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Grundbuchberichtigung – Erbvertrag mit Nacherben und Ersatznacherbenanordnung

Eigentumsübertragung bei Erbvertrag: Grundbuchberichtigung erforderlich

Das OLG München entschied im Fall einer Grundbuchberichtigung und Erbvertragsgestaltung, dass die Übertragung von Nacherbenanwartschaften nicht automatisch die Rechte von Ersatznacherben ausschließt. Der Vorerbe konnte zwar als Alleinerbe eingetragen werden, jedoch unter Berücksichtigung eines Nacherbenvermerks. Zudem wurde festgestellt, dass die Zustimmung aller Nacherben erforderlich ist, um Verfügungen über Nachlassgegenstände vorzunehmen, während die Zustimmung von Ersatznacherben nicht notwendig ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 3/15  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Berichtigung des Grundbuchs: Der Beteiligte zu 1 wird als Alleinerbe eingetragen, jedoch mit einem Nacherbenvermerk.
  2. Nacherben und Ersatznacherben: Die Übertragung von Nacherbenanwartschaften berührt nicht die Rechte der Ersatznacherben.
  3. Notwendigkeit eines Erbscheins: Für die Eintragung des Alleinerben war kein Erbschein erforderlich.
  4. Zustimmung der Nacherben: Für Verfügungen des Vorerben über Nachlassgegenstände ist die Zustimmung aller Nacherben erforderlich, nicht jedoch die der Ersatznacherben.
  5. Übertragung der Nacherbenrechte: Der Vorerbe darf über Nachlassgegenstände verfügen, wenn alle Nacherben zustimmen.
  6. Ersatznacherbfolge: Trotz Übertragung der Nacherbenrechte auf den Vorerben bleibt die Ersatznacherbfolge bestehen.
  7. Eintragung ohne Nacherbenvermerk: Der Beteiligte zu 2 wird als Eigentümer eingetragen, jedoch ohne Nacherbenvermerk.
  8. Rechtsstellung der Ersatznacherben: Ersatznacherben erlangen ihre Rechte erst nach dem Wegfall des Nacherben und haben vorher keinen Einfluss auf die Erbschaft.

Die Grundbuchberichtigung bei Erbverträgen mit Nacherben und Ersatznacherbenanordnung wirft zahlreiche rechtliche Herausforderungen auf. Erfahren Sie im folgenden Beitrag, wie die Grundbuchberichtigung bei Erbverträgen mit Nacherben und Ersatznacherbenanordnung funktioniert und welche Rolle Ersatznacherben bei der Grundbuchberichtigung spielen. Unser Rechtsanwalt und Notar Dr. Kotz informiert Sie ausführlich über das Thema und erläutert das folgende Urteil zu diesem Thema.

Die Komplexität des Erbrechts: Grundbuchberichtigung und Erbvertrag

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 34 Wx 3/15, ging es um einen komplexen Sachverhalt der Grundbuchberichtigung in Verbindung mit einem Erbvertrag. Die Hauptakteure in diesem rechtlichen Drama waren zwei Beteiligte, die in einem Erbvertrag als Nacherben und Ersatznacherben eingesetzt waren. Der Kern des Problems lag in der Frage, wie mit der Übertragung von Nacherbenanwartschaften und der Rolle von Ersatznacherben im Kontext der Grundbuchberichtigung umzugehen sei.

Vererbung von Immobilieneigentum: Ein rechtliches Labyrinth

Die rechtliche Auseinandersetzung begann, als der Beteiligte zu 1, ein Vorerbe, mit der Unterstützung eines Rechtsanwalts und Notars einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellte. Dieser Schritt war notwendig geworden, nachdem der Beteiligte zu 1 und seine verstorbene Ehefrau in einem Erbvertrag ihre Kinder als Nacherben bestimmt hatten. Später übertrug der Beteiligte zu 1 die Wohnung Nr. 71 sowie bestimmte Miteigentumsanteile an den Beteiligten zu 2, seinem Sohn und einem der Nacherben. Diese Übertragung führte zu rechtlichen Unklarheiten bezüglich der Stellung der Ersatznacherben und der korrekten Eintragung im Grundbuch.

