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Notarhaftung bei Amtspflichtverletzung: Schadensersatz scheitert ohne Nachweis

Eine Klägerin forderte Schadensersatz vom Notar, nachdem dieser die Beurkundung einer Grundschuld unterlassen hatte, und berief sich auf eine klare Notarhaftung bei einer Amtspflichtverletzung. Doch die Klage scheiterte, weil die Geschädigte den genauen Wortlaut der notwendigen notariellen Belehrung nicht detailliert darlegen konnte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 99/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Celle
  • Datum: 26.07.2023
  • Aktenzeichen: 3 U 99/21
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Notarhaftung, Beurkundungsrecht, Schadensersatz

  • Das Problem: Eine Klägerin forderte von einem Notar 100.000 Euro Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung. Sie behauptete, der Notar habe pflichtwidrig die Beurkundung einer dringend benötigten Grundschuldbestellung unterlassen.
  • Die Rechtsfrage: Muss ein Notar haften, wenn er eine Urkunde nicht erstellt, aber der Kläger nicht konkret darlegen kann, wie der gesamte Vorgang inklusive der notariellen Belehrung abgelaufen wäre?
  • Die Antwort: Nein, die Haftung besteht nicht. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Klägerin den konkreten Inhalt der notwendigen notariellen Belehrung nicht dargelegt hatte. Ohne diese genauen Angaben kann das Gericht den hypothetischen Kausalverlauf nicht prüfen.
  • Die Bedeutung: Wer einen Notar wegen unterlassener Beurkundung haftbar machen will, muss beweisen, dass die Urkunde auch nach einer vollständig korrekten und konkreten Belehrung tatsächlich unterschrieben worden wäre. Abstrakte Angaben reichen hierfür nicht aus.

Wann haftet ein Notar für eine unterlassene Beurkundung?

Die Hand des Notars zeigt autoritär auf die Klausel zur Zwangsvollstreckung in einer Grundschuld-Urkunde.
Notarhaftung erfordert lückenlosen Nachweis der Kausalität bei unterlassener Beurkundung. | Symbolbild: KI

Ein geplatzter Notartermin kann mehr als nur ärgerlich sein; er kann existenzielle finanzielle Folgen haben. Doch wann genau ist der Notar rechtlich verantwortlich, wenn eine geplante Beurkundung nicht stattfindet und dadurch ein Schaden entsteht? In einem aufschlussreichen Urteil vom 26. Juli 2023 musste das Oberlandesgericht Celle (Az. 3 U 99/21) genau diese Frage klären. Der Fall, der zuvor sogar den Bundesgerichtshof beschäftigte, zeigt eindrücklich, dass es für einen erfolgreichen Schadensersatzanspruch nicht ausreicht, nur eine Pflichtverletzung des Notars zu behaupten. Die entscheidende Hürde liegt im Detail: dem lückenlosen Nachweis einer hypothetischen Kausalkette.

Was genau war geschehen?

Eine Klägerin forderte von einem Notar Schadensersatz in Höhe von 100.000 €. Sie warf ihm vor, am 10. November 2017 pflichtwidrig die Beurkundung einer Grundschuldbestellung unterlassen zu haben. Eine Grundschuld ist ein starkes Sicherungsmittel, das es einem Gläubiger erlaubt, ein Grundstück zwangsversteigern zu lassen, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Ohne die beurkundete Grundschuld fehlte der Klägerin diese Sicherheit, was zu dem von ihr bezifferten Schaden geführt haben soll.

Die Klägerin argumentierte, der Notar sei fest mit der Vorbereitung und Beurkundung beauftragt gewesen. Als Indizien führte sie an, dass in einer von ihr vorbereiteten Zweckerklärung – einem Dokument, das den Sicherungszweck der Grundschuld festlegt – handschriftliche Streichungen vorgenommen worden waren und der Notar Nachforschungen beim Grundbuchamt angestellt habe.

