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Widerspruchseintragung in Grundbuch – Anforderungen

OLG München – Az.: 34 Wx 203/17 – Beschluss vom 13.08.2018

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die mit Vermerk vom 11. April 2017 bewirkte Löschung des gem. Beschluss des Landgerichts München I vom 30. März 2006 im Grundbuch des Amtsgerichts Miesbach von … Bl. … Abt. III lfde. Nr. 8 eingetragen gewesenen Widerspruchs gegen die Abtretung der Grundschuld wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Zugunsten des Beteiligten zu 3 ist in Abteilung 3 lfde. Nr. 8 Spalte 7 (Veränderungsspalte) unter dem Datum 14.10.1996 die Abtretung einer Grundschuld zu 500.000,00 DM eingetragen. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eigentümer des belasteten Grundbesitzes. Das Grundstück war ihnen mit notarieller Urkunde vom 31.12.2007 von ihrer Mutter überlassen worden.

Ziff. V. 4., letzter Absatz dieser Urkunde lautet wie folgt:

Der Übernehmer ist berechtigt, alle Ansprüche auf Rückgabe oder Rückübereignung der Grundschuld gleich welcher Art … gegenüber Herrn H. (= Beteiligter zu 3) als etwaigen Eigentümer der Grundschuld geltend zu machen.

Am 04.02.2005 und am 04.04.2005 erfolgte jeweils die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Abtretung, und zwar gemäß Beschluss des Landgerichts München II vom 01.02.2005 (Az.: 14 O 666/05) und gemäß Beschluss des Landgerichts München II vom 30.03.2005 (Az.: 12 O 1874/05). Der Tenor beider Beschlüsse lautet übereinstimmend:

Es wird ein Widerspruch eingetragen im GB v. X., … in Abteilung 3 gegen die Abtretung der Grundschuld unter der laufenden Nr. 8 in Höhe von 500.000,00 DM an P.H. …, eingetragen am 14.10.1996.

Im Grundbuch ist dementsprechend jeweils vermerkt:

Widerspruch gegen die Abtretung an P.H.; gemäß Beschluss des Landgerichts München II vom … .

Am 22.03.2017 ging beim Grundbuchamt ein Antrag des Beteiligten zu 3 auf Löschung der Widersprüche ein unter Bezugnahme auf ein vollstreckbar ausgefertigtes Urteil des Landgerichts München II vom 09.06.2005 (Az. 12 O 2101/05), das seit 16.03.2017 rechtskräftig ist.

Am 11.04.2017 löschte das Grundbuchamt die Widersprüche von Amts wegen. In einer diesbezüglichen Aktennotiz des Grundbuchamts vom 11.04.2017, die den Beteiligten zu 1, 2 und 3 persönlich sowie dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 jeweils mit der Vollzugsmitteilung zugesandt wurde, ist ausgeführt, ein Widerspruch müsse den Berechtigten und den Berichtigungsanspruch nach seinem Inhalt angeben; die Bezugnahme auf eine Urkunde, aus der der Berechtigte und der zu sichernde Anspruch erst entnommen werden solle, sei unzulässig; ein Widerspruch ohne Nennung des Berechtigten sei unzulässig und von Amts wegen zu löschen. Zugleich sei ein neuer Widerspruch einzutragen, wenn die Voraussetzungen hierfür weiter bestünden. Beiden Beschlüssen des Landgerichts München II fehle jedoch im Tenor die Angabe, zu wessen Gunsten die Eintragung des Widerspruchs geschehen solle; damit sei eine Eintragung nicht möglich.

Gegen die Löschung wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 über ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Beschwerde vom 09.05.2017, mit der sie die sofortige Wiedereintragung nur des Widerspruchs vom 30.03.2005 beantragen. Die Löschung sei zu Unrecht erfolgt, weil die Begründung des Grundbuchamts sich auf die Voraussetzungen für einen Amtswiderspruch beziehe, vorliegend aber der Widerspruch auf Antrag der damaligen Eigentümerin durch das Landgericht München II verfügt worden sei. Das Grundbuchamt habe den Widerspruch so eingetragen, wie er beantragt worden sei. Das sei ordnungsgemäß und richtig. Insbesondere ergebe sich aus dem Tenor der landgerichtlichen Entscheidung eindeutig, wer Antragsteller sei und wogegen der Widerspruch gerichtet sei. Damit sei den Voraussetzungen der Klarheit und Eindeutigkeit im Grundbuch Rechnung getragen. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs liege nicht vor.