Juristische Herausforderungen bei der Übertragung von Nacherbenrechten

Das rechtliche Problem in diesem Fall lag in der Frage, ob und wie die Übertragung von Nacherbenanwartschaften die Rechte der Ersatznacherben beeinflusst. Das Grundbuchamt hatte die Anträge ursprünglich zurückgewiesen, da es Unklarheiten bezüglich der Ersatznacherbfolge gab. Die Beschwerde der Beteiligten beim OLG München führte schließlich zur Aufhebung dieser Entscheidung. Das Gericht musste klären, inwieweit die Zustimmung der Nacherben und Ersatznacherben erforderlich ist und wie sich die Übertragung von Nacherbenrechten auf die Grundbucheintragung auswirkt.

Das Urteil des OLG München: Grundbuchberichtigung im Einklang mit dem Erbvertrag

Das OLG München entschied, dass der Beteiligte zu 1 als Alleinerbe eingetragen werden sollte, allerdings mit einem Vermerk über die Nacherbfolge. Interessanterweise ergab sich aus dem Urteil, dass die Übertragung der Nacherbenanwartschaften die Rechte der Ersatznacherben nicht berührt. Dies bedeutet, dass der Vorerbe zwar die Rechte und Pflichten des Nacherben übernehmen kann, aber die Position der Ersatznacherben davon unberührt bleibt. Zudem wurde festgestellt, dass für die Übertragung von Grundbesitz die Zustimmung aller Nacherben erforderlich ist, aber nicht die der Ersatznacherben.

Dieses Urteil stellt ein wichtiges Beispiel für die Komplexität von Erbangelegenheiten dar, insbesondere wenn es um die Übertragung von Immobilieneigentum und die Berücksichtigung von Nacherben und Ersatznacherben geht. Es unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Gestaltung von Erbverträgen und der genauen Beachtung der erbrechtlichen Bestimmungen bei Grundbuchangelegenheiten.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was ist eine Grundbuchberichtigung und in welchen Fällen ist sie notwendig?

Eine Grundbuchberichtigung ist ein Verfahren, das durchgeführt wird, wenn die tatsächliche Rechtslage eines Grundstücks nicht mit den Eintragungen im Grundbuch übereinstimmt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein falscher Berechtigter eingetragen ist oder ein zustehendes Recht zu Unrecht gelöscht wurde.

Die Notwendigkeit einer Grundbuchberichtigung ergibt sich aus der Gefahr des gutgläubigen Erwerbs. Das bedeutet, dass Dritte in gutem Glauben Rechte an dem Grundstück erwerben könnten, die tatsächlich nicht bestehen, weil das Grundbuch nicht die korrekte Rechtslage widerspiegelt.

Es gibt verschiedene Situationen, in denen eine Grundbuchberichtigung notwendig sein kann. Ein häufiger Fall ist der Tod des Eigentümers und die anschließende Erbschaft. Wenn eine Immobilie zur Erbschaft gehört, muss das Grundbuch berichtigt werden. Ein weiterer Fall könnte sein, wenn das Recht eines Grundstückseigentümers im Grundbuch nicht korrekt wiedergegeben wird.

Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung ist im § 894 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Derjenige, dessen Recht nicht oder nicht korrekt eingetragen ist, hat das Recht auf Berichtigung. Dieser Anspruch unterliegt keiner Verjährung.

Um eine Grundbuchberichtigung zu erreichen, sollte idealerweise ein Antrag beim Grundbuchamt gestellt werden. Dabei sollten entsprechende Urkunden vorgelegt werden, die den Antragsteller als Berechtigten für die Berichtigung des Grundbuchs ausweisen. Sollte ein solcher Nachweis fehlen, kann der Berichtigungsanspruch des Grundbuchs gemäß § 894 BGB durchgesetzt werden.

Was versteht man unter Nacherben im Rahmen eines Erbvertrags?

