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Vollmacht – Handeln über den Tod hinaus

OLG Frankfurt stärkt Wirksamkeit von Vollmachten über den Tod hinaus

Das OLG Frankfurt entschied im Fall Az.: 20 W 155/22, dass eine Vollmacht, die ausdrücklich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam sein soll, auch nach dessen Tod durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden kann, wobei die rechtsgeschäftlichen Wirkungen in der Person der Erben eintreten, ohne dass diese benannt werden müssen. Es wurde zudem geklärt, dass diese Vollmacht auch bei einer Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten ihre Legitimationswirkung behält, was zu einer Aufhebung der ursprünglichen Zwischenverfügung führte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 155/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine über den Tod hinaus erteilte Vollmacht wirksam bleibt und der Bevollmächtigte im Namen der Erben handeln kann, ohne diese namentlich zu benennen.
  • Selbst bei Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten erlischt die Vollmacht nicht durch Konfusion, sondern behält ihre Legitimationswirkung.
  • Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung klar formulierter, über den Tod hinaus gültiger Vollmachten für die Nachlassabwicklung und Eigentumstransaktionen.
  • Im vorliegenden Fall waren die durch die Vollmacht ermöglichten Transaktionen (Grundstücksverkauf und Eintragung von Belastungen) gültig, obwohl der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Transaktion bereits verstorben war.
  • Das Grundbuchamt wurde angewiesen, die Eintragungen entsprechend der Vollmacht ohne Vorlage eines Erbscheins vorzunehmen.
  • Die richtige Anwendung von Vollmachten über den Tod hinaus kann die Notwendigkeit eines Erbscheins umgehen und die Abwicklung von Nachlassangelegenheiten beschleunigen.
  • Die Entscheidung zeigt auch die Bedeutung der Prüfung der Vollmachtsdokumente durch das Grundbuchamt, um die Legitimation des Handelnden sicherzustellen.
  • Das Urteil liefert wichtige Erkenntnisse für die Gestaltung von Vollmachten, insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der Formulierung bezüglich der Geltung über den Tod hinaus.
  • In diesem Fall hat das OLG die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes korrigiert und damit für Klarheit im Umgang mit postmortalen Vollmachten gesorgt.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die juristische Anerkennung der Möglichkeit, mit einer über den Tod hinaus erteilten Vollmacht rechtsgültig zu handeln, und stärkt somit die Rechtssicherheit in der Nachlassabwicklung.

Übertragung von Rechten nach dem Ableben

Die Vollmacht ist ein mächtiges Instrument zur Übertragung von Vertretungsrechten auf einen Bevollmächtigten. Doch was geschieht, wenn der Vollmachtgeber verstirbt? Kann der Bevollmächtigte dann noch im Namen des Erblassers handeln und Rechtsgeschäfte abwickeln? Diese Frage ist von großer Bedeutung für die Nachlassregelung und die reibungslose Vermögensübertragung.

Aus rechtlicher Sicht eröffnen sich hier komplexe Fragestellungen rund um die Reichweite postmortaler Vollmachten, den Konfusionseintritt bei Erbenstellungen und die Legitimationswirkung gegenüber Dritten. Eine sorgfältige Formulierung der Vollmacht sowie Kenntnisse zu deren Fortgeltung nach dem Ableben sind für eine rechtssichere Ausübung durch den Bevollmächtigten unverzichtbar.

➜ Der Fall im Detail


Vollmacht über den Tod hinaus: rechtliche Klarheit durch OLG Frankfurt

Im Fokus des Falles steht eine nach dem Tod des Vollmachtgebers ausgeübte Vollmacht. Nach dem Ableben von X, der Eigentümerin eines Grundbesitzes, nutzte der Bevollmächtigte eine ihm zuvor erteilte Vollmacht, um den Grundbesitz zu verkaufen und eine Grundschuld einzutragen, ohne das Ableben von X zu offenbaren. Diese Handlungen führten zu einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Grundbuchamt, welches aufgrund des Todes der Vollmachtgeberin die Vorlage eines Erbscheins forderte. Das rechtliche Dilemma kreiste um die Frage, ob eine Vollmacht, die explizit über den Tod hinaus gültig sein soll, auch nach dem Tod des Vollmachtgebers fortbesteht und der Bevollmächtigte im Namen der Erben agieren darf.

OLG Frankfurt stärkt die Position von Vollmachten über den Tod hinaus

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied zugunsten der fortbestehenden Gültigkeit der Vollmacht. Das Gericht bestätigte, dass eine explizit über den Tod hinaus erteilte Vollmacht auch nach dem Ableben des Vollmachtgebers wirksam bleibt. Entscheidend für diese Auffassung war die explizite Intention hinter der Vollmacht, die es dem Bevollmächtigten ermöglichen sollte, auch posthum im Namen des Vollmachtgebers tätig zu werden. Diese Entscheidung des OLG hebt hervor, dass die rechtsgeschäftlichen Wirkungen einer solchen Handlung in der Person der Erben eintreten, ohne dass diese namentlich benannt werden müssen.

