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Zusammenbeurkundung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung derselben Person

Ein Düsseldorfer Gericht hat entschieden, dass ein Notar für die Beurkundung von gegenseitigen Vollmachten und Patientenverfügungen getrennte Kostenrechnungen stellen darf, selbst wenn diese in einer einzigen Urkunde zusammengefasst sind. Damit wird die Unabhängigkeit solcher wechselseitigen Erklärungen unterstrichen, auch wenn sie gemeinsam beurkundet werden. Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die Kostenkalkulation bei notariellen Beurkundungen haben.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall betrifft die Überprüfung der Kostenrechnung eines Notars für die Beurkundung wechselseitiger Vollmachten und Patientenverfügungen in einer Urkunde.
  • Die Beteiligte zu 1) hatte Bedenken hinsichtlich der getrennten Abrechnung für jede bevollmächtigte Person, da nur eine Urkunde erstellt wurde.
  • Der Notar hatte die Leistungen für die Beurkundung jeweils separat abgerechnet, was auf einen Interpretationskonflikt des Gebührenrechts hinweist.
  • Das Gericht bestätigte die Kostenrechnung des Notars und stellte fest, dass die getrennte Abrechnung rechtens war.
  • Die Entscheidung beruhte auf der rechtlichen Einschätzung, dass die Beurkundungen als eigenständige Gegenstände betrachtet wurden, weshalb eine getrennte Abrechnung erforderlich war.
  • Das Gericht sah keinen sachlichen Grund für die Zusammenfassung der Beurkundungen in einer Urkunde an, was Auswirkungen auf die Gebühren hatte.
  • Diese Entscheidung hat Konsequenzen für andere ähnliche Fälle und verdeutlicht, dass das Gebührenrecht in solchen Fällen sorgfältig angewendet werden muss.
  • Die Bestätigung der Kostenrechnung weist darauf hin, dass Notare in vergleichbaren Situationen weiterhin separate Rechnungen ausstellen dürfen.
  • Betroffene sollten sich der Möglichkeit bewusst sein, dass unterschiedliche Beurkundungsgegenstände unterschiedliche Gebühren nach sich ziehen können.
  • Die Entscheidung könnte potenziell die Kostenstruktur bei Beurkundungen ähnlicher Art beeinflussen und zur Klärung für zukünftige Fälle beitragen.

Bedeutung der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Ein konkreter Fall analysiert

Die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung sind wichtige juristische Instrumente, die dazu dienen, die eigenen Wünsche im Hinblick auf medizinische Entscheidungen und persönliche Angelegenheiten rechtlich abzusichern. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie einer Vertrauensperson die Befugnis erteilen, in Ihrem Namen Entscheidungen zu treffen, falls Sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind. Im Gegensatz dazu regelt die Patientenverfügung Ihre individuellen Gesundheitsentscheidungen und gibt klare Anweisungen darüber, welche medizinischen Maßnahmen im Falle einer schweren Erkrankung oder im Sterbeprozess durchgeführt oder unterlassen werden sollen.

Die Zusammenbeurkundung beider Dokumente bei einem Notar bietet den Vorteil, dass sie rechtlich klar und verbindlich sind. Dadurch wird sichergestellt, dass im Notfall Ihre Angehörigenvertretung die richtigen Entscheidungen gemäß Ihrer Vorsorgevereinbarung treffen kann. Zudem erleichtert eine notarielle Beurkundung die Durchsetzung der Vorsorgedokumente gegenüber medizinischen Einrichtungen und anderen Institutionen. Wer sich Gedanken über die eigene Vorsorgeplanung macht, sollte sich mit den gesetzlichen Regelungen und den Möglichkeiten der Erstellung von Vollmachtsvorlagen beschäftigen.

