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Grunddienstbarkeit – Anspruch auf Verlegung der Ausübung eines Geh- und Fahrrechts

OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 156/13, Urteil vom 02.05.2014

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 08.11.2013 – 3 O 357/12 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, der Änderung der im Grundbuch von H. Nr. 960 eingetragenen Grunddienstbarkeit „Geh- und Fahrrecht für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flurstück Nr. 1/1 und 1/3, derzeit eingetragen in den Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbüchern von H. Blatt Nr. (…)“, dahingehend zuzustimmen, dass die Dienstbarkeit entlang der S. auf Flurstück Nr. 1 und an der Grenze zu den Flurstücken Nr. 1/1, 1/2 und 1/4 bis zur Grenze Flurstück Nr. 2 gemäß dem beigefügten Lageplan des Diplom-Ingenieur K. vom 29.08.2012 verläuft, der Bestandteil der Urteilsformel ist.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zustimmung zur Verlegung einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gem. § 1023 BGB.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in H. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 1 (W. Straße 2), der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 1/3 (W. Straße 2 b). Dabei befinden sich auf letztgenanntem Grundstück Räumlichkeiten, die zum Betrieb einer Arztpraxis vermietet sind und in denen eine solche betrieben wird. Während das Grundstück des Klägers unmittelbar an die öffentliche Straße (…) angeschlossen ist, handelt es sich beim Grundstück des Beklagten um ein Hinterliegergrundstück. Das Grundstück des Klägers ist mit einer Grunddienstbarkeit belastet. Im Grundbuch findet sich in Abteilung II Nr. 3 insoweit folgende Eintragung:

Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flst.Nr. 1/1 und 1/3, derzeit eingetragen im Grundbuch von H., Blatt Nr. 951, BV Nr. 3 und in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern Nr. (…), jeweils BV Nr. 1. Hat Rang nach Abt. II Nr. 1 und Gleichrang mit Abt. II Nr. 2. Das Recht ist im Grundbuch der herrschenden Grundstücke vermerkt.

Bezug: Bewilligung vom 11. Februar 2003 (Notariat …).

Im notariellen Vertrag vom 11.02.2003 – UR (…) – findet sich insoweit unter Ziffer „VI. Grunddienstbarkeiten folgende Regelung:

IV. Der Eigentümer des neu gebildeten Grundstücks Flurstück Nr. 1 räumt dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 1/1 sowie 1/3, auf Dauer das Recht ein, das Grundstück über die gemeinsame Einfahrt zum Gehen und zum Fahren zu benutzen, um zu den Grundstücken Flurstück Nr. 1/1, 1/2 und 1/3 zu gelangen. Die Ausübung des Geh- und Fahrrechts, das die Befugnis zum Abstellen von Fahrzeugen nicht einschließt, ist auf folgenden Teil des Grundstücks beschränkt:

Die im beiliegenden Lageplan – in der Anlage 1 – schräg schraffierte Fläche mit einer Breite von 3,10 m und entlang der auf dem Grundstück Nr. 1 gelegenen Stellplätze und an der Grundstücksgrenze zu Flst. Nr. 1/2 und 1/3 bis zur Grenze zu Flst. Nr. 2.

Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks ist berechtigt, die Wegeanlage mitzubenutzen. Die Kosten der Unterhaltung des Überfahrtsweges haben die Eigentümer der berechtigten Grundstücke und des belasteten Grundstücks zu gleichen Teilen zu tragen.

Das Geh- und Fahrrecht wird seit 2003 entsprechend der Eintragung mit einer durchgehend 3,10 m breiten Zufahrt über das dienende Grundstück Flurstück Nr. 1 ausgeübt (nachfolgend: der alte Weg). Diese führt unmittelbar am Wohngebäude des Klägers vorbei und entlang der Grundstücksgrenze zu den Flurstücken Nr. 1/2, 1/3 und 1/4 bis zur Grenze des Flurstücks Nr. 2. (…) Über das Grundstück Flurstück Nr. 1/2, das zwischen dem Grundstück Flurstück Nr. 1/3 des Beklagten und dem Grundstück Flurstück Nr. 1/1 der Eheleute St. liegt, führt ein Weg, über den man auf das hinter dem Grundstück Flurstück Nr. 1/3 liegende Wiesengrundstück des Beklagten gelangen kann (nachfolgend: Verbindungsweg). Die Grundstücke Flurstück Nr. 1/4 und 1/5 entstanden im Jahr 2003 durch Teilung des Grundstücks Flurstück Nr. 1/3.

