Grundbuchberichtigung GbR: Zustimmung aller Gesellschafter oft nicht erforderlich
In einem Beschluss vom 30.04.2015 (Az.: 1 W 466/15) hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass für die Grundbuchberichtigung bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GbR oder der Übertragung von Gesellschaftsanteilen die Zustimmungen der verbleibenden Gesellschafter nicht erforderlich sind, wenn die Rechte der verbleibenden Gesellschafter hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Dieser Beschluss klärt, dass Änderungen im Gesellschafterbestand einer GbR als Änderung der rechtlichen Verhältnisse am Grundstück zu behandeln und einer Grundbuchberichtigung zugänglich sind, ohne dass die Zustimmung aller Gesellschafter nötig ist.
Übersicht
- Grundbuchberichtigung GbR: Zustimmung aller Gesellschafter oft nicht erforderlich
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- ➜ Der Fall im Detail
- ✔ Häufige Fragen – FAQ
- Was bedeutet Grundbuchberichtigung und wann ist sie notwendig?
- Welche Rolle spielen Gesellschafter einer GbR bei der Grundbuchberichtigung?
- Was ist eine Berichtigungsbewilligung und welche Informationen muss sie enthalten?
- Wie wird die Unrichtigkeit des Grundbuchs festgestellt und nachgewiesen?
- Welche Folgen hat das Ausscheiden eines GbR-Gesellschafters für das Grundbuch?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- Das vorliegende Urteil
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Das Kammergericht Berlin hob eine Zwischenverfügung auf, die die Zustimmungen aller Gesellschafter für die Grundbuchberichtigung bei Änderungen im Gesellschafterbestand einer GbR verlangt hatte.
- Änderungen im Gesellschafterbestand, wie das Ausscheiden eines Gesellschafters oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, werden als Änderungen der rechtlichen Verhältnisse am Grundstück betrachtet, die eine Grundbuchberichtigung erfordern, jedoch nicht die Zustimmung aller Gesellschafter.
- Die Entscheidung stützt sich auf die Anordnungen in §§ 899a BGB, 47 Abs. 2 GBO und klärt, dass die Grundbuchberichtigung auf der Grundlage einer Berichtigungsbewilligung erfolgen kann.
- Die Berichtigungsbewilligung muss die Unrichtigkeit des Grundbuchs schlüssig darlegen und belegen, dass die Berichtigung zur Richtigstellung des Grundbuchs führt.
- Nur die Rechte der von der Eintragung betroffenen Gesellschafter müssen berücksichtigt werden; eine generelle Zustimmung aller Gesellschafter ist nicht erforderlich.
- Der Beschluss hebt hervor, dass bei Kündigung eines Gesellschafters oder Übertragung seines Anteils an einen anderen Gesellschafter nur die Rechte des ausscheidenden Gesellschafters betroffen sind.
- Die Entscheidung erleichtert die Verwaltung und Anpassung des Grundbuchs bei Änderungen in der Zusammensetzung von GbR-Gesellschaftern.
Gesellschaftsrechtliche Änderungen im Grundbuch
Wird ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausgeschieden oder überträgt er seine Anteile auf einen anderen Gesellschafter, so stellt dies eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse am zugehörigen Grundstück dar. Grundsätzlich erfordert jede derartige Änderung eine Berichtigung der Eintragungen im Grundbuch, um die Übereinstimmung mit den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen wiederherzustellen.
Lange Zeit war umstritten, inwieweit bei Gesellschafterwechseln in einer GbR die Zustimmung aller Gesellschafter zur Grundbuchberichtigung erforderlich ist. Ein aktuelles Gerichtsurteil schafft nun Klarheit über die geltenden Voraussetzungen und das dabei einzuhaltende Verfahren. Die Entscheidung vereinfacht die Grundbuchanpassung bei GbR-Gesellschafterwechseln erheblich.
➜ Der Fall im Detail
Grundbuchberichtigung bei Änderung des Gesellschafterbestands einer GbR
Das Kammergericht Berlin hatte in einem Beschluss vom 30.04.2015 unter dem Aktenzeichen 1 W 466/15 über die Notwendigkeit der Zustimmung aller Gesellschafter bei der Grundbuchberichtigung nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu entscheiden.
