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Grundbuchsache – Rechtsmittel bei Zuständigkeitsüberschreitung Rechtspfleger

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 99/20 – Beschluss vom 17.06.2020

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 5.000,- €

Gründe

I.

Der Beteiligte ist im Grundbuch als Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes zu ½-Anteil eingetragen. Über den Grundbesitz fand ein Verfahren zur Zwangsversteigerung statt und am 27. August 2019 wurde der Grundbesitz der … LtD GmbH, Manchester, England, zugeschlagen. Eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist bislang nicht erfolgt.

Mit Antrag vom 17. März 2020 hat der Beteiligte um Übersendung einer Fotokopie eines nicht erledigten Antrages der Finanzverwaltung NRW gebeten. Ihm sei bekannt geworden, dass das Finanzamt am 31. Januar 2020 unter dem Aktenzeichen … einen Antrag gestellt habe. Zur Begründung seines Interesses an der Informationserteilung hat er darauf verwiesen, dass er nach wie vor eingetragener Eigentümer sei und nach wie vor Raten auf ein Darlehen zahle, das durch eine im Grundbuch eingetragene und im Zwangsversteigerungsverfahren bestehen gebliebene Grundschuld gesichert werde. Die Ersteherin habe weder den im Versteigerungstermin gebotenen Betrag gezahlt, noch die Grundschuld abgelöst. Vermutlich müsse der Zuschlagsbeschluss aufgehoben werden mit der Folge, dass er wieder der rechtliche Eigentümer sein werde.

Das Grundbuchamt – die Rechtspflegerin – hat den Antrag mit Beschluss vom 6. Mai 2020 zurückgewiesen, da der Beteiligte nicht mehr Eigentümer des Grundbesitzes und das Grundbuch unrichtig sei. Auch ein wirtschaftliches Interesse liege nicht vor, da sich der vom Beteiligten genannte Antrag nicht gegen ihn richte.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde vom 14. Mai 2020, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Das Grundbuchamt – die Rechtspflegerin – hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 19. Mai 2020 zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten verwiesen.

II.

Das von dem Beteiligten eingelegte Rechtsmittel ist infolge der mit Beschluss vom 19. Mai 2020 ordnungsgemäß beschlossenen Nichtabhilfe und Vorlage dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO.

Es ist als Grundbuchbeschwerde statthaft und insgesamt gemäß §§ 72, 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 GBO zulässig.

Zur Entscheidung über den von dem Beteiligten gestellten Antrag auf Erteilung einer Kopie eines unerledigten Eintragungsantrages, § 12 Abs. 1 Satz 2 GBO, ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle berufen, § 12 c Abs. 1 Nr. 1 GBO. Der Rechtspfleger hat erst dann zu entscheiden, wenn die Änderung der Entscheidung des Urkundsbeamten verlangt wird, § 12 c Abs. 4 Satz 1 GBO, und erst gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die Beschwerde eröffnet, § 12 c Abs. 4 Satz 2 GBO. Entscheidet nun – wie hier – der Rechtspfleger sogleich anstelle des zuständigen Urkundsbeamten, ist dies nach § 8 Abs. 5 RPflG ohne Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Handlung. Dann aber muss sich aber auch das Rechtsmittelverfahren nach den Vorschriften für ein Geschäft des Rechtspflegers und nicht nach denen für ein Geschäft des Urkundsbeamten richten. Denn ausschlaggebend ist nicht, dass der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen hat, für das der Urkundsbeamte zuständig gewesen wäre, sondern dass er dies (wenn auch zu Unrecht) als Rechtspfleger getan hat (Senat, FGPrax 2019, 248 am. R.)

Nach diesen Grundsätzen ist hier die Beschwerde nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 71 Abs. 1 GBO gegen den von der Rechtspflegerin erlassenen Beschluss vom 6. Mai 2020 eröffnet.

In der Sache bleibt die Beschwerde des Beteiligten jedoch ohne Erfolg. Die Zuständigkeitsüberschreitung durch die Rechtspflegerin rechtfertigt entsprechend der vorstehenden Ausführungen eine Aufhebung der angegriffenen Entscheidung nicht.

Das Recht auf Einsicht in das Grundbuch bzw. in noch nicht erledigte Eintragungsanträge steht dem Eigentümer eines Grundstücks und demjenigen zu, der ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 Abs. 1 GBO darlegt.

