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Grundbucheintragungsverfahren – Erledigung der Hauptsache nach Beschwerdeeinlegung

OLG München – Az.: 34 Wx 90/10 – Beschluss vom 28.07.2011

I. Der Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 26. Mai 2010 wird im Kostenpunkt aufgehoben.

II. Das dem Eintragungsantrag vom 14. / 22. April 2010 zugrunde liegende Verfahren vor dem Grundbuchamt ist gebührenfrei.

III. Kosten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beteiligte schloss am 14.4.2010 mit einer bereits aus zwei Gesellschaftern, ihren beiden Söhnen, bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Übergabevertrag und ließ ihr Wohnungseigentum an die Erwerberin auf. Ihren unter dem 14. / 22.4.2010 gestellten Eintragungsantrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 26.5.2010 kostenpflichtig zurückgewiesen. Es hat sich dabei auf die Rechtsprechung u. a. des Senats (Beschluss vom 5.2.2010, 34 Wx 116/09 = DNotZ 2010, 299) bezogen und ausgeführt, dass der aktuelle Gesellschafterbestand und die aus ihm folgenden aktuellen Vertretungsverhältnisse der GbR im maßgeblichen Zeitpunkt nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen seien, außerdem die GbR als unverwechselbares Rechtssubjekt keine ausreichend identifizierende Merkmale vorzuweisen habe. Daran könne auch die nachträgliche Vorlage eines formgerechten Gesellschaftsvertrags nichts ändern, da nicht sicher gestellt werden könne, dass er die zunächst nicht näher bezeichnete Gesellschaft betreffe.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beteiligten vom 23.6.2010, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Mit notarieller Urkunde ebenfalls vom 23.6.2010 schloss die Beteiligte erneut einen Übergabevertrag mit einer bei dieser Gelegenheit neu gegründeten GbR, die aus denselben Gesellschaftern bestand, und ließ ihren Grundbesitz an die GbR auf. Die Erwerberin wurde am 15.10.2010 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Die Beteiligte hat nunmehr „die Beschwerde mit Ausnahme der Kostenentscheidung“ für erledigt erklärt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in dem noch anhängigen Umfang Erfolg.

1. Eine nach Einlegung gegenstandslos gewordene Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (vgl. Demharter GBO 27. Aufl. § 77 Rn. 10). Der Rechtsmittelführer kann jedoch die Beschwerde mit dem Ziel, eine andere Entscheidung über die Kostentragung herbeizuführen, aufrecht erhalten (BayObLGZ 1993, 137/138 f.; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 77 Rn. 25; Demharter § 1 Rn. 56) und seinen Antrag auf die Kosten beschränken. In diesem Sinne legt der Senat die – gefaxte und insoweit mit Unterschrift versehene – Erklärung der Beteiligten vom 2.6.2011 mit dem Hinweis auf eine frühere elektronische Mitteilung vom 6.12.2010 aus. Es ist deshalb nur noch über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Grundbuchamt sowie des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

2. Die Hauptsache ist durch die Eintragung der am 23.6.2010 gegründeten GbR ins Grundbuch erledigt. Denn eine andere Eigentümereintragung als die zuletzt vollzogene hätte auch mit der Beschwerde nicht erreicht werden können. Die Verlautbarung im Grundbuch wäre hinsichtlich der berechtigten Gesellschaft wie ihrer beiden Gesellschafter ( vgl. § 47 Abs. 2 GBO; zur Eintragungsform etwa Hügel/Reetz § 47 Rn. 96) keine andere gewesen. Zum einen wird die Gesellschaft über die notwendige Benennung der Gesellschafter identifiziert (vgl. BGH NJW 2011, 1958). Zum anderen erfolgte die „Neugründung“ aus formalen Gründen nur und gerade dazu, um der damaligen Rechtsprechung auch des Senats zu genügen und die Eintragung unter Nachweis von Existenz, Identität und Vertretungsverhältnissen gemäß § 29 GBO zu ermöglichen. Der ursprüngliche Eintragungsantrag wurde ersichtlich durch den auf dem zweiten Vertrag basierenden neuen Antrag ersetzt. Zwei identische Gesellschaften mit demselben Zweck sollten in der Rechtswirklichkeit ersichtlich nicht nebeneinander existieren. Auch verfahrensrechtlich ist damit – jedenfalls ohne entgegen stehende Zwischeneintragungen – eine Sach- und Rechtslage herbeigeführt, die den Verfahrensgegenstand entfallen lässt, so dass die Weiterführung des Verfahrens in aller Regel keinen Sinn mehr hätte.

3. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg; ohne das erledigende Ereignis, nämlich die Eintragung der GbR im Grundbuch, hätte der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts in dieser Form keinen Bestand gehabt. Ob ggf. an dessen Stelle wegen anderweitiger – behebbarer – Eintragungshindernisse seinerzeit eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO hätte ergehen müssen, kann dahin stehen.

Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.4.2011 (BGH NJW 2011, 1958), der sich der Senat mit Beschluss vom 15.6.2011 ( 34 Wx 158/10 = ZIP 2011, 1256) angeschlossen hat, genügt die Bezeichnung der GbR und ihrer Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung. Weiterer Unterscheidungsmerkmale bedarf es in der Regel nicht, wie sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO ergibt. Die Identifizierung erfolgt vielmehr über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter. Die Gesellschaft ist hinreichend bestimmt, ohne dass weitere Angaben und Nachweise erforderlich sind.

4. Kostenrechtlich hat dies zur Folge, dass bei Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses vom 26.5.2010 der erstinstanzliche Gebührentatbestand des § 130 KostO entfällt. Für die Beschwerdeinstanz werden Kosten im Hinblick auf § 131 Abs. 3 KostO nicht erhoben.

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