Ausgangspunkt war die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts, welche die Zustimmungen der übrigen Gesellschafter für die Berichtigung des Grundbuchs verlangte. Die rechtliche Herausforderung bestand darin, ob für die Berichtigung des Grundbuchs bei Änderungen im Gesellschafterbestand einer GbR die Zustimmungen aller verbleibenden Gesellschafter erforderlich sind.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen
Das Gericht stellte fest, dass Änderungen im Gesellschafterbestand einer GbR gemäß §§ 899a BGB und 47 Abs. 2 GBO als Änderungen der rechtlichen Verhältnisse am Grundstück zu betrachten sind. Diese sind daher grundsätzlich einer Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO zugänglich. Eine solche Berichtigung kann auf Grundlage einer Berichtigungsbewilligung vorgenommen werden. Entscheidend ist, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs schlüssig dargelegt wird und die Berichtigungsbewilligung aufzeigt, dass das Grundbuch durch die beantragte Berichtigung richtig gestellt wird.
Kern der gerichtlichen Entscheidung
Das Kammergericht Berlin hob hervor, dass die Zustimmung aller Gesellschafter für eine Grundbuchberichtigung nicht zwingend erforderlich ist, wenn durch das Ausscheiden eines Gesellschafters oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen lediglich die Rechte dieses ausscheidenden Gesellschafters betroffen sind. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass in solchen Fällen die verbleibenden Gesellschafter in ihren Rechten entweder gar nicht oder nur positiv beeinflusst werden, sodass eine Zustimmung aller Gesellschafter nach § 19 GBO nicht erforderlich ist.
Die praktische Bedeutung des Beschlusses
Diese Entscheidung klärt ein bedeutendes praktisches Problem im Zusammenhang mit der Handhabung von Grundbuchberichtigungen bei Änderungen im Gesellschafterbestand von GbRs. Sie stellt klar, dass das Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs auf Basis der vorgelegten Berichtigungsbewilligung vornehmen muss, ohne die Zustimmung aller Gesellschafter einfordern zu können, solange schlüssig dargelegt ist, dass das Grundbuch unrichtig ist und durch die Berichtigung richtig gestellt wird.
Die Rechtsfortbildung durch das Urteil
Das Urteil des Kammergerichts Berlin trägt zur Rechtsklarheit bei der Frage der Notwendigkeit der Zustimmung aller Gesellschafter bei Grundbuchberichtigungen bei und stärkt die Position der verbleibenden bzw. neu hinzutretenden Gesellschafter. Es erleichtert somit die Verwaltung und Anpassung des Grundbuchs bei internen Umstrukturierungen innerhalb von GbRs, ohne dass hierfür die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Die Entscheidung spiegelt den Grundsatz wider, dass das Grundbuchrecht der Rechtssicherheit dient und unnötige Hürden bei der Berichtigung des Grundbuchs vermieden werden sollen.
✔ Häufige Fragen – FAQ
Was bedeutet Grundbuchberichtigung und wann ist sie notwendig?
Eine Grundbuchberichtigung ist erforderlich, um das Grundbuch, ein amtliches Register, das die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken und Immobilien dokumentiert, auf den aktuellen Stand zu bringen. Dies ist notwendig, wenn die im Grundbuch eingetragenen Informationen nicht mehr der tatsächlichen Rechtslage entsprechen. Die häufigsten Gründe für eine Grundbuchberichtigung sind Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, beispielsweise durch Erbfall, Kauf oder Schenkung eines Grundstücks.
Erbfall
Im Falle eines Erbfalls wird das Grundbuch unrichtig, da der Erblasser als Eigentümer eingetragen ist, obwohl das Eigentum automatisch auf die Erben übergegangen ist. Die Erben haben dann die Pflicht, eine Grundbuchberichtigung zu beantragen, um als neue Eigentümer eingetragen zu werden. Dies dient nicht nur der Richtigkeit des Registers, sondern auch dem Schutz der Erben, da korrekte Eintragungen im Grundbuch für Rechtssicherheit im Immobilienverkehr sorgen.