Das Grundbuchamt hat das Rechtsmittel als beschränkte Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung des eingetragen gewesenen Widerspruchs ausgelegt und nicht abgeholfen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 15.05.2017 an das Grundbuchamt beantragen die Beteiligten zu 1 und 2 hilfsweise die Eintragung eines Amtswiderspruchs und für den Fall der Nichtabhilfe der Beschwerde durch das Grundbuchamt eine einstweilige Anordnung des Beschwerdegerichts gemäß § 76 GBO zur Eintragung eines Widerspruchs gegen die Löschung. In weiteren Schriftsätzen tragen sie ergänzend vor, es gebe weder eine gesetzliche Regelung, die verlange, dass bei Eintragung eines Widerspruchs der Berechtigte im Grundbuch eingetragen werde, noch entsprechende Rechtsprechung bezüglich der Eintragung eines Widerspruchs aufgrund einstweiliger Anordnung. Die bedenkenlose Übertragung der Rechtsprechung zum Amtswiderspruch auf diese Fälle sei falsch. Der mit Eintragung eines Amtswiderspruchs bezweckte Schutz des Staates vor Amtshaftungsansprüchen sei der einzige Grund, warum bei einem Amtswiderspruch der Berechtigte eingetragen werden müsse. Bei Eintragung eines Amtswiderspruchs gebe es keinen Antrag, niemand werde als Antragsteller bezeichnet, deshalb werde gefordert, dass in diesen Fällen der Berechtigte eingetragen werde. Bei einem Widerspruch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung ergebe sich der Antragsteller aus dem Beschluss, der Betroffene wisse also genau, zu wessen Gunsten der Widerspruch eingetragen werde. Der Berechtigte sei eindeutig und unmissverständlich für den Widerspruchsgegner zu erkennen. Es könne sich unter keinen denkbaren Umständen ein Amtshaftungsanspruch ergeben. Zudem könne die Eintragungsbewilligung der Ermittlung des urkundlich niedergelegten Willens der Parteien dienen. Die Eintragungsbewilligung müsse durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden und die Entscheidung des Landgerichts sei eine solche öffentliche Urkunde. Eine gesonderte Eintragung des aus der Eintragungsbewilligung erkenntlichen Berechtigten sei daher nicht erforderlich.

Der Beteiligte zu 3 hat mit Schriftsatz vom 22.05.2017 beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist mit dem von den Beteiligten zu 1 und 2 hilfsweise verfolgten Antrag, gegen die vorgenommene Löschung des Widerspruchs einen Amtswiderspruch einzutragen, zulässig. Die primär beantragte Wiedereintragung des gelöschten Widerspruchs kann wegen § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO nicht erreicht werden, denn die Löschung eines Widerspruchs ist eine Eintragung, die am öffentlichen Glauben teilnimmt (Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 51; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 138). Wird eine sichernde Eintragung gelöscht, wird dadurch gutgläubiger Erwerb des Grundstücks oder eines Rechts wieder ermöglicht. In diesem Fall kann nach § 11 Abs. 1 und 3 RPflG mit § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO gegen die erfolgte Löschung mit dem Rechtsmittel der beschränkten Beschwerde vorgegangen werden (Demharter § 53 Rn. 31; § 71 Rn. 44; Hügel/Holzer § 53 Rn. 54; Hügel/Kramer § 71 Rn. 138; Bauer in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 53 Rn. 77; Budde in Bauer/Schaub § 71 Rn. 56).

Beim Verlangen, einen Amtswiderspruch gegen die erfolgte Löschung einzutragen, ist nur beschwerdeberechtigt, wer, falls die Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müsste (Demharter § 71 Rn. 68/69 m.w.N.). Dies trifft infolge der in der Übertragungsurkunde erteilten Ermächtigung auf die Beteiligten zu 1 und 2 zu.

Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig eingelegt, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 73 GBO. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 und 2 hat durch Vorlage von Generalvollmachten seine Vertretungsbefugnis nachgewiesen.

2. In der Sache ist die Beschwerde unbegründet.

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs kommt nicht in Betracht, da dessen Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht vorliegen. Die Eintragung setzt voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften die beanstandete Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 15 f. und 25). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).

a) Durch die Löschung des Widerspruchs gegen die Abtretung der Grundschuld wurde das Grundbuch nicht unrichtig, da der eingetragene Widerspruch bislang keine sichernde Wirkung entfaltet hat. Seine Eintragung stellt sich nämlich als inhaltlich unzulässig und damit nichtig dar.