Der verklagte Notar widersprach dieser Darstellung vehement. Er trug vor, an dem fraglichen Tag zeitlich gar nicht in der Lage gewesen zu sein, eine solch komplexe Beurkundung durchzuführen. Sein Kalender sei eng getaktet gewesen, unter anderem mit einer Telefonkonferenz um 9:00 Uhr und einem Gerichtstermin um 11:30 Uhr. Er bestritt, einen konkreten Auftrag zur Erstellung der Urkunde erhalten zu haben, und argumentierte, die von der Klägerin genannten Vorbereitungshandlungen reichten für einen solchen Schluss nicht aus.

Welche Hürden stellt das Gesetz für eine Notarhaftung auf?

Der Kern des Falles liegt in der Notarhaftung, die in § 19 der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt ist. Dieser Paragraph besagt, dass ein Notar zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt. Doch eine Pflichtverletzung allein genügt nicht. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden bestehen. Der Kläger muss also beweisen: Hätte der Notar pflichtgemäß gehandelt, wäre der Schaden nicht entstanden.

Genau hier wird es kompliziert, denn der Notartermin fand ja nicht statt. Die Klägerin musste daher einen hypothetischen Kausalverlauf nachzeichnen – eine Kette von Ereignissen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit so eingetreten wären. Der Bundesgerichtshof, der den Fall zur Neuverhandlung an das OLG Celle zurückverwiesen hatte, gab dafür eine klare, dreistufige Prüfungsroutine vor:

  1. Vorbereitung: Hätte der Notar an dem Tag zeitlich die Möglichkeit gehabt, alle für die Beurkundung notwendigen Erklärungen vorzubereiten?
  2. Belehrung: Welchen konkreten Inhalt hätte die gesetzlich vorgeschriebene notarielle Belehrung des Grundstückseigentümers (im Fall ein Zeuge) gehabt?
  3. Entscheidung: Hätte der Grundstückseigentümer nach dieser konkreten Belehrung die Grundschuld tatsächlich bestellt?

Nur wenn die Klägerin alle drei Stufen lückenlos und überzeugend darlegen konnte, hatte ihre Klage eine Chance auf Erfolg.

Warum scheiterte die Klage an einer entscheidenden Detailfrage?

Das Oberlandesgericht Celle arbeitete sich akribisch an den drei vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Schritten ab. Die Entscheidung der Richter offenbart, wie entscheidend die prozessuale Darlegungslast ist – also die Pflicht, die eigenen Behauptungen mit konkreten Fakten zu untermauern.

Die Frage der Zeit: Ein Teilerfolg für die Klägerin

Im ersten Prüfungsschritt erzielte die Klägerin einen beachtlichen Teilerfolg. Sie hatte behauptet, der Notar hätte trotz seiner Termine noch genügend Zeit für die Beurkundung gehabt. Der Notar bestritt dies. An diesem Punkt kommt ein prozessuales Prinzip ins Spiel: die Sekundäre Darlegungslast. Da die Klägerin keine Kenntnis vom exakten Terminkalender des Notars haben konnte, war es an ihm, seinen Tagesablauf detailliert darzulegen, um ihre Behauptung zu entkräften.

Das Gericht befand den Vortrag des Notars hierzu als unzureichend. Er nannte zwar den Beginn seiner Termine, legte aber nicht konkret dar, wann diese endeten und wie sein restlicher Tag aussah. Nach § 138 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein unzureichend bestrittener Vortrag als zugestanden gelten. Das Gericht ging daher zugunsten der Klägerin davon aus, dass die zeitliche Möglichkeit zur Beurkundung bestanden hätte. Schritt eins der Kausalkette war damit genommen.

Der Knackpunkt: Der fehlende Inhalt der notariellen Belehrung

Die zweite Stufe erwies sich als unüberwindbare Hürde und entschied letztlich den Fall. Die Klägerin musste nun darlegen, welchen genauen Inhalt die notarielle Belehrung nach § 17 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) gehabt hätte. Eine solche Belehrung soll sicherstellen, dass sich die Beteiligten der Tragweite ihrer Erklärungen voll bewusst sind.