Als Eigentümer ist der Beteiligte nicht mehr einsichtsberechtigt. Zwar ist er derzeit noch als Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Indessen ist das Eigentum infolge des im Zwangsversteigerungsverfahren erteilten Zuschlags gemäß § 90 ZVG auf die … … LTD übergegangen. Der erteilte Zuschlag verschafft dem Ersteher originäres Eigentum am Grundstück; für diesen Eigentumserwerb spielt es keine Rolle, ob der Zuschlagsbeschluss rechtmäßig ist, ob der Ersteher seiner Zahlungspflicht nachkommt oder ob er im Grundbuch eingetragen ist (Depré/Bachmann, ZVG, 2. Aufl. 2018, § 90 Rn. 2).

Für das also zu verlangende berechtigte Interesse gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt FGPrax 2019, 248), an der nach Überprüfung festgehalten wird, folgende allgemeine Grundsätze: Ein berechtigtes Interesse ist dann anzuerkennen, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamtes ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird. Dabei kann auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen. § 12 Abs. 1 GBO bezweckt nicht in erster Linie einen Geheimnisschutz, sondern zielt auf eine Publizität, die über die rein rechtliche Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der §§ 891 ff. BGB hinausgeht. Es genügt zwar nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers; entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Das Interesse des Eigentümers oder des sonstigen Grundstücksberechtigten am Schutz persönlicher und wirtschaftlicher Geheimnisse ist dabei in jedem Einzelfall gegen das Interesse des Antragstellers an der Kenntniserlangung abzuwägen.

Immer aber ist zu beachten, dass das Einsichtsrecht nicht losgelöst vom materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs beurteilt werden kann. Daher bezieht sich § 12 Abs. 1 GBO auf eine Einsicht wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen. Nur wer durch das Grundbuch rechtlich handeln will, bedarf des Schutzes des Grundbuches. Das Grundbuch ist keine allgemeine Auskunftei, sondern ein Instrument des Rechtsverkehrs (Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht – Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 12 Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch OLG München MDR 2017, 30 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen besteht für den Beteiligten kein Einsichtsrecht. Allein seine Stellung als früherer Grundstückseigentümer und die von ihm geäußerte Befürchtung, der Zuschlagsbeschluss werde wieder aufgehoben, genügen nicht, um ein berechtigtes Interesse anerkennen zu können. Rechtliche Folge der rechtskräftigen Aufhebung eines Zuschlags ist zwar, dass das Eigentum des Zwangsvollstreckungsschuldners wieder auflebt, dies indes nur für den „Zwischenraum“ bis zur Erteilung eines neuen Zuschlagsbeschlusses (vgl. Depré/Bachmann. A.a.O., § 90 Rn. 9 und 10). Jedoch kann die vom Beteiligten geäußerte Befürchtung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand lediglich als Mutmaßung des Beteiligten, die durch nichts näher belegt ist, bewertet werden. Ausreichend für die Darlegung eines berechtigten Interesses im Sinne von § 12 Abs. 1 GBO ist das nicht.

Ebenso wenig kann ein berechtigtes Interesse wegen eines zugrunde liegenden wirtschaftlichen Interesses festgestellt werden. Welche rechtlichen Schlüsse der Beteiligte aus dem von ihm angeführten Verdacht, die Finanzverwaltung NRW habe beim Grundbuchamt einen nicht erledigten Antrag in Steuerangelegenheiten der … LTD gestellt, ziehen will, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht näher ausgeführt. Das Bestehen eines einen Antrag nach § 12 Abs. 1 GBO rechtfertigenden Restitutionsanspruchs oder eines künftigen, nicht lediglich hypothetisch denkbaren Anspruchs (vgl. hierzu Senat NJW-RR 2016, 338) kann der Senat ohne weiteren Sachvortrag nicht erkennen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Beteiligte die Gerichtskosten seines Rechtsmittels zu tragen hat, folgt unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen in §§ 25 Abs. 1, 22 Abs. 1 GNotKG. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet schon deshalb aus, da am Beschwerdeverfahren nur der mit seinem Rechtsmittel unterlege Beteiligte teilgenommen hat.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO liegen nicht vor.

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG.

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