Skip to content

Grundbuchrecht – Aufgebotsverfahren wegen Eigenbesitz

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 6 Wx 3/11 – Beschluss vom 16.04.2012

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 22. Juni 2011 – 6 II 15/10 – abgeändert.

Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer J… G… wird mit seinem Recht an dem im Grundbuch von R… auf Blatt 642 (vormals Blatt 679 Band 23) eingetragenen Grundstück Flur 2, Flurstück 63 (Größe 1092 qm; postalische Anschrift …straße 45, 47 in R…) ausgeschlossen, wobei der weiteren Beteiligten das mit Schriftsatz vom 18.10.2010 angemeldete Recht vorbehalten bleibt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Flurstücks 66 der Flur 2, eingetragen im Grundbuch von R… des Amtsgerichts Strausberg, Blatt 641 (alt Blatt 678).

Für das Grundstück Flurstück 63 der Flur 2 ist als Eigentümer eingetragen der Schneider J… G… (Grundbuch von R…, Blatt 642). Die postalische Anschrift der nebeneinander liegenden Flurstücke 63 und 66 lautet „…straße 45/47“.

Der am 07.04.1941 verstorbene J… G… war bis 1962 auch eingetragener Eigentümer des Flurstücks 66 der Flur 2.

Mit Vertrag vom 09.10.1961 erwarben die Eltern/Schwiegereltern der Antragsteller von der Erbengemeinschaft nach J… G… ausweislich der notariellen Urkunde, dort § 2, „ das Nachlassgrundstück des Herrn J… G…, Gartengrundstück mit Zweifamilienwohnhaus, Nebengebäude mit Küche und Nebengelass sowie Schuppen in R… Krs. S…, …str. 45/47, eingetragen im Grundbuch von R… Band 23 Blatt 678“.

Die Antragsteller erwarben mit Vertrag vom 17.03.1976 von ihr Eltern/Schwiegereltern das im Grundbuch von R… Blatt 678 verzeichnete Flurstück 66. In der Folgezeit errichteten sie eine Sammelgrube und ein Mehrzweckgebäude auf dem Flurstück 63 der Flur 2.

Die Antragsteller nutzen seither ununterbrochen die nebeneinander liegenden Flurstücke 63 und 66, welche über Eck an die …straße und die B…straße grenzen, als ein Grundstück mit Einfahrten über die B…straße und die …straße.

Die letzte Eintragung im Grundbuch von R… Blatt 642 erfolgte 1928.

Mit Antrag vom 23.06.2010 haben die Antragsteller beim Amtsgericht Strausberg die Durchführung des Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung des eingetragenen Eigentümers J… G… mit seinem Recht an dem in R… gelegenen Grundstück, Flurstück 63 der Flur 2, eingetragen im Grundbuch von R… Blatt 642 (alt Blatt 679) beantragt.

Sie haben vorgetragen, seit 1961 das auf Blatt 642 eingetragene Grundstück ununterbrochen in Eigenbesitz zu haben. Bei Abschluss der Kaufverträge sei den jeweiligen Parteien nicht bewusst gewesen, dass das Grundstück …straße 45/47 aus zwei Parzellen bestehe.

Das Amtsgericht Strausberg hat mit Verfügung vom 03.09.2010 den Aushang des Angebots an der Gerichtstafel für sechs Wochen sowie die Veröffentlichung im Bundesanzeiger veranlasst.

Die Erbengemeinschaft nach J… G…, handelnd durch die Mitglieder zu a. b. und c., hat mit Schriftsatz vom 18.10.2010 Ansprüche als Erben an dem aufgebotenen Grundstück angemeldet. Den geltend gemachten Eigenbesitz der Antragsteller haben sie mit Nichtwissen bestritten.

Mit Beschluss vom 06.04.2011 hat das Amtsgericht Strausberg das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des Prozessgerichts über das angemeldete Recht ausgesetzt und der Erbengemeinschaft nach J… G… aufgegeben, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses beim Prozessgericht Feststellungsklage zu erheben; nach fruchtlosem Ablauf werde das Aufgebotsverfahren fortgesetzt.

