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Antragstellerhaftung für Erstellung eines Vertragsentwurfs durch schlüssiges Verhalten

Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass die Antragstellerin für die Notarkosten eines Vertragsentwurfs haftet, da sie diesen durch schlüssiges Verhalten beauftragt hat. Trotz fehlender ausdrücklicher Vereinbarung wurde ihr Verhalten als selbständiger Beurkundungsauftrag gewertet. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Kostenberechnung des Notars wurden zurückgewiesen, und sie wurde zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.

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Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beschwerde Erfolg: Die Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg, und das Landgerichtsurteil wurde geändert.
  2. Haftung für Notarkosten: Die Antragstellerin haftet für die Notarkosten, da sie den Vertragsentwurf durch schlüssiges Verhalten beauftragte.
  3. Keine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich: Ein Beurkundungsauftrag kann ausdrücklich oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erteilt werden.
  4. Antragstellerin äußerte Änderungswünsche: Die Antragstellerin hat selbst Änderungen am Vertragsentwurf gefordert, was als Beurkundungsauftrag gewertet wurde.
  5. Kostenschuld nach § 2 Nr. 1 KostO: Die Antragstellerin haftet für die Gebühren aufgrund ihrer Änderungswünsche.
  6. Keine Befreiung von Kostenhaftung: Vereinbarungen im Kaufvertrag, dass der Käufer alle Kosten trägt, befreien die Antragstellerin nicht von der Kostenhaftung gegenüber dem Notar.
  7. Unwirksamkeit mündlicher Auskünfte über Kosten: Mündliche Auskünfte über das Nichtanfallen von Kosten befreien nicht von der gesetzlichen Gebührenschuld.
  8. Entscheidung unanfechtbar: Die Entscheidung ist unanfechtbar, da keine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte.

Der Weg zur Haftung: Antragstellerin und die Notarkosten

Im Zentrum des vorliegenden Falls steht die Antragstellerhaftung bezüglich der Erstellung eines Vertragsentwurfs. Eine Antragstellerin fand sich in einer rechtlichen Auseinandersetzung wieder, nachdem sie die Kostenberechnung eines Notars für die Erstellung eines Vertragsentwurfs angefochten hatte. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass sie behauptete, den Notar nicht direkt beauftragt zu haben. Die rechtliche Herausforderung entstand durch die Interpretation des schlüssigen Verhaltens der Antragstellerin und dessen Auswirkungen auf die rechtliche Verpflichtung zur Kostenübernahme.

Schlüssiges Verhalten führt zum Beurkundungsauftrag

Der Kern des Disputs lag in der Frage, ob die Handlungen der Antragstellerin als Beauftragung eines Notars zur Erstellung eines Vertragsentwurfs gedeutet werden können. Obwohl keine ausdrückliche Vereinbarung vorlag, argumentierte das Oberlandesgericht Celle, dass die Antragstellerin durch ihr Verhalten – insbesondere durch ihre schriftlichen Änderungswünsche – einen Beurkundungsauftrag erteilt hatte. Diese Interpretation basierte auf der rechtlichen Annahme, dass ein Beurkundungsauftrag nicht nur explizit, sondern auch durch schlüssiges Handeln zustande kommen kann.

Notarkostenrechnung und die Folgen der Antragstellung

Die Antragstellerin sah sich mit der Notarkostenrechnung in Höhe von 219,68 Euro konfrontiert, die sie für ungerechtfertigt hielt. Das Gericht jedoch wies ihre Einwände zurück, da es die Notarkosten als rechtlich korrekt und der Höhe nach angemessen ansah. Die Antragstellerin hatte gehofft, durch das Anfechten der Rechnung einer Kostenpflicht zu entgehen, doch das Gericht urteilte anders. In diesem Kontext wurde die Relevanz der gesamtschuldnerischen Haftung und der Gebührenvorschriften der Kostenordnung deutlich.

Endgültige Entscheidung und rechtliche Konsequenzen

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle war unanfechtbar. Das Gericht legte dar, dass die Antragstellerin für die Gebührenschuld aufkommen muss, da sie durch ihr eigenes Verhalten die Erstellung des Vertragsentwurfs veranlasst hatte. Diese Entscheidung beleuchtet die Wichtigkeit des Verständnisses juristischer Konsequenzen von Handlungen im rechtlichen Kontext, besonders im Bereich des Notarrechts. Die Antragstellerin musste letztendlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen, ein Ergebnis, das die Bedeutung klarer und bewusster Kommunikation in rechtlichen Angelegenheiten unterstreicht.