Im Rahmen eines Erbvertrags bezeichnet der Begriff „Nacherben“ Personen, die erst nach dem Tod oder einem anderen bestimmten Ereignis (wie der Wiederheirat) des ursprünglichen Erben, dem sogenannten „Vorerben“, erben. Der Vorerbe ist praktisch ein „Erbe auf Zeit“ und der Nacherbe tritt seine Erbschaft erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls an, zum Beispiel dem Tod des Vorerben.

Der Vorerbe und der Nacherbe sind beide Rechtsnachfolger des Erblassers, erben jedoch nicht gleichzeitig. Der Vorerbe darf einen Erbschaftsgegenstand für sich verwenden, ist aber nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber nur zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Der Nacherbe hat bereits vor Eintritt des Nacherbfalls wichtige Rechte, wie das Recht, den Zustand des Nachlasses feststellen zu lassen, und das Recht auf ein Nachlassverzeichnis.

Ein wichtiger Aspekt der Nacherbschaft ist die Erbschaftssteuer. Nach dem Erbschaftsteuergesetz handelt es sich um zwei Erbfälle, was bedeutet, dass die Erbschaft zweimal zu versteuern ist: einmal beim Tod des Erblassers und einmal beim Nacherbfall. Obwohl der Nacherbe direkt vom Erblasser erbt, wird er steuerlich so behandelt, als ob er das Vermögen aus der Nacherbschaft vom Vorerben geerbt hätte. Es ist jedoch möglich, auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser der Besteuerung zugrunde zu legen, was höhere Freibeträge und eine geringere Steuerbelastung ermöglichen kann.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Vor- und Nacherbschaft nur durch ausdrückliche Anordnung im Testament oder Erbvertrag entstehen kann und nicht gesetzlich vorgesehen ist.

In welchem Kontext tritt eine Ersatznacherbenanordnung auf und welche rechtlichen Konsequenzen hat sie?

Eine Ersatznacherbenanordnung tritt in den Kontext der Vor- und Nacherbschaft auf. Sie ermöglicht es dem Erblasser, einen oder mehrere Ersatznacherben zu bestimmen, die die Erbschaft antreten, falls der ursprünglich eingesetzte Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls stirbt.

Die rechtlichen Konsequenzen einer Ersatznacherbenanordnung sind vielfältig. Wenn der Erblasser keine Ersatznacherben bestimmt hat und der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls stirbt, kann der Vorerbe unbeschränkter Vollerbe werden und die Nacherbfolge gilt als nicht angeordnet. Wenn der Erblasser jedoch seine Abkömmlinge als Nacherben eingesetzt hat, sind nach § 2069 BGB im Zweifel die Abkömmlinge der Nacherben als Ersatznacherben berufen.

Eine Ersatznacherbenanordnung kann auch Auswirkungen auf die Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts haben. Es ist umstritten, ob eine ausdrückliche Ersatznacherbfolge die nach § 2108 Abs. 2 BGB vermutete Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts ausschließt.

Ersatznacherben können ihre Anwartschaftsrechte auf den Vorerben übertragen, ohne dass die Rechte der Ersatznacherben berührt werden, sofern nicht die Ersatznacherbfolge unter der auflösenden Bedingung der Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts durch den Nacherben auf den Vorerben angeordnet worden wäre.

Es ist auch zu beachten, dass ein Ersatznacherbe Pflichtteilsansprüche geltend machen kann, ohne die Ersatznacherbschaft ausschlagen zu müssen.

Um ungewünschte Rechtsfolgen zu vermeiden, sollte in das Testament eine ausdrückliche Ersatznacherbenbestimmung aufgenommen werden.

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen und Auswirkungen der Übertragung von Nacherbenanwartschaften?

Die Übertragung von Nacherbenanwartschaften ist grundsätzlich möglich und kann erhebliche rechtliche und steuerliche Auswirkungen haben.

Rechtlich gesehen erfolgt die Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts gemäß § 2033 BGB analog nach den Vorschriften über die Erbteilsübertragung. Die Übertragung auf den Vorerben ist formbedürftig gemäß § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Wenn der Nacherbe seine Nacherbenanwartschaft auf den Vorerben überträgt, wird dieser nur dann Vollerbe, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Grundsätzlich sind Nacherbenanwartschaften übertragbar und vererblich. Wenn der Nacherbe seine Rechte veräußert, scheidet er aus der Erbfolge aus.