Die Erbengemeinschaft hat mit Schriftsatz vom 20.04.2011 die Fortsetzung des Aufgebotsverfahrens beantragt und vortragen lassen, der Eigenbesitz der Antragsteller werde nicht weiter bestritten. Sie, die Erbengemeinschaft, wende sich nicht gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 927 BGB auf Seiten der Antragsteller. Ihr gehe es nur um die Anmeldung ihres Rechts an dem aufgebotenen Grundstück; das angemeldete Recht sei ihr im Aufgebotsverfahren ohne sachliche Prüfung seines Bestandes vorzubehalten.

Mit Beschluss vom 22.06.2011 hat das Amtsgericht Strausberg den im Grundbuch von R… Blatt 642 (Flurstück 63 der Flur 2 ) eingetragen Eigentümer J… G… und dessen Rechtsnachfolger mit ihren Rechten ausgeschlossen und die Anmeldung der Erbengemeinschaft zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antrag der Antragsteller sei zulässig und begründet (§§ 433 ff FamFG, § 927 BGB). Die Antragsteller hätten glaubhaft gemacht, dass sie seit mindestens 30 Jahren Eigenbesitzer des Grundstücks seien, der eingetragene Eigentümer verstorben sei und seit mindestens 30 Jahren keine Eintragungen mehr im Grundbuch erfolgt seien, die der Zustimmung des Eigentümers bedurften. Liege eine Anmeldung vor, durch die das von den Antragstellern behauptete Recht bestritten werde, so sei das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen oder in dem Ausschließungsbeschluss das angemeldete Recht vorzubehalten (§ 440 FamFG). Rechtsbestreitende Anmeldungen im Sinne von § 440 FamFG seien jedoch nur solche, bei denen das Recht des Antragstellers mit dem Recht des Anmelders dergestalt kollidiere, dass nur eine der beiden Rechtsbehauptungen richtig sein könne. Nachdem die Erbengemeinschaft erklärt habe, den Eigenbesitz der Antragsteller nicht weiter bestreiten zu wollen, liege eine „rechtsbestreitende Anmeldung“ nicht mehr vor. Der eingetragene Eigentümer und seine Rechtsnachfolger seien daher mit ihren Rechten auszuschließen.

Gegen diesen ihr am 24.06.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 08.07.2011 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Erbengemeinschaft.

Diese macht geltend, das angemeldete Recht müsse ihnen im Aufgebotsverfahren in dem Ausschließungsbeschluss vorbehalten werden. Es sei rechtlich unerheblich, dass der von den Antragstellern geltend gemachte Eigenbesitz nicht weiter bestritten sei. Der behauptete Eigenbesitz sei bloße Voraussetzung für die Zulässigkeit des Aufgebotsverfahrens. Für die in einem zulässigen Aufgebotsverfahren zu treffende Entscheidung sei allein maßgeblich, ob die rechtzeitige Anmeldung eines Rechtes im Sinne von § 440 FamFG erfolgt sei. Dieses Recht sei ohne sachliche Prüfung seines Bestandes der anmeldenden Erbengemeinschaft im Ausschließungsbeschluss vorzubehalten.

Das Amtsgericht Strausberg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten (im folgenden Erbengemeinschaft) ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 FamFG).

Auf den Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG kommt es dabei wegen der Regelung in § 439 Abs. 3 FamFG nicht an.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht den eingetragenen Eigentümer J… G… von seinem Recht am Flurstück 63 der Flur 2 ausgeschlossen, ohne die fristgemäß erfolgte Anmeldung des bestreitenden Rechts der Erbengemeinschaft nach § 440 FamFG zu berücksichtigen.

1. Die Voraussetzungen für das Aufgebotsverfahren liegen vor; dieses wird von den Antragstellern zu 1. und 2. zulässigerweise betrieben (§ 927 Abs. 1 S. 3 BGB iVm §§ 442 – 445 FamFG).

Nach § 927 Abs. 1 S. 3 BGB kann der verstorbenen Eigentümer eines Grundstücks, wenn dieses seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden.