Der Fall demonstriert eindrucksvoll, wie komplexe rechtliche Fragestellungen in der Praxis gelöst werden und wie wichtig es ist, die juristischen Konsequenzen des eigenen Handelns zu verstehen. Er unterstreicht auch die Notwendigkeit einer kompetenten rechtlichen Beratung in Angelegenheiten, die mit der Beurkundung und den Notarkosten zusammenhängen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was ist unter „Antragstellerhaftung“ im rechtlichen Kontext zu verstehen?

Die „Antragstellerhaftung“ bezieht sich auf die rechtliche Verantwortung, die eine Partei (der Antragsteller) in bestimmten rechtlichen Kontexten trägt. Diese Verantwortung kann sich auf verschiedene Aspekte beziehen, je nach dem spezifischen Kontext und der Art des Antrags, der gestellt wird.

In einigen Fällen kann die Antragstellerhaftung bedeuten, dass der Antragsteller das Risiko trägt, wenn der Gegner insolvent wird. In anderen Kontexten kann die Antragstellerhaftung dazu führen, dass der Antragsteller für die Kosten eines Verfahrens aufkommen muss, wenn der Antrag nicht formgerecht gestellt wurde.

Es gibt auch Situationen, in denen die Antragstellerhaftung ausgeschlossen ist. Dies kann beispielsweise in bestimmten gerichtlichen Verfahren der Fall sein, in denen die Begriffe „Gläubiger“ und „Schuldner“ verwendet werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genaue Bedeutung und Anwendung der Antragstellerhaftung von den spezifischen Umständen und dem rechtlichen Kontext abhängt, in dem der Begriff verwendet wird. Daher ist es ratsam, bei Fragen zur Antragstellerhaftung einen Rechtsberater zu konsultieren.


Das vorliegende Urteil

OLG Celle – Az.: 2 W 37/15 – Beschluss vom 23.02.2015

Auf die am 28. Januar 2015 eingegangene Beschwerde des Antragsgegners vom 22. Januar 2015 wird der am 15. Januar 2015 zugestellte Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 05. Januar 2015 geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenberechnung des Notars L. T. vom 23. September 2013 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren vor dem Landgericht ist gebührenfrei. Auslagen sind nicht zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beschwerde des Antraggegners ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht bei dem Landgericht eingegangen.

Für das streitbefangene notarielle Geschäft sind gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG die Gebührenvorschriften der Kostenordnung weiter anzuwenden, weil der von dem Notar behauptete Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. August 2013 erteilt worden ist.

II.

Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht gehindert.

Eine nochmalige Anhörung der vorgesetzten Dienstbehörde des Notars war entbehrlich, weil diese bereits in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2014 (Bl. 39 ff. d. A.) gegenüber dem Landgericht umfangreich mitgeteilt hat, unter welchen Voraussetzungen die 10/10 Gebühr nach §§ 145 Abs. 2 und 3, 141, 32, 36 Abs. 2 KostO für den Entwurf einer Urkunde anfällt und unter welchen Voraussetzungen die Einwendungen der Kostenschuldnerin Erfolg haben könnten. Neue Erkenntnisse durch die Beteiligung im Beschwerdeverfahren waren daher nicht mehr zu erwarten.

III.

Die Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg.

Der Notar hat die streitbefangene Notarkostenrechnung vom 23. September 2013 über 219,68 € zutreffend gegenüber dem Antragstellerin als Kostenschuldnerin geltend gemacht. Die mit der Kostenrechnung erhobenen Gebühren sind tatsächlich und rechnerisch zutreffend.

Die Einwendungen der Antragstellerin, die geltend macht, den Notar mit der Erstellung des Vertragsentwurfs nicht beauftragt zu haben und deshalb für die Kosten nicht haften zu müssen, sind nicht begründet.

Der Anfall einer Gebühr nach § 145 Abs. 3 KostO setzt voraus, dass der Notar einen Auftrag zur Beurkundung eines beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts hat, dass es aus vom Notar nicht zu vertretenden Gründen nicht zum Abschluss der Beurkundung gekommen ist und dass der Entwurf der Urkunde auf Erfordern an einen Beteiligen ausgehändigt wird (BayObLG DNotZ 1994, 701-702).

Die notarielle Tätigkeit wird grundsätzlich durch einen Beurkundungsauftrag oder einen Antrag ausgelöst. § 145 Abs. 1 und Abs. 3 KostO knüpft mit der Kostenschuld an das „Erfordern“ einer Leistung des Notars an. Es kommt mithin entscheidend darauf an, ob derjenige, der von dem Notar als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird, seinerseits eine Dienstleistung des Notars in Anspruch genommen hat. Diese Frage kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beantwortet werden, wobei wesentlich darauf abzustellen ist, ob der Betreffende durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass der Notar in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung vornehmen solle (OLG Schleswig, DNotZ 1994, 721).