Notwendigkeit der Berichtigung
Eine Berichtigung ist immer dann erforderlich, wenn falsche Eintragungen im Grundbuch vorliegen. Alle Eigentümer haben das Recht auf einen aktuellen Grundbuchauszug und müssen bei festgestellten Fehlern eine Berichtigung veranlassen. Dies kann auch von Amts wegen geschehen, wenn das zuständige Amtsgericht Fehler im Grundbuch feststellt.
Durchführung und Kosten
Die Grundbuchberichtigung erfolgt auf Antrag beim zuständigen Grundbuchamt. Für die Berichtigung aufgrund eines Erbfalls sind in der Regel ein Erbschein oder eine notarielle letztwillige Verfügung erforderlich. Die Berichtigung ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei. Nach Ablauf dieser Frist können Gebühren anfallen, die vom Wert des geerbten Anteils am Grundbesitz abhängen.
Ausnahmen
In bestimmten Fällen kann eine sofortige Grundbuchberichtigung unnötig sein. Wenn die Erben beispielsweise planen, die Nachlassimmobilie zeitnah zu veräußern, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Berichtigung verzichtet werden. Auch bei einer Zwangsversteigerung der Immobilie zum Zweck der Erbauseinandersetzung ist eine vorherige Berichtigung nicht zwingend erforderlich. Zusammenfassend ist eine Grundbuchberichtigung ein wichtiger Schritt, um die Richtigkeit des Grundbuchs zu gewährleisten und die Rechtssicherheit im Immobilienverkehr zu erhalten. Insbesondere nach einem Erbfall sollten Erben zeitnah eine Berichtigung veranlassen, um als neue Eigentümer eingetragen zu werden und von der Gebührenbefreiung innerhalb der ersten zwei Jahre zu profitieren.
Welche Rolle spielen Gesellschafter einer GbR bei der Grundbuchberichtigung?
Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) spielen bei der Grundbuchberichtigung eine zentrale Rolle, da sie im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen sind. Ändert sich der Gesellschafterbestand einer Grundstücks-GbR, muss das Grundbuch entsprechend berichtigt werden, um die tatsächlichen Verhältnisse korrekt widerzuspiegeln.
Zustimmungsrechte und -pflichten
Bei einer Grundbuchberichtigung müssen alle alten und neuen Gesellschafter die Umschreibung des Grundbuchs bewilligen. Dies wird als Bewilligungsberichtigung bezeichnet und ist in § 19 der Grundbuchordnung (GBO) geregelt. Die Gesellschafter müssen also aktiv zustimmen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs gegenüber dem Grundbuchamt schlüssig darlegen.
Nachweise und Dokumente
Für die Berichtigung müssen dem Grundbuchamt verschiedene Unterlagen vorgelegt werden. Dazu gehören beispielsweise Nachweise zur Erbfolge, der Gesellschaftsvertrag und bei einem Todesfall eines Gesellschafters die Sterbeurkunde sowie ein Erbschein oder ein öffentliches Testament.
Rechtsfolgen bei Unterlassung
Wird die Grundbuchänderung versäumt, kann dies schwerwiegende Folgen haben. So könnte ein Dritter das Eigentum am Grundstück der GbR gutgläubig erwerben, und die GbR würde ihr Eigentum daran verlieren. Daher ist es wichtig, dass die Gesellschafter einer GbR das Grundbuch aktuell halten.
Besonderheiten nach dem Tod eines Gesellschafters
Wenn ein Gesellschafter verstirbt, ist die Ermittlung der neuen Gesellschafter oft komplexer, da erb- und gesellschaftsrechtliche Aspekte zu beachten sind. Die GbR besteht nach gesetzlicher Regelung beim Tod eines Gesellschafters nur fort, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält. Andernfalls wird die Gesellschaft aufgelöst.