Dem Kläger wurde am 19.07.2012 (…) eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes mit Wohnung und Schankraum für eine Gaststätte sowie Neugestaltung des Biergartens und Errichtung einer Einfriedungsmauer einschließlich der Verlegung der bislang von der W. Straße zu dem Grundstück Flurstück Nr. 1/3 des Beklagten bestehenden Durchfahrt entlang der Grundstücksgrenze zur S. [einem Fluß] erteilt. Der Widerspruch des Beklagten gegen die Baugenehmigung wurde (…) zurückgewiesen. Ohne die vom Kläger begehrte Verlegung der Ausübungsstelle der Grunddienstbarkeit kann dieser das Grundstück Flurstück Nr. 1 nicht entsprechend der ihm erteilten Baugenehmigung als Gasthof nebst Gartenwirtschaft nutzen. Ein neuer Weg wurde bereits angelegt. Die Fertigstellung und die Eignung dieses Weges zur Verbindung der Hinterliegergrundstücke mit der öffentlichen Straße ist zwischen den Parteien streitig.

In dem vom Kläger beim Landgericht Heidelberg unter (…) gegen die Eigentümer der Grundstücke Flurstück Nr. 1/4 und Nr. 1/5 geführten Rechtsstreit wurden diese durch rechtskräftiges Urteil vom 31.05.2013 zur Zustimmung zur Verlegung der Dienstbarkeit wie im vorliegenden Rechtsstreit gegenüber dem hiesigen Beklagten begehrt verurteilt.

Der Kläger hat vorgetragen, er könne vom Beklagten die Zustimmung zur Verlegung der Ausübungsstelle gem. § 1023 Abs. 1 BGB nach den Plänen des Dipl.-Ing. K. vom 29.08.2012 verlangen. Die neue Ausübungsstelle sei für den Berechtigten nicht nur ebenso gut geeignet, sondern sogar wesentlich günstiger. So ermögliche der neue Weg eine sichere Ausfahrt auf die W. Straße, während bei einer Einfahrt vom alten Weg aus die Sicht durch eine Hausecke erheblich beeinträchtigt sei. Der neue Weg weise eine Einfahrtsbreite von 4,50 m und im weiteren Verlauf Breiten von 4,30 m, 3,20 m und 3,40 m auf. Seit Eintragung der Grunddienstbarkeit habe sich das Verkehrsaufkommen auf dem alten Weg vervielfacht; so werde der alte Weg täglich mindestens 80 mal befahren, um zu den Grundstücken 1/3, 1/4, 1/5 und 2 zu gelangen. Auch die Entstehung der beiden weiteren Grundstücke Flurstück Nr. 1/4 und 1/5 durch Grundstücksteilung im Jahr 2003 stelle eine erhebliche Veränderung dar. Aufgrund der Pflicht zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1020 S. 1 BGB) müsse der Beklagte auf die berechtigten Interessen des Verpflichteten Rücksicht nehmen. Die Verhaltensweise des Beklagten sei insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich für ihn keine Nachteile ergeben, und der ihm von Anfang an bekannten Erweiterung eines bereits seit Mitte des letzten Jahrhunderts bestehenden Gaststättenbetriebs rechtsmissbräuchlich. Dem Beklagten gehe es letztlich nicht um die Dienstbarkeit, sondern um die Verhinderung der Wiederinbetriebnahme der Gaststätte.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, der Beklagte wird verurteilt, der Änderung der im Grundbuch von H. Nr. 960 eingetragenen Grunddienstbarkeit “Geh- und Fahrrecht für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flurst.Nr. 1/1 und 1/3, derzeit eingetragen in den Wohnung- bzw. Teileigentumsgrundbüchern von H. Blatt Nr. 951, 958 und 959, jeweils BV Nr.1“, dahingehend zuzustimmen, dass die Dienstbarkeit entlang der S. auf Flst. 1 und an der Grenze zu den Flst., 1/1, 1/2, und 1/4 bis zur Grenze Fist. 2 gemäß dem beigefügten Lageplan des Diplom-Ingenieur K. vom 29.08.2012 verläuft.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die durch den Kläger geschaffene neue Wegführung habe für den Beklagten sowie die weiteren Anlieger ganz erhebliche Nachteile. Der neue Weg sei um 8,60 m länger. Hierdurch ergäben sich neben der geringfügig längeren Fahrtstrecke insbesondere auch erhöhte Mehraufwendungen zur Instandhaltung und Pflege des Weges. Der neue Weg sei in seinem Verlauf nur schwer einsehbar wegen der beiden Kurven und der zum Grundstück des Klägers bestehenden hohen Mauer, ein Vorbeifahren an einem anderen Fahrzeug im Begegnungsverkehr sei nicht möglich. Aufgrund der geringen Breite des neuen Weges sowie der Wegführung mit zwei Kurven sei die neue Zufahrt für größere Kraftfahrzeuge kaum befahrbar. Der Beklagte nutze die bisherige Zufahrt auch mit größeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen, um über den Verbindungsweg sein hinter dem Wohngrundstück gelegenes landwirtschaftlich genutztes Grundstück zu erreichen. Der Weg sei nicht tragfähig genug, da der Kläger bei der Herstellung des neuen Zufahrtsweges keine geeigneten fachlichen Maßnahmen zur Herstellung der notwendigen Tragfähigkeit ergriffen habe, sondern den Weg durch „günstiges Hilfspersonal“ habe herstellen lassen. Die Stützmauer zur S. sei nicht als Stütze für eine Verkehrsfläche ausreichend. Der neue Weg genüge nicht den gesetzlichen Brandschutzvorschriften gem. DIN 14090. Im Falle eines Hochwassers dürfte zu erwarten sein, dass der neue Weg schneller als der bisherige Durchgangsweg überflutet und somit nicht mehr nutzbar werde. Die Standfestigkeit und fachgerechte bauliche Beschaffenheit der Einfriedung entlang des Weges sei nicht gewährleistet. Der neue Weg berge eine erhöhte Verkehrsunsicherheit im Eingangsbereich. Die Zufahrt zur öffentlichen Straße münde exakt in den Bereich, in welchem sich eine Bushaltestelle befinde. Eine Erschwernis liege vorliegend auch darin, dass der Beklagte künftig eine „S-Kurve“ fahren müsse, um auf den Verbindungsweg zu gelangen.

