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Notarkostenrechnung – Gebührenermäßigung für eine Stiftung

LG Bremen – Az.: 4 T 139/17 – Beschluss vom 09.01.2018

1. Die Notarkostenrechnung des Antragstellers vom 30.12.2016, Rechnungsnummer […] wird bestätigt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Bestätigung einer von der Antragsgegnerin beanstandeten Notarkostenrechnung.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller beurkundete unter dem 21.06.2016 einen Erbbaurechtsteilungsvertrag für die Antragsgegnerin. Bei dieser handelt es sich um eine Stiftung, die gemäß § 1 (3) S. 1 ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung in ihrer jeweiligen Fassung verfolgt (vgl. Bl. 20 d.A.).

Der Antragsteller erteilte der Antragsgegnerin unter dem 30.12.2016 eine Kostenrechnung nach dem GNotKG, ohne die Gebührenermäßigung nach § 91 Abs. 2 Ziffer 1 GNotKG in Absatz zu bringen. Die Antragsgegnerin beanstandete unter Hinweis auf den Ermäßigungstatbestand die ihr erteilte Kostenrechnung.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass angesichts der Satzung der Antragsgegnerin der Gebührenermäßigungstatbestand des § 91 Abs. 2 Ziffer 1 GNotKG nicht eingreift.

Das Vorbringen des Antragsstellers ist dahingehend zu verstehen, dass er beantragt,

im Wege der gerichtlichen Entscheidung seine Kostenrechnung vom 30.12.2016 zur Rechnungsnummer […] zu bestätigen.

Das Vorbringen des Antragsgegners ist dahingehend zu verstehen, dass er beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Aufnahme des Zweckes „gemeinnützig“ in ihrer Satzung der Gebührenermäßigung im vorliegenden Fall nicht entgegen stünde. Sie verfolge in der Praxis nur mildtätige und kirchliche Zwecke. Anderweitige gemeinnützige Zwecke würden nicht verfolgt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat gemäß § 128 GNotKG eine dienstliche Stellungnahme der Notaraufsicht eingeholt. Ihretwegen wird auf deren Schreiben vom 16.10.2017 (Bl. 48 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Der nach § 127 Abs. 1 GNotKG zulässige Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist begründet. Die streitgegenständliche Kostenrechnung des Antragstellers war im Wege der gerichtlichen Entscheidung zu bestätigen.

1.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war der Gebührenermäßigungstatbestand des § 91 Abs. 2 Ziffer 1 GNotKG (entspricht § 144 Abs. 2 KostO a.F.) im vorliegenden Fall durch den Antragsteller bei der Abrechnung der entstandenen Notarkosten nicht anzusetzen.

Der Tatbestand des § 91 GNotKG entspricht in den Absätzen 1–3 inhaltlich dem bisherigen § 144 KostO. Die hierzu ergangene Rechtsprechung und das Schrifttum dazu bleiben anwendbar (Korintenberg/Schwarz, GNotKG, 19. Aufl., § 91 Rn. 1-9). Da die Antragsgegnerin nach dem eindeutigen Wortlaut ihrer Satzung auch gemeinnützige Zwecke verfolgt, unterfällt sie nicht der Privilegierung. Nach § 91 Abs. 2 GNotKG gilt die in § 91 Abs. 1 GNotKG bestimmte Ermäßigung auch für solche Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd Steuerrechts (§§ 51 ff. AO) verfolgen. Diese Voraussetzung muss durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen werden. Die Ermäßigung ist zu gewähren, wenn ausschließlich mildtätige und kirchliche Zwecke, nicht aber, wenn daneben auch gemeinnützige Zwecke iSv § 52 AO verfolgt werden (Korintenberg/Schwarz, GNotKG, 19. Aufl., § 91 Rn. 10-14). Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des § 144 Abs. 2 KostO bewusst eng begrenzt (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013, Az.: V ZB 130/12, Rn. 9, juris). Dass er bei seiner Verweisung auf Bestimmungen der Abgabenordnung die naheliegende Möglichkeit der Erstreckung auf gemeinnützige Einrichtungen übersehen hat, erscheint ausgeschlossen (BGH, aaO). Für eine gewollt eng begrenzte Reichweite der Gebührenermäßigung spricht darüber hinaus der Umstand, dass selbst eine mildtätige oder kirchliche Zweckrichtung nur dann begünstigt wird, wenn sie ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird (vgl. § 56, § 57 AO). Sogar Einrichtungen, die nach ihrem Satzungszweck sowohl mildtätige als auch gemeinnützige Zwecke verfolgen, ist deshalb keine Gebührenermäßigung zu gewähren (BGH, aaO m.w.N.). Im vorliegenden Fall ergibt sich sowohl aus der Satzung der Antragsgegnerin als auch aus dem zur Akte gereichten Freistellungsbescheid vom 21.10.2013 (Bl. 21 d.A.), dass die Antragsgegnerin nicht nur ausschließlich mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgt, sondern auch gemeinnützige. Damit greift nach Auffassung der Kammer die im GNotKG eng gefasste Privilegierung („ausschließlich und unmittelbar mildtätig oder kirchlich“) im vorliegenden Fall nicht ein. Es liegt an der Antragsgegnerin nicht nur die tatsächlichen, sondern auch die formalen Voraussetzungen zu schaffen bzw. zu belegen, nach der die Gebührenermäßigung aus § 91 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG eingreift. Der beurkundenden Notar kann und muss sich nach Auffassung der Kammer bei der Bewertung, ob der enge Tatbestand des § 91 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG erfüllt wird, auf die im vorgelegte Satzung und Bescheide des Finanzamtes verlassen können.

2.

Die abgerechneten Gebühren entsprechen im Übrigen nach Grund und Höhe dem GNotKG.

3.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Aufl., § 127 Rn. 54; Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., Rn. 53). Für die Auferlegung der außergerichtlichen Aufwendungen gemäß § 81 FamFG war kein Raum.

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