Diese materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Aufgebotsverfahrens haben die Antragsteller hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht.

a. Antragsberechtigt ist, wer glaubhaft macht, dass er das besagte Grundstück seit der in § 927 Abs. 1 BGB bestimmten Zeit, also seit 30 Jahren, in Eigenbesitz hat (§§ 443, 444 FamFG). Eigenbesitzer ist derjenige, der eine Sache als ihm gehörig besitzt (§ 872 BGB). Das heißt, dieser muss die tatsächliche Gewalt über die Sache mit dem Willen ausüben, sie wie eine ihm gehörige Sache zu beherrschen, wenn auch kein guter Glaube an das Eigentums-recht erforderlich ist (Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 927 Rn 2).

Diesen Eigenbesitz haben die Antragsteller ordnungsgemäß bereits bei Einleitung des Aufgebotsverfahrens glaubhaft gemacht durch Vorlage der notariell beurkundeten Kaufverträge und der staatlichen Baugenehmigung aus dem Jahre 1978, mit welcher ihnen die Errichtung einer Sammelgrube, vollständig auf dem Flurstück 63 gelegen, sowie eines Mehrzweckgebäudes, gelegen auf den Flurstücken 63 und 66, genehmigt worden ist. In der Baugenehmigung wird die Größe des zu bebauenden Grundstückes mit 1.600 qm bezeichnet. Diese Fläche weisen die Flurstücke 63 und 66 zusammen auf. Weiter haben die Antragsteller Bescheide vorgelegt, wonach sie seitens der zuständigen Gemeinde zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen für die Flurstücke 63 und 66 herangezogen worden sind.

Die Erbengemeinschaft hat den seit mindestens 30 Jahren andauernden Eigenbesitz der Antragsteller letztlich auch nicht weiter bestritten.

b. Der eingetragene Eigentümer J… G… ist unzweifelhaft verstorben, wobei es für die Voraussetzungen des § 927 Abs. 1 S. 3 BGB rechtlich unerheblich ist, ob die Erben des noch eingetragenen Eigentümers unbekannt oder wie hier bekannt sind.

c. Weiter ergibt sich aus den Grundakten, dass betreffend das Flurstück 63 seit mehr als 30 Jahren keine Eintragung erfolgt ist, die der Zustimmung des eingetragenen Eigentümers bedurft hat.

2. Das Aufgebot ist durch das Amtsgericht mit dem gesetzlich vorgesehenen Inhalt (§ 434 Abs. 2 FamFG) erlassen und ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden (§ 435 FamFG).

Die Erbengemeinschaft hat innerhalb gesetzter Frist eine rechtsbestreitende Anmeldung vorgenommen, wobei namens und in Vertretung der Erbengemeinschaft deren Mitglieder W… G…, Dr. R… G… und K… G… in zulässiger Weise tätig geworden sind (§ 2038 Abs. 2 S. 2 BGB; BVerwG, ZOV 2007, 54).

Bei Vorliegen einer sog. rechtsbestreitenden Anmeldung stellt § 440 FamFG zwei Möglichkeiten in das Ermessen des Gerichts, wobei im vorliegenden Verfahren dieses durch das Beschwerdegericht auszuüben ist( § 69 Abs. 1 S.1 FamFG): die Aussetzung des Verfahrens oder den Erlass eines Ausschließungsbeschlusses unter Vorbehalt des angemeldeten Rechts.

Hier ist eine Entscheidung unter Vorbehalt des Rechtes der Erbengemeinschaft angezeigt. Die Antragsteller müssen zwecks Eintragung im Grundbuch eine Entscheidung über die materielle Rechtslage herbeiführen (s. unten Ziffer 3).

3. Der eingetragene Eigentümer J… G… ist im Aufgebotsverfahren mit seinem Recht am Flurstück 63 auszuschließen unter Vorbehalt des angemeldeten Rechts der Erbengemeinschaft (§ 440 FamFG).

a. Als rechtsbestreitende Anmeldung im Sinne des § 440 FamFG ist diejenige betreffend ein Eigentumsrecht anzusehen, die Anmeldung von schuldrechtlichen (obligatorischen) Ansprüchen ist nicht ausreichend (Münchner Komm./Kanzleiter, BGB, 5. Aufl., § 927 Rn 5).