(…)

Mit Urteil vom 08.11.2013, auf das wegen der Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, soweit sie zu den vorliegend getroffenen nicht in Widerspruch stehen, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Grunddienstbarkeit gem. § 1023 BGB nicht zu, weil der neue Weg keine „ebenso geeignete Stelle“ i.S.v. § 1023 Abs. 1 BGB darstelle. Maßstab für die Beurteilung der Geeignetheit der neuen Ausübungsstelle sei der durch Auslegung zu ermittelnde Zweck der Grunddienstbarkeit; dieser bestehe nach der im Grundbucheintrag in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung darin, den Eigentümern der Grundstücke Flurstück Nr. 1/3 (heute Flurstücke 1/3, 1/4 und 1/5) und Flurstück Nr. 1/1 zu ermöglichen, zu den Grundstücken Flurstück Nr. 1/1, 1/2 und 1/3 zu gelangen. Zur Erreichung dieses Zwecks sei die neue Stelle aber nicht ebenso gut geeignet wie die bisherige. Zwar könne das Grundstück Flurstück Nr. 1/3 über den neuen Weg zumindest genauso problemlos erreicht werden wie über den alten Weg. Dies gelte allerdings nicht für die Erreichbarkeit des Grundstücks Flurstück Nr. 1/2. Aufgrund des durchgeführten Augenscheins sei das Landgericht davon überzeugt, dass ein Abbiegen vom neuen Weg auf den Verbindungsweg Flurstück Nr. 1/2 aufgrund der geringen Breite des Verbindungsweges und des Winkels von etwa 90°, in dem der neue Weg und der Verbindungsweg aufeinander treffen, nur unter Schwierigkeiten möglich ist, ohne zumindest mit einem Teil des Fahrzeuges über das Grundstück der Eheleute St. zu fahren. Das Fahrzeug müsse beim Abbiegen zumindest einmal zurückgesetzt und rangiert werden. Soweit die Eheleute St. ihr Einverständnis mit der Nutzung des Weges über ihr Grundstück und überdies die Bereitschaft zur dinglichen Sicherung eines entsprechenden Wegerechts erklärt hätten, ändere dies nichts an der fehlenden Eignung.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und die Klage um einen Hilfsantrag erweitert.

