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Volljährigenadoption bei intaktem Verhältnis zu leiblichen Eltern

OLG München – Az.: 33 UF 1061/19 – Beschluss vom 27.09.2019

1. Auf die Beschwerde der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 18.7.2019 wie folgt geändert:

Die am 19.2.1991 geborene A.T. K. wird von H.B. K., geboren am 19.4.1943, als Kind angenommen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Gründe

I.

Annehmende und Anzunehmende, beide ledig und kinderlos, beantragen den Ausspruch einer Volljährigenadoption. Die Beteiligten sind Tante und Nichte, der Vater der Anzunehmenden ist der Bruder der Annehmenden. Zu ihren leiblichen Eltern hat die Anzunehmende ein intaktes Verhältnis. Bereits seit Kindertagen der Anzunehmenden besteht ein enger Kontakt zwischen den Beteiligten. Seit ca. 5 Jahren wohnt die Anzunehmende in unmittelbarer Nachbarschaft der Annehmenden mietfrei in einer der Annehmenden gehörenden Wohnung. Die Annehmende ist Rentnerin, die Anzunehmende von Beruf Lehrerin.

Mit notariell beurkundetem Antrag vom 11.4.2019 haben die Beteiligten die Annahme der Anzunehmenden als Kind der Annehmenden nach den Vorschriften über die Annahme eines Volljährigen beantragt. Zur Begründung haben sie angegeben, dass zwischen ihnen ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe.

Mit Beschluss vom 18.7.2019 hat das Amtsgericht den Adoptionsantrag zurückgewiesen. Es begründet seine Entscheidung mit Zweifeln an der sittlichen Rechtfertigung der Adoption und führt aus, das bestehende enge Verhältnis zwischen den Beteiligten unterscheide sich nicht von einem guten Verwandtschaftsverhältnis zwischen Tante und Nichte, das Ziel der Adoption könne auch durch Vollmacht/Patientenverfügung und Testament erreicht werden und die intakte Eltern-Kind-Beziehung der Anzunehmenden zu ihren leiblichen Eltern stehe der Adoption entgegen.

Gegen den Beschluss, ihr zugestellt am 20.7.2019 hat die Annehmende am 20.8.2019 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, der Adoption stattzugeben. Sie führt aus, das Verhältnis zwischen den Beteiligten gehe über ein normales Verwandtschaftsverhältnis hinaus. Es bestehe eine Eltern-Kind- Beziehung.

Annehmende, Anzunehmende, die Schwester der Anzunehmenden und ihre Eltern wurden persönlich angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vermerk des Amtsgerichts, den angefochtenen Beschluss, die gewechselten Schriftsätze und den Vermerk über die Senatssitzung vom 17.9.2019 Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dem Antrag auf Volljährigenadoption war stattzugeben, da diese aufgrund des bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Beteiligten sittlich gerechtfertigt ist.

1. Nach § 1767 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB kann ein Volljähriger dann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das Erfordernis der sittlichen Rechtfertigung beruht darauf, dass die Herstellung familienrechtlicher Beziehungen nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen bleiben und Missbrauch vorgebeugt werden soll (vgl. Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl., § 1767 Rn. 2). § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bestimmt, dass die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind insbesondere dann anzunehmen ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Anderenfalls muss bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung für die Zukunft zu erwarten sein, § 1767 Abs. 2 Satz 1, 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB (OLG Nürnberg FamRZ 2016, 315 m. w. Nw.).

Besteht zwischen Annehmendem und Anzunehmendem bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis, so ist unwiderleglich vom Vorliegen sittlicher Rechtfertigung auszugehen und durch Ausspruch der Annahme das bislang nur faktische Eltern-Kind-Verhältnis rechtlich zu flankieren. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Motiven die Beteiligten diese rechtliche Flankierung anstreben; in diesem Fall des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses dürfen auch rein wirtschaftliche Gründe eine Rolle spielen (BeckOGK/Löhnig, 15.12.2018, § 1767 BGB Rn. 10; MüKoBGB/Maurer, 7. Aufl. 2017, § 1767 Rn. 25; Erman/Saar, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1767 Rn. 7; Staudinger/Frank, BGB, Neubearb. 2007, § 1767 Rn. 20; OLG Schleswig, NJOZ 2010, 487; OLG Stuttgart NJW 2019, 1385, beck-online).

