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Anspruch auf Löschung einer Grunddienstbarkeit

AG Wuppertal – Az.: 39 C 192/18 – Urteil vom 14.06.2019

Die Beklagten werden verurteilt, der Löschung der zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch Amtsgericht Wuppertal, Grundbuch von B, G1, eingetragenen Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Auffahrrampenrecht) zu Lasten der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch Amtsgericht Wuppertal, Grundbuch von B, G2, dort eingetragen in Abteilung II Nr. 7, zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Löschung einer Grunddienstbarkeit.

Der Vertreter der Beklagten ist Nachlasspfleger der verstorbenen N U T, die Eigentümerin der begünstigten Grundstücke war.

Mit notarieller Urkunde vom 09.07.1976 des Notars Dr. jur. O, UR-Nr. 897/1976 (Anlage K 1, Bl. 6 ff. der GA), bewilligte der Rechtsvorgänger der Kläger u.a. der Erblasserin als Eigentümerin der begünstigten Grundstücke ein Fahr-, Geh- und Auffahrrampenrecht über die eigenen Grundstücke, wobei die belastete Fläche im Vertrag durch Schraffierung (vgl. Skizze Bl. 9 der GA) gekennzeichnet wurde.

In der Skizze war bereits ein sich auf der Wegerechtsfläche befindendes Gebäude eingezeichnet.

Die Kläger behaupten, dass dieses Gebäude heute noch vorhanden und die Ausübung des Fahr-, Geh- und Auffahrrampenrechts dadurch ausgeschlossen sei. Der Anspruch auf Beseitigung des Gebäudes und mithin auch die Grunddienstbarkeit selbst seien daher mittlerweile verjährt bzw. erloschen.

Die Kläger beantragen daher, die Beklagten zu verurteilen, der Löschung der zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch Amtsgericht Wuppertal, Grundbuch von B, G1, eingetragenen Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Auffahrrampenrecht) zu Lasten der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch Amtsgericht Wuppertal, Grundbuch von B, G1, dort eingetragen in Abteilung II Nr. 7, zuzustimmen.

Die Beklagten beantragen,   die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass das zum Zeitpunkt der Beurkundung vorhandene Gebäude heute noch vorhanden ist. Zudem habe mit der Errichtung weiterer Gebäude auf der Wegerechtsfläche die Verjährungsfrist jedes Mal von neuem angefangen zu laufen.

Eine Löschung der Grunddienstbarkeit scheide zudem auch deswegen aus, weil ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf Beeinträchtigungen, die die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur deren Ausübung hindern, nicht der Verjährung unterliege.

Schließlich sei das Wegerecht im Einverständnis mit den seinerzeitigen Grundstückseigentümern unmittelbar neben dem vorhandenen Gebäude ausgeübt worden. Das vorhandene Gebäude habe das Wegerecht aus diesem Grund nur gestört, nicht aber deren Verwirklichung gehindert. Durch die anderweitige Ausübung des Wegerechts hätten die seinerzeitigen Grundstückseigentümer konkludent auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zur Akte gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Bewilligung der Löschung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit im Grundbuch. Diese ist gemäß § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB erloschen, weil der Anspruch der Beklagten gemäß § 1004 BGB auf Beseitigung des die Grunddienstbarkeit beeinträchtigenden Gebäudes gemäß § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. 197 Nr. 2 BGB verjährt ist.

Ursprünglich stand den Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin, ein Anspruch auf Beseitigung des Gebäudes gemäß § 1004 BGB zu. Denn diese bauliche Anlage hindert, wie auf der der notariellen Urkunde vom 09.07.1976 beigefügten Skizze gut zu erkennen ist, das eingeräumte Geh-, Fahr- und Auffahrrampenrecht, weil es sich mitten auf der hierfür vorgesehenen schraffierten Fläche befindet. Dass das Wegerecht nach der Behauptung der Beklagten an anderer Stelle ausgeübt worden sein soll, ist vorliegend für die Frage, ob es sich bei dem Gebäude um eine beeinträchtigende Anlage im Sinne des § 1028 Abs. 1 BGB handelt, unerheblich. Denn das Wegerecht ist ausschließlich für die auf der Skizze (im Original grün) schraffierte Fläche vorgemerkt (vgl. Wortlaut der Urkunde vom 09.07.1976, dort Seite 2, Ziffer a) am Ende).