Steuerlich gesehen löst die unentgeltliche Übertragung der Nacherbenanwartschaft beim Nacherben keine Erbschaftsteuer aus. Der Dritte, an den die Nacherbenanwartschaft übertragen wurde, muss die Nacherbschaft im Zeitpunkt der Nacherbfolge versteuern. Maßgebend für dessen Versteuerung ist sein Verhältnis zum Vorerben oder zum Erblasser, nicht das Verhältnis des Nacherben zu diesen Personen. Wenn der Dritte zum Vorerben oder Erblasser in einem ungünstigeren Verhältnis steht als der Nacherbe, kann dies nachteilig sein.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Übertragung der Nacherbenanwartschaften komplexer ist. Beispielsweise kann es sein, dass die Zustimmung des Ersatznacherben erforderlich ist. In einigen Fällen kann die Übertragung der Nacherbenanwartschaften auch dazu führen, dass der Vorerbe über die Gegenstände der Vorerbschaft frei verfügen und damit beliebige Schenkungen vornehmen kann.

Es ist daher ratsam, sich bei der Übertragung von Nacherbenanwartschaften rechtlich und steuerlich beraten zu lassen, um unerwünschte Konsequenzen zu vermeiden.

OLG München – Az.: 34 Wx 3/15 – Beschluss vom 25.02.2015

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau – Grundbuchamt – vom 4. September 2014 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragungsanträge der Beteiligten zu 1 und 2 nicht wegen fehlenden Erbennachweises zurückzuweisen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist gemeinsam mit seiner am …1995 verstorbenen Ehefrau I. B. im Grundbuch je zur Hälfte als Miteigentümer von zwei Miteigentumsanteilen verbunden mit dem Sondereigentum an zwei Ferienhausappartements (Nr. 71 = Bl. 4031 und Nr. 72 = Bl. 4032) eingetragen. Laut aktuellem Grundbuchstand sind seine Ehefrau und er weiter in derselben Anlage Miteigentümer an Anteilen sämtlicher Wohnungseigentümer, verbunden mit dem Sondereigentum an den Appartements Nr. 10 (Bl. 3974) und Nr. 48 (Bl. 4008). Mit Erbvertrag vom 7.6.1993, teileröffnet am 19.6.1995, hatten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, zum Nacherben ihre Kinder Bettina B. und Markus B. (= Beteiligter zu 2) bestimmt, zu Ersatznacherben deren Abkömmlinge. Vereinbart waren außerdem Vermächtnisse zugunsten beider Kinder.

Der Beteiligte zu 1 ist als Vorerbe nicht befreit.

Mit notariellem Vertrag vom 27.8.2013 (“Übertragung von Nacherbenanwartschaften“) überließ der Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 die Wohnung Nr. 71 samt den Miteigentumsanteilen an den Appartements Nrn. 10 und 48. Die Auflassung wurde erklärt. Die weitere Nacherbin Bettina W. stimmte der Überlassung des Wohnungseigentums mit Urkunde vom 29.11./11.12.2013 zu.

Im Vertrag vom 27.8.2013 (Abschn. II.) übertrugen ferner der Beteiligte zu 2 und Bettina W. ihre Nacherbenanwartschaften an den Beteiligten zu 1, der Beteiligte zu 2 als Gegenleistung für die Überlassung des Wohnungseigentums. Die Beteiligten äußerten in der Urkunde die Meinung, die Übertragung der Nacherbenanwartschaften stelle sich als Austauschgeschäft dar, die Verfügungen der Erblasserin seien so auszulegen, dass in diesem Fall eine Ersatznacherbfolge als nicht angeordnet gelten müsse, somit der Beteiligte zu 1 Vollerbe würde. Die Urkunde enthält indessen auch den notariellen Hinweis, dass die Übertragung der Nacherbenanwartschaften möglicherweise einem Ersatznacherben gegenüber nicht verbindlich sei, die gemeinsame Auslegung der heutigen Beteiligten hinsichtlich des Erbvertrags binde die Ersatznacherben nicht.