Ob die Annahme eines Volljährigen als Kind sittlich gerechtfertigt ist, ist das Ergebnis einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Das familienbezogene Motiv muss entscheidender Anlass für die Annahme sein. Nebenzwecke schaden hierbei nicht, solange der familienbezogene Zweck überwiegt. Hierbei müssen die Motive der Beteiligten im Rahmen einer Anhörung festgestellt und gegeneinander abgewogen werden.

Die für die Entstehung einer Eltern-Kind-Beziehung sprechenden Umstände müssen die dagegen sprechenden deutlich überwiegen. Begründete Zweifel gehen zu Lasten der Betroffenen und führen zur Abweisung des Adoptionsantrags (MüKo BGB/Maurer §1767 Rn. 21 m.w.N.).

Von einem Eltern-Kind-Verhältnis kann ausgegangen werden, wenn die zwischen den Beteiligten entstandene Beziehung dem Verhältnis zwischen volljährigen Kindern und ihren leiblichen Eltern entspricht. Hierfür sind Gemeinsamkeiten, familiäre Bindungen und innere Zuwendung erforderlich, wie sie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern typischerweise vorliegen, insbesondere ein enger persönlicher Kontakt und die Bereitschaft zu dauerhaftem gegenseitigem Beistand, ggf. in Verbindung mit wirtschaftlicher Hilfe. Es muss sich um ein solches Maß an innerer Verbundenheit zwischen den Beteiligten handeln, dass sich die Beziehung klar von einer engen Freundschaft und einem guten verwandtschaftlichen Verhältnis abhebt und in die Nähe einer echten gelebten Beziehung zwischen einem Elternteil und dessen erwachsenem Kind rückt. Anhaltspunkte sind insoweit die Integration in das familiäre Beziehungsgeflecht, ein gewachsenes, gegenseitiges Grundvertrauen, in dem sich die Beteiligten wechselseitig aussprechen oder in die Entscheidungsfindung in wichtigen Angelegenheiten in angemessener Weise einbeziehen (OLG Stuttgart NJW 2019,1385).

2. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist zur Überzeugung des Senats zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden.

a) Bereits seit früher Kindheit der Anzunehmenden bestand ein enger Kontakt zwischen den Beteiligten. So verbrachte die Annehmende sämtliche Familienfeste und Feiertage bei der Familie der Anzunehmenden, die Anzunehmende besuchte ihrerseits die Annehmende häufig und regelmäßig und spielte bei diesen Gelegenheiten begeistert mit ihr. Dadurch entstand schon in der Kindheit eine Verbundenheit, die über ein normales verwandtschaftliches Verhältnis hinausgeht.

Seit ihrem 18. Lebensjahr besuchte die Anzunehmende ihre Tante selbständig mindestens einmal pro Woche, um sich gegenseitig über ihre persönlichen Angelegenheiten auszutauschen und sich mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.

Bereits als Kind hatte die Anzunehmende den Wunsch, einmal in die in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnung ihrer Tante gelegene Dachgeschoßwohnung einzuziehen. Im Hinblick darauf ließ die Annehmende die Wohnung jahrelang leer stehen, in der Hoffnung, die Anzunehmende werde dort tatsächlich einziehen, was sie vor 5 Jahren auch tat.

b) Seit die Anzunehmende mietfrei in der Wohnung ihrer Tante in deren unmittelbarer Nachbarschaft wohnt, sehen die Beteiligten sich nahezu täglich. Sie verbringen einen Großteil ihrer Freizeit zusammen, gehen zusammen ins Kino, zum Essen oder Wandern.