Um das Verständnis zu vertiefen, wird im Folgenden ein konkreter Fall vorgestellt und analysiert, der die Bedeutung dieser rechtlichen Instrumente verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Notar darf Kosten für wechselseitige Vollmachten getrennt abrechnen

Kostenabrechnung bei notarieller Beurkundung von wechselseitigen Vollmachten
Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass die separate Abrechnung der Kosten für die Beurkundung von wechselseitigen Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen rechtmäßig ist, da die zusammen beurkundeten Dokumente verschiedene Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einer Urkunde zusammenfassen.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 28. Juni 2023 (Az.: 19 OH 8/22) die Kostenrechnung eines Notars für die Beurkundung wechselseitiger General- und Vorsorgevollmachten mit Patientenverfügungen bestätigt. Der Fall drehte sich um die Frage, ob der Notar berechtigt war, für die in einer Urkunde zusammengefassten Vollmachten und Verfügungen zweier Personen getrennte Kostenrechnungen zu erstellen.

Hintergrund der notariellen Beurkundung

Eine Beteiligte hatte den Notar mit der Erstellung und Beurkundung einer gegenseitigen General- und Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung beauftragt. An der Beurkundung war neben der Beteiligten auch eine mit ihr befreundete Person beteiligt. In der notariellen Urkunde vom 30. September 2021 bevollmächtigten sich die beiden Personen gegenseitig und regelten unter anderem die Widerrufsmöglichkeit der Vollmachten.

Streit um die Kostenrechnung

Der Notar erstellte für die Beurkundung zwei separate Kostenrechnungen – je eine für die Beteiligte und ihre Freundin. Er nahm dabei keine Addition der Vermögenswerte vor und rechnete nicht einheitlich ab. Die Beteiligte beanstandete dies und argumentierte, dass bei Erstellung nur einer Urkunde auch nur eine Kostenrechnung auf Grundlage des gemeinsamen Vermögens zu erstellen sei.

Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die Vorgehensweise des Notars. Es urteilte, dass die getrennte Abrechnung der Beurkundungen rechtmäßig sei, da die zusammen beurkundeten Vollmachten und Patientenverfügungen verschiedener Personen ohne sachlichen Grund in einer Urkunde zusammengefasst wurden. Gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 GNotKG gelte das Beurkundungsverfahren für jeden dieser Beurkundungsgegenstände daher als besonderes Verfahren.

Begründung des Gerichts

Das Gericht stellte klar, dass es sich bei den beurkundeten Vollmachten und Verfügungen um verschiedene Beurkundungsgegenstände handele, auch wenn sie wechselseitig erteilt wurden. Die Vollmachten stünden nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander und seien für beide Vollmachtgeber jederzeit frei widerruflich. Es fehle an einem sachlichen Grund für die Zusammenfassung in einer Niederschrift, wie er in § 93 Abs. 2 Satz 2 GNotKG gefordert wird.

Weder liege eine Beteiligtenidentität vor, da an jeder einseitigen Vollmachtserteilung nur die erklärende Person beteiligt sei, noch gehe aus den Erklärungen ein Verknüpfungswille hervor. Die Vollmachten sollten nach ihrem Wortlaut gerade nicht miteinander stehen und fallen, sondern seien vollständig unabhängig voneinander.

Das Landgericht betonte, dass eine Zusammenfassung von Beurkundungsgegenständen mit dem primären Ziel der Kostenreduzierung nicht als ausreichender sachlicher Grund angesehen werden könne. Es verwies dabei auf seine bestehende Rechtsprechung zu wechselseitigen Vorsorgevollmachten von Ehegatten und sah keinen Anlass, von dieser abzuweichen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung bekräftigt, dass wechselseitige Vollmachten und Patientenverfügungen rechtlich als separate Beurkundungsgegenstände zu behandeln sind. Notare dürfen und sollen diese getrennt abrechnen, selbst wenn sie in einer Urkunde zusammengefasst sind. Die bloße Absicht der Kostenersparnis rechtfertigt keine einheitliche Abrechnung. Dies unterstreicht die Unabhängigkeit und individuelle Natur solcher Vollmachten, ungeachtet ihrer gegenseitigen Erteilung.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine wechselseitige General- und Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung notariell beurkunden lassen, müssen Sie mit getrennten Kostenrechnungen für jeden Beteiligten rechnen. Das Landgericht Düsseldorf hat bestätigt, dass Notare berechtigt sind, für jede Person eine separate Rechnung zu erstellen, selbst wenn alles in einer Urkunde zusammengefasst ist. Dies bedeutet für Sie möglicherweise höhere Gesamtkosten als erwartet, da keine Kosteneinsparung durch eine einheitliche Abrechnung erfolgt. Beachten Sie, dass diese Vorgehensweise rechtmäßig ist und Sie die Kosten nicht erfolgreich anfechten können, solange der Notar die gesetzlichen Gebührenvorschriften korrekt anwendet. Es ist ratsam, dies bei Ihrer finanziellen Planung für die Beurkundung zu berücksichtigen und im Vorfeld mit dem Notar die Kostenstruktur zu besprechen.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Antworten auf häufige Fragen zur Kostenabrechnung bei notarieller Beurkundung von wechselseitigen Vollmachten. Unser Ziel ist es, Ihnen wertvolle Informationen und Klarheit zu bieten, damit Sie fundierte Entscheidungen treffen können. Entdecken Sie praktische Tipps und rechtliche Hintergründe, die Ihnen bei Ihrer Planung helfen.