Die Klägerin zählte hierzu nur abstrakte Aspekte auf, etwa den Hinweis auf die Möglichkeit einer Zwangsversteigerung des Grundstücks. Dies reichte dem Gericht nicht. Die Richter machten deutlich, dass es nicht um allgemeine wirtschaftliche Risiken geht, sondern um die konkreten rechtlichen Konsequenzen, die sich aus dem exakten Wortlaut der Urkunde ergeben. Eine Standard-Grundschuldurkunde enthält typischerweise eine Klausel, in der sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft.

Das Gericht argumentierte, dass nur anhand des konkreten Urkundentextes und der darauf bezogenen, präzisen Belehrung beurteilt werden könne, ob der Zeuge die Erklärung abgegeben hätte. Die pauschale Behauptung, der Notar hätte über die Zwangsversteigerung aufklären müssen, war zu vage. Die Klägerin hätte vortragen müssen, wie die genaue Belehrung über die drastischen Folgen der Vollstreckungsunterwerfung gelautet hätte. Da sie dies versäumte, war die zweite Stufe der Kausalkette nicht erfüllt.

Die logische Konsequenz: Ohne Belehrung keine hypothetische Entscheidung

Da bereits die zweite Stufe scheiterte, war die dritte Stufe – die Frage nach der Reaktion des Zeugen – nicht mehr zu prüfen. Ohne den exakten Inhalt der Warnung zu kennen, ist es reine Spekulation, wie eine Person darauf reagiert hätte. Die von der Klägerin zu beweisende Kausalkette war an einem entscheidenden Punkt gerissen. Der Schadensersatzanspruch nach § 19 BNotO scheiterte somit nicht daran, dass der Notar vielleicht doch keine Zeit hatte, sondern daran, dass die Klägerin die hypothetischen Folgen seines Handelns nicht präzise genug nachzeichnen konnte.

Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?

Dieses Urteil liefert weit über den Einzelfall hinaus wichtige Erkenntnisse zum Verständnis der Notarhaftung und der prozessualen Anforderungen in Zivilverfahren. Es verdeutlicht zwei zentrale Prinzipien.

Erstens zeigt der Fall die immense Bedeutung von konkretem und substantiiertem Vortrag vor Gericht. Abstrakte Behauptungen und allgemeine Verweise auf gesetzliche Pflichten reichen nicht aus, um einen komplexen Sachverhalt zu beweisen. Insbesondere wenn es um hypothetische Geschehensabläufe geht, verlangt das Gericht eine detaillierte und plausible Rekonstruktion des „Was-wäre-wenn“-Szenarios. Der Erfolg der Klägerin bei der Frage der Zeit (sekundäre Darlegungslast) und ihr Scheitern bei der Frage der Belehrung illustrieren diese beiden Seiten derselben Medaille perfekt.

Zweitens schärft die Entscheidung den Blick auf die Kernaufgabe des Notars. Seine Rolle ist nicht die eines Wirtschaftsberaters, sondern die eines Hüters der Rechtssicherheit. Die Belehrungspflicht zielt darauf ab, die rechtliche Tragweite einer Erklärung unmissverständlich klarzumachen – insbesondere die einschneidenden Konsequenzen wie eine sofortige Zwangsvollstreckung. Das Urteil betont, dass die Qualität und der Inhalt dieser Belehrung kein Nebenschauplatz sind, sondern das Herzstück der notariellen Tätigkeit und damit auch der entscheidende Anknüpfungspunkt in einem Haftungsprozess.

Die Urteilslogik

Der Nachweis einer Notarhaftung stellt Kläger vor die Pflicht, den hypothetischen Geschehensablauf einer unterlassenen Amtshandlung mit höchster Präzision zu rekonstruieren.

  • Rekonstruktion des Kausalverlaufs: Wer einen Notar wegen unterlassener Beurkundung haftbar machen will, muss lückenlos beweisen, dass die Urkunde bei pflichtgemäßem Handeln des Notars tatsächlich zustande gekommen wäre und der Schaden damit ausgeblieben wäre.
  • Konkretheit der Belehrungspflicht: Gerichte verlangen im Haftungsprozess den exakten Wortlaut der gesetzlich vorgeschriebenen notariellen Belehrung, denn abstrakte Hinweise genügen nicht, um die hypothetische Entscheidung eines Beteiligten zuverlässig zu beurteilen.
  • Grenzen der sekundären Darlegungslast: Verhindert die fehlende Kenntnis des Klägers den detaillierten Vortrag, muss der Notar die nur ihm zugänglichen Tatsachen (wie den Zeitplan) umfassend darlegen, da der Sachvortrag des Klägers andernfalls als zugestanden gilt.