Bedeutung der Entscheidung für die Rechtspraxis

Die Entscheidung des OLG Frankfurt unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren Formulierung bei der Erteilung von Vollmachten, insbesondere wenn diese über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam sein sollen. Es wird deutlich, dass derartige Vollmachten eine wichtige Rolle in der Nachlassabwicklung spielen können, indem sie es ermöglichen, bestimmte Rechtsgeschäfte ohne die Vorlage eines Erbscheins durchzuführen. Dies vereinfacht und beschleunigt die Abwicklung von Nachlassangelegenheiten erheblich.

Das Gerichtsurteil und seine Relevanz für das Grundbuchrecht

Das Gericht stellte außerdem klar, dass das Grundbuchamt die Legitimationswirkung einer solchen Vollmacht anzuerkennen hat, solange keine eindeutigen Beweise für das Erlöschen der Vollmacht vorliegen. Diese Entscheidung hat somit auch Implikationen für die Praxis der Grundbuchämter, die bei der Eintragung von Veränderungen im Grundbuch regelmäßig die Legitimation des Handelnden prüfen müssen. Die Anerkennung der fortbestehenden Wirksamkeit der Vollmacht bedeutet, dass in ähnlichen Fällen ein Erbschein nicht zwingend erforderlich ist.

Juristische Bedeutung und Verbindlichkeit von Vollmachten

Das Urteil des OLG Frankfurt dient als wichtige Klarstellung in der juristischen Debatte über die Gültigkeit von Vollmachten nach dem Tod des Vollmachtgebers. Es bekräftigt die Auffassung, dass die in der Vollmacht festgelegten Bedingungen ihre Gültigkeit über den Tod hinaus entfalten können, sofern dies ausdrücklich bestimmt wurde. Diese Entscheidung stärkt somit die Handlungsfähigkeit von Bevollmächtigten in der Nachlassabwicklung und bietet Rechtssicherheit für alle Beteiligten in ähnlichen rechtlichen Konstellationen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was versteht man unter einer Vollmacht über den Tod hinaus?

Eine Vollmacht über den Tod hinaus ist eine Vollmacht, die auch nach dem Tod des Vollmachtgebers weiterhin gültig bleibt. Damit kann der Bevollmächtigte auch nach dem Ableben des Vollmachtgebers in dessen Namen handeln und Entscheidungen treffen. Es gibt zwei Arten solcher Vollmachten:

  • Die transmortale Vollmacht wird bereits zu Lebzeiten erteilt und bleibt nach dem Tod des Vollmachtgebers weiter in Kraft. Sie ist also schon vor dem Erbfall wirksam.
  • Die postmortale Vollmacht wird zwar zu Lebzeiten erteilt, entfaltet ihre Wirkung aber erst nach dem Tod des Vollmachtgebers.

Der Sinn einer Vollmacht über den Tod hinaus besteht darin, dass der Bevollmächtigte unmittelbar nach dem Erbfall im Interesse der Erben handeln und Entscheidungen treffen kann, ohne dass erst ein Erbschein beantragt werden muss. So können z.B. Bestattung, Wohnungsauflösung, Bezahlung von Rechnungen etc. zügig erledigt werden.

Nach dem Tod des Vollmachtgebers vertritt der Bevollmächtigte dann die Erben, allerdings beschränkt auf den Nachlass. Die Erben können die Vollmacht aber jederzeit aus eigenem Recht widerrufen.

Zusammengefasst ermöglicht eine Vollmacht über den Tod hinaus dem Bevollmächtigten, direkt nach dem Erbfall im Sinne des Verstorbenen zu agieren und dringende Angelegenheiten für die Erben zu regeln, bis diese selbst handlungsfähig sind. Sie kann die Nachlassabwicklung deutlich erleichtern.

Wie wird eine Vollmacht über den Tod hinaus rechtlich wirksam erteilt?

Um eine Vollmacht über den Tod hinaus rechtlich wirksam zu erteilen, müssen einige formale Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Vollmacht muss eine eindeutige Formulierung enthalten, dass sie auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten soll. Übliche Formulierungen sind z.B. „Diese Vollmacht soll über den Tod hinaus gültig sein“ oder „Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus“.
  • Ohne eine solche ausdrückliche Regelung erlischt die Vollmacht automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers. Eine stillschweigende Fortgeltung nach dem Tod wird nicht angenommen.
  • Für die Erteilung der Vollmacht selbst ist grundsätzlich keine besondere Form vorgeschrieben. Sie kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erteilt werden.
  • Aus Beweisgründen ist aber dringend die Schriftform zu empfehlen. So lässt sich die Vollmacht später leichter nachweisen.
  • Soll die Vollmacht auch Immobiliengeschäfte umfassen, ist eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift durch einen Notar erforderlich.
  • Banken akzeptieren in der Regel nur auf ihren eigenen Formularen erteilte oder notariell beurkundete Vollmachten.

Zusammengefasst muss eine Vollmacht über den Tod hinaus also eine klare Formulierung zur Fortgeltung nach dem Tod enthalten und sollte schriftlich, bei Immobiliengeschäften mit öffentlicher Beglaubigung, erteilt werden. Nur so ist gewährleistet, dass die Vollmacht auch nach dem Erbfall noch wirksam bleibt und der Bevollmächtigte weiterhin für den Vollmachtgeber bzw. dann die Erben handeln kann.