Wichtige Fragen, kurz erläutert:

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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.

 

Warum darf ein Notar für wechselseitige Vollmachten getrennte Kostenrechnungen erstellen?

Ein Notar darf für wechselseitige Vollmachten getrennte Kostenrechnungen erstellen, weil es sich rechtlich um separate Beurkundungsgegenstände handelt. Jede Vollmacht stellt ein eigenständiges Rechtsgeschäft dar, auch wenn sie zeitgleich und für Ehepartner erstellt werden.

Rechtliche Grundlage

Die Gebührenerhebung für notarielle Tätigkeiten richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Gemäß § 98 GNotKG wird für jede Vollmacht eine eigene Gebühr fällig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vollmachten in einer gemeinsamen Urkunde oder in getrennten Dokumenten beurkundet werden.

Unabhängigkeit der Vollmachten

Wechselseitige Vollmachten sind inhaltlich voneinander unabhängig. Wenn Sie und Ihr Ehepartner sich gegenseitig bevollmächtigen, entstehen zwei separate Rechtsverhältnisse:

  1. Ihre Vollmacht an Ihren Ehepartner
  2. Die Vollmacht Ihres Ehepartners an Sie

Jede dieser Vollmachten hat eigene Rechtswirkungen und kann unabhängig von der anderen bestehen, geändert oder widerrufen werden.

Gebührenberechnung

Der Notar berechnet die Gebühren für jede Vollmacht basierend auf ihrem jeweiligen Geschäftswert. Dieser richtet sich in der Regel nach dem halben Vermögen des Vollmachtgebers. Da Sie und Ihr Ehepartner möglicherweise unterschiedliche Vermögenswerte haben, können die Gebühren für die einzelnen Vollmachten variieren.

Transparenz und Nachvollziehbarkeit

Durch getrennte Kostenrechnungen wird die Gebührenstruktur für Sie als Mandanten transparenter und nachvollziehbarer. Sie können genau erkennen, welche Kosten für Ihre persönliche Vollmacht anfallen und welche für die Ihres Ehepartners.

Wenn Sie eine gemeinsame Beurkundung wählen, kann der Notar unter bestimmten Umständen eine Zusammengebühr berechnen. Dies führt in der Regel zu einer geringfügigen Kostenersparnis. Die rechtliche Eigenständigkeit der Vollmachten bleibt davon jedoch unberührt.


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Welche Faktoren beeinflussen die Kostenberechnung bei der notariellen Beurkundung von Vollmachten?

Bei der notariellen Beurkundung von Vollmachten spielen mehrere Faktoren eine Rolle für die Kostenberechnung:

Geschäftswert der Vollmacht

Der Geschäftswert ist der wichtigste Faktor für die Kostenberechnung. Er orientiert sich in der Regel am halben Aktivvermögen des Vollmachtgebers. Wenn Sie also ein Vermögen von 200.000 Euro haben, beträgt der Geschäftswert für die Gebührenberechnung 100.000 Euro. Je höher das Vermögen, desto höher fallen die Notarkosten aus.