Die Darlegung der hypothetischen Realität ist der zentrale Prüfstein, an dem die Klage bei Haftungsansprüchen gegen Amtsträger scheitert oder besteht.


Experten Kommentar

Oft denkt man, wenn der Notar einen wichtigen Termin verpennt oder eine Urkunde nicht erstellt, ist er automatisch für den Schaden haftbar. Dieses Urteil zeigt: weit gefehlt. Die größte Hürde im Haftungsprozess liegt nicht darin, die Pflichtverletzung zu beweisen, sondern den hypothetischen Kausalverlauf lückenlos nachzuzeichnen. Wer Schadensersatz fordert, muss penibel darlegen, wie die konkrete, gesetzlich vorgeschriebene Belehrung des Notars über die drastischen Folgen der Zwangsvollstreckung gelautet hätte – und warum die Gegenseite trotzdem unterschrieben hätte. Das Gericht macht klar: Allgemeine Behauptungen über Risiken reichen nicht aus, um das Fehlen einer Unterschrift zu monetarisieren.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann haftet mein Notar, wenn er eine wichtige Beurkundung vergessen oder unterlassen hat?

Ein vergessener Notartermin oder eine unterlassene Beurkundung führen oft zu erheblichen finanziellen Verlusten. Doch die einfache Annahme „der Notar hat seine Arbeit vergessen, also zahlt er“ ist juristisch nicht ausreichend. Nach § 19 der Bundesnotarordnung (BNotO) haften Notare zwar bei schuldhafter Amtspflichtverletzung, doch der Hauptknackpunkt in diesen Fällen ist der Nachweis der Kausalität.

Sie müssen zwingend beweisen, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, hätte der Notar pflichtgemäß gehandelt. Wenn die Urkunde fehlt, muss die gesamte Geschehensentwicklung hypothetisch nachgezeichnet werden. Das erfordert den lückenlosen Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs. Richter müssen klären, ob alle Beteiligten die Urkunde mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich unterschrieben hätten, wenn der Notar den Termin wie geplant wahrgenommen hätte.

Die größte Hürde ist oft der Nachweis der Entscheidungsfreiheit aller Beteiligten. Das Gericht prüft genau, welchen konkreten Inhalt die notarielle Belehrung nach dem Beurkundungsgesetz gehabt hätte. Sie dürfen Ihre Klage nicht nur darauf stützen, dass der Notar zeitlich in der Lage war, zu beurkunden. Dies ist zwar ein möglicher Teilerfolg, ersetzt aber niemals den lückenlosen Beweis, dass der Wille zur Unterschrift auch nach der Belehrung über die drastischen Folgen feststand.

Suchen Sie sofort alle Kommunikationsnachweise wie E-Mails und Entwürfe zusammen, die belegen, dass der Notar den klaren Auftrag zur Durchführung der spezifischen Beurkundung erhalten hatte.


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Welche notarielle Amtspflicht muss verletzt sein, damit ich überhaupt Schadensersatz fordern kann?

Die Notarhaftung setzt stets eine schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht voraus, beispielsweise der Vorbereitungs-, Beurkundungs- oder Belehrungspflicht gemäß § 19 BNotO. Bei einer unterlassenen Beurkundung ist die offensichtliche Pflichtverletzung das Vergessen der Beurkundung selbst. Dennoch scheitern die meisten Klagen an einer anderen Stelle. Juristisch kritisch ist der Nachweis, dass der Notar pflichtgemäß über die Tragweite der geplanten Urkunde hätte aufklären müssen.