Der Kläger trägt vor, die landgerichtliche Beweiswürdigung hinsichtlich der Örtlichkeiten sei unzutreffend und widerspreche in wesentlichen Teilen der Ansicht des Landgerichts Heidelberg im Rechtsstreit (…). Das Erstgericht sei zu Unrecht von der Erforderlichkeit eines Rangiervorgangs ausgegangen. Vielmehr könne – wie sich aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Videoaufnahmen ergebe – ein durchschnittlicher Autofahrer in einem Zug vom neuen Weg in den Verbindungsweg einfahren. Überdies sei es – wenn auch zum Abbiegen nicht erforderlich – zumutbar, den auf dem Grundstück des Beklagten am Rand des Verbindungsweges aufgestellten Blumenkübel zu entfernen bzw. nach hinten zu versetzen oder aber das dahinter liegende Blumenbeet als Fahrfläche zur Verfügung zu stellen. Ein Abbiegen sei – was das Landgericht übersehen habe – nicht nur unter Zuhilfenahme des Grundstücks der Eheleute St., sondern zusätzlich über die zum Grundstück des Beklagten gehörende und an den Zufahrtsweg angrenzende Parkfläche möglich. Das Erfordernis des Rangierens stelle – im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben und die Rücksichtnahmepflicht des Beklagten – keine wesentliche Erschwerung der Ausübung dar. Sinn und Zweck der Dienstbarkeit sei ausschließlich die Anbindung des herrschenden Grundstücks an die öffentliche Straße. Dass die eingetragene Dienstbarkeit auch gewährleisten sollte, dass über einen schmalen Verbindungsweg zusätzlich der hinter dem Haus gelegene Grundstücksteil zu erreichen ist, sei weder Gegenstand der Dienstbarkeit noch Sinn und Zweck der Vereinbarung gewesen. Es sei überdies zu berücksichtigen, dass durch den neuen Weg für die Eigentümer der Grundstücke Flurstück Nr. 2 und Nr. 1/4 die rechtwinklige Streckenführung entfalle. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass Vorteile einer neuen Lage – wie vorliegend die bessere Sicht bei Einfahrt auf die öffentliche Straße vom neuen Weg aus – deren Nachteile kompensieren könne. Die im Rahmen von § 1023 BGB gebotene Interessenabwägung habe das Landgericht nicht zutreffend vorgenommen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass ein einmaliger Rangiervorgang für den Beklagten eine wirtschaftliche Beeinträchtigung im Sinne der Nutzbarkeit des Grundstücks nicht mit sich bringe, während die bisherige Streckenführung einer wirtschaftlichen Nutzung des dienenden Grundstücks entgegen stehe. Das Landgericht habe schließlich nicht berücksichtigt, dass die Überfahrt über das Grundstück der Eheleute St. bereits durch den zwischen dem Beklagten und ihnen geschlossenen notariellen Vertrag vom 11.02.2003 abgesichert sei. Der zusätzlichen Eintragung einer Dienstbarkeit bedürfe es nicht, da eine solche auf dieser Grundlage im Grundbuch eingetragen werden könne. Überdies seien die Eheleute St. entsprechend der bereits vorliegenden notariellen Urkunde vom 19.11.2013 zur Eintragung einer zusätzlichen Dienstbarkeit bereit, um dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 1/3 ein Überfahren ihres Grundstücks Flurstück Nr. 1/1 zu sichern.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Heidelberg wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, der Änderung der im Grundbuch von H. Nr. 960 eingetragenen Grunddienstbarkeit „Geh -und Fahrrecht für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flurst.Nr. 1/1 und 1/3, derzeit eingetragen in den Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbüchern von H. Blatt Nr. (…), jeweils BV Nr. 1“, dahingehend zuzustimmen, dass die Dienstbarkeit entlang der S. auf Flst. 1 und an der Grenze zu den Flst. 1/1, 1/2, und 1/4 bis zur Grenze Flst. 2 gemäß dem beigefügten Lageplan des Diplom-Ingenieur K. vom 29.08.2012 verläuft.

2. Hilfsweise wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen Zug um Zug gegen Eintragung einer Dienstbarkeit entlang der Grenze zu Flurstück, 1/1, 1/1 gemäß Urkunde des Notars O. W. vom 19.11.2013 nebst Lageplan der Änderung der im Grundbuch von H. Nr. 960 eingetragenen Grunddienstbarkeit „Geh- und Fahrrecht für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flurst.Nr. 1/1 und 1/3, derzeit eingetragen in den Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbüchern von H. Blatt Nr. 951, 958 und 959, jeweils BV Nr. 1“, dahingehend zuzustimmen, dass die Dienstbarkeit entlang der S. auf Flst. 1 und an der Grenze zu den Flst. 1/1, 1/2, und 1/4 bis zur Grenze Flst. 2 gemäß dem beigefügten Lageplan des Diplom-Ingenieur K. vom 29.08.2012 verläuft.

Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. (…)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

A.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Verlegung der Ausübung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit gemäß § 1023 Abs. 1 BGB zu.

Hiernach kann der Eigentümer – als Ausfluss des in § 1020 BGB normierten Grundsatzes der Schonungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten (vgl. Soergel/Stürner, 13. Auflage 2001, § 1023 BGB, Rn. 1) – verlangen, die Ausübung einer auf einen Teil seines Grundstücks beschränkten Grunddienstbarkeit auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle zu verlegen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für den Eigentümer besonders beschwerlich ist. So liegt der Fall hier.