Art und Umfang der Vollmacht

Die Art der Vollmacht beeinflusst ebenfalls die Kosten. Eine umfassende Generalvollmacht ist in der Regel teurer als eine auf bestimmte Bereiche beschränkte Spezialvollmacht. Wenn Sie beispielsweise nur eine Bankvollmacht erteilen möchten, fallen geringere Kosten an als bei einer Vorsorgevollmacht, die alle Lebensbereiche abdeckt.

Gesetzliche Grundlage

Die Kosten für notarielle Leistungen sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Für die Beurkundung einer Vollmacht fällt gemäß KV-Nr. 21200 GNotKG eine 1,0 Gebühr an. Diese Gebühr deckt auch die Beratung und den Entwurf der Vollmacht ab.

Zusätzliche Leistungen

Wenn Sie neben der Vollmacht weitere Dokumente beurkunden lassen, wie etwa eine Patientenverfügung, kann dies die Gesamtkosten beeinflussen. In vielen Fällen wird bei einer Zusammenbeurkundung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung nur eine Gebühr berechnet, was für Sie kostengünstiger ist.

Auslagen und Mehrwertsteuer

Zu den reinen Beurkundungskosten kommen noch Auslagen für Kopien, Porto und ähnliches hinzu. Außerdem müssen Sie die gesetzliche Mehrwertsteuer auf die Notarleistungen einkalkulieren.

Komplexität des Falles

In besonderen Fällen, etwa wenn Sie sehr spezifische Regelungen in Ihrer Vollmacht wünschen oder wenn die Beurkundung besonders zeitaufwendig ist, kann der Notar eine erhöhte Gebühr berechnen. Dies kommt jedoch eher selten vor.

Wenn Sie eine Vorstellung von den konkreten Kosten für Ihre individuelle Situation erhalten möchten, empfiehlt es sich, direkt beim Notar nachzufragen. Die Notare sind verpflichtet, Sie vorab über die zu erwartenden Kosten zu informieren.


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Wie kann man als Kunde die Rechtmäßigkeit der Notarkosten überprüfen?

Als Kunde haben Sie mehrere Möglichkeiten, die Rechtmäßigkeit der Notarkosten zu überprüfen:

Direkte Kommunikation mit dem Notar

Wenn Sie Fragen oder Bedenken bezüglich Ihrer Notarrechnung haben, können Sie sich zunächst direkt an den Notar wenden. Notare sind verpflichtet, ihre Kostenberechnungen zu erläutern und eventuelle Fehler zu korrigieren. In vielen Fällen lassen sich Unklarheiten durch ein klärendes Gespräch beseitigen.

Überprüfung durch das Landgericht

Sollten Sie mit der Erklärung des Notars nicht zufrieden sein, können Sie eine gerichtliche Überprüfung beantragen. Hierfür ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden und sollte eine Begründung enthalten.

Kostenlose Beratung durch den Rechtspfleger

Eine besonders empfehlenswerte Option ist die Beratung durch einen Rechtspfleger am zuständigen Landgericht. Diese Beratung ist für Sie kostenlos und der Rechtspfleger kann Sie optimal über das weitere Vorgehen informieren. Sie können einfach beim Landgericht anrufen und um ein Gespräch mit einem Rechtspfleger bitten.

Wichtige Aspekte des Überprüfungsverfahrens

  • Das Überprüfungsverfahren ist an keine Frist gebunden. Sie können also auch noch nach längerer Zeit einen Antrag stellen.
  • Während des laufenden Überprüfungsverfahrens müssen Sie die Notarrechnung in der Regel nicht bezahlen.
  • Die Entscheidung des Landgerichts ist umfassend, kann aber aufgrund der Arbeitsbelastung einige Monate in Anspruch nehmen.

Rechtliche Grundlagen

Die Berechnung der Notarkosten basiert auf dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Dieses Gesetz regelt die Gebühren bundesweit einheitlich, was bedeutet, dass die Kosten bei allen Notaren in Deutschland gleich sein sollten.

Wenn Sie eine Notarrechnung erhalten, finden Sie darauf in der Regel einen Hinweis auf die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung gemäß § 127 GNotKG. Dieser Paragraph regelt das Verfahren zur Überprüfung der Kostenberechnung.