Außerdem ließ sich der Beteiligte zu 1 ein durch Vormerkung zu sicherndes Rückerwerbsrecht einräumen (Abschn. IX.). Hinsichtlich der nicht übertragenen Wohnungseigentumseinheiten bewilligten und beantragten die Parteien die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbfolge nach I. B. ausdrücklich unter Nichteintragung eines etwaigen Nacherbenvermerks (Abschn. IV.).

Die Beteiligten beauftragten den Notar, den grundbuchamtlichen Vollzug durchzuführen, und erteilen ihm umfassende Vollmacht, Eintragungsbewilligungen und Erklärungen auch rechtsgeschäftlicher Art zur Durchführung dieser Urkunde abzugeben, alle Anträge einzeln und unabhängig voneinander zu stellen oder zurückzunehmen (Abschn. VII. 4.).

Unter dem 16.12.2013 stellte der Notar gemäß § 15 GBO Antrag zum Vollzug der Auflassung, der Eintragung der Vormerkung, der ebenfalls vereinbarten Lastenfreistellung und der Grundbuchberichtigung. Auf den Hinweis des Grundbuchamts, der Nacherbenvermerk sei wegen der ausdrücklich angeordneten Ersatznacherbfolge jeweils einzutragen, legte der Notar im Schreiben vom 28.2.2014 dar, dass im Fall einer entgeltlichen Übertragung der Nacherbenanwartschaften eine Ersatznacherbfolge als nicht angeordnet zu gelten habe. Er wies aber darauf hin, dass gegebenenfalls von Amts wegen ein Nacherbenvermerk einzutragen wäre, aus dem sich ergeben müsse, dass die Nacherbfolge nur für den Fall greifen könne, dass die eingesetzten Nacherben zum Zeitpunkt der Nacherbfalls nicht mehr lebten, etwa in der Form:

Nacherbfolge ist angeordnet. Die eingesetzten Nacherben Markus B. und Bettina W. haben ihre Anwartschaften auf den Vorerben übertragen. Ersatznacherbfolge ist angeordnet.

Mit Zwischenverfügung vom 6.5.2014 setzte das Grundbuchamt Frist zur Vorlage eines Erbscheins ohne Nacherbenbestimmung.

Mit Schreiben vom 13.5.2014 stellte der Notar aufgrund der ihm eingeräumten Vollmacht daraufhin Vollzugsantrag in der Weise, dass der Beteiligte zu 2 als Eigentümer des ihm überlassenen Grundbesitzes ohne Nacherbenvermerk, der Beteiligte zu 1 als Alleinerbe unter Eintragung eines Nacherbenvermerks eingetragen werden solle. Zuletzt beantragte er vorsorglich und hilfsweise, falls durch den Änderungsantrag die Zwischenverfügung nicht erledigt sei, und zwar ausdrücklich ohne Verbindung gemäß § 16 GBO, den Beteiligten zu 2 als Eigentümer ohne Nacherbenvermerk und den Beteiligten zu 1 als Alleinerben mit Nacherbenvermerk, dessen Inhalt im Ermessen des Grundbuchamts stehe, einzutragen.

Mit Beschluss vom 4.9.2014 hat das Grundbuchamt sämtliche Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, das in der Zwischenverfügung vom 6.5.2014 genannte Hindernis sei nicht beseitigt, ein Erbschein nicht vorgelegt worden. Die Grundbuchberichtigung sei nach Abschn. IV. der Urkunde vom 27.8.2013 insgesamt beantragt. Deshalb seien zunächst Erbfolge und Nacherbfolge durch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren zu klären. Ein einzutragender Nacherbenvermerk müsse inhaltlich richtig sein. Durch die Übertragung der Nacherbenanwartschaften unter fehlender Berücksichtigung der ausdrücklich angeordneten Ersatznacherbfolge sei für das Grundbuchamt nicht feststellbar, ob und in welchem Umfang ein Nacherbenvermerk einzutragen sei. Den beantragten „Eventual- oder Ermessensvermerk“ gebe es nicht. Die letztwillige Verfügung und die Erklärungen der Beteiligten seien entweder vom Nachlassgericht oder vom Grundbuchamt auszulegen, nicht aber, wie in der Urkunde vorgenommen, von den Beteiligten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der beiden Beteiligten, die im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte gestützt wird:

Aus dem Zurückweisungsbeschluss vom 4.9.2014 ergebe sich schon nicht, aus welchen Gründen der eine und der andere der beiden gestellten Anträge zurückgewiesen werde. Beide seien auch nicht miteinander verbunden; über sie sei je selbstständig zu entscheiden.