Dass das Gebäude nicht nach Eintragung der Grunddienstbarkeit errichtet wurde, sondern zu diesem Zeitpunkt bereits bestand, schadet nicht. Denn § 1028 Abs. 1 BGB ist analog auch auf diese Fälle anwendbar (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.11.2008, 1 U 147/08). Denn nach ihrem Sinn und Zweck soll diese Vorschrift weitere Belastungen durch überholte Dienstbarkeiten nicht zulassen. Dann kommt es aber nicht darauf an, wann die störende Anlage errichtet wurde.

Dieser Anspruch gemäß § 1004 BGB der Beklagten ist mittlerweile verjährt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei Beeinträchtigungen, die eine Verwirklichung der Grunddienstbarkeit verhindern, § 197 Nr. 2 BGB entsprechend anzuwenden, wonach die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt. Die Verjährungsfrist endete somit zum 31.12.2006.

Nach dem Vortrag der Kläger bestand und besteht das streitgegenständliche Gebäude auf dem dienenden Grundstück seit dem Zeitpunkt der Beurkundung bis heute unverändert fort. Dass das Gebäude in dieser Zeit neu errichtet oder durch ein anderes an gleicher Stelle ersetzt wurde, wodurch die Verjährungsfrist von neuem begonnen hätte zu laufen, wurde von den Beklagten nicht behauptet. Das pauschale Bestreiten mit Nichtwissen reicht an dieser Stelle jedoch, worauf das Gericht bereits mit Hinweis vom 17.04.2019 hingewiesen hatte, nicht aus.  Dass mittlerweile an weiteren Stellen neue Gebäude errichtet wurden, schadet nicht. Denn die Errichtung neuer Gebäude lässt zwar bezüglich jedes Einzelnen neue Beseitigungsansprüche entstehen. Sobald jedoch die Verjährung des ersten Beseitigungsanspruchs eingetreten ist, erlöscht die Grunddienstbarkeit, womit den weiteren Beseitigungsansprüchen die Grundlage entzogen wird.

Die Argumentation der Beklagten, dass der Anspruch auf Beseitigung der störenden Anlage gemäß § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht der Verjährung unterliege, verfängt nicht. Denn § 1028 BGB enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Ansprüche aus eingetragenen Rechten, die nicht auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind, nicht der Verjährung unterliegen. Denn er unterwirft den Anspruch auf Beseitigung der von einer Anlage ausgehenden Beeinträchtigung generell der Verjährung, also auch dann, wenn die Beeinträchtigung die Verwirklichung des eingetragenen Rechts hindert und damit nach allgemeinen Grundsätzen nicht verjährt. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach der die Dienstbarkeit mit der Verjährung des Beseitigungsanspruchs erlischt, soweit der Bestand der Anlage mit der Dienstbarkeit in Widerspruch steht. Sie hat zum Ziel, dass sich die Wirklichkeit nach einer gewissen Zeit gegen den Inhalt des Grundbuchs durchsetzt, will also gerade erreichen, dass eine Grunddienstbarkeit, die ansonsten nur noch als leere Hülse bestünde, mit Wirkung gegenüber jedermann erlischt (BGH, Urteil vom 18.07.2014, V ZR 1517/13).

Die Auffassung der Beklagten, die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger hätten dadurch, dass das Wegerecht in der Vergangenheit stets an anderer Stelle ausgeübt worden sei, auf die Einrede der Verjährung verzichtet, überzeugt ebenso wenig. Wie oben bereits ausgeführt, bestand das Wegerecht ausschließlich für die in der Skizze gekennzeichnete Fläche. Da dieses durch die Anlage beeinträchtigt wurde, hatten die Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgänger einen Anspruch auf Beseitigung dieser Anlage. Selbst wenn sie auf die Geltendmachung dieses Anspruchs nur verzichtet haben, weil sie das Wegerecht an anderer Stelle ausüben konnten und ausgeübt haben, so bedeutet dies nicht, dass dieser Beseitigungsanspruch nach dem Verständnis der Beteiligten bis in alle Ewigkeit fortbestehen sollte. Im Gegenteil, wäre, wenn hier überhaupt von einem Verzicht gesprochen werden kann, eher von einem Verzicht der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin auf Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs auszugehen, da sie sich augenscheinlich mit der Situation, das eingetragene Wegerecht nicht nutzen zu können, einverstanden erklärt haben.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 5.000 Euro

 

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