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Grundbuchbelastung eines abstrakt existierenden Anteils an einer Erbengemeinschaft

Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 12 Wx 12/17 – Beschluss vom 21.07.2017

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köthen – Grundbuchamt – vom 21. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 53.400,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2) ist seit dem 25. Januar 2016 als Alleineigentümer des oben genannten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Zuvor war er zusammen mit seinem Sohn T. S. in Erbengemeinschaft zu je ½ Anteil nach M. S. , geborene R. , als Eigentümer eingetragen. Mit notariellem Vertrag des Notars P. K. , D. , vom 12. November 2015 (UR-Nr.: 3153/2015) setzten sich der Beteiligte zu 2. und sein Sohn bezüglich des in Erbengemeinschaft nach M. S. gehaltenen ½ Anteils an dem Grundstück dahin auseinander, dass dieser in das Alleineigentum des Beteiligten zu 2. übergehen sollte.

Mit Arrestbefehl vom 17. Oktober 2016 ordnete das Amtsgericht Köthen (Gesch.Nr.: 8 C 341/16) nach § 917 Abs. 1 ZPO den dinglichen Arrest wegen und in Höhe eines Anspruchs der Beteiligten zu 1) in Höhe von 86.265,80 Euro gegen den Hauptschuldner T. S. in das unbewegliche Vermögen des Beteiligten zu 2. an. Ferner wurde in Vollziehung des Arrestes angeordnet, im Grundbuch von K. , Blatt … , Lasten auf dem Miteigentumsanteil zu ein Viertel an dem Grundstück in K. , Flur …, Flurstück … und …, L. Straße 117 zur Größe von insgesamt 475 qm eine Sicherungshypothek wegen einer Hauptforderung in Höhe von 86.265,80 Euro einzutragen.

Mit Schreiben vom 10. November 2016 beantragte die Beteiligte zu 1. auf Grund dieses Arrestbefehls die Eintragung einer Sicherungshypothek gegen den Hauptschuldner T. S. auf dem vorgenannten Grundbesitz wie folgt:

Lastend auf dem Miteigentum zu ein ¼ an dem Grundstück in K. , Flur …, Flurstück … und …, L. Straße 117, zur Größe von 475 qm, in Höhe von 53.400,00 Euro.

Mit Schreiben vom 15. November 2016 wies das Amtsgericht – Grundbuchamt – die Beteiligte zu 1. darauf hin, dass ihr Antrag vom 10. November 2016 auf Eintragung einer Sicherungshypothek an ¼ Miteigentumsanteil nicht vollzugsfähig sei. Der Beteiligte zu 2. sei seit dem 25. Januar 2016 als Alleineigentümer des Grundstücks. Zuvor seien im Grundbuch der Beteiligte zu 2. und sein Sohn zu ½ Anteil in Erbengemeinschaft eingetragen gewesen. Ein demnach existierender abstrakter Anteil an dieser Gesamthandgemeinschaft könne nicht belastet werden, weil insoweit Verfügungen ausgeschlossen seien (§ 2033 Abs. 2 BGB bzw. § 719 Abs. 1 BGB). Eine Erbauseinandersetzung dergestalt, dass ¼ Miteigentumsanteil übertragen worden sei, habe nicht stattgefunden.

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1. vom 10. November 2016 zurückgewiesen.

Dagegen hat die Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 17. Januar 2017 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass hinsichtlich der betroffenen Grundstücke zwar zwischenzeitlich der Beteiligte zu 2. als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen worden sei, das zugrunde liegende Rechtsgeschäft mit seinem Sohn, dem Hauptschuldner, stelle jedoch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 3 Abs. 2 AnfG dar. Der beantragte und zwischenzeitlich auch vorliegende Arrestbefehl diene der Absicherung des entsprechenden Anfechtungsgrundes. Dieser wiederum könne nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichtet sein, d. h. die Schaffung der ursprünglichen Eigentumsverhältnisse (bzw. die Duldung der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage der ursprünglichen Eigentumsverhältnisse). Der Miteigentumsanteil des Hauptschuldners an dem betreffenden Grundstück belaufe sich jedoch nur auf ein ¼, sodass im Rahmen der Anfechtung die Duldung der Zwangsvollstreckung ausschließlich bezogen auf dessen ursprünglichen Miteigentumsanteil von ¼ erreicht werden könne.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2017 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ¼ Miteigentumsanteil an dem Grundstück nicht bestanden habe. Ein abstrakt existierender Anteil an einer Erbengemeinschaft könne nicht belastet werden. Nach § 864 Abs. 2 ZPO sei die Zwangsvollstreckung in den Anteil des Hauptschuldners zur Gesamthand der Erbengemeinschaft nicht zulässig.

II.

Die nach §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag zu Recht abgewiesen.

Nach § 864 Abs. 2 ZPO ist die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks grundsätzlich nur zulässig, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. Das kann jeder Anteil i. S. v. §§ 741 ff., 1008 BGB sein, auch der nach § 3 Abs. 6 GBO gebuchte, nicht aber ein Gesamthandsanteil wie Gesellschaftsvermögen (§ 719 BGB, §§ 736, 859 Abs. 1 ZPO) oder das Nachlassgrundstück einer Erbengemeinschaft (§§ 2032, 2040 BGB, §§ 747, 859 Abs. 2 ZPO).

Allerdings lässt die Rechtsprechung im Rahmen des § 7 AnfG den Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die von dem Anfechtungsgegner erworbene Grundstückshälfte zu, obwohl Bruchteilseigentum nach der Eintragung des Anfechtungsgegners als Alleineigentümer nicht mehr besteht, auch wenn nach § 1114 BGB ein Bruchteil eines Grundstücks außer in den in § 3 Abs. 6 GBO bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden kann, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht (z. B. BGH, NJW 1984, 1968, OLG Celle, OLGR 2005, 15). Dieser Grundsatz erfährt allerdings Einschränkungen, wenn der gesondert belastete Bruchteil eine gewisse rechtliche Selbständigkeit hat. Insoweit ist es für einen Anfechtungsgläubiger möglich, den Anspruch des früheren Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft zu pfänden und auf eine Teilungsversteigerung mit dem Ziel der Beteiligung am Erlös hinzuwirken, sofern er auch Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung erhebt (z. B. BGH, a.a.O.). Darüber hinaus wird bei einer erfolgreichen Klage des Anfechtungsgläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das von dem Anfechtungsgegner erworbene Bruchteilseigentum für die dann von dem beklagten Anfechtungsgegner zu duldenden Vollstreckungsmaßnahmen fingiert, dass der Miteigentumsanteil noch fortbesteht (z. B. BGH, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hatte jedoch im Unterschied zu der vorgenannten Rechtsprechung ein ¼ Miteigentumsanteil an den Grundstücken nie bestanden, wie das Grundbuchamt zu Recht ausgeführt hat. Ein abstrakt existierender Anteil an einer Erbengemeinschaft kann aber nicht belastet werden. Denn nach § 864 Abs. 2 ZPO ist die Zwangsvollstreckung in den Anteil des Hauptschuldners zur Gesamthand der Erbengemeinschaft nicht zulässig (z. B. Zöller/Stöber, Rn. 6 zu § 864 ZPO m. w. N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 53 Abs. 1 GNotKG.

 

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