Der Auflassung an den Beteiligten zu 2 hätten alle Nacherben zugestimmt. Dadurch seien die entsprechenden Eigentumsrechte aus dem Nachlass endgültig ausgeschieden. Ein Eintragungshindernis bestehe nicht, auch nicht hinsichtlich der Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbfolge nach I. B.. Die Erbfolge und die angeordnete Nacherbfolge seien durch öffentliche Urkunden nachgewiesen. Nur der Vermerk über das Recht des Nacherben sei von Amts wegen einzutragen, hierzu bedürfe es keines Antrags. Dem Grundbuchamt obliege es, den Nacherbenvermerk inhaltlich so zu fassen, dass er den Anordnungen der Erblasserin entspreche. Für die Erledigung sei es auch ohne Bedeutung, dass die Nacherben ihre Anwartschaftsrechte auf den Vorerben übertragen hätten. Die Grundbuchberichtigung sei unter Bezugnahme auf den Erbvertrag und die Eröffnungsniederschrift beantragt. Weiteres sei nicht beantragt.

Der Notar hat in der Beschwerdeschrift etwaige bisher gestellte weitergehende Anträge – in der Form der §§ 31, 29 GBO – zurückgenommen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde am 29.12.2014 nicht abgeholfen. Es meint, unabhängig davon, welche Anträge gestellt seien, müssten zuvor die Erb- und die Nacherbfolge insgesamt geklärt werden. Durch die bekannt gewordene Übertragung der Nacherbenanwartschaften unter fehlender Berücksichtigung der angeordneten Ersatznacherbfolge sei für das Grundbuchamt nicht feststellbar, ob und in welchem Umfang ein Nacherbenvermerk einzutragen sei.

II.

Die namens der beiden Urkundsbeteiligten eingelegte Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Beschwerdeziel ist die Eintragung des Beteiligten zu 2 nach Auflassung als Wohnungseigentümer ohne die Miteintragung eines Nacherbenvermerks (vgl. § 51 GBO) sowie – erklärtermaßen nicht verbunden (vgl. § 16 Abs. 2 GBO) – die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass Eigentümer des nicht übertragenen Wohnungseigentums der Beteiligte zu 1 als Erbe nach I. B. ist (§§ 1922, 1941 BGB, §§ 22, 35 GBO). Ob die früher gestellten Anträge darüber hinausgegangen sind – nämlich ausdrücklich ohne Vermerk des Nacherbenrechts einzutragen (dazu Demharter GBO 29. Aufl. § 51 Rn. 26) – kann offen bleiben, da nach Rücknahme der Anträge allenfalls eine deklaratorische Aufhebung des Beschlusses in Frage käme.

1. Der Beteiligte zu 1 ist im Wege der Berichtigung unter Beifügung eines Nacherbenvermerks in den Grundbüchern einzutragen. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs (§§ 22, 35 Abs. 1 Satz 2 GBO) ist nachgewiesen; wegen fehlenden Erbscheins (§ 35 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbs. 2 GBO) kann die begehrte Eintragung nicht verweigert werden.

a) Die noch eingetragene Ehefrau des Beteiligten zu 1 ist verstorben. Dem Grundbuchamt liegen beglaubigte Abschriften des Erbvertrags und der Niederschrift über seine Eröffnung vor. Damit ist in der erforderlichen Form nachgewiesen, dass der Beteiligte zu 1 Alleinerbe ist. Ein Nacherbenvermerk ist einzutragen (vgl. § 51 GBO), ohne dass es der Vorlage eines Erbscheins bedarf; dasselbe gilt hinsichtlich des Ersatznacherben (BayObLGZ 1970, 137 = Rpfleger 1970, 344/345). Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft ergibt sich bereits aus dem notariellen Erbvertrag (Ziff. II. 1.).