1. Das Geh- und Fahrrecht als Grunddienstbarkeit ist vorliegend kraft Rechtsgeschäfts (vgl. § 1023 Abs. 1 S. 2 BGB) auf einen Teil des Grundstücks Flurstück Nr. 1 des Klägers beschränkt, nämlich auf den in der im Grundbucheintrag in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung konkret bezeichneten Grundstücksteil.

2. Die Ausübung des bisherigen Geh- und Fahrrechts durch den Beklagten ist für den Kläger besonders beschwerlich, während die vom Kläger für die künftige Ausübung vorgesehene neue Stelle für den Beklagten als Dienstbarkeitsberechtigten ebenso geeignet ist.

Da jede Grundstücksbelastung schon ihrem Wesen nach dem Eigentümer Nachteile bringt, genügt für den Verlegungsanspruch aus § 1023 Abs. 1 BGB auf seiner Seite allein diese allgemeine Lästigkeit nicht. Es bedarf vielmehr eines erhöhten Ausmaßes an Beschwerlichkeit, das zudem durch die Dienstbarkeitsausübung gerade an der von ihm beanstandeten Stelle verursacht wird. Die dortige Ausübung muss für ihn nach der Verkehrsauffassung und den Gesamtumständen erheblich nachteiliger sein, als sie es im Falle ihrer Verlegung an die gewünschte andere Stelle wäre (vgl. RGRK, 12. Aufl. 1996, § 1023 BGB, Rn. 2). Von der gleichen Eignung der neuen Stelle i.S.v. § 1023 Abs. 1 BGB für den Dienstbarkeitsberechtigten ist nur dann auszugehen, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit durch die Verlegung nicht wesentlich erschwert wird (vgl. Soergel/Stürner, 13. Aufl. 2001, § 1023 BGB, Rn. 4). Erforderlich ist hiernach, die beiden in Betracht kommenden Ausübungsmöglichkeiten miteinander zu vergleichen und die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.04.2000 – 9 U 176/99, juris, Tz. 4 ff.; OLG München, Urteil v. 12.03.2008 – 3 U 3739/07, juris, Tz. 28 ff.; RGRK, a.a.O., § 1023 BGB, Rn. 2).

a. Hiernach stellt sich die Ausübung des Geh- und Fahrrechts an der bislang hierfür in Anspruch genommenen Stelle des Grundstücks des Klägers als besonders beschwerlich dar. Unstreitig kann der Kläger ohne Verlegung der Ausübungsstelle der Grunddienstbarkeit das Grundstück Flurstück Nr. 1 nicht entsprechend der ihm erteilten Baugenehmigung vom 19.07.2012 zum Betrieb eines Gasthofs nebst Gartenwirtschaft nutzen. Eine wirtschaftliche Nutzung des klägerischen Grundstücks in diesem Sinne setzt vielmehr voraus, dass hierfür gerade der Grundstücksteil genutzt werden kann, auf dem bislang die Grunddienstbarkeit ausgeübt wurde. Insoweit ist unerheblich, dass dem Kläger bereits bei Erwerb des Grundstücks und damit jedenfalls auch bereits zu dem Zeitpunkt, in welchem er sich zur Errichtung und zum Betrieb der Gaststätte auf dem streitgegenständlichen Grundstück entschloss, die bereits bestehende Grunddienstbarkeit bekannt und die durch die Grunddienstbarkeit verursachte besondere Beschwerlichkeit daher vorhersehbar war (vgl. Staudinger – Mayer, Neubearb. 2009, § 1023 BGB, Rn. 12). Die wirtschaftliche Nutzung einer Sache im Rahmen der bestehenden rechtlichen Vorschriften ist grundsätzlich Ausfluss des Eigentumsrechts (Art. 14 GG, § 903 S. 1 BGB). Ob zur Verwirklichung der beabsichtigten wirtschaftlichen Nutzung ein Anspruch auf Verlegung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit besteht, bemisst sich gerade nach den inhaltlichen Voraussetzungen des § 1023 Abs. 1 BGB, die vorliegend gegeben sind.

Ob es überdies – was zwischen den Parteien streitig ist – zu für den Kläger nachteiligen Veränderungen hinsichtlich der Ausübung der Grunddienstbarkeit an der bisherigen Stelle durch Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf dem unmittelbar am Wohnhaus des Klägers vorbeiführenden alten Weg sowie durch die Entstehung der beiden Grundstücke Flurstück Nr. 1/4 und 1/5 im Wege der Grundstücksteilung gekommen ist, kann für die Entscheidung dahinstehen.

b. Für den Beklagten als Dienstbarkeitsberechtigten ist die vom Kläger für die künftige Ausübung vorgesehene Stelle ebenso geeignet i.S.v. § 1023 Abs. 1 BGB.