Die Erbengemeinschaft hat Rechte nach §§ 1922, 1942 BGB angemeldet, wonach sie Rechtsnachfolgerin des J… G…, also Eigentümerin des Flurstücks 63 ist. Damit kollidiert das angemeldete Recht der Erbengemeinschaft mit dem behaupteten Recht der Antragsteller, wonach diese wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 927 BGB ein Aneignungsrecht an diesem Flurstück haben wollen. Nur eine der geltend gemachten Rechtsbehauptungen kann letztlich richtig sein (Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 440 Rn 4), so dass wegen erforderlicher Entscheidung über die materielle Rechtslage ein Ausschließungsbeschluss unter Vorbehalt des angemeldeten Rechts zu ergehen hat. Dem Vorbehalt kommt dabei keine materiell-rechtliche Bedeutung zu, der Anmelder erlangt kein neues Recht sondern ihm bleibt nur eine bisherigen Rechtsposition erhalten. Der Vorbehalt besagt lediglich, dass die Rechte des Anmelders, so sie bestehen, gegenüber dem Antragsteller gewahrt werden ( Keidel/Zimmer-mann, FamFG, 17. Aufl., § 440 Rn 9).

Eine endgültige Entscheidung über den Bestand des angemeldeten Rechts erfolgt im Erkenntnisverfahren vor dem Zivilgericht und ist dem Richter vorbehalten. Daran hat sich durch das Inkrafttreten des FamFG nichts geändert. Die Vorschrift des § 440 FamFG entspricht inhaltlich § 953 ZPO a.F.; sie ist lediglich neu gefasst worden (Prütting, FamFG, 2. Aufl., § 440 Rn 1). Durch die Einstellung der vormals in §§ 946 bis 1024 ZPO enthaltenen Vorschriften des Aufgebotsverfahrens in das FamFG hat der Gesetzgeber deren nicht-streitigen und rechtsgestaltenden Charakter betonen wollen. Das Aufgebotsverfahren ist nunmehr als reines Anmeldeverfahren ausgestaltet, wobei der Regelungsgehalt der bisherigen Vorschriften und deren Verknüpfung mit dem materiellen Recht weitgehend beibehalten worden ist (Heinemann, NotBZ 2009, 300).

Der Vorbehalt von Rechten zugunsten eines Dritten im Ausschließungsbeschluss bewirkt, dass die Eintragung dessen, der den Beschluss erwirkt hat, als Eigentümer im Grundbuch nur erfolgen kann, wenn der Dritte zustimmt oder rechtskräftig zur Zustimmung verurteilt worden ist (Münchner Komm./Kanzleiter, a.a.O., § 927 Rn 9). Die Antragsteller werden diese Eintragungsvoraussetzungen herbeiführen müssen.

b. Im Aufgebotsverfahren wird dagegen nur geprüft, ob dessen Verfahrensvoraussetzungen vorliegen und eine wirksame Rechtsanmeldung im Sinne von § 440 FamFG erfolgt ist. Eine Prüfung der materiellen Rechtslage erfolgt nicht. Wird mit wirksamer Rechtsanmeldung zugleich die Zulässigkeit des Aufgebotsverfahrens in Frage gestellt, z.B., wenn wie hier zunächst geschehen der Eigenbesitz der Antragsteller bestritten wird, kommt eine Aussetzung des Aufgebotsverfahrens in Betracht, wie es das Amtsgericht mit Beschluss vom 06.04.2011 angeordnet hatte.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist der Umstand, dass die Erbengemeinschaft den behaupteten 30jährigen Eigenbesitz der Antragsteller letztlich unstreitig gestellt hat, nur für die Zulässigkeit des Aufgebotsverfahrens rechtlich erheblich und nicht aber für die Frage der rechtsbestreitenden Anmeldung im Sinne von § 440 FamFG.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Erstattung außergerichtlichen Kosten ist nicht anzuordnen, da im Aufgebotsverfahren eine Gegenpartei im rechtlichen Sinne nicht vorhanden ist.

Der Geschäftswert richtet sich nach § 30 Abs. 2 KostO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich (§ 70 Abs. 2 FamFG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!