Dies sind allerdings auch Merkmale, die eine gute Freundschaft kennzeichnen und führen daher für sich betrachtet nicht zur Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses.

Das Verhältnis zwischen Annehmender und Anzunehmender geht jedoch insoweit über eine gute Freundschaft hinaus, als zwischen der Annehmenden und der Anzunehmenden ein sehr enges Vertrauensverhältnis besteht, welches sogar über das Vertrauensverhältnis zwischen der Anzunehmenden und ihrer leiblichen Mutter hinausgeht. So ist die Annehmende erste Anlaufstelle für die Anzunehmende, noch vor ihrer leiblichen Mutter, wenn es um persönlichen Kummer und vertrauliche Angelegenheiten geht. Auch die Annehmende hat ein Vertrauen zur Anzunehmenden, welches man in der Regel nur zwischen Eltern und Kindern findet. Sie hat die Anzunehmende umfassend bevollmächtigt, testamentarisch bedacht und in ihre Patientenverfügung eingesetzt. Sie ist überzeugt, dass die Anzunehmende sich im Alter um sie kümmert und ihre Interessen und Belange wahrnimmt, als wären es ihre eigenen. Ihr Wunsch nach Adoption resultiert auch daraus, dass sie davon ausgeht, dass die Anzunehmende dies als ihre Tochter gegenüber Außenstehenden besser tun könne, als als bloße Nichte.

Die Beteiligten unterstützen sich gegenseitig, indem die Anzunehmende für die Annehmende einkauft, im Garten mithilft und Entscheidungshilfen gibt. Die Annehmende macht für die Anzunehmende ihre Steuererklärung und unterstützt sie finanziell durch die kostenlose Überlassung der Wohnung.

Die Ausführungen der Beteiligten zeigen, dass sie füreinander Verantwortung übernehmen, sich emotional unterstützen und sich alles anvertrauen können. Auch gelegentlich auftretende Meinungsverschiedenheiten können ihrem Verhältnis nichts anhaben. Dies weist auf eine anhaltende innere Verbundenheit hin, die einer Familienbindung zwischen Eltern und erwachsenem Kind ähnelt.

3. Die Annahme der Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass zwischen der Anzunehmenden und ihren beiden leiblichen Eltern ein intaktes Verhältnis besteht.

a) Zum Teil wird vertreten, dass sich die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses im Wege der Volljährigenadoption verbiete, wenn eine ungestörte, intakte Beziehung des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern bestehe. Der Respekt vor einer langen natürlichen Eltern-Kind-Beziehung fordere, diese nicht im Nachhinein durch „Wegadoption“ zu zerstören oder ihr zumindest ihren angemessenen Rang zu nehmen (OLG Stuttgart, DNotZ 2015, 855 = FamRZ 2015, 592, OLG Bremen (FamRZ 2017, 722 = BeckRS 2016, 19937, OLG Nürnberg Beschl. v. 4.8.2014 – 9 UF 468/14, BeckRS 2014, 17088).

Nach der Gegenansicht steht der sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption nicht entgegen, dass ein Anzunehmender zu seinen leiblichen Eltern gute Beziehungen pflegt. Bei einer Erwachsenenadoption werden die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten nicht berührt und auch die wechselseitigen Erb- und Unterhaltsansprüche zu den leiblichen Eltern blieben bestehen (OLG Nürnberg (10. Senat) NJW-RR 2015, 1414 = FamRZ 2016, 315; OLG München Beschluss vom 10.2.2017 (FamRZ 2017, 1238 = BeckRS 2017, 119287; OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.5.2017 – 4 U 208/16, BeckRS 2017, 143203, OLG Stuttgart NJW 2019, 1385).

b) Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach der Umstand, dass die Anzunehmende gute Beziehungen zu den leiblichen Eltern unterhält, der Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen der Annehmenden und der Anzunehmenden und damit einer sittlichen Rechtfertigung der Annahme nicht per se entgegensteht.