Die Frage der Eignung der neuen Ausübungsstelle in diesem Sinne ist anhand des Inhalts der Dienstbarkeit und der dadurch geschützten Interessen des Berechtigten zu bestimmen. Geringfügige Unannehmlichkeiten muss der Berechtigte hinnehmen. Hingegen muss der neue Ausübungsbereich bei wirtschaftlicher Betrachtung gleichwertig sein und ihm daher im Wesentlichen die gleichen Vorteile und Annehmlichkeiten ermöglichen (vgl. Staudinger – Mayer, Neubearb. 2009, § 1023 BGB, Rn. 13; MüKo-BGB – Joost, 6. Aufl. 2013, § 1023 BGB, Rn. 5).

Inhalt der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit, nach welchem sich die Frage der gleichen Eignung i.S.v. § 1023 Abs. 1 BGB bemisst, ist im Hinblick auf den im vorliegenden Rechtsstreit Beklagten ausweislich des Grundbucheintrages und der hierbei in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung (vgl. zur objektiven Auslegung nach dem Grundbuchinhalt und dem Inhalt der Bewilligung: Senat, Urteil v. 20.08.2013 – 12 U 41/13 = MDR 2013, 1213) die Möglichkeit, durch Gehen bzw. Fahren zu den Grundstücken Flurstück Nr. 1/3 und Nr. 1/2 zu gelangen. Diese Möglichkeit bietet dem Beklagten die neue Ausübungsstelle aber in gleichwertiger Weise wie der bislang vom Geh- und Fahrrecht betroffene Grundstücksbereich. Soweit für den Beklagten Unannehmlichkeiten mit der Verlegung der Ausübungsstelle verbunden sind, stellen sich diese bei der vorzunehmenden Interessenabwägung als geringfügig und dem Beklagten zumutbar dar.

(1) Soweit der Beklagte zunächst darauf hinweist, dass der neue Weg länger ist als der bislang zur Überfahrt genutzte Weg, stellt dies lediglich eine vom Beklagten hinzunehmende Unbequemlichkeit dar. Dabei kann dahinstehen, ob es sich tatsächlich – wie vom Beklagten vorgetragen – um eine Streckenverlängerung um insgesamt 8,60 m handelt oder ob sich die Verlegung im Hinblick auf die Wegstrecke nur in geringerem Ausmaß auswirkt. Der Beklagte selbst räumt ein, dass hiermit nur eine „geringfügig längere“ Fahrtstrecke verbunden ist. Aber auch der Mehraufwand im Hinblick auf Instandhaltung und Pflege des Weges führen nicht dazu, dass die gleiche Eignung des neuen Weges in Zweifel zu ziehen wäre.

(2) Auch der Streckenverlauf als solcher – die vom Beklagten bemängelten zwei Kurven von etwa 45 ° sowie die Notwendigkeit eines Abbiegens im 90 °-Winkel beim Einfahren auf den Verbindungsweg Flurstück Nr. 1/2 – rechtfertigen eine Versagung des Verlegungsanspruchs aus § 1023 Abs. 1 BGB nicht.

Soweit die Erreichbarkeit des Grundstücks Flurstück Nr. 1/3 betroffen ist, ist nicht ersichtlich, inwieweit mit der neuen Streckenführung eine Erschwernis verbunden sein sollte. Bei der bisherigen Wegführung musste der Beklagte insoweit am Ende des alten Weges in vergleichbarem, wenn nicht gar engerem Radius nach links abbiegen. Dass der neue Weg schmaler wäre als die bisherige Überfahrt und sich hieraus ein Nachteil aus der Verlegung ergäbe, macht auch der Beklagte nicht geltend. Das Landgericht gelangte auf der Grundlage der beim Augenschein rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis, dass der neue Weg an der „vermutlich engsten Stelle“ eine Breite von etwa 3,25 m aufweist; der alte Weg hingegen ist unstreitig nur 3,10 m breit.

