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Auflassungsvormerkung – Bewilligungsbefugnis des Insolvenzverwalters

OLG Bamberg: Keine Anerkennungspflicht ausländischer Insolvenzverfahren in Deutschland

In einem Fall vor dem OLG Bamberg ging es um die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung eines Grundbuchamts, welche die Bewilligungsbefugnis von Insolvenzverwaltern bezüglich der Eintragung einer Auflassungsvormerkung in Frage stellte; das Gericht entschied, dass das Grundbuchamt die Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens nicht fordern kann und hob die Zwischenverfügung auf.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Bamberg hob eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf, die von den Insolvenzverwaltern der M. Limited den Nachweis der Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens verlangte, um eine Auflassungsvormerkung einzutragen.
  • Die Entscheidung stellt klar, dass die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland grundsätzlich gegeben ist, ohne dass ein gesondertes Anerkennungsverfahren nötig ist.
  • Das Gericht wies darauf hin, dass das Grundbuchamt nicht die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens durch ein deutsches Insolvenzgericht fordern kann, um die Bewilligungsbefugnis der Insolvenzverwalter zu prüfen.
  • Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss wurde zugelassen, da die Frage der Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren im Grundbuchverfahren von grundsätzlicher Bedeutung ist.
  • Es wird betont, dass die Anerkennung als Vorfrage in jedem einzelnen Fall zu prüfen ist, ohne dass es eines Exequaturverfahrens bedarf.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Grundbuchämter im Umgang mit ausländischen Insolvenzverfahren und die Rechte der Insolvenzverwalter bei der Veräußerung von Grundstücken.
  • Zudem werden Hinweise zur weiteren Verfahrensweise und zur Prüfung der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts gegeben.
  • Die Kostenentscheidung bleibt aus, da kein Bedarf für eine Kostenerstattung erkennbar ist, und der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Insolvenzen und ihre Auswirkungen auf Immobilien

In einer Insolvenz wird das Vermögen eines Schuldners verwertet, um die Gläubigerforderungen zu befriedigen. Dabei spielt der Insolvenzverwalter eine zentrale Rolle. Er verwaltet die Insolvenzmasse und ist befugt, über das Vermögen des Schuldners zu verfügen.

Bei der Veräußerung von Immobilien kommt die Auflassungsvormerkung ins Spiel. Sie sichert den späteren Eigentumserwerb und ist ein wichtiges Instrument für den Insolvenzverwalter. Allerdings stellt sich hier die Frage nach seiner Bewilligungsbefugnis – eine Problematik, die bei grenzüberschreitenden Insolvenzen zusätzliche Komplexität erfährt.

➜ Der Fall im Detail


Auflassungsvormerkung und Insolvenzverwaltung im Fokus

Im Zentrum des Falles steht die Auflassungsvormerkung eines Grundstücks, welches zum Besitz der im Insolvenzverfahren befindlichen M. Limited gehört. Die Insolvenzverwaltung über die Gesellschaft wurde von dem Königlichen Gerichtshof der Vogtei A. angeordnet, und die Insolvenzverwalter wurden mit der Veräußerung des Grundbesitzes beauftragt. Die Eigentümerin, vertreten durch die Insolvenzverwalter, verkauft das Grundstück an die Antragstellerin. Die Eintragung der Auflassungsvormerkung sollte den Verkauf im Grundbuch absichern. Das rechtliche Problem ergab sich, als das Grundbuchamt die Eintragung aufgrund des fehlenden Nachweises der Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens durch ein deutsches Insolvenzgericht beanstandete.

OLG Bamberg hebt Zwischenverfügung auf

Das Oberlandesgericht Bamberg entschied zugunsten der Antragstellerin und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf. Es stellte klar, dass für die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens in Deutschland kein separates Anerkennungsverfahren durch ein deutsches Insolvenzgericht erforderlich ist. Die Entscheidung basiert auf den §§ 335 ff. InsO, da das Insolvenzverfahren in einem Nicht-EU-Staat eröffnet wurde und somit die Europäische Insolvenzordnung nicht anwendbar ist. Das Gericht unterstrich, dass die Wirkungen eines ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland grundsätzlich anzuerkennen sind, ohne dass es eines gesonderten Verfahrens bedarf.