Wenn die Beurkundung fehlt, müssen Sie als Kläger die hypothetische Verletzung der Belehrungspflicht nach § 17 BeurkG lückenlos rekonstruieren. Gerichte prüfen hier sehr genau, ob der Notar eine zwingende Warnung vor den rechtlichen Konsequenzen versäumt hätte. Es reicht nicht aus, allgemeine wirtschaftliche Risiken zu benennen. Sie müssen stattdessen den konkreten Inhalt der Warnung vortragen, die der Notar hätte aussprechen müssen, um die Parteien aufzuklären.

Konkret geht es oft um Klauseln wie die Zwangsvollstreckungsunterwerfung ins Gesamtvermögen, die in Grundschuldbestellungen typisch ist. Hier verlangt das Gericht, dass Kläger genau vortragen, wie die Belehrung über diese drastischen Rechtsfolgen gelautet hätte. Ohne den exakten Wortlaut der notwendigen Warnung reißt die Kausalkette. Das Gericht kann nicht darüber spekulieren, wie die Beteiligten auf eine unbekannte oder zu vage formulierte Belehrung reagiert hätten.

Definieren Sie exakt, welche einschneidenden Klauseln in der geplanten Urkunde enthalten waren, die eine zwingende Belehrung durch den Notar erfordert hätten.


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Wie beweise ich den hypothetischen Ablauf, um vor Gericht gegen den Notar zu gewinnen?

Der Nachweis eines hypothetischen Ablaufs wirkt oft wie eine unüberwindbare Hürde, da die geplante Urkunde ja nie existierte. Tatsächlich müssen Sie vor Gericht eine vom Bundesgerichtshof (BGH) festgelegte dreistufige Prüfroutine lückenlos erfüllen. Nur wenn alle drei Schritte belegt sind, gilt die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden als bewiesen. Diese präzise Checkliste dient als Fahrplan für Ihren erfolgreichen Vortrag in der Notarhaftung.

Zunächst müssen Sie die zeitliche Möglichkeit des Notars für die Beurkundung nachweisen (Stufe 1: Vorbereitung). Dies gelingt oft einfacher, indem Sie die sekundäre Darlegungslast des Notars über seinen Terminkalender auslösen. Die entscheidende Hürde ist Stufe 2: Sie müssen den genauen, rechtlich erforderlichen Inhalt der notariellen Belehrungspflicht nach § 17 BeurkG detailliert vortragen. Abstrakte Aussagen zur allgemeinen Aufklärung reichen hierfür nicht aus; das Gericht benötigt den hypothetischen Warnwortlaut.

Der Vortrag der Belehrung muss konkret darlegen, über welche drastischen Rechtsfolgen der Notar hätte aufklären müssen, beispielsweise die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Erst auf Basis dieses spezifischen Inhalts prüft das Gericht die finale Stufe (Stufe 3: Entscheidung). Hierfür muss ein Zeuge glaubhaft bestätigen, dass er seine Willenserklärung zur Unterzeichnung auch nach der präzisen Warnung über die weitreichenden Konsequenzen nicht geändert hätte.

Erstellen Sie zur Stützung Ihres Beweises umgehend eine tabellarische Gegenüberstellung der notwendigen Zeitdauer für die geplante Urkunde und des bekannten Terminkalenders des Notars.


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Was tun, wenn ich den Inhalt der fehlenden notariellen Belehrung nicht mehr präzise beweisen kann?

Wenn Sie den genauen Wortlaut der unterlassenen notariellen Belehrung nicht belegen können, scheitert Ihr Schadensersatzanspruch in der Regel. Eine bloße Spekulation über die Reaktion der Beteiligten ist dem Gericht untersagt, solange die Basisinformation – der Inhalt der Warnung – fehlt. Die fehlende Belehrung reißt die notwendige Kausalkette des hypothetischen Geschehensablaufs ab. Um die Klage zu retten, müssen Sie den Inhalt der Belehrung zwingend nachliefern.

Der Bundesgerichtshof verlangt in Notarhaftungsfällen eine dreistufige Beweisführung, deren zweite Stufe den präzisen Vortrag des hypothetischen Belehrungsinhalts erfordert. Entscheidend sind hierbei die drastischen rechtlichen Folgen, über die der Notar hätte aufklären müssen. Dazu gehört insbesondere die Aufklärung über die sofortige Zwangsvollstreckung in das Gesamtvermögen, die meist in Grundschuldbestellungen enthalten ist. Ohne diesen konkreten Inhalt des Warnhinweises lehnt das Gericht eine Prüfung der anschließenden Willensbildung ab.