Rechtslage ab 2024
Ab dem 1. Januar 2024 ändert sich die Rechtslage durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG). Die GbR wird dann als solche im Grundbuch eintragungsfähig sein, und es wird ein Gesellschaftsregister eingeführt, in das die GbR eingetragen werden kann. Dies kann die Grundbuchberichtigung vereinfachen, da nicht mehr alle Gesellschafter einzeln im Grundbuch eingetragen werden müssen. Zusammenfassend sind die Gesellschafter einer GbR bei der Grundbuchberichtigung von entscheidender Bedeutung, da sie die Eigentümerstellung im Grundbuch repräsentieren und ihre Zustimmung für die Berichtigung erforderlich ist. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass das Grundbuch stets die aktuelle Rechtslage widerspiegelt, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Vermögensverluste zu vermeiden.
Was ist eine Berichtigungsbewilligung und welche Informationen muss sie enthalten?
Eine Berichtigungsbewilligung ist eine Erklärung, die im Grundbuchrecht die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs ausdrückt. Sie ist erforderlich, wenn das Grundbuch unrichtig ist und diese Unrichtigkeit berichtigt werden soll. Die Berichtigungsbewilligung muss in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorliegen.
Notwendige Informationen in der Berichtigungsbewilligung
Die Berichtigungsbewilligung muss folgende Informationen enthalten:
- Erklärung der Unrichtigkeit: Es muss schlüssig dargelegt werden, dass das Grundbuch unrichtig ist.
- Zustimmung zur Berichtigung: Die Bewilligung muss die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs ausdrücken.
- Beteiligte Personen: Die Berichtigungsbewilligung muss von allen Personen abgegeben werden, deren Rechte durch die Berichtigung betroffen sind, oder von deren Erben.
- Form der Bewilligung: Sie muss in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde vorliegen, um ihre Authentizität und Rechtsverbindlichkeit zu gewährleisten.
Rechtlicher Hintergrund
Nach § 19 der Grundbuchordnung (GBO) ist die Berichtigungsbewilligung erforderlich, wenn die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund einer Bewilligung der Beteiligten beantragt wird. Die Erklärung der Beteiligten muss den Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs schlüssig darstellen.
Antragsgrundsatz
Auch für die Berichtigung des Grundbuchs gilt der Antragsgrundsatz. Antragsberechtigt sind der Berichtigungsberechtigte, der Berichtigungsverpflichtete und derjenige, der aufgrund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann.
Ausnahmen
Die Berichtigungsbewilligung ist entbehrlich, wenn dem Grundbuchamt nachgewiesen wird, dass das Grundbuch unrichtig ist. In diesem Fall kann der Nachweis der Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunde geführt werden.
Praktische Bedeutung
Die Berichtigungsbewilligung ist ein wichtiges Instrument, um die Richtigkeit des Grundbuchs zu gewährleisten und die Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr zu erhalten. Sie ermöglicht eine reibungslose und rechtlich abgesicherte Berichtigung des Grundbuchs, ohne dass es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen muss.
Wie wird die Unrichtigkeit des Grundbuchs festgestellt und nachgewiesen?
Die Feststellung und der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs sind entscheidend für die Beantragung einer Grundbuchberichtigung. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs bezeichnet eine Diskrepanz zwischen der im Grundbuch dokumentierten Rechtslage und der tatsächlichen Rechtslage, beispielsweise in Bezug auf Eigentum, beschränkte dingliche Grundstücksrechte oder Verfügungsbeschränkungen.
Feststellung der Unrichtigkeit
Die Unrichtigkeit des Grundbuchs wird festgestellt, indem die materielle Rechtslage geprüft und mit der formellen Rechtslage, wie sie im Grundbuch dargestellt ist, verglichen wird. Es muss eine Divergenz zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und der wirklichen dinglichen Rechtslage bestehen.
Nachweis der Unrichtigkeit
Um die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachzuweisen, muss dieser Nachweis in der Regel durch öffentliche Urkunden geführt werden. Dies kann beispielsweise durch Vorlage eines Erbscheins, eines notariellen Testaments oder eines Erbvertrags mit Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts erfolgen. In Ausnahmefällen kann das Grundbuchamt auch einen nicht der Form des § 29 GBO entsprechenden Nachweis akzeptieren, wie etwa einen formlosen Gesellschaftsvertrag.