Rechtliche Erwägungen und Grundsatzentscheidung

Die Entscheidung des OLG Bamberg verdeutlicht, dass die direkte Anwendbarkeit internationaler Insolvenzverfahren in Deutschland eine Frage der eigenständigen Prüfung durch das jeweils befasste Gericht oder die Behörde ist. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass ein Anerkennungsverfahren nur in Ausnahmefällen notwendig ist und betonte die Selbstständigkeit der Prüfung durch die mit der Sache befassten Stellen. Die Bewilligungsbefugnis der Insolvenzverwalter wurde somit bestätigt, und die Anforderung des Grundbuchamts nach einem Anerkennungsverfahren wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Folgen für die Grundbuchpraxis

Dieses Urteil hat signifikante Bedeutung für die Praxis der Grundbuchämter im Umgang mit ausländischen Insolvenzverfahren. Es klärt, dass die Eintragung von Rechtsänderungen, die durch Insolvenzverwalter im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens veranlasst werden, kein vorheriges Anerkennungsverfahren in Deutschland erfordert. Damit erleichtert das Urteil den Umgang mit grenzüberschreitenden Insolvenzsituationen und stärkt die Position der Insolvenzverwalter bei der Verwertung von Vermögenswerten im Inland.

Grundsätzliche Bedeutung und Zulassung der Rechtsbeschwerde

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG Bamberg unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung. Da es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu den hier aufgeworfenen Fragen gibt, könnte dieses Urteil richtungsweisend für ähnliche Fälle sein. Es adressiert grundlegende Fragen der internationalen Insolvenzrechtspflege und des Grundbuchrechts, was seine Bedeutung über den Einzelfall hinaus unterstreicht.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was ist eine Auflassungsvormerkung?

Eine Auflassungsvormerkung ist ein wichtiger Schritt beim Immobilienkauf, der den Käufer rechtlich absichert. Sie wird direkt nach Unterzeichnung des Kaufvertrags durch beide Parteien im Grundbuch eingetragen. Die Auflassungsvormerkung erfüllt folgende Funktionen:

  • Sie sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung der Immobilie zu den im Kaufvertrag vereinbarten Konditionen ab. Der Verkäufer kann die Immobilie danach nicht mehr anderweitig verkaufen.
  • Sie schützt den Käufer vor weiteren Belastungen des Grundstücks durch den Verkäufer, z.B. durch Eintragung von Grundschulden. Der Verkäufer kann nicht mehr frei über die Immobilie verfügen.
  • Im Falle einer Insolvenz des Verkäufers nach Kaufvertragsabschluss verhindert die Vormerkung, dass Gläubiger im Rahmen einer Zwangsvollstreckung auf die Immobilie zugreifen können.

Die Auflassungsvormerkung gibt dem Käufer also die Sicherheit, dass er die Immobilie wie vereinbart erwerben kann, auch wenn die eigentliche Eigentumsumschreibung im Grundbuch (Auflassung) erst Wochen später erfolgt. Erst nach Eintragung der Vormerkung sollte der Käufer den Kaufpreis zahlen. Die Kosten für die Auflassungsvormerkung trägt der Käufer. Sie betragen ca. 0,5% des Immobilienwertes. Zusammengefasst ist die Auflassungsvormerkung eine Art „Reservierung“ der Immobilie für den Käufer, die ihn in der Zeit zwischen Kaufvertragsabschluss und Eigentumsübergang vor Zugriffen Dritter schützt. Sie ist ein üblicher und wichtiger Schritt bei jedem Immobilienkauf.

Warum ist die Bewilligungsbefugnis des Insolvenzverwalters relevant?