Auch im Hinblick auf die Möglichkeit, zum Grundstück Flurstück Nr. 1/2 zu gelangen, auf welchem der Verbindungsweg verläuft, ergibt sich mit der neuen Wegführung kein Nachteil, der dem Beklagten bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht zuzumuten wäre. Das Landgericht gelangte insoweit zu dem Ergebnis, dem Beklagten sei ein einmaliger Rangiervorgang, der erforderlich ist, um ohne Inanspruchnahme des Grundstücks der Eheleute St. auf das Grundstück Flurstück Nr. 1/2 einzufahren, nicht zuzumuten. Diese Einschätzung teilt der Senat insbesondere vor dem Hintergrund des Schonungsgebotes des § 1020 BGB, als dessen Ausfluss sich der Anspruch aus § 1023 Abs. 1 BGB darstellt, nicht. Die Notwendigkeit des Rangierens ist – auch soweit mit einer landwirtschaftlichen Maschine mehrfaches Rangieren erforderlich sein sollte – nicht mit einer Erschwernis verbunden, die es rechtfertigen würde, auf ihrer Grundlage dem Kläger die Nutzung seines Grundstücks entsprechend der ihm erteilten Baugenehmigung letztlich zu verwehren. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Grundstück Flurstück Nr. 1/2 dem Beklagten lediglich als Verbindungsweg dient, um zu dem hinter dem Grundstück Flurstück Nr. 1/3 gelegenen Wiesengrundstück zu gelangen, und der Beklagte den Verbindungsweg unstreitig nur gelegentlich befährt, um eben dieses Wiesengrundstück zu erreichen. Das streitgegenständliche Geh- und Fahrrecht gewährleistet die Erreichbarkeit des Grundstücks Flurstück Nr. 1/2, die auch bei der Notwendigkeit des Rangierens nicht erheblich beeinträchtigt ist. Soweit das Landgericht insoweit auf das Gefahrenpotential des Rangierens im Hinblick auf den Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehr auf dem neuen Weg hinweist, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung. Ein Erreichen der begünstigten Grundstücke ohne die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges auch im Straßenverkehr regelmäßig verbundenen Gefahren und die Notwendigkeit der Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer gewährleistet die Grunddienstbarkeit ausweislich der Eintragung im Grundbuch und der hierbei in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung nicht.

Insoweit kann dahinstehen, ob es dem Beklagten nicht auch – was insbesondere unter Berücksichtigung des Schonungsgebotes nach § 1020 BGB naheliegend erscheint – zuzumuten wäre, etwa einen im Grenzbereich zwischen den Grundstücken Flurstück Nr. 1/3 und Nr. 1/2 aufgestellten Steinblumenkübel zu entfernen oder an eine andere Stelle des Grundstücks zu versetzen, um auf diese Weise sich selbst das Einfahren auf den Verbindungsweg Flurstück Nr. 1/2 zu erleichtern. Dass ein besonderes Interesse am Verbleib exakt am bisherigen Aufstellungsort bestünde, legt der Beklagte nicht dar.

Es kann überdies dahinstehen, ob der Beklagte im Hinblick auf die Erleichterung des Einfahrtvorganges auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks eines Dritten, vorliegend der Eheleute St., zumal bislang ohne entsprechende dingliche Sicherung durch Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit, verwiesen werden könnte.

Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass der neue Weg – bei Unübersichtlichkeit im Hinblick auf die Kurvenführung – angesichts seiner Breite keine Möglichkeit des Ausweichens biete, ergibt sich auch hieraus kein zu berücksichtigender Nachteil im Vergleich zur bisherigen Situation. Vom Beklagten nicht bestritten hat der Kläger darauf hingewiesen, dass auch der alte Weg bei einer Breite von 3,10 m nicht die Möglichkeit bietet, dass zwei Fahrzeuge auf diesem Weg aneinander vorbeifahren können. Zu einer Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks über diesen Weg hinaus ist der Beklagte aber auch bislang nicht berechtigt. Im Hinblick auf die Sichtverhältnisse bei Benutzung des neuen Weges ist überdies zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des Landgerichts das Einfahren vom alten Weg auf die W. Straße durch die beeinträchtigten Sichtverhältnisse erschwert ist, während sich insoweit durch den neuen Weg eine Verbesserung ergibt. Soweit gegebenenfalls der neue Weg von der Einfahrt aus betrachtet durch die Kurvenführung schlechter einzusehen ist und beim Einfahren auf die W. Straße durch das Vorhandensein einer Bushaltestelle in der Nähe des Einmündungsbereichs für Zeiten des Bus- bzw. Fahrgastverkehrs eine gesteigerte Aufmerksamkeit erforderlich ist, wird der hiermit verbundene Nachteil durch die verbesserten Sichtverhältnisse beim Einfahren auf die W. Straße kompensiert.

Eine Wiederholung des vom Landgericht durchgeführten Augenscheins im Berufungsverfahren war nicht veranlasst. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht hierbei getroffenen Feststellungen i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im Falle der Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme durch das Erstgericht ist im Berufungsverfahren bei dieser Sachlage das Ergebnis des erstinstanzlichen Protokolls zugrunde zu legen (vgl. Zöller – Heßler, 30. Aufl. 2014, § 529 ZPO, Rn. 6). Eine Wiederholung des Augenscheins wäre etwa nur dann veranlasst, wenn das Protokoll lückenhaft wäre (vgl. insoweit OLG Hamm, MDR 2003, 830) oder schlüssig – etwa durch Vorlage von Lichtbildern – andere tatsächliche Verhältnisse dargelegt werden (vgl. Zöller – Heßler, a.a.O.). Beides ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die landgerichtlichen Feststellungen anlässlich der Durchführung des Augenscheins sind in der Sitzungsniederschrift vom 18.09.2013 detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei niedergelegt. Soweit der Senat die Frage der Zumutbarkeit des Rangierens beim Einfahren auf den Verbindungsweg Flurstück Nr. 1/2 abweichend vom Landgericht beurteilt, erfordert auch dies nicht die erneute Inaugenscheinnahme; die Abweichung von der Beurteilung durch das Erstgericht betrifft insoweit vielmehr lediglich die rechtliche Bewertung auf der Grundlage der vom Landgericht fehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen.