Antragsgrundsatz
Für die Berichtigung des Grundbuchs gilt der Antragsgrundsatz. Antragsberechtigt sind der Berichtigungsberechtigte, der Berichtigungsverpflichtete und derjenige, der aufgrund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann.
Berichtigungsbewilligung
Die Berichtigungsbewilligung ist entbehrlich, wenn dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird. Ist eine Berichtigungsbewilligung erforderlich, muss sie in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorliegen und schlüssig darlegen, dass das Grundbuch unrichtig ist.
Rechtliche Konsequenzen
Wer mit seinem Recht an einem Grundstück nicht im Grundbuch eingetragen ist, läuft Gefahr, sein Recht gemäß § 892 BGB an einen gutgläubigen Erwerber zu verlieren. Daher ist es wichtig, dass das unrichtige Grundbuch berichtigt und die richtige Rechtslage eingetragen wird.
Praktische Tipps
Es wird empfohlen, vorab beim Grundbuchamt anzurufen und sich über die Abläufe und notwendigen Unterlagen zu informieren. Viele Gerichte stellen amtliche Vordrucke für die Grundbuchberichtigung zur Verfügung. Zusammenfassend ist die Feststellung der Unrichtigkeit des Grundbuchs ein Prozess, der die materielle Rechtslage prüft und diese mit der formellen Rechtslage im Grundbuch vergleicht. Der Nachweis der Unrichtigkeit muss in der Regel durch öffentliche Urkunden geführt werden, und die Berichtigung erfolgt auf Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten.
Welche Folgen hat das Ausscheiden eines GbR-Gesellschafters für das Grundbuch?
Es wird beleuchtet, welche rechtlichen Konsequenzen das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GbR für die Eintragungen im Grundbuch hat und warum dies eine Berichtigung erforderlich machen kann.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 71 Abs. 1 GBO (Grundbuchordnung): Erläutert die Zulässigkeit von Beschwerden gegen Entscheidungen des Grundbuchamts, relevant für die Überprüfung der Entscheidungen des Grundbuchamts durch höhere Instanzen.
- §§ 899a BGB, 47 Abs. 2 GBO: Betonen die Behandlung von Änderungen im Gesellschafterbestand einer GbR als Änderung der rechtlichen Verhältnisse am Grundstück, was für die Grundbuchberichtigung entscheidend ist.
- § 22 GBO: Regelt die Grundbuchberichtigung, die auf der Grundlage einer Berichtigungsbewilligung erfolgen kann, und ist zentral für die Korrektur von Eintragungen im Grundbuch.
- § 20 GBO: Betont die Notwendigkeit, die Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Berichtigungsbewilligung schlüssig darzulegen, was für das Verfahren der Grundbuchberichtigung essentiell ist.
- § 19 GBO: Definiert, wer zur Berichtigung des Grundbuchs berechtigt ist, nämlich derjenige, dessen Rechte von der Eintragung betroffen sind, und beleuchtet die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit.
- §§ 413, 398 BGB: Sind relevant für die Übertragung von Mitgliedschaften durch Abtretung von Gesellschaftsanteilen, ein zentraler Punkt bei der Änderung von Gesellschafterstrukturen in einer GbR.
Das vorliegende Urteil
KG Berlin – Az.: 1 W 466/15 – Beschluss vom 30.04.2015
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit mit ihr die Zustimmungen der übrigen Gesellschafter der eingetragenen Eigentümerin erfordert worden sind.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, und hat auch in der Sache Erfolg. Das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht. Die Zwischenverfügung war deshalb nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GBO veranlasst.
Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind wegen der Anordnungen in §§ 899a BGB, 47 Abs. 2 GBO als Änderung der rechtlichen Verhältnisse am Grundstück zu behandeln (BGH, NJW 2011, 615, 617; Senat, Beschluss vom 19. Juli 2011 – 1 W 491-492/11 – FGPrax 2011, 217; vgl. auch BT-Drs. 16/13437 S. 24) und deshalb einer Grundbuchberichtigung im Sinne von § 22 GBO zugänglich (OLG München, MDR 2013, 703; OLG Jena, FGPrax 2011, 226, 227; OLG Zweibrücken, NJW 2010, 384, 385).