Um diesen entscheidenden Beweis zu erbringen, müssen Sie den Inhalt der fehlenden Belehrung rekonstruieren. Suchen Sie nach Mustervordrucken oder Standardtexten, die das Notariat für Grundschuldbestellungen im betroffenen Zeitraum typischerweise verwendet hat. Liefern Sie dem Gericht einen branchenüblichen Text über die genauen Formulierungen der Vollstreckungsunterwerfung und die dazu gehörende Belehrung nach.

Wenden Sie sich zur genauen Rekonstruktion typischer Belehrungen über die Zwangsvollstreckungsunterwerfung unbedingt an einen Fachanwalt für Notarhaftungsrecht.


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Was muss mein Anwalt bei einer Klage wegen Notarhaftung detailliert vortragen, um nicht zu scheitern?

Die Klage wegen Notarhaftung stellt hohe Anforderungen an den Vortrag Ihres Rechtsvertreters, insbesondere beim Nachweis des hypothetischen Kausalverlaufs. Um prozessuale Fehler zu vermeiden, muss Ihr Anwalt den Sachverhalt in zwei Hauptstränge gliedern. Er muss nicht nur die Möglichkeit der Handlung beweisen, sondern vor allem die Inhalte der unterlassenen Aufklärung lückenlos rekonstruieren.

Ihr Rechtsanwalt muss zunächst substantiierte Fakten zur zeitlichen Verfügbarkeit des Notars am fraglichen Tag darlegen. Dies dient dazu, die sekundäre Darlegungslast auszulösen, wodurch der Notar seinen genauen Tagesablauf detailliert offenlegen muss (§ 138 Abs. 3 ZPO). Nur wenn diese Möglichkeit der Handlung feststeht, kann das Gericht die Prüfung der Kausalkette fortsetzen. Vermeiden Sie es, nur allgemeine Indizien wie Vorbereitungshandlungen anzuführen; diese ersetzen nicht den Nachweis der hypothetischen Entscheidungsfindung.

Der kritischste Punkt ist die detaillierte Rekonstruktion des Inhalts der fehlenden notariellen Belehrung gemäß § 17 BeurkG. Abstrakte Behauptungen über gesetzliche Pflichten genügen Gerichten nicht, wie frühere Urteile zeigen. Der Schriftsatz muss präzise die Formulierung enthalten, mit der der Notar über drastische Rechtsfolgen, etwa die Vollstreckungsunterwerfung, hätte aufklären müssen. Abschließend muss durch Zeugen bewiesen werden, dass die Parteien ihren Willen zur Unterzeichnung auch nach dieser hypothetisch korrekten Belehrung nicht geändert hätten.

Weisen Sie Ihren Anwalt darauf hin, dass die genaue Formulierung der fehlenden notariellen Belehrung zwingend im Schriftsatz enthalten sein muss, um Spekulationen des Gerichts zu vermeiden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Amtspflichtverletzung

Juristen sprechen von einer Amtspflichtverletzung, wenn ein Notar oder Beamter gegen eine ihm gesetzlich zugewiesene Pflicht verstößt, indem er beispielsweise eine notwendige Beurkundung unterlässt oder fehlerhaft vornimmt. Diese Regelung stellt sicher, dass Amtsträger, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, für Fehler, die Dritten Schaden zufügen, persönlich haftbar gemacht werden können.

Beispiel: Die Klägerin warf dem Notar im vorliegenden Fall eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor, weil er am fraglichen Tag pflichtwidrig die Beurkundung der vereinbarten Grundschuldbestellung unterlassen hatte.

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Belehrungspflicht

Die notarielle Belehrungspflicht verpflichtet den Notar nach § 17 Beurkundungsgesetz (BeurkG) dazu, die Urkundsbeteiligten umfassend über die rechtliche Tragweite und die Konsequenzen ihrer Erklärungen aufzