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Anforderungen an öffentlich beglaubigte Löschungsbewilligung einer Sparkasse

OLG Hamm – Az.: I-15 W 30/14 – Beschluss vom 07.02.2014

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Warstein vom 18.11.2013 wird aufgehoben.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) ist nach den §§ 71 ff. GBO zulässig.

Die vom Beteiligten zu 4) als beurkundendem Notar ausdrücklich auch im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist hingegen bereits unzulässig.

Demjenigen, der im Verfahren, wie hier der beurkundende Notar, als Vertreter eines Beteiligten auftritt, steht kein eigenes Beschwerderecht zu. Dieser Grundsatz gilt auch für den nach § 15 GBO mit vermuteter Vollmacht ausgestatteten Notar (Bauer/von Oefele-Budde, GBO, 3. Aufl., § 71 Rn.82; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 15 Rn.20).

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) ist auch begründet und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung vom 18.11.2013.

Die Zwischenverfügung vom 18.11.2013, mit der das Grundbuchamt den Vollzug der beantragten Eintragungen davon abhängig machen will, dass die Grundschuldgläubigerin eine Löschungsbewilligung in öffentlich beglaubigter Form abgibt, ist aufzuheben, weil die von dem Beteiligten zu 4) eingereichte Löschungsbewilligung vom 13.08.2013 der Sparkasse Soest den grundbuchrechtlichen Anforderungen genügt.

Es liegt eine den Anforderungen der Grundbuchordnung genügende Löschungsbewilligung für die in Abteilung III unter der laufenden Nr.3 eingetragene Grundschuld für die Sparkasse Soest – Zweckverbandssparkasse der Stadt Soest und der Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee und Welver – vor.

Die Bewilligung ist von demjenigen erfolgt, dessen Recht betroffen ist (§ 19 GBO).

Die Grundschuld ist zugunsten der  Sparkasse Soest – Zweckverbandssparkasse der Stadt Soest und der Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee und Welver – eingetragen worden. Die Löschungsbewilligung wird ausweislich des verwendeten Vordrucks von der Sparkasse Soest abgegeben.

Die Sparkasse Soest – Zweckverbandssparkasse der Stadt Soest und der Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee und Welver ist als Anstalt des öffentlichen Rechts verfasst. Infolge der Aufhebung des früheren § 36 HGB durch Artikel 3 des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22.6.1998 (BGBl. I S. 1474) sind nunmehr auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, zur Eintragung anzumelden (§ 33 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Die Organisation der Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts ist hingegen öffentlich-rechtlich geregelt. Es gelten die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. Nach § 5 Abs. 2 des Sparkassengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (SpkG) sind die Rechtsverhältnisse der Sparkasse durch eine von der Vertretung des Gewährträgers zu erlassende Satzung näher zu regeln.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Sparkasse vom 31.10.2002, die ein Gesetz im materiellen Sinne ist, führt die Sparkasse Soest – Zweckverbandssparkasse der Stadt Soest und der Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee und Welver – im Geschäftsverkehr die Kurzbezeichnung Sparkasse Soest.

Danach besteht kein Zweifel, dass die als Inhaberin der Grundschuld eingetragene Sparkasse Soest – Zweckverbandssparkasse der Stadt Soest und der Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee und Welver – und die Sparkasse Soest, die die Löschungsbewilligung für die Grundschuld abgibt, personenidentisch sind.

Die vorliegende Bewilligung genügt auch den Anforderungen des § 29 GBO, da sie von einer Behörde stammt, von den Vertretungsberechtigten der Behörde unterschrieben und mit einem Siegel versehen ist (§ 29 Abs. 3 GBO).

Als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 2 SpkG) ist die Sparkasse Behörde im Sinne des § 29 Abs. 3 GBO (OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 10, 11).

Das von der Sparkasse Soest – Zweckverbandssparkasse der Stadt Soest und der Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee und Welver – verwendete Dienstsiegel ist entgegen der Rechtsauffassung des Grundbuchamts nicht zu beanstanden. Welches Dienstsiegel mit welcher Aufschrift zur Verwendung gelangt, hat die Sparkasse in ihrer Satzung unter § 1 Abs. 4 geregelt. Wie das Dienstsiegel gestaltet wird, ist eine Frage, die die öffentlich-rechtliche Organisation dieser Anstalt des öffentlichen Rechts betrifft. Die entsprechende Regelung, dass das Dienstsiegel nicht die vollständige, im Handelsregister eingetragene Firmierung wiedergibt, steht auch nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht. Die §§ 17, 33 HGB betreffen die im Rechtsverkehr zu beachtende Firmierung, aber ersichtlich nicht hoheitsrechtliche Fragen wie die Gestaltung des Dienstsiegels.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 36 Abs. 1, 61 Abs. 1 GNotKG.

 

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