Skip to content

Ehevertrag – bei Beratungen wird Anwaltsnotar im Zweifelsfall als Notar tätig

LG Berlin – Az.: 80 OH 54/20 – Beschluss vom 29.07.2020

1)Der Antrag wird zurückgewiesen.

2)Die Antragsteller haben die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu tragen.

Gründe

I. Die Antragsteller beabsichtigten eine Heirat und waren unsicher, ob sie dazu einen Ehevertrag benötigten. Nach vorheriger Terminsvereinbarung suchten sie am 13.1.2020 den Antragsgegner auf, wo ein Gespräch über die partnerschaftlichen Wünsche und Ziele der Antragsteller erfolgte, welches mit der Empfehlung eines Ehevertrages endete. Auf Nachfrage gab der Antragsgegner nach Abfrage der Vermögensverhältnisse der Antragsteller die Kosten für die Gestaltung eines entsprechenden Vertrages mit ca. 11000 € an. Die persönlichen Daten der Antragsteller hielt der Antragsgegner in einem Aufnahmebogen für Eheverträge fest. Drei Tage später teilte der Antragssteller zu 1) mit, dass man die „anwaltliche Gestaltung“ eines Ehevertrages erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt umsetzen wolle und bat um eine Kostennote für das „Erstgespräch“, wobei er von einem anwaltlichen Erstgespräch ausging. Der Antragsgegner erteilte unter dem 21.4.2020 die verfahrensgegenständliche notarielle Kostenberechnung Nr. 2000248 für eine notarielle Beratung in Höhe von insgesamt 2650,73 €. Hiergegen wenden sich die Antragsteller.

Die Antragsteller machen geltend, sie hätten den Antragsgegner als Fachanwalt für Familienrecht zwecks einer anwaltlichen Beratung in Anspruch nehmen bzw. diesbezüglich ein erstes Kennenlerngespräch führen wollen. Der Antragsgegner, der im Online-Branchenbuch unter Hervorhebung seiner Fachanwaltsbezeichnung und seines diesbezüglichen Tätigkeitsschwerpunktes unter der Rubrik „Rechtsanwälte/-innen“ angezeigt werde, habe es unterlassen darauf hinzuweisen, dass er die Beratung als Notar führe. Die Kosten seien jedenfalls für ein zwanzigminütiges Beratungsgespräch bei einer Erstberatung zu hoch, es habe mindestens ein Abschlag von 20 % erfolgen müssen.

Der Antragsgegner verteidigt seine Kostenberechnung. Nicht nur seine Mitarbeiterin habe bei der telefonischen Terminsvereinbarung den Eindruck gehabt, dass ein notarielles Vorgespräch gewollt war, sondern auch aus dem Aufnahmebogen habe sich ergeben, dass er als Notar berate. Ferner werde ein Anwaltsnotar auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege und Beratung mit Bezug zu den notariellen Amtstätigkeiten nach §§ 20-23 BNotO gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 BNotO im Zweifel als Notar tätig.

Der Präsident des Landgerichts als dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde ist gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG angehört worden. Er hat gemäß Mitteilung vom 13.7.2020 von einer Stellungnahme abgesehen.

Die Notarnebenakte hat zur Information vorgelegen.