Die Bewilligungsbefugnis des Insolvenzverwalters spielt eine zentrale Rolle im Insolvenzverfahren. Sie ermöglicht es dem Verwalter, die Insolvenzmasse im Interesse der Gläubiger zu sichern und zu verwerten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Diese geht auf den Insolvenzverwalter über. Der Verwalter übt nun die Rechte und Pflichten des Schuldners aus. Dazu gehört insbesondere die Befugnis, Rechtsgeschäfte und Prozesshandlungen vorzunehmen. Die Bewilligungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasst folgende Aspekte:

  • Er kann Verträge des Schuldners fortführen oder beenden, um die Insolvenzmasse zu sichern.
  • Er entscheidet über die Verwertung von Vermögensgegenständen des Schuldners, z.B. durch Verkauf, um die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen.
  • Er kann Forderungen des Schuldners gegenüber Dritten geltend machen und eintreiben.
  • Er prüft angemeldete Forderungen der Gläubiger und entscheidet über deren Anerkennung.

Ziel der Bewilligungsbefugnis ist es, eine geordnete und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sicherzustellen. Der Verwalter muss dabei die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahren. Für Gläubiger und andere Beteiligte ist es wichtig zu wissen, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein der Insolvenzverwalter berechtigt ist, über das schuldnerische Vermögen zu verfügen. Rechtsgeschäfte des Schuldners sind ohne Zustimmung des Verwalters in der Regel unwirksam. Die weitreichende Bewilligungsbefugnis des Insolvenzverwalters dient also dazu, das Vermögen des insolventen Schuldners zu sichern, bestmöglich zu verwerten und die Erlöse gerecht unter den Gläubigern zu verteilen. Sie ist ein Kernstück des Insolvenzrechts.

Was bedeutet die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren in Deutschland?

Die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren in Deutschland bedeutet, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem anderen Staat grundsätzlich auch in Deutschland anerkannt wird und Wirkungen entfaltet. Dies ist in § 343 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Die wichtigsten Aspekte dabei sind:

  • Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird in Deutschland automatisch anerkannt, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf.
  • Mit der Anerkennung erstrecken sich die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auch auf das Inlandsvermögen des Schuldners in Deutschland. Der ausländische Insolvenzverwalter kann somit auf dieses Vermögen zugreifen.
  • Anerkannt werden nicht nur die Eröffnung des Verfahrens selbst, sondern auch damit zusammenhängende Sicherungsmaßnahmen sowie Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung des Verfahrens.
  • Die Anerkennung kann nur in Ausnahmefällen versagt werden, nämlich wenn die Gerichte des Eröffnungsstaats international nicht zuständig sind oder die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (ordre public).
  • Selbst wenn die Eröffnung des ausländischen Verfahrens durch Täuschung des Schuldners erschlichen wurde, ist sie in Deutschland anzuerkennen. Der Gläubiger muss solche Einwendungen im ausländischen Verfahren selbst geltend machen.

Die Regelung dient der effizienten und gleichmäßigen Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzen. Sie verhindert Parallelverfahren und Kompetenzkonflikte und erleichtert dem ausländischen Insolvenzverwalter den Zugriff auf Vermögenswerte in Deutschland. Für Insolvenzverfahren innerhalb der EU gelten zudem die besonderen Regelungen der Europäischen Insolvenzverordnung, die eine automatische Anerkennung in allen Mitgliedstaaten vorsieht.

Wie wirkt sich ein ausländisches Insolvenzverfahren auf die Eintragung im Grundbuch aus?

Ein ausländisches Insolvenzverfahren kann sich folgendermaßen auf Eintragungen im deutschen Grundbuch auswirken:

  • Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird in Deutschland grundsätzlich automatisch anerkannt, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf.
  • Mit der Anerkennung erstrecken sich die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auch auf das Inlandsvermögen des Schuldners in Deutschland, insbesondere auf Grundstücke. Der ausländische Insolvenzverwalter kann somit auf dieses Vermögen zugreifen.
  • Der ausländische Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens in das deutsche Grundbuch zu beantragen. Auf seinen Antrag hin hat das deutsche Insolvenzgericht gemäß § 346 InsO das Grundbuchamt um die Eintragung zu ersuchen.
  • Die Eintragung erfolgt bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist, sowie bei eingetragenen Rechten des Schuldners an Grundstücken, wenn zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.
  • Durch die Eintragung im Grundbuch wird die Verfügungsbefugnis des Schuldners über seine Grundstücke bzw. Rechte an Grundstücken in Deutschland beschränkt. Er kann dann nicht mehr wirksam darüber verfügen.
  • Werden eingetragene Grundstücke oder Rechte vom ausländischen Insolvenzverwalter freigegeben oder veräußert, so ist die Eintragung auf Antrag des Verwalters wieder zu löschen.