Die Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO kann auf der Grundlage einer Berichtigungsbewilligung als Unterart der Eintragungsbewilligung vorgenommen werden (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 22, Rdn. 31). Handelt es sich um die Berichtigung des Eigentümers, ist im Hinblick auf § 20 GBO die Unrichtigkeit in der Berichtigungsbewilligung schlüssig darzulegen, was auch die Darlegung umfasst, dass das Grundbuch durch die beantragte Berichtigung richtig wird. Es sind Tatsachen zu bezeichnen, die auf einen Rechtsvorgang schließen lassen, der zu einem Wechsel des Eigentums außerhalb des Grundbuchs geführt hat. Ist schlüssig dargelegt, dass das Grundbuch unrichtig ist und durch die beantragte Eintragung richtig würde, hat das Grundbuchamt die dazu vorgetragenen Tatsachen, deren Richtigkeit zu unterstellen ist, nicht nachzuprüfen und darf auch keine Beweise verlangen.
Die Berichtigung hat derjenige zu bewilligen, dessen Rechte von der Eintragung betroffen werden, § 19 GBO. Betroffen in diesem Sinn ist ein Recht, wenn es durch die Eintragung im Rechtssinn, nicht nur wirtschaftlich, beeinträchtigt wird oder zumindest nachteilig berührt werden kann (BGH, NJW 1984, 2409, 2410; 2000, 3643, 3644). Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden (a.a.O.), dass bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Grund von Kündigung allein Rechte dieses Gesellschafters betroffen werden (ebenso OLG München, MDR 2013, 703, 704; Böttcher, in: Meikel, GBO 11. Aufl., § 22, Rdn. 107; vgl. auch OLG Zweibrücken, ZEV 2012, 264, 265; a.A. Demharter, a.a.O., § 47, Rdn. 30; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 4270; ). Das ist nicht anders, wenn ein Gesellschafter durch Übertragung seines Gesellschaftsanteils auf einen anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Beide Sachverhalte unterscheiden sich lediglich dadurch, dass im ersten Fall der Anteil des Ausscheidenden sämtlichen verbliebenen Gesellschaftern anwächst während bei Übertragung des Anteils an einen einzigen Gesellschafter nur dessen Anteil vergrößert wird. In jedem Fall werden die Gesellschafter, deren Anteile durch das Ausscheiden vermehrt werden, in ihren Rechten lediglich begünstigt und die übrigen nicht beeinträchtigt, so dass ihre Bewilligung gemäß § 19 GBO nicht erforderlich ist (a.A. OLG Zweibrücken, NJW 2010, 384, 385; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 899a, Rdn. 3).
Die Beteiligten haben im Rahmen der Bewilligung erklärt, ihre ererbten Anteile an der Gesellschaft an zwei Mitgesellschafter zu gleichen Anteilen mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter übertragen zu haben. Damit haben sie die zu einer Übertragung der Mitgliedschaft durch Abtretung des Gesellschaftsanteils entsprechend §§ 413, 398 BGB erforderlichen Tatsachen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 719, Rdn. 6a; Habermeier, in: Staudinger, BGB, 2003, § 719, Rdn. 2) schlüssig vorgetragen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG München vom 1. Dezember 2010 zugrunde lag (NZG 2011, 548). Dort hatte der verbliebene dritte Gesellschafter der Übertragung des Gesellschaftsanteils gerade nicht zugestimmt und ein Gesellschaftsvertrag war nicht vorgelegt worden. Auf einen zum Wechsel des Eigentums außerhalb des Grundbuchs führenden Rechtsvorgang ließen die vorgetragenen Tatsachen im Gegensatz zum hier zu entscheidenden Fall nicht schließen. Es fehlte dort an der Schlüssigkeit in der Berichtigungsbewilligung.