Ginge man in dieser Allgemeinheit davon aus, dass bei Bestehen eines intakten Verhältnisses zu der leiblichen Familie eine Volljährigenadoption sittlich nicht gerechtfertigt sein kann, würde man gleichsam ein Ausschlusskriterium formulieren, das so im Gesetz gerade nicht vorgesehen ist (MüKoBGB/Maurer, § 1767 Rn. 35; BeckOGK/Löhnig, § 1767 BGB Rn. 24.1). Nachdem bei einer Volljährigenadoption nur im Falle einer Volladoption nach § 1772 BGB das Rechtsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht erlischt, mutet die Rechtsordnung dem volljährigen Angenommenen im Ausgangspunkt zu, mit dem Umstand, mehr als zwei Eltern zu haben, umgehen zu können (BeckOGK/Löhnig, § 1767 BGB Rn. 24). Für eine „Rückausnahme“, wenn der oder die Annehmende in guten „eigenen“ familiären Verhältnissen lebt, lässt sich dem Gesetz, das hier ausdrücklich anders gestaltet ist als im Fall der Minderjährigenadoption, nichts entnehmen (Leiß, FamRZ 2017, 1239 [Anm. zu OLG München, FamRZ 2017, 1238 = BeckRS 2017, 119287]; OLG Stuttgart NJW 2019, 1385).

c) Soweit ein intaktes Verhältnis zu den leiblichen Eltern besteht, ist dies im Rahmen einer Gesamtabwägung ein wichtiges Kriterium, das gegebenenfalls zur Verneinung einer weiteren Eltern-Kind-Beziehung zwischen Annehmendem und Anzunehmendem führen kann. Ein möglicher Loyalitätskonflikt zwischen Herkunftsfamilie und Wahlfamilie ist einzubeziehen, so dass auch unter diesem Aspekt die Voraussetzungen einer Volljährigenadoption nicht leichtfertig bejaht werden dürfen (OLG Stuttgart NJW 2019, 1385).

Führt man vorliegend eine Einzelfallbetrachtung unter Abwägung der genannten Kriterien durch, ist zum einen das geschilderte tiefe Vertrauen zu berücksichtigen, das für das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses neben dem intakten Verhältnis zu den leiblichen Eltern spricht, was auch dadurch untermauert wird, dass die Anzunehmende die Annehmende als „echten Zugewinn“ neben ihren leiblichen Eltern sieht, der man wie den Eltern alles anvertrauen kann.

Zum anderen ist im Hinblick auf den Respekt vor einer langen natürlichen Eltern-Kind-Beziehung und zu befürchtende Loyalitätkonflikte hier von besonderer Bedeutung, dass die beabsichtigte Adoption und ihre Auswirkungen innerhalb der Familie offen besprochen und gründlich überlegt wurden und beide Eltern erklärt haben, dass sich durch die Adoption für sie nichts ändere an ihrem ausgezeichneten Verhältnis sowohl zur Anzunehmenden als auch zur Annehmenden.

Auch aus diesem Grund bestehen keine Zweifel an einer sittlichen Rechtfertigung der beabsichtigten Adoption.

4. Durch die Adoption wird auch die natürliche Generationenfolge gewahrt. Zwar ist der Altersabstand zwischen Annehmender und Anzunehmender etwas größer als im Durchschnitt, nachdem die Annehmende aber die Schwester des Vaters der Annehmenden ist und dessen Generation angehört, bestehen diesbezüglich keine Bedenken.

5. Entsprechend dem Antrag der Antragstellerinnen folgt die Wirkung des Annahmeverhältnisses aus § 1770 BGB.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 FamFG, 20 FamGKG. Nachdem der zum Erfolg führende Vortrag erst im Rahmen der Beschwerde erfolgte, besteht kein Anlass, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen.

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