Die Eintragung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im deutschen Grundbuch dient somit dem Schutz der Insolvenzmasse und der Gläubiger. Sie stellt sicher, dass der Schuldner nicht mehr unbeschränkt über sein Grundvermögen in Deutschland verfügen und es so dem Zugriff des ausländischen Insolvenzverwalters und der Gläubiger entziehen kann.

Warum ist kein separates Anerkennungsverfahren durch ein deutsches Gericht notwendig?

Ein separates Anerkennungsverfahren durch ein deutsches Gericht ist für die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens in Deutschland nicht notwendig. Die wichtigsten Gründe dafür sind:

  • Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird in Deutschland automatisch anerkannt, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf. Dies gilt insbesondere für Insolvenzverfahren innerhalb der EU aufgrund der EUInsVO (jetzt: Verordnung (EU) 2015/848).
  • Mit der automatischen Anerkennung erstrecken sich die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auch auf das Inlandsvermögen des Schuldners in Deutschland. Der ausländische Insolvenzverwalter kann somit direkt auf dieses Vermögen zugreifen.
  • Anerkannt werden nicht nur die Eröffnung des Verfahrens selbst, sondern auch damit zusammenhängende Sicherungsmaßnahmen sowie Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung des Verfahrens.
  • Die Anerkennung kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen versagt werden, nämlich wenn die Gerichte des Eröffnungsstaats international nicht zuständig sind oder die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (ordre public).
  • Selbst wenn die Eröffnung des ausländischen Verfahrens durch Täuschung des Schuldners erschlichen wurde, ist sie in Deutschland anzuerkennen. Der Gläubiger muss solche Einwendungen im ausländischen Verfahren selbst geltend machen.

Die automatische Anerkennung ohne separates Verfahren dient der Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren. Sie verhindert Parallelverfahren und Kompetenzkonflikte und erleichtert dem ausländischen Insolvenzverwalter den Zugriff auf Vermögenswerte in Deutschland. Damit wird das Universalitätsprinzip verwirklicht, wonach ein einheitliches Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen des Schuldners erfasst.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 GBO (Grundbuchordnung): Regelt die Zulässigkeit der Beschwerde im Grundbuchrecht und deren Erfolgsaussichten. Für den vorliegenden Fall ist dies zentral, da das Oberlandesgericht Bamberg auf Basis dieser Paragraphen die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts behandelt und entschieden hat.
  • §§ 335 ff. InsO (Insolvenzordnung): Beziehen sich auf die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren in Deutschland. Im Kontext des Falls ist dies entscheidend, da das OLG Bamberg klärt, dass für die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens kein separates Anerkennungsverfahren durch ein deutsches Gericht notwendig ist.
  • EuInsVO (Europäische Insolvenzverordnung): Wird angeführt, um den Anwendungsbereich internationaler Insolvenzverfahren zu definieren. Im vorliegenden Fall ist sie relevant, da das Insolvenzverfahren in einem Nicht-EU-Staat eröffnet wurde und somit die EuInsVO nicht anwendbar ist.
  • § 343 Abs. 1 S. 1 InsO: Erklärt die grundsätzliche Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren in Deutschland. Dieser Paragraph unterstreicht, dass die Wirkungen eines ausländischen Insolvenzverfahrens automatisch in Deutschland anerkannt werden, was direkt auf die Frage der Bewilligungsbefugnis der Insolvenzverwalter und der Eintragung der Auflassungsvormerkung Einfluss nimmt.
  • § 15 GBO (Grundbuchordnung): Befasst sich mit den Anforderungen an die Eintragung von Rechten im Grundbuch. Für die Eintragung der Auflassungsvormerkung, wie im Fall geschehen, ist dies eine grundlegende Vorschrift, da der Notar hierauf seine Antragstellung stützte.
  • §§ 345, 346 InsO: Werden im Kontext der Ausnahmen von der grundsätzlichen Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren erwähnt. Diese Paragraphen sind im vorliegenden Fall wichtig, um zu verstehen, unter welchen Umständen ein Anerkennungsverfahren doch notwendig sein könnte, obwohl es hier letztlich nicht zur Anwendung kam.