b) Soll ein (eingetragener) Nacherbenvermerk gelöscht werden oder dessen Eintragung unterbleiben, so ist die Zustimmung der Nacherben – die vorliegt -, aber auch der Ersatznacherben – die nicht vorliegt – erforderlich (OLG Hamm Rpfleger 1956, 159; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 51 Rn. 109 f.; Demharter § 51 Rn. 37). Nach herrschender Meinung kann zwar der Nacherbe, ohne das Nacherbenrecht selbst auszuschlagen, auf die Eintragung seines Rechts verzichten, jedoch nur unter Mitwirkung etwa vorhandener Ersatznacherben und, falls diese unbekannt oder noch nicht geboren sind, nach Bestellung eines Pflegers (OLG Köln NJW 1955, 633/634; vgl. Demharter § 51 Rn. 26; kritisch Bestelmeyer Rpfleger 2015 Heft 4). Denn der Nacherbe kann nur über sein Nacherbenrecht verfügen, nicht über die Anwartschaft des Ersatznacherben. Daran ändert nichts die Tatsache, dass der Vorerbe zur Verfügung über Nachlassgegenstände nach herrschender Meinung nicht die Zustimmung der Ersatznacherben, sondern nur diejenige der Nacherben benötigt (BGHZ 40, 115; Palandt/Weidlich BGB 74. Aufl. § 2113 Rn. 6). Die Zustimmung des Nacherben zu einer Verfügung des Vorerben über ein Nachlassgrundstück ist nicht vergleichbar mit dem Verzicht auf die Eintragung des Nacherben- bzw. Ersatznacherbenvermerks bei einem Grundstück, das im Nachlass verbleibt. Während der Nacherbe bei der Zustimmung zu einer Verfügung des Vorerben lediglich sein alleiniges gegenwärtiges Nacherbenrecht ausübt, verfügt er bei einem Verzicht auf die Eintragung eines Nacherben- bzw. Ersatznacherbenvermerks zugleich über etwaige künftige Rechte der eingesetzten Ersatznacherben; diese unterliegen als solche jedoch nicht seiner Verfügungsbefugnis (OLG Köln NJW 1955, 633/634; auch Demharter § 51 Rn. 26).

c) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Übertragung der Nacherbenanwartschaft. Denn diese berührt nicht die Rechte der Ersatznacherben (BayObLGZ 1970, 137; OLG Hamm FamRZ 2014, 1151; vgl. Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 11 und Rn. 16). Der Nacherbe kann nur die Rechte übertragen, die er selbst hat. Der Erwerber tritt deshalb beim Nacherbfall nur dann in die Rechtsstellung des Erben ein, wenn der Nacherbe ebenfalls eingetreten wäre, falls er sein Nacherbenrecht nicht übertragen hätte. Dementsprechend kann der Übertragung des Nacherbenrechts auf die Vorerben diesen auch nur dann eine unbeschränkte Erbenstellung verleihen, wenn kein Ersatznacherbe in Betracht kommt bzw. auch dieser seine Rechte dem Vorerben überträgt. Ist dies nicht der Fall, so vereinigt der Vorerbe zwar, solang die Rechtsstellung des Nacherben – von der Übertragung seines Rechts abgesehen – besteht, Rechte und Pflichten des Vorerben und des Nacherben in seiner Person. Er verliert seine Rechtsstellung als Nacherbe aber in dem Augenblick an den Ersatznacherben, in dem der Nacherbe – bei Nichtvererblichkeit im Falle seines Vorablebens – seine Stellung ebenfalls an diesen verloren haben würde (vgl. OLG Köln NJW 1955, 633/635).