aa) Geht es – wie hier – um die Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB, so muss der Eintragungsvermerk nach ganz herrschender Meinung den Gläubiger des Anspruchs aus § 894 BGB als Berechtigten angeben und gegen welches Recht er sich richtet sowie den Inhalt des Anspruchs (Palandt/Herrler BGB 77. Aufl. § 899 Rn. 4; Staudinger/Gursky BGB Neubearb. 2013 § 899 Rn. 79; Erman/Artz BGB 15. Aufl. § 899 Rn. 14; MüKo/Kohler BGB 7. Aufl. § 899 Rn. 16; Demharter Anhang zu § 44 Rn. 86, § 44 Rn. 21; Hügel/Kral § 44 Rn. 74; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1617; Meikel/Ebeling Grundbuchrecht 9. Aufl. GBV Einl. Rn. 144; Lieder in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. AT C Rn. 223; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 25 Rn. 33; KEHE/Keller GBO 7. Aufl. § 8 Rn. 9). Zur näheren Bezeichnung des Berichtigungsanspruchs kann zwar entsprechend § 885 Abs. 2 BGB auf die der Eintragung zugrunde liegende einstweilige Verfügung Bezug genommen werden (Palandt/Herrler § 899 Rn. 4), jedoch muss aus dem Grundbucheintrag selbst die Bezeichnung des Widerspruchsbegünstigten hervorgehen (Erman/Artz BGB § 899 Rn. 14; Staudinger/Gursky § 899 Rn. 79; Demharter § 44 Rn. 47; Meikel/Ebeling GBV Einl. Rn. 144, 146; Lieder in Bauer/Schaub AT C Rn. 227).

Der Einwand der Beteiligten zu 1 und 2, ein Amtswiderspruch nach § 53 GBO ohne Nennung des Berechtigten sei inhaltlich unzulässig, dies sei jedoch auf einen gem. § 899 BGB eingetragenen Widerspruch nicht anwendbar, ist unzutreffend. Die Voraussetzung der Eintragung des Berechtigten/Begünstigten gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Widerspruch aufgrund § 899 BGB oder § 53 GBO handelt (Hügel/Kral § 44 Rn. 74). Der Anwendungsbereich des Amtswiderspruchs und des Widerspruchs nach § 899 BGB decken sich (Hügel/Holzer § 53 Rn. 25); der Amtswiderspruch hat dieselbe rechtliche Bedeutung wie der Widerspruch des § 899 BGB (BGH NJW 1957, 1229; Schöner/Stöber Rn. 393). In beiden Fällen ist der Widerspruch dazu bestimmt, die mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs verknüpften Gefahren zu beseitigen. Bei Unrichtigkeit des Grundbuchs kann für den Betroffenen ein Rechtsverlust dadurch eintreten, dass ein Dritter im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs ein Recht gutgläubig erwirbt. Der Widerspruch schließt jedoch einen gutgläubigen Erwerb und damit eine Schädigung des Berechtigten aus (BGH aaO.). Der Amtswiderspruch sichert daneben – aber nicht nur – auch das fiskalische Interesse. Denn ein Schutz des Staates vor Amtshaftungsansprüchen wäre nicht notwendig, wenn nicht die Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs bestünde.

bb) Den dargestellten Anforderungen entspricht die Grundbucheintragung vom 04.04.2005 nicht, denn ihr ist nicht zu entnehmen, wer Widerspruchsbegünstigter ist. Dies ergibt sich noch nicht einmal aus dem die Eintragungsbewilligung ersetzenden Tenor der einstweiligen Verfügung. Die Benennung des Berechtigten ist aber unerlässlich für die Feststellung, wer gegebenenfalls einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB geltend machen könnte oder Löschung des Widerspruchs bewilligen müsste, insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – der Widerspruchsbegünstigte nicht mit den Eigentümern des betreffenden Grundstücks identisch ist.

cc) Da die sichernde Wirkung des Widerspruchs durch die Eintragung nicht eingetreten ist, ist das Grundbuch durch die Löschung nicht unrichtig geworden.

b) Nach Amtslöschung ist der ursprüngliche Antrag neu zu verbescheiden (BayObLGZ 1998, 39/43 f. unter II. 2. b). Das Grundbuchamt hat in der Nichtabhilfeentscheidung dargelegt, dass eine Wiedereintragung des Widerspruchs wegen der im Tenor fehlenden Angabe der Berechtigten nicht in Betracht kommt. Ob darin bereits eine den Antrag kostenpflichtig zurückweisende Entscheidung gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO zu sehen ist, erscheint fraglich, ist jedoch vom Amtsgericht – Grundbuchamt – in eigener Verantwortung zu prüfen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Beteiligte zu 3 hat sich mit einem eigenen Antrag am Beschwerdeverfahren beteiligt.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Wertbestimmung mit dem Regelwert anzusetzen (§§ 79 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

IV.

Mit dem erlassenen Beschluss entfällt eine Entscheidung über die begehrte einstweilige Anordnung nach § 76 GBO.

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