Das vorliegende Urteil

OLG Bamberg – Az.: 8 W 2/15 – Beschluss vom 12.02.2015

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts … – Grundbuchamt – vom 03.12.2014 aufgehoben.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Im Grundbuch des Amtsgerichts … von A., Bl. …, ist als Eigentümerin des dort verzeichneten Grundbesitzes die M. Limited, P., A., eingetragen. Mit Beschluss des Königlichen Gerichtshofs der Vogtei A. vom 20.06.2014 wurde auf Antrag der Grundschuldgläubigerin vom 27.05.2014 gemäß § 374 des Gesetzes der Vogtei A. betreffend die Kapitalgesellschaften von 2008 die Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Beteiligten zu 2), Herr M. und Herr N., wurden jeweils mit sofortiger Wirkung zum gemeinsamen Insolvenzverwalter der Gesellschaft (mit der Berechtigung zur Einzelvertretung) bestellt und es wurde ihnen erlaubt, alle Befugnisse und Funktionen eines Insolvenzverwalters auszuüben (vgl. Anlage A der notariellen Urkunde des Notars W. in X. vom 21.11.2014, Nr. … der Urkundenrolle für das Jahr 2014).

Mit der vorgenannten notariellen Urkunde veräußerte die Eigentümerin, handelnd durch die Insolvenzverwalter, den Grundbesitz an die beschwerdeführende Antragstellerin.

In § 6 der notariellen Urkunde bewilligt die Verkäuferin die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und beantragt die Käuferin die Eintragung in das Grundbuch.

Der beurkundende Notar beantragte gegenüber dem Grundbuchamt … mit Schreiben vom 24.11.2014 gemäß § 15 GBO die Eintragung der Auflassungsvormerkung.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts … – Grundbuchamt – hat mit Zwischenverfügung vom 03.12.2014 den fehlenden Nachweis der Anerkennung des im Ausland eröffneten Insolvenzverfahrens durch das zuständige deutsche Insolvenzgericht nach den §§ 343 ff. InsO beanstandet und zur Behebung des Hindernisses eine Frist gesetzt.

Die Antragstellerin hat gegen die Zwischenverfügung mit am 29.12.2014 beim Amtsgericht … – Grundbuchamt – eingegangenem Schriftsatz vom 23.12.2014 Beschwerde eingelegt. Es wird Bezug genommen auf die Beschwerdebegründung vom 23.12.2014.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie mit Beschluss vom 07.01.2015 dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist nach den §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 GBO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis, welches allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, besteht nicht. Das Grundbuchamt kann zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis der Insolvenzverwalter nicht die Durchführung eines Anerkenntnisverfahrens durch ein nationales Insolvenzgericht verlangen.

1. Anzuwenden sind die §§ 335 ff. InsO, weil der Anwendungsbereich der vorrangigen EuInsVO nicht eröffnet ist. Das Insolvenzverfahren ist von einem Gericht in A. eröffnet worden. A. ist kein Mitgliedsstaat der EuInsVO. Diese findet nur Anwendung, wenn das ausländische Verfahren von einem Gericht der Mitgliedsstaaten eröffnet worden ist (MüKoInsO/Reinhart, 3. Aufl., vor §§ 335 ff. Rn. 92; Meikel, GBO, 11. Aufl., Einl. G Rn. 62 u. 68).