Welche Handlungen kann ein Bevollmächtigter nach dem Tod des Vollmachtgebers ausführen?

Ein Bevollmächtigter kann nach dem Tod des Vollmachtgebers, sofern die Vollmacht über den Tod hinaus gültig ist, folgende Handlungen ausführen:

  • Er kann unmittelbar nach dem Erbfall im Interesse der Erben handeln und Entscheidungen treffen, ohne dass erst ein Erbschein beantragt werden muss. So können z.B. Bestattung, Wohnungsauflösung, Bezahlung von Rechnungen etc. zügig erledigt werden.
  • Der Bevollmächtigte vertritt nach dem Tod des Vollmachtgebers die Erben, allerdings beschränkt auf den Nachlass. Er darf also über Nachlasswerte verfügen und den Nachlass verwalten.
  • Je nach Umfang der Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch Verbindlichkeiten des Erblassers von dessen Konten begleichen. Er ist dazu verpflichtet, soweit die Vollmacht dies abdeckt.
  • Ist der Bevollmächtigte selbst Erbe, kann er sich durch die Vollmacht ggf. die Beantragung eines Erbscheins ersparen, wenn ihm die Vollmacht ausreichende Handlungsmöglichkeiten für die Abwicklung des Erbes verschafft.
  • Gehört ein Unternehmen oder Geschäftsbetrieb zum Nachlass, kann eine postmortale Vollmacht den Bevollmächtigten zur Weiterführung des Betriebs unabhängig von den Erben berechtigen.
  • Der Bevollmächtigte darf aber keine Schenkungen aus dem Nachlass vornehmen, es sei denn, die Vollmacht sieht dies ausdrücklich vor.

Die Erben können die Vollmacht aber jederzeit aus eigenem Recht widerrufen. Damit endet dann auch die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten.

Zusammengefasst ermöglicht eine Vollmacht über den Tod hinaus dem Bevollmächtigten, unmittelbar nach dem Erbfall im Sinne des Erblassers zu handeln und den Nachlass für die Erben zu verwalten, bis diese selbst tätig werden können. Der genaue Umfang der Befugnisse hängt aber von der konkreten Ausgestaltung der Vollmacht ab.

Was passiert mit der Vollmacht, wenn der Bevollmächtigte gleichzeitig Erbe ist?

Wenn der Bevollmächtigte gleichzeitig Alleinerbe des Vollmachtgebers ist, kommt es zu einer Vermischung der Rechtsstellungen als Bevollmächtigter und Erbe. Dies hat folgende Auswirkungen auf die Vollmacht:

  • Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers automatisch auf den Erben über. Der Erbe tritt damit in die Rechtsposition des Erblassers ein.
  • Ist der Erbe zugleich der Bevollmächtigte, erlischt die Vollmacht mit dem Erbfall. Denn der Erbe kann nicht mehr Vertreter des Erblassers sein, wenn er selbst in dessen Rechtsposition eingetreten ist.
  • Der Bevollmächtigte handelt dann nicht mehr aufgrund der Vollmacht, sondern kraft eigenen Rechts als Erbe. Er benötigt die Vollmacht nicht mehr, um über den Nachlass zu verfügen.
  • Ist der Bevollmächtigte nur Miterbe, bleibt die Vollmacht hingegen bestehen. Denn dann vertritt er weiterhin die anderen Miterben aufgrund der Vollmacht.
  • Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte nur Vermächtnisnehmer ist. Auch dann bleibt die Vollmacht wirksam, da er nicht in die Rechtsposition des Erblassers eintritt.
  • Ist der Bevollmächtigte Alleinerbe, kann er sich durch die Vollmacht ggf. die Beantragung eines Erbscheins ersparen, wenn ihm die Vollmacht ausreichende Handlungsmöglichkeiten für die Abwicklung des Erbes verschafft.

Zusammengefasst führt die Identität von Bevollmächtigtem und Alleinerben zum Erlöschen der Vollmacht, da der Erbe dann kraft eigenen Rechts handelt. Bei Miterben oder Vermächtnisnehmern bleibt die Vollmacht hingegen bestehen. In der Praxis kann die Vollmacht aber auch für den Alleinerben vorteilhaft sein, um schnell handlungsfähig zu sein.

Muss ein Erbschein vorgelegt werden, wenn eine Vollmacht über den Tod hinaus besteht?

Ob bei Vorliegen einer Vollmacht über den Tod hinaus dennoch ein Erbschein vorgelegt werden muss, hängt vom konkreten Einzelfall ab:

  • Grundsätzlich soll die Vollmacht über den Tod hinaus gerade dazu dienen, dass der Bevollmächtigte unmittelbar nach dem Erbfall im Interesse der Erben handeln kann, ohne dass erst ein Erbschein beantragt werden muss.
  • In vielen Fällen kann die Vorlage eines Erbscheins durch eine postmortale Vollmacht also vermieden werden. Der Bevollmächtigte legitimiert sich dann durch die Vollmachtsurkunde.
  • Allerdings verlangen manche Stellen, insbesondere Grundbuchämter und Banken, häufig zusätzlich einen Erbschein als Nachweis der Erbenstellung. Sie akzeptieren die Vollmacht allein nicht als ausreichende Legitimation.
  • Für Grundbucheintragungen ist in der Regel die Vorlage eines Erbscheins erforderlich, selbst wenn eine wirksame transmortale Vollmacht vorliegt. Nur in Ausnahmefällen kann auf den Erbschein verzichtet werden.
  • Banken bestehen oft auf einem Erbschein, um Verfügungen über Konten des Erblassers zuzulassen, auch wenn eine postmortale Vollmacht vorliegt. Sie wollen sich so vor Haftungsrisiken schützen.
  • Für einfachere Rechtsgeschäfte, wie die Kündigung von Verträgen oder die Räumung der Wohnung des Erblassers, genügt dagegen oft die Vollmacht. Hier ist kein Erbschein nötig.
  • Ist der Bevollmächtigte selbst Alleinerbe, kann er sich durch die Vollmacht ggf. die Beantragung eines Erbscheins ersparen, wenn ihm die Vollmacht ausreichende Handlungsmöglichkeiten verschafft.

Zusammengefasst kann eine Vollmacht über den Tod hinaus die Vorlage eines Erbscheins in vielen Fällen entbehrlich machen. Bei Grundbucheintragungen und Bankgeschäften wird aber häufig trotz Vollmacht zusätzlich ein Erbschein verlangt. Die Vollmacht ersetzt den Erbschein also nicht vollständig, erleichtert aber die Abwicklung des Nachlasses erheblich.

Wie erkennen Dritte, wie Banken oder das Grundbuchamt, die Gültigkeit einer Vollmacht über den Tod hinaus an?

Damit Dritte, wie Banken oder das Grundbuchamt, die Gültigkeit einer Vollmacht über den Tod hinaus anerkennen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Vollmacht muss eine eindeutige Formulierung enthalten, dass sie auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten soll. Ohne eine solche ausdrückliche Regelung akzeptieren Dritte die Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers nicht.
  • Banken und Grundbuchämter verlangen meist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Vollmachtsurkunde. Eine einfache Kopie genügt in der Regel nicht.
  • Zusätzlich zur Vollmachtsurkunde muss der Tod des Vollmachtgebers nachgewiesen werden, z.B. durch die Sterbeurkunde oder eine beglaubigte Abschrift. Erst damit steht fest, dass der Erbfall eingetreten ist.
  • Manche Grundbuchämter und Banken bestehen zusätzlich zur Vollmacht auf der Vorlage eines Erbscheins. Sie wollen sich so vor Haftungsrisiken schützen, falls die Vollmacht unwirksam sein sollte.
  • Banken akzeptieren oft nur auf ihren eigenen Formularen erteilte oder notariell beurkundete Vollmachten. Privatschriftliche Vollmachten werden häufig nicht anerkannt.
  • Für Immobiliengeschäfte ist eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift auf der Vollmacht durch einen Notar erforderlich. Ohne Beglaubigung akzeptiert das Grundbuchamt die Vollmacht nicht.
  • Der Bevollmächtigte muss sich mit einem gültigen Ausweis legitimieren, damit sichergestellt ist, dass er tatsächlich die in der Vollmacht genannte Person ist.

Zusammengefasst müssen für die Anerkennung einer Vollmacht über den Tod hinaus durch Dritte also die Vollmachtsurkunde im Original oder beglaubigter Abschrift, die Sterbeurkunde des Vollmachtgebers und ggf. ein Erbschein vorgelegt werden. Bei Immobiliengeschäften ist zudem eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht nötig. Der Bevollmächtigte muss seine Identität nachweisen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 164 BGB – Vertretung; Willenserklärung Dieser Paragraph regelt die Abgabe von Willenserklärungen durch einen Vertreter im Namen des Vertretenen. Im Kontext der Vollmacht über den Tod hinaus ist dies relevant, da es um die Frage geht, ob und wie ein Bevollmächtigter nach dem Tod des Vollmachtgebers rechtswirksam im Namen des Erblassers oder der Erben handeln kann.
  • § 167 BGB – Erteilung der Vollmacht; Form Dieser Paragraph beschreibt, wie eine Vollmacht erteilt wird und welche Form sie erfordert. Die postmortale Vollmacht, also eine Vollmacht, die über den Tod hinaus wirksam ist, muss dementsprechend klar und eindeutig erteilt werden, was für den vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung ist.
  • §§ 170-173 BGB – Fortbestehen der Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers Diese Paragraphen behandeln das Fortbestehen einer Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers. Sie sind direkt relevant für das Thema „Vollmacht über den Tod hinaus“, da sie die rechtliche Grundlage für die Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten nach dem Tod des Vollmachtgebers bilden.
  • § 35 GBO (Grundbuchordnung) – Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt In Bezug auf die Eintragungen im Grundbuch und die Notwendigkeit eines Erbscheins, wenn die Erbfolge zu beweisen ist, stellt dieser Paragraph eine direkte Verbindung zum vorliegenden Fall dar, insbesondere in der Frage, ob und wann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann.
  • § 20 GBO (Grundbuchordnung) – Prüfungspflicht des Grundbuchamts Dieser Paragraph regelt die Prüfungspflicht des Grundbuchamts hinsichtlich der Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Im Kontext des Urteils ist dies wichtig für das Verständnis der Rolle des Grundbuchamts bei der Entscheidung, ob eine Vollmacht über den Tod hinaus für Grundbucheintragungen ausreicht.
  • § 18 Abs. 1 GBO (Grundbuchordnung) – Eintragungshindernisse Dieser Paragraph betrifft die von dem Grundbuchamt zu berücksichtigenden Eintragungshindernisse. Im spezifischen Fall des Urteils betrifft dies die Frage, ob das Erlöschen einer Vollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers ein solches Eintragungshindernis darstellt.


Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 155/22 -Beschluss vom 14.11.2023

Leitsatz

1. Ergibt sich aus einer Vollmacht, dass sie von dem Bevollmächtigten nach dem Tod des Vollmachtgebers ausgeübt werden kann, und macht der Bevollmächtigte von dieser Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers Gebrauch, so treten die Wirkungen seiner rechtsgeschäftlichen Erklärung in der Person des bzw. der Erben ein, die er auch nicht benennen muss.

2. Zur Frage der (fortbestehenden) Legitimationswirkung einer derartigen Vollmacht bei denkbarer Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe

I.

In Abt. I, lfd. Nr. 3, des oben aufgeführten Grundbuchs ist X als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes eingetragen. X ist am XX.XX.2021 verstorben.

Mit Schreiben vom 09.11.2021 (Bl. 9/1 ff. d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte unter anderem seine notarielle Urkunde vom 02.11.2021, UR-Nr. …, beim Grundbuchamt eingereicht. Ausweislich dieser Urkunde, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 9/3 ff. d. A. verwiesen wird, hat die Beschwerdeführerin, handelnd nicht im eigenen Namen, sondern aufgrund Vollmacht vom 06.04.2021, UR-Nr. … des Verfahrensbevollmächtigten (Bl. 9/19 ff. d. A.), für X den betroffenen Grundbesitz an Vorname1 Nachname1-Nachname2 und Vorname2 Nachname2 zum Kaufpreis von 470.000,– EUR verkauft. Ein Hinweis auf den Umstand, dass X an diesem Tag bereits verstorben war, findet sich in der Urkunde nicht. Des Weiteren hat der Verfahrensbevollmächtigte mit seinem Schreiben vom 09.11.2021 seine weitere notarielle Urkunde vom 02.11.2021, UR-Nr. …, beim Grundbuchamt eingereicht. Ausweislich dieser Urkunde, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 9/23 ff. d. A. verwiesen wird, haben die vorgenannten Käufer aufgrund einer Vollmacht in Ziffer IX. des Kaufvertrags auch im Namen der X eine Buchgrundschuld in Höhe von 325.000,– EUR zugunsten der Bank1 AG in Stadt1 bestellt. Aufgrund der im Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 09.11.2021 gemäß § 15 GBO gestellten Anträge ist am 27.11.2021 in Abt. II, lfd. Nr. 1, zunächst eine Eigentumsübertragungsvormerkung (auflösend bedingt) für die Käufer eingetragen worden. Darüber hinaus ist am gleichen Tag in Abt. II, lfd. Nr. 2, aufgrund Bewilligung im erstgenannten Vertrag vom 02.11.2021 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB, befristet) für X eingetragen worden. Letztendlich ist am gleichen Tag in Abt. III, lfd. Nr. 8, die Grundschuld ohne Brief in Höhe von 325.000,– EUR für die Bank1 AG in Stadt1 gemäß der Bewilligung vom 02.11.2021 in der zweitgenannten notariellen Urkunde eingetragen worden.

In der Folge hat das Amtsgericht Kassel – Nachlassgericht – mit Schreiben vom 02.12.2021 in der Nachlasssache nach X Kopien eines Eröffnungsprotokolls vom 30.09.2021 und der darin bezeichneten Verfügungen von Todes wegen zum betroffenen Grundbuch eingereicht. Wegen der Einzelheiten dieser – jeweils handschriftlich errichteten – Verfügungen von Todes wegen vom 04.04.1983 und vom 07.12.2020 wird auf Bl. 10/1 ff. d. A. verwiesen.

Mit weiterem Schreiben an das Grundbuchamt vom 05.01.2022 (Bl. 11/1 d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte unter Bezugnahme auf die erstgenannte notarielle Urkunde vom 02.11.2021 namens des Verkäufers aufgrund der in diesem Kaufvertrag erteilten Vollmacht bewilligt und für den Käufer gemäß § 15 GBO beantragt, in das Grundbuch den Eigentumsübergang einzutragen sowie die Löschung der Vormerkung in Abt. II, lfd. Nr. 1. Er hat des Weiteren unter Bezugnahme auf die Eintragungsbekanntmachung mitgeteilt, dass seine handschriftlichen Änderungen unter Ziffer V. des erstgenannten Vertrags irrtümlich erfolgt seien und das befristete Wohnungsrecht nicht dem Verkäufer zustehe, sondern der Beschwerdeführerin.