Durch die Kenntnis dieser Möglichkeiten können Sie als Kunde sicherstellen, dass die Ihnen berechneten Notarkosten rechtmäßig und angemessen sind. Zögern Sie nicht, von Ihrem Recht auf Überprüfung Gebrauch zu machen, wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Kostenberechnung haben.


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Welche Vor- und Nachteile hat die Zusammenfassung mehrerer Vollmachten in einer Urkunde?

Die Zusammenfassung mehrerer Vollmachten in einer Urkunde bietet sowohl Vorteile als auch Nachteile, die Sie sorgfältig abwägen sollten.

Vorteile der Zusammenfassung

Übersichtlichkeit und Praktikabilität: Wenn Sie alle Vollmachten in einem Dokument zusammenfassen, haben Sie einen besseren Überblick über Ihre getroffenen Vorsorgemaßnahmen. Dies erleichtert Ihnen die Verwaltung und Aktualisierung der Dokumente erheblich.

Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit: Bei der Zusammenfassung in einer Urkunde können Sie leichter sicherstellen, dass die verschiedenen Vollmachten inhaltlich aufeinander abgestimmt sind und sich nicht widersprechen. Dies ist besonders wichtig, wenn Sie beispielsweise eine Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung kombinieren möchten.

Vereinfachte Handhabung für Bevollmächtigte: Ihre Vertrauensperson muss im Ernstfall nur ein einziges Dokument vorlegen, um ihre Befugnisse nachzuweisen. Dies kann in Notsituationen Zeit sparen und Missverständnisse vermeiden.

Nachteile der Zusammenfassung

Eingeschränkte Flexibilität: Wenn Sie verschiedene Vollmachten in einer Urkunde zusammenfassen, können Sie diese nicht mehr so leicht einzeln ändern oder widerrufen. Möchten Sie beispielsweise nur Ihre Patientenverfügung aktualisieren, müssten Sie das gesamte Dokument neu erstellen.

Datenschutzbedenken: Bei einer Zusammenfassung müssen Sie möglicherweise sensible Informationen aus verschiedenen Lebensbereichen in einem Dokument offenlegen. Wenn Sie unterschiedliche Bevollmächtigte für verschiedene Aufgaben einsetzen möchten, erhalten diese unter Umständen Einblick in Bereiche, die sie nicht betreffen.

Komplexität des Dokuments: Eine umfassende Urkunde, die mehrere Vollmachten enthält, kann schnell sehr umfangreich und komplex werden. Dies kann die Lesbarkeit und Verständlichkeit für Sie, Ihre Bevollmächtigten und Dritte erschweren.

Rechtliche Aspekte

Aus rechtlicher Sicht ist die Zusammenfassung mehrerer Vollmachten in einer Urkunde grundsätzlich möglich und zulässig. Beachten Sie jedoch, dass für bestimmte Rechtsgeschäfte spezielle Formvorschriften gelten können. So benötigen Sie für Immobiliengeschäfte eine notariell beurkundete Vollmacht, während für andere Bereiche eine schriftliche Form ausreicht.

Keine automatische Kostenersparnis: Entgegen der häufigen Annahme führt eine Zusammenfassung nicht zwangsläufig zu geringeren Kosten bei der notariellen Beurkundung. Die Gebühren richten sich nach dem Geschäftswert und der Komplexität der Regelungen, nicht nach der Anzahl der Urkunden.

Wenn Sie sich für eine Zusammenfassung entscheiden, ist es ratsam, die Urkunde klar zu strukturieren und die verschiedenen Vollmachtsbereiche deutlich voneinander abzugrenzen. So können Sie die Vorteile der Zusammenfassung nutzen und gleichzeitig potenzielle Nachteile minimieren.


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Wann ist eine einheitliche Abrechnung bei der Beurkundung mehrerer Vollmachten möglich?

Eine einheitliche Abrechnung bei der Beurkundung mehrerer Vollmachten ist möglich, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Beurkundungsgegenständen besteht. Dies ist in § 109 Absatz 1 Satz 2 der Gerichts- und Notarkostenordnung (GNotKG) geregelt.