2. Nach § 343 Abs. 1 S. 1 InsO wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland grundsätzlich anerkannt. Dies bedeutet, dass die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auf das Inland erstreckt werden, ohne dass es eines gesonderten Anerkennungsfeststellungs- oder Exequaturverfahrens bedürfte. Vielmehr hat das jeweils mit der Sache befasste Gericht oder die Behörde, wenn eine der Rechtsfolgen des ausländischen Verfahrens von Bedeutung sind, die Anerkennung im jeweiligen Rechtsstreit oder Verfahren als Vorfrage eigenständig zu prüfen (MüKoInsO/Reinhart aaO, § 343 Rn. 1 u. 69; AG Duisburg, Beschl. v. 13.01.2010 – 62 IE 1/10, Rpfleger 2010, 323 Tz. 7).

Ein Anerkenntnisverfahren eines deutschen Insolvenzgerichts – wie vom Rechtspfleger des Grundbuchamts gefordert – findet nur ausnahmsweise in den Fällen der §§ 345, 346 InsO statt, die hier nicht vorliegen. Es wurde insbesondere nicht die Eintragung eines Insolvenzvermerks beantragt (vgl. AG Duisburg, Rpfleger 2010, 323 Tz. 3 ff.). Die vom Grundbuchamt zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 02.03.2012 – I-3 Wx 329/11, Rpfleger 2012, 515) besagt nichts anderes. Im dortigen Fall hatte der englische Treuhänder – anders als im vorliegenden Fall – die Eintragung eines Insolvenzvermerks beantragt und hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Ansicht vertreten, dass vor der Entscheidung und Eintragung des Vermerks eine Anerkennung nicht in Betracht komme. Die Beantragung und Eintragung eines Insolvenzvermerks steht im Ermessen des ausländischen Insolvenzverwalters (MüKoInsO/Thole aaO, § 346 Rn. 7; AG Duisburg, Rpfleger 2010, 323 Tz. 5). Wird sie – wie hier – nicht beantragt, verbleibt es bei dem oben wiedergegebenen Grundsatz, wonach die Anerkennung als Vorfrage für einzelne Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland von der jeweils damit befassten Stelle selbst zu prüfen ist.

Weil demnach das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis nicht besteht, ist die Zwischenverfügung aufzuheben.

3. Für das weitere Verfahren wird noch Folgendes bemerkt:

a) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens ist nur in den Ausnahmefällen des § 343 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 u. 2 InsO nicht anzuerkennen. Ob im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Ausnahmefälle bestehen, wird das Grundbuchamt zu prüfen haben. Die Frage, ob die Gerichte des verfahrenseröffnenden Staates A. zuständig sind, wäre analog § 3 Abs. 1 InsO zu prüfen (vgl. dazu MüKoInsO/Ganter/Lohmann aaO, § 3 Rn. 22 u. 24 und MüKoInsO/Thole § 343 Rn. 28/29). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Eingang des Eröffnungsantrags.

b) Nach § 347 Abs. 1 S. 1 InsO weist der ausländische Insolvenzverwalter seine Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigung nach. Die beglaubigte Abschrift dient bei Verfügungen oder Bewilligungen des ausländischen Verwalters als Nachweis der Verfügungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentliche Urkunde i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 2 GBO (Meikel/Hertel aaO, Einleit G Rn. 66 u. 72).

Eventuell beim Grundbuchamt verbleibende Zweifel über die Stellung bzw. den Umfang der Befugnisse der Insolvenzverwalter wären nach dem Recht des Eröffnungsstaates – gegebenenfalls unter Anwendung des § 5 Abs. 2 RpflG – zu klären, § 335 InsO (vgl. MüKoInsO/Thole aaO, § 347 Rn. 4; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 13 Rn. 5 „Ausländisches Recht“).

III.

Eine Entscheidung über die Kosten ist nicht veranlasst. Für die Anordnung einer Kostenerstattung gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG ist ein Bedürfnis nicht erkennbar.

Die Bemessung des Beschwerdewerts richtet sich nach dem Aufwand für die Beseitigung des Hindernisses, den der Senat auf 5.000,00 Euro schätzt.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen vor. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Soweit für den Senat ersichtlich, ist eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu den im vorliegenden Fall im Rahmen des Grundbuchverfahrens auftretenden Fragen im Zusammenhang mit der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens bisher nicht ergangen.

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