Unter Berücksichtigung der aufgezeigten rechtlichen Vorgaben liegen im Streitfall die Voraussetzungen eines Beurkundungsauftrags durch die Antragstellerin vor.

Das Verhalten der Antragstellerin beschränkte sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht auf eine unselbständige Beteiligung an der Gestaltung des zunächst von dem Käufer v. G. über seinen Rechtsanwalt in Auftrag gegebenen Kaufvertragsentwurfes, sondern ist als selbständiger Beurkundungsauftrag zu werten.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben zwar keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen. Dies ist aber weder für das Erfordern eines Entwurfes nach § 145 Abs. 1 KostO noch für die Annahme eines Beurkundungsauftrags und das Erfordern der Aushändigung des zur Vorbereitung der Beurkundung erstellten Entwurfes im Sinne des § 145 Abs. 3 KostO erforderlich. Vielmehr kann der Beurkundungsauftrag grundsätzlich ausdrücklich oder auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erteilt werden (OLG Köln, JurBüro 1997, 604).

Vorliegend hat der Antragsgegner im Rahmen der Vorbereitung des Beurkundungstermins den geänderten Kaufvertragsentwurf auf Verlangen der Antragstellerin als Verkäuferin und nicht auf Verlangen des Käufers erstellt. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 25. April 2012 (Bl. 20 d. A.) ausdrücklich im eigenen Namen um Änderungen des Vertragsentwurfes und um eine Übersendung eines neuen geänderten Vertragsentwurfs gebeten, wie er dann nachfolgend auch vom Antragsgegner auftragsgemäß erstellt worden ist. In ihrem Schreiben vom 18. August 2014 hat die Antragstellerein die von ihr veranlassten Korrekturen im Vertragsentwurf noch einmal ausdrücklich bestätigt.

Dieses von der Antragstellerin selbst ausgehende Änderungsverlangen ist bei Würdigung der Gesamtumstände aber als zumindest konkludenter eigener Beurkundungsauftrag beziehungsweise das Erfordern eines neuen Entwurfes zu verstehen.

Daran, dass dem Schreiben der Antragstellerin vom 25. April 2012 eine Willenserklärung zu entnehmen ist, dem Antragsgegner den Auftrag zu erteilen, im Interesse der Antragstellerin diverse Änderungen und Ergänzungen in den Vertragsentwurf einzuarbeiten, bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel. Der Antragsgegner war insoweit allein aufgrund der in dem Schreiben der Antragstellerin geäußerten eigenen Änderungswünsche veranlasst, auftragsgemäß tätig zu werden und den bisherigen Vertragsentwurf nach den Vorgaben der Antragstellerin zu überarbeiten. Da die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 25. April 2012 diese weiteren Tätigkeiten des Antragsgegners im Hinblick auf den Kaufvertragsentwurf veranlasst hat, haftet sie nach § 2 Nr. 1 KostO für die streitbefangenen Gebühren.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts war der Antragstellerin bei Berücksichtigung der Gesamtsituation nicht jegliche Möglichkeit genommen, ohne weitere Kostenfolgen auf die Vertragsverhandlungen einzuwirken. So hätte die Antragstellerin etwa die von ihr beanspruchten Änderungen im Vertragsentwurf mit dem Käufer beziehungsweise mit dem den Käufer vertretenden Rechtsanwalt S. abstimmen und ihre Änderungswünsche über den Käufer oder Rechtsanwalt S. einreichen lassen können, um einen kostenauslösenden eigenen Auftrag gegenüber dem Antragsgegner zu vermeiden. Die Antragstellerin ist jedoch gerade nicht, wie sie mit ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2015 vorträgt, mit ihren Änderungsverlangen zum ursprünglichen Kaufvertragsentwurf über den Kläger beziehungsweise dessen Rechtsanwalt S. an den Antragsgegner herangetreten, sondern selbständig gegenüber dem Antragsgegner mit einem Ersuchen um Änderung des Vertragsentwurfes tätig geworden. Damit muss sich Antragstellerin aber auch als Mit-Auftraggeberin gegenüber dem Antragsgegner behandeln lassen muss.

Die Antragstellerin war auch gerade nicht geschäftlich unerfahren, sondern mit den Gepflogenheiten bei Grundstücksverkäufen und den hierdurch anfallenden Notargebühren vertraut. Sie hat angegeben, schon mehrere Grundstücke gekauft und verkauft zu haben.