Durch Verfügung vom 14.02.2022 (Bl. 11/5 d. A.) hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass die Vollmacht vom 06.04.2021 durch den Tod der Vollmachtgeberin am XX.XX.2021 erloschen sei und es daher der Vorlage eines Erbscheins bedürfe. Mit Schreiben vom 22.02.2022 (Bl. 11/8 d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass die Vollmacht vom 06.04.2021 über den Tod hinaus gelte und daher fortbestehe. In der Folge hat das Grundbuchamt durch weitere Verfügung vom 25.02.2022 (Bl. 11/9 d. A.) mitgeteilt, dass die einem Bevollmächtigten, welcher auch Alleinerbe geworden sei, erteilte Vollmacht über den Tod hinaus mit dem Tod des Vollmachtgebers durch Konfusion erlösche; um Vorlage eines Erbscheins werde gebeten. Der Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 14.07.2022 (Bl. 11/10 d. A.) unter Bezugnahme auf dort zitierte Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die über den Tod hinaus erteilte Vollmacht sei für die Eigentumsumschreibung völlig ausreichend.

Durch die angefochtene Zwischenverfügung, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 11/11 d. A. Bezug genommen wird, hat das Grundbuchamt mitgeteilt, dass es bei der dortigen Rechtsauffassung verbleibe. Die vom Verfahrensbevollmächtigten zitierte obergerichtliche Entscheidung führe nicht zu einer Abänderung der Rechtsauffassung, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Alleinerbenstellung handele. Damit vertrete der Bevollmächtigte sich selbst und dies sei rechtlich nicht möglich. Die einem Bevollmächtigten, welcher auch Alleinerbe geworden sei, erteilte Vollmacht über den Tod hinaus erlösche mit dem Tod des Vollmachtgebers durch Konfusion. Um Vorlage eines Erbscheins werde gebeten.

Mit an das Oberlandesgericht gerichtetem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 24.08.2022 (Bl. 11/22 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Beschwerdeführerin gegen diese Zwischenverfügung – dort als „Beschluss“ bezeichnet – Beschwerde eingelegt. Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, die über den Tod hinaus erteilte Vollmacht sei für die Eigentumsumschreibung ausreichend. Für den Fall, dass das erkennende Beschwerdegericht dieser Auffassung nicht zu folgen vermöge, hat sie beantragt, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Nachdem der Senat die Beschwerdeschrift an das Grundbuchamt zur Entscheidung über die Abhilfe zurückgereicht hatte, hat dieses durch Beschluss vom 07.09.2022 (Bl. 11/25 ff. d. A.), auf den verwiesen wird, der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 71 Abs. 1, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere formgerecht eingelegt worden. Nach der erfolgten Nichtabhilfe durch das Grundbuchamt hat hierüber der Senat als Beschwerdegericht zu befinden, §§ 72, 75 GBO. Die Beschwerdeführerin ist als Antragsberechtigte auch beschwerdeberechtigt.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das in der Zwischenverfügung aufgeführte Hindernis besteht nicht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren nur die vom Grundbuchamt in der Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO angenommenen Eintragungshindernisse sind, dagegen nicht der Eintragungsantrag selbst. Über diesen und damit auch über ggf. anderweitige Eintragungshindernisse hat vielmehr das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (Senat ZMR 2023, 652, zitiert nach juris und m. w. N.).

Das Grundbuchamt hat sein Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins darauf gestützt, dass die der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht über den Tod hinaus dennoch mit dem Tode der Vollmachtgeberin erloschen sei, weil die Beschwerdeführerin auch deren Alleinerbin geworden sei. Weitere Einwendungen hat das Grundbuchamt gegen die Wirksamkeit der Vollmacht vom 06.04.2021 nicht erhoben, sondern hatte vielmehr auf dieser Grundlage zuvor – noch in Unkenntnis des Versterbens der Vollmachtgeberin – die Grundbucheintragungen vom 27.11.2021 veranlasst.

Die gegebene Begründung des Grundbuchamts trägt die Annahme nicht, im vorliegenden Grundbuchverfahren sei nicht vom Fortbestand der Vollmacht auszugehen.

Zutreffend ist, dass das Grundbuchamt nach § 20 GBO die Wirksamkeit der erklärten Auflassung und damit auch die materielle Befugnis desjenigen zu prüfen hat, der über das eingetragene Eigentum verfügt. Die Beschwerdeführerin hat ihre Erklärung in Vollmacht für die eingetragene Eigentümerin abgegeben. Zu Recht ist das Grundbuchamt dabei davon ausgegangen, dass es den Bestand und den Umfang der erteilten Vollmacht selbständig zu prüfen hat, auch wenn der Urkundsnotar die Vollmacht als ausreichend angesehen hat (vgl. dazu zuletzt Senat, Beschluss vom 19.05.2020, 20 W 18/20; FGPrax 2020, 110, je zitiert nach juris). Eine Vollmacht kann nach anerkannter Auffassung auch in der Weise erteilt werden, dass sie von dem Bevollmächtigten nach dem Tod des Vollmachtgebers ausgeübt werden kann. Diese Befugnis ist hier der Beschwerdeführerin durch die Vollmacht vom 06.04.2021 ausdrücklich erteilt worden; das Grundbuchamt zweifelt dies nicht an. Macht der jeweilige Bevollmächtigte von dieser Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers Gebrauch, so treten die Wirkungen seiner rechtsgeschäftlichen Erklärung in der Person des bzw. der Erben ein, die er auch nicht benennen muss (vgl. dazu etwa die vom Grundbuchamt zitierte Entscheidung des OLG Hamm, gemeint wohl in DNotI-Report 2013, 70 = FGPrax 2013, 148; vgl. auch Senat ZEV 2017, 719, je zitiert nach juris). Für den Vollzug der Eintragung im Grundbuch ist dann grundsätzlich ein Nachweis in der Form des § 35 GBO nicht zu führen, weil der bzw. die Erben durch die postmortale Vollmacht des Erblassers gebunden sind, solange diese Vollmacht nicht widerrufen wird (OLG Hamm FGPrax 2013,148; Senat ZEV 2012, 3778, zitiert nach juris; Meikel/Böttcher, GBO, 12. Auf., Einl E Rz. 80 m. w. N.).

In dieser Weise ist die Beschwerdeführerin hier vorgegangen. Ausweislich der oben bezeichneten notariellen Urkunde vom 02.11.2021 hat sie bei Abgabe der beurkundeten (Auflassungs-)Erklärungen nicht eigenen Namens, sondern aufgrund der bezeichneten Vollmacht vom 06.04.2021 für ihre Großmutter gehandelt. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von demjenigen, der dem vom Grundbuchamt in Bezug genommenen Beschluss des OLG Hamm zugrunde lag, in dem der dortige Bevollmächtigte die Legitimationswirkung der Vollmacht dadurch aufgehoben hatte, dass er erklärt hatte, als Alleinerbe der Erblasserin berufen zu sein (vgl. dazu auch OLG München NJW 2016, 3381, zitiert nach juris). Daraus aber hatte das OLG Hamm den Schluss gezogen, dass die abgegebene Erklärung darauf hinauslaufe, dass der Bevollmächtigte eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung als Vertreter abgegeben habe, obwohl deren Wirkungen nur ihn selbst als den vertretenden Alleinerben betreffen könnten. Dies hat das OLG Hamm für ausgeschlossen erachtet und dies aus § 164 BGB hergeleitet, der eine Personenverschiedenheit zwischen dem Vertreter und dem rechtsgeschäftlich Vertretenen voraussetzt; folglich müsse eine Vollmacht durch Konfusion erlöschen, wenn der Bevollmächtigte die Vollmachtgeberin allein beerbe (Tz. 6 bei juris).

Hier kann offenbleiben, ob der umstrittenen Rechtsauffassung, die transmortale Vollmacht erlösche durch Konfusion, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers wird, überhaupt zu folgen wäre (vgl. zum diesbezüglichen Streitstand: Demharter, GBO, 33. Aufl., § 19 Rz. 81b; Münchener Kommentar/Leipold, BGB, 9. Aufl., § 1922 Rz. 103; BeckOK GBO/Reetz, Stand: 02.01.2023, Sonderbereich „Vertretungsmacht“ Rz. 57a; Volmer in KEHE, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 35 Rz. 30, 36; KG FGPrax 2021, 99; OLG Stuttgart FamRZ 2019, 568, je zitiert nach juris). Teilt man diese Auffassung aber mit dem Grundbuchamt, kann auch die sich dann daran anschließende – und vom Grundbuchamt zumindest implizit verneinte – Frage dahinstehen, ob eine transmortale Vollmacht des eingetragenen Berechtigten nicht auch dann zum Nachweis der (Vertretungs-)Macht des Bevollmächtigten noch genügt, wenn dieser überdies – wie im Fall des OLG Hamm – erklärt, Alleinerbe des Vollmachtgebers zu sein und es auch in diesem Fall keines Nachweises der Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO bedarf, wie allerdings weit verbreitet angenommen wird, weil die Bewilligungserklärung nämlich dem bewilligungsbefugten Erben in jedem Fall zuzurechnen ist, entweder dem bzw. der Handelnden aus eigener Rechtsmacht oder einer anderen Person gemäß den §§ 164 Abs. 1, 167 Abs. 1 BGB. Eine dritte Möglichkeit ist bei dem in Rede stehenden Erlöschensgrund nicht gegeben; es dürfen aber grundsätzlich auch im Grundbuchverfahren keine Nachweise verlangt werden, auf die es für die Eintragung nicht ankommt (so etwa KG FGPrax 2021, 99; FGPrax 2021, 4;

Hanseatisches OLG Hamburg DNotZ 2023, 296; je zitiert nach juris; Demharter, a.a.O., § 19 Rz. 81b; BeckOK GBO/Reetz, a.a.O., Sonderbereich „Vertretungsmacht“ Rz. 60; Münchener Kommentar/Leipold, a.a.O., § 1922 Rz. 103; vgl. auch Meikel/Böttcher, a.a.O., Einl E Rz. 80.1).

Auf diese Fragen kommt es hier deshalb nicht an, weil eine solche Fallgestaltung nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist ausdrücklich (nur) im Namen der im Grundbuch eingetragenen Vollmachtgeberin tätig geworden. Dass diese im Zeitpunkt der beurkundeten Erklärungen bereits verstorben war, hat sie nicht offengelegt, eine Vorgehensweise, die im Übrigen in der Literatur vielfach empfohlen wird (vgl. etwa die Nachweise bei Meikel/Böttcher, a.a.O., Einl E Rz. 80.4; Bauer/Schaub, GBO, 5. Aufl., § 35 Rz. 51; Volmer in KEHE, a.a.O., § 35 Rz. 35; Münchener Kommentar/Leipold, a.a.O., § 1922 Rz. 103). Auf die Wirksamkeit der Erklärungen der Bevollmächtigten hat dies keine Auswirkungen, da diese wie gesagt – die Erben nicht benennen muss (so bereits Senat, Beschluss vom 22.01.2018, 20 W 3/18, n.v.). Ist aber ansonsten – wie vorliegend – der bzw. die Bevollmächtigte im Besitz der Vollmachtsurkunde, hat das Grundbuchamt regelmäßig von deren Fortbestand auszugehen (vgl. die Nachweise bei OLG Stuttgart FamRZ 2019, 568, zitiert nach juris; Demharter, a.a.O., § 19 Rz. 80). Demgemäß hat das Grundbuchamt hier auch zutreffend auf dieser Basis die Grundbucheintragungen vom 27.11.2021 vorgenommen. Der der transmortalen Vollmacht innewohnende Rechtsschein wurde vorliegend nicht durch eigene Erklärungen der Bevollmächtigten – der Beschwerdeführerin – dahingehend zerstört, dass sie Alleinerbin der im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Vollmachtgeberin geworden sei.

Entgegen der offenkundigen Rechtsauffassung des Grundbuchamts gilt dieser Rechtsschein nach wie vor. Insbesondere ändern daran die vom Nachlassgericht nachträglich mit Schreiben vom 02.12.2021 übermittelten handschriftlich errichteten Testamente der Vollmachtgeberin vom 04.04.1983 und vom 07.12.2020 nichts. Ob sich aus der Zusammenschau dieser beiden Testamente überhaupt eine Allleinerbenstellung der Beschwerdeführerin ergibt, kann dahinstehen. Unabhängig vom materiellen Erlöschen der Vollmacht – wollte man ein solches durch Konfusion hier annehmen – ist nämlich das Außenverhältnis zum Geschäftsgegner durch die §§ 170 bis 173 BGB geschützt, weshalb das Erlöschen der Vollmacht nicht gleichbedeutend mit ihrer Wirkungslosigkeit ist. Auch wenn die Vollmacht also durch Konfusion erloschen sein sollte, besteht dennoch ihre Legitimationswirkung im Außenverhältnis grundsätzlich fort, was auch von dem Grundbuchamt zu beachten ist (vgl. die Nachweise bei OLG Stuttgart FamRZ 2019, 568; Bauer/Schaub, a.a.O., § 35 Rz. 51; BeckOK GBO/Reetz, a.a.O., Sonderbereich „Vertretungsmacht“ Rz. 59; vgl. dazu auch Hanseatisches OLG Hamburg DNotZ 2023, 296). Abgesehen von oben abgehandelten – hier nicht vorliegenden – eigenen Erklärungen der Bevollmächtigten könnte der Rechtsschein allenfalls noch dann erloschen sein, wenn sich die Bevollmächtigte als Alleinerbin mit den in § 35 GBO aufgezeigten Nachweisen legitimiert hätte; dann bedürfte es allerdings auch der angefochtenen Zwischenverfügung nicht. Die aus den Nachlassakten gewonnenen Erkenntnisse des Grundbuchamts bezeugen aber jedenfalls keine Erbenstellung der Beteiligten. Eine derartige Überzeugung kann sich das Grundbuchamt aus den beiden eigenhändigen Testamenten nämlich nicht bilden. Dies würde dem Grundsatz der strikten Nachweisbeschränkung des § 35 GBO widersprechen. Ausgeblendet wären auch die vielfältigen Möglichkeiten wie etwa Errichtungsmängel, Anfechtung oder Ausschlagung, die das mutmaßliche (Allein-)Erbe der Beteiligten ausschließen könnten. Eine derartige Prüfung ist aber dem Erbscheinsverfahren vorbehalten. Lediglich die Kenntnis der – wie hier – eigenhändigen Testamente durchbricht deshalb nicht bereits die von der Vollmachtsurkunde ausgehende Legitimationswirkung. In diesen Fällen ist mithinvom Fortbestand der Vollmacht auszugehen (weitgehend einhellige Auffassung: OLG München FGPrax 2016, 205; NJW 2016, 3381; OLG Stuttgart FamRZ 2019, 568; Bauer/Schaub, a.a.O., § 35 Rz. 51; Volmer in KEHE, a.a.O., § 35 Rz. 33; Meikel/Böttcher, a.a.O., Einl E Rz. 80.1; BeckOK GBO/Reetz, a.a.O., Sonderbereich „Vertretungsmacht“ Rz. 57, 59; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rz. 3572a).

Ist die Beschwerde mithin erfolgreich, ist eine Entscheidung über die Tragung von Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht angezeigt, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Auch eine Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, da hier keine im entgegengesetzten Sinne Beteiligten vorliegen. Damit bedarf es auch weder der Festsetzung eines Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren, noch einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde; Letzteres schon deshalb nicht, weil kein Beteiligter sie berechtigterweise einlegen könnte.

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