d) Die Ersatznacherbeneinsetzung lässt sich hier nicht dahin auslegen (§ 133 BGB), dass sie im Falle der Übertragung der Nacherbenanwartschaft auf den Vorerben als nicht angeordnet gilt. Wortlaut und Sinn der Erklärung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (vgl. Demharter § 19 Rn. 28), lassen diesen Schluss nicht zu. Wenn die Parteien des Erbvertrags die Nacherbenstellung als nicht vererblich gewollt haben, also mit der Einsetzung der Abkömmlinge als Ersatznacherben das Vermögen in der Familie erhalten wollten, ist nicht davon auszugehen, dass sie den Nacherben die Möglichkeit einräumen wollten, dies zu vereiteln, indem sie ihre Nacherbschaft dem Vorerben übertragen und dieser dann ohne jegliche Bindung den Nachlassgegenstand auch an außenstehende Dritte veräußern könnte.

e) Bei der Fassung des Nacherbenvermerks wird zu berücksichtigen sein, dass der Vorerbe nunmehr Rechte und Pflichten auch der Nacherben in seiner Person vereinigt (siehe oben zu c.), er also grundsätzlich ohne Zustimmung weiterer Personen – ggf. auch unentgeltlich – über den Grundbesitz verfügen darf. Die Ersatznacherben müssen insoweit nicht zustimmen. Der Vermerk muss also zum Ausdruck bringen, dass die Nacherbenstellung dem Vorerben übertragen ist, jedoch Ersatznacherbfolge angeordnet ist. Die insoweit freie Position des Vorerben macht aber die Eintragung des Vermerks nicht überflüssig, zumal sich die Ersatznacherbschaft nicht erst bei einem eventuellen Anfall der Erbschaft an die Ersatznacherben auswirkt, sondern bereits bei einem Wegfall der ursprünglichen Nacherben.

Mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung wird nämlich die Rechtsvereinigung wieder aufgehoben und die bisherigen Ersatznacherben werden Nacherben. Dann bedarf der Vorerbe zu wirksamen Verfügungen wieder der Zustimmung der (Ersatz-) Nacherben (BayObLGZ 1970, 137/141; vgl. Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 16).

2. Hingegen wird der Beteiligte zu 2 ohne Nacherbenvermerk einzutragen sein.

a) Der nicht befreite Vorerbe kann über zur Erbschaft gehörenden Grundbesitz nur verfügen, soweit dadurch das Recht des Nacherben nicht vereitelt oder beeinträchtigt wird (§ 2113 BGB). Der Nachweis hierfür wird bei nicht befreiter Vorerbschaft im allgemeinen nur durch eine in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO abgegebene Zustimmungserklärung der Nacherben erbracht werden können (vgl. Demharter § 51 Rn. 34). Der Verfügung des Beteiligten zu 1 haben sämtliche Nacherben formgerecht zugestimmt; der Zustimmung von Ersatznacherben bedarf es nicht (BGHZ 40, 115; vgl. auch Senat vom 9.2.2015, 34 Wx 416/14). Dem Ersatznacherben sind nämlich vor Eintritt des Ersatzfalles keine Rechte, allenfalls Aussichten, eingeräumt. Er erwirbt eine Rechtsstellung als (Nach-) Erbe nicht bereits durch den Erbfall, sondern erst aufgrund Wegfalls des erstberufenen (Nach-) Erben. Vor dem Wegfall des (Nach-) Erben bestehen keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Ersatzerben und dem Erben, die dem Ersatzerben irgendeinen Einfluss auf die Führung erbschaftlicher Geschäfte gewährten, insbesondere ein Recht oder eine Pflicht zur Mitwirkung begründeten. Entsprechend tritt der Ersatznacherbe erst mit dem Ersatzfall in die Rechtsstellung des Nacherben ein und hat vorher keine entsprechenden Rechte und Pflichten. Darin unterscheidet er sich vom Nacherben (vgl. RGZ 145, 316/319; auch Senat a. a. O.; Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 8).

b) Unter diesen Umständen kann es auch keine Rolle spielen, dass der Vorerbe zugunsten des Nacherben verfügte. Da mehrere Nacherben eingesetzt sind, kommt es lediglich darauf an, dass sämtliche anderen Nacherben dem Rechtsgeschäft zugunsten des einen zustimmen. Der verfahrensrechtlichen Mitwirkung des Ersatznacherben (vgl. Senat vom 9.2.2015) bedarf es auch in dieser Konstellation nicht.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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