Zu Unrecht meint die Antragstellerin ferner, die in § 9 des Kaufvertragsentwurfes vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung, nach der der Käufer sämtliche mit der Urkunde und der Vertragsdurchführung verbunden Kosten tragen sollte, beziehungsweise entsprechende mündliche Absprachen mit dem Käufer würden sie von der Kostenhaftung gegenüber dem Antragsgegner befreien. Diese vertraglichen Vereinbarungen haben insoweit nur für das Innenverhältnis der Vertragsparteien Bedeutung und ändern nichts an der gesamtschuldnerischen Haftung aller Vertragsparteien für die Notarkosten im Außenverhältnis zum Notar, §§ 141, 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 S. 1 KostO. Dem Notar steht es gemäß § 421 S. 1 BGB insoweit frei, welchen Kostenschuldner er in Anspruch nimmt. § 5 Abs. 1 S. 1 KostO enthält insoweit eine stillschweigende Verweisung auf die §§ 420 ff. BGB (vgl. Hartmann, KostG, 41. Aufl. 2011, § 5 KostO, Rz. 2).

Soweit die Antragstellerin geltend macht, eine Mitarbeiterin im Notariat des Antraggegners habe ihr auf konkrete Nachfrage die Auskunft erteilt, es würden keine Kosten entstehen, befreit dies zunächst ebenfalls nicht von gesetzlich vorgeschriebenen Gebührenschuld, da die Höhe der gesetzlich festgelegten Gebühren keiner Vereinbarung zugänglich sind.

Anderes würde nur gelten, wenn die Antragstellerin mit Erfolg unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 BNotO mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Kostenforderung aufrechnen (§ 389 BGB) und die Kostenforderung damit zum Erlöschen bringen könnte. Die Antragstellerin hätte insoweit aber darzulegen und zu beweisen, dass die behauptete fehlerhafte Kostenauskunft erteilt wurde und sie darüber hinaus bei Kenntnis der Kostenhaftung die Änderungen im Vertragsentwurf nicht veranlasst hätte. Dabei treffen die Antragstellerin für den Nachweis eines solchen Schadensersatzanspruchs grundsätzlich dem Zivilprozess vergleichbare Darlegungs- und Substantiierungspflichten (vgl. BayObLG, FG Prax 2005, 229).

Die Voraussetzungen für einen solchen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch gemäß § 19 Abs. 1 BNotO hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Die Antragstellerin hat aber schon keinen Beweis dafür angeboten, dass die von ihr behauptete telefonische Auskunft über eine Mitarbeiterin des Notariats überhaupt in der vorgetragenen Weise erfolgt und dem Antragsgegner insoweit eine Pflichtverletzung zuzurechnen ist.

Zudem hat die Antragstellerin nicht dargetan, was sie im Fall des von ihr gerügten fehlerhaften Kostenhinweises anders gemacht hätte und inwiefern dadurch die angefallenen Beurkundungskosten für die von ihr veranlassten Vertragsänderungen entfallen oder verringert worden wären. Im Gegenteil hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 22. September 2014 vorgetragen, dass sie, wäre ihr nicht mitgeteilt worden, dass sämtliche Kosten der Käufer trage, zu einem anderen Notar ihrer Wahl und ihres Vertrauens gegangen wäre. Damit hätte sie aber auch hier mit den von ihr veranlassten Änderungen für den verfahrensgegenständlichen Kaufvertragsentwurf eine Gebührenschuldnerschaft für Beurkundungsgebühren in gleicher Höhe getroffen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 GNotKG i. V. m. §§ 84, 81 FamFG. Nachdem die Beschwerde des Antragsgegners in vollem Umfang Erfolg hatte, erschien es sachgerecht, der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Der Festsetzung eines Beschwerdewertes bedurfte es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr nach Nr. 19110 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG zu erheben ist.

Die Entscheidung ist unanfechtbar. Zwar ist gemäß §§ 129 Abs. 2, 134 Abs. 1 Satz 2 GNotKG gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde zulässig. Nach § 130 Abs. 3 GNotKG sind auf das Verfahren aber die Vorschriften des Gesetzes über die Verfahren in Familiensachen (FamFG) anzuwenden, so dass die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 FamFG der Zulassung durch das Oberlandesgericht bedarf. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach §§ 156 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 KostO (vgl. BGH NJW-RR 2012, 209; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 156 KostO, Rn. 48), welche dem Gesetzgeber bei Erlass des GNotKG bekannt war und ersichtlich durch die Neuregelung nicht geändert werden sollte.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG. Die Entscheidung beruht auf den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalles und steht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung. Gegenteiliges machen die Beteiligten auch nicht geltend.

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