Voraussetzungen für eine einheitliche Abrechnung

Für eine einheitliche Abrechnung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Vollmachten müssen in derselben Urkunde beurkundet werden.
  2. Es muss ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Vollmachten bestehen.
  3. Die Beurkundung muss in einem Termin erfolgen.

Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Vollmachten inhaltlich miteinander verbunden sind oder demselben Zweck dienen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung für sich selbst in einem Dokument beurkunden lassen.

Beispiele für einen sachlichen Zusammenhang

Ein sachlicher Zusammenhang kann in folgenden Situationen vorliegen:

  • Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung für sich selbst beurkunden lassen. Diese Dokumente ergänzen sich und dienen dem gemeinsamen Zweck, Ihre Interessen im Fall der Handlungsunfähigkeit zu wahren.
  • Bei der Beurkundung von wechselseitigen Vollmachten zwischen Ehepartnern oder Lebenspartnern. Hier besteht ein sachlicher Zusammenhang durch die gegenseitige Bevollmächtigung.
  • Wenn Sie mehrere Bevollmächtigte in einer Vorsorgevollmacht benennen und deren Aufgabenbereiche festlegen.

Auswirkungen auf die Kosten

Die einheitliche Abrechnung kann für Sie kostengünstiger sein, da nur eine Gebühr für die gesamte Beurkundung anfällt. Der Geschäftswert, der die Grundlage für die Berechnung der Gebühren bildet, wird dabei aus der Summe der Einzelwerte gebildet, höchstens jedoch aus 1 Million Euro.

Wenn Sie beispielsweise eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung in einem Termin beurkunden lassen, wird der Notar in der Regel nur eine Gebühr berechnen. Dies kann im Vergleich zu zwei separaten Beurkundungen zu einer Kostenersparnis führen.

Grenzen der einheitlichen Abrechnung

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jede gleichzeitige Beurkundung mehrerer Vollmachten automatisch zu einer einheitlichen Abrechnung führt. Wenn kein sachlicher Zusammenhang besteht, muss der Notar die Vollmachten getrennt abrechnen.

Wenn Sie zum Beispiel in einem Termin eine Vorsorgevollmacht für sich selbst und eine Generalvollmacht für Ihr Unternehmen beurkunden lassen möchten, wird der Notar diese in der Regel getrennt abrechnen, da kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang besteht.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Notar: Ein Notar ist eine Person, die vom Staat ermächtigt wurde, bestimmte Rechtsgeschäfte zu beurkunden und in Rechtssachen zu beraten. Notare spielen eine wichtige Rolle bei der Erstellung und Beurkundung von rechtlich bindenden Dokumenten wie Vollmachten, Testamenten und Verträgen. Ihre Tätigkeit stellt sicher, dass die Parteien eines Rechtsgeschäfts ordnungsgemäß informiert und ihre Erklärungen korrekt und verbindlich festgehalten werden.
  • Beurkundung: Beurkundung bezeichnet den formellen Akt, durch den ein Notar die Echtheit und Verbindlichkeit eines Dokuments bestätigt. Dies bedeutet, dass der Notar ein Rechtsgeschäft wie z.B. eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung offiziell und rechtlich wirksam macht. Durch die Beurkundung wird garantiert, dass die Inhalte des Dokuments rechtlich korrekt und die Willenserklärungen der Parteien eindeutig und überprüfbar sind.
  • Vorsorgevollmacht: Eine Vorsorgevollmacht ist ein Dokument, mit dem eine Person (der Vollmachtgeber) einer anderen Person (dem Bevollmächtigten) die rechtliche Befugnis erteilt, in ihrem Namen Entscheidungen zu treffen. Dies betrifft meist persönliche und medizinische Angelegenheiten, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, diese selbst zu regeln, z.B. wegen einer Krankheit oder Behinderung.
  • Patientenverfügung: Eine Patientenverfügung ist ein Dokument, in dem eine Person ihre Wünsche bezüglich medizinischer Behandlungen festlegt, für den Fall, dass sie nicht mehr selbst dazu in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Es wird präzise beschrieben, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden sollen, z.B. ob lebensverlängernde Maßnahmen bei schwerer Krankheit gewünscht sind oder nicht.
  • Widerrufsmöglichkeit: Die Widerrufsmöglichkeit bezieht sich auf das Recht, eine zuvor erteilte Vollmacht oder Verfügung jederzeit zurückzunehmen oder zu ändern. Dies gibt den Vollmachtgebern die Möglichkeit, ihre Entscheidungen zu überdenken und gegebenenfalls zu modifizieren oder eine frühere Entscheidung komplett aufzuheben, was insbesondere bei wechselnden Lebensumständen von großer Bedeutung sein kann.
  • Trennung der Kostenrechnung: Die Trennung der Kostenrechnung bedeutet, dass für die Beurkundung zweier rechtlich unabhängiger Dokumente durch einen Notar getrennte Gebühren anfallen. Obwohl die Dokumente in einer einzigen Urkunde zusammengefasst sein könnten, wird jede Vollmacht oder Patientenverfügung für sich betrachtet und berechnet. Dies bedeutet, dass für jede beteiligte Person separate Kosten entstehen, was in der Praxis zu höheren Gesamtkosten führen kann.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 127 GNotKG (Gesetz über die Kosten der Notartätigkeit): Dieser Paragraf regelt die Rechtsgrundlage für die Überprüfung von Notarkosten durch das Gericht. Er ermöglicht es dem Notar, bei Streitigkeiten über seine Kostenrechnung den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. In diesem Fall hatte der Notar erfolgreich die Überprüfung seiner Kostenrechnung durch das Landgericht Düsseldorf beantragt, welches die Rechnung bestätigte.
  • § 93 Abs. 2 GNotKG (Gesetz über die Kosten der Notartätigkeit): Dieser Paragraf beschäftigt sich mit der Frage, wann verschiedene Beurkundungsgegenstände in einer Beurkundungsurkunde zusammengefasst werden können. Er schreibt vor, dass die Zusammenfassung nur dann zulässig ist, wenn ein „sachlicher Grund“ dafür besteht. Im vorliegenden Fall wurden die wechselseitigen Vollmachten und Patientenverfügungen getrennt abgerechnet, da das Landgericht keinen sachlichen Grund für deren Zusammenfassung in einer Urkunde sah.
  • § 86 Abs. 1 und 2 GNotKG (Gesetz über die Kosten der Notartätigkeit): Dieser Paragraf definiert den Begriff „Beurkundungsgegenstand“ als das Rechtsverhältnis, die Tatsache oder den Vorgang, auf den sich die Erklärungen oder die Beurkundung beziehen. Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, sofern sie nicht als ein einziger Beurkundungsgegenstand im Sinne von § 109 GNotKG anzusehen sind. Im vorliegenden Fall waren die wechselseitigen Vollmachten und Patientenverfügungen als getrennte Beurkundungsgegenstände anzusehen, da sie unterschiedliche Rechtsverhältnisse widerspiegelten und kein Abhängigkeitsverhältnis zueinander bestanden.
  • § 109 Abs. 1 GNotKG (Gesetz über die Kosten der Notartätigkeit): Dieser Paragraf regelt die Voraussetzungen für die Zusammenfassung mehrerer Beurkundungsgegenstände in einer Beurkundungsurkunde. Er legt unter anderem fest, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beurkundungsgegenständen bestehen muss, damit sie zusammengefasst werden können. Im vorliegenden Fall waren die wechselseitigen Vollmachten und Patientenverfügungen jedoch unabhängig voneinander, da sie jederzeit widerrufen werden konnten. Daher bestand kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen, das ihre Zusammenfassung rechtfertigen würde.
  • § 19 Abs. 2 und 3 GNotKG (Gesetz über die Kosten der Notartätigkeit): Dieser Paragraf regelt die Höhe der Notargebühren, die ein Notar für seine Tätigkeit in Rechnung stellen darf. Er legt die Gebühren für die Beurkundung von Vollmachten und Patientenverfügungen fest. Da das Landgericht die getrennte Abrechnung der Vollmachten und Verfügungen bestätigte, wurden die entsprechenden Notargebühren nach diesem Paragrafen berechnet.

Das vorliegende Urteil

LG Düsseldorf – Az.: 19 OH 8/22 – Beschluss vom 28.06.2023


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