II. Der Antrag ist gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig, aber unbegründet.

Eine formell ordnungsgemäße, die maßgeblichen Kostenvorschriften zitierende (§ 19 GNotKG) notarielle Kostenberechnung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Antragsgegner nicht anwaltlich, sondern als beratender Notar tätig geworden, sodass eine notarielle Kostenberechnung nach dem GNotKG zu erteilen war. Im Hinblick auf überschneidende Tätigkeitsbereiche bei Anwaltsnotaren ist dieser zwar nach den Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer (Abschnitt I Nr. 3) bei Beginn seiner Tätigkeit gegenüber den Beteiligten klarzustellen, ob er als Anwalt oder als Notar tätig wird. Unterlässt er das, ist in Zweifelsfällen § 24 BNotO heranzuziehen. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BNotO ist anzunehmen, dass ein zugleich als Rechtsanwalt zugelassener Notar dann als Notar tätig wird, wenn er Handlungen der in § 24 Abs. 1 BNotO bezeichneten Art vornimmt, die dazu bestimmt sind, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 BNotO bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vor, ist nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BNotO im Zweifel anzunehmen, dass der Anwaltsnotar als Rechtsanwalt tätig geworden ist. Derartige Zweifel bestehen nicht, wenn nach den objektiven Umständen, insbesondere der Art der Tätigkeit, eine Aufgabe zu erfüllen ist, die in den Bereich notarieller Amtstätigkeit fällt (vgl. BGH, Urt. v. 14. 5. 1992 – IX ZR 262/91= DNotZ 1992, 813, . 19. 10. 1995 – IX ZR 104/94 = DNotZ 1996, 563). Dies trifft zu, wenn nicht einseitige Interessenwahrnehmung in Rede steht, sondern eine neutrale, unparteiische Berücksichtigung der Belange sämtlicher Beteiligten (vgl. BGH Beschluss vom 21.11.1996 – IX ZR 182/95 = DNotZ 1997, 221). Entscheidend ist danach für die Abgrenzung zwischen notarieller und anwaltlicher Tätigkeit die Art des ausgeübten Geschäfts; wird ein Anwaltsnotar als einseitiger Interessenvertreter seines Auftraggebers tätig, so handelt er im Zweifel als Rechtsanwalt und nicht als Notar, der im Rahmen vorsorgender Rechtspflege gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO unparteiischer Betreuer aller Beteiligten ist (BGH Beschluss vom 14.5.1992 a.a.O.; Beschluss vom 19.10.1995 – IX ZR 104/94= DNotZ 1996,563). Nach diesen Grundsätzen ist der Antragsgegner hier unzweifelhaft als Notar amtlich tätig geworden. Die Frage ob und mit welchem möglichen Inhalt ein – ggfls. dann notariell zu beurkundender – Ehevertrag geschlossen werden kann oder sollte, berührt naturgemäß die Interessen beider Ehepartner, wobei deren Interessen durchaus nicht (vollständig) gleichgerichtet sein müssen. Insbesondere in Fällen – wie hier – dass die Beteiligten noch überhaupt keine Vorstellung darüber haben, ob und welche Gegenstände sie wie in einem Ehevertrag regeln wollen, bedarf es einer beide Interessen berücksichtigenden unparteiischen Beratung. Der Anwalt hingegen als (einseitiger) Interessenvertreter seines Mandanten darf keine widerstreitenden Interessen vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO). Spätestens, wenn bei Beratung Mehrerer Interessenkonflikte konkret drohen oder gar auftreten, darf der Anwalt seine Tätigkeit nicht weiter fortsetzen. Ihm droht sonst sogar eine Strafe wegen Parteiverrat (§ 356 StGB). Der Antragsteller durfte die in Anspruch genommene Tätigkeit hiernach aufgrund der objektiven Umstände auch als notarielle Tätigkeit verstehen. Der etwaige subjektive Wille der Antragsteller, den Antragsgegner gleichwohl in seiner Eigenschaft als Anwalt in Anspruch nehmen zu wollen, ist hingegen unerheblich, da er gegenüber dem Antragsgegner nicht kommuniziert worden war. Den Antragstellern war bekannt und bewusst, dass der Antragsgegner auch Notar ist.

Für die somit anzusetzende Beratungsgebühr sieht GNotKG-KV Nr. 24200 eine Rahmengebühr von 0,3 bis 1,0 vor. Die Ausfüllung dieses Rahmens obliegt dem Notar unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung (§ 92 Abs. 1 GNotKG). Das Gericht kann diese dem Notar obliegende Ermessenausübung lediglich auf Ermessensfehler überprüfen (Diehn in Korintenberg, GNotKG, 21. Aufl., § 92 Rdnr. 11). Für solche bestehen keine Anhaltspunkte. Der Antragsgegner hat eine 0,5 Gebühr angesetzt, somit weniger als die Mittelgebühr (0,65). Diese Mittelgebühr entsteht dann, wenn der Leistungsumfang des Notars im konkreten Fall dem „Durchschnittsleistungsumfang“ bei der jeweiligen Beratungstätigkeit entspricht. Somit hat der Antragsgegner – obwohl auch Fragen wie Ausschluss des Zugewinns, des Versorgungsausgleichs sowie des nachehelichen Unterhalts, und damit die wesentlichen Punkte eines Ehevertrages besprochen worden sind, gleichwohl weniger als die Mittelgebühr angesetzt, und damit auch der Dauer der Beratung Rechnung getragen. Die Ermessenausübung durch den Antragsgegner ist daher auch für die Kammer bindend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG. Auch in gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen entspricht es regelmäßig der Billigkeit im Sinne des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, die Kostenentscheidung am Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten zu orientieren, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen (KG Beschl. v. 25.3.2015 – 9 W 42-46/14, juris; Beschl. v. 8.12.2017 – 9 W 63/16 = NJOZ 2018, 556). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Billigkeitsgesichtspunkte, die gegen eine Kostenlast der Antragsteller sprechen, sind nicht ersichtlich. Gerichtskosten entstehen allerdings für das vorliegende Verfahren nicht, da hierfür im GNotKG kein Kostentatbestand vorgesehen ist.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!