(3) Soweit der Beklagte geltend macht, der neue Weg werde den feuerpolizeilichen Anforderungen nicht gerecht, weil er den Brandschutzvorschriften gem. DIN 14090 nicht entspreche, ergibt sich hieraus kein Nachteil gegenüber der bisherigen Ausübungsstelle. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Beklagten in Bezug genommene DIN-Vorschrift vorliegend einschlägig ist. Der Kläger hat – ohne dass der Beklagte dem entgegen getreten wäre – dargetan, dass der alte Weg dieser DIN-Vorschrift jedenfalls auch nicht entsprach. Dann aber scheidet eine Verschlechterung durch die Verlegung der Ausübungsstelle insoweit von vornherein aus.

(4) Auch die Art und Weise der Ausführung des neuen Weges rechtfertigt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht die Annahme einer fehlenden gleichen Eignung i.S.v. § 1023 Abs. 1 BGB. Die Änderung im Fahrbahnbelag als solche – Pflasterung statt Teerdecke – ist zunächst nicht zu beanstanden. Nach dem Grundbucheintrag und der Eintragungsbewilligung gewährleistet die Grunddienstbarkeit nicht eine bestimmte Ausführung der Fahrbahnoberfläche. Soweit der Kläger vorträgt, er gehe davon aus, dass eine gepflasterte Ausführung weniger langlebig sei, stellt sich dies schon nach dem Vorbringen des Klägers selbst als bloße Vermutung dar, die keine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Überdies stellt der Kläger mit diesem Vorbringen die gegenwärtige Eignung des neuen Weges nicht in Frage. Soweit der Beklagte die Tragfähigkeit des neuen Weges in Zweifel zieht, weil dieser nicht fachgerecht durch „günstiges Hilfspersonal“ und mit einer nur 30 cm starken Schotterschüttung ausgeführt worden sei, hat der Kläger unter Vorlage einer Bestätigung des Architekten Dipl.-Ing. H. vom 15.10.2012 die fachgerechte und den Belastungen des Anliegerverkehrs Rechnung tragende Ausführung unter Herstellung einer Schottertragschicht sowie eines Splittbettes, wobei einschließlich der Pflasterung eine Gesamthöhe von 55 – 60 cm erreicht worden sei, dargetan und belegt. Dieses auf die pauschale Rüge fehlender Tragfähigkeit erfolgte konkrete Vorbringen des Klägers hat der Beklagte nicht substantiiert in Abrede gestellt. Gleiches gilt für das Vorbringen des Beklagten zur Standfestigkeit der Mauer neben dem neuen Weg zur S. hin. Insoweit hat der Kläger unter Vorlage einer Bestätigung des Ingenieurbüros K. vom 30.04.2013 konkret zur Frage der Standfestigkeit der Mauer im gegenwärtigen Zustand vorgetragen, ohne dass der Kläger dies substantiiert bestritten hätte.

(5) Schließlich rechtfertigt auch das Vorbringen des Beklagten, dass bei Hochwasser zu erwarten sein dürfte, dass der neue Weg schneller als der alte überflutet werde, nicht die Annahme einer fehlenden gleichen Eignung i.S.v. § 1023 Abs. 1 BGB. Hiervon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn aufgrund der Erfahrungen der zurückliegenden Zeit konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dahingehend bestünden, dass der Bereich des neuen Weges – anders als der alte Weg – in relevantem Umfang von Hochwasser in Anspruch genommen werden wird. Solches ist dem Vorbringen des Beklagten hingegen nicht zu entnehmen. Allein die Tatsache, dass der neue Weg teilweise entlang der S. verläuft, während der alte Weg nur wenige Meter weiter entfernt liegt, rechtfertigt auf der Grundlage des Parteivorbringens nicht die Schlussfolgerung, dass der neue Weg aus Gründen der möglicherweise künftig eintretenden Inanspruchnahme durch Hochwasser nicht gleich geeignet i.S.v. § 1023 Abs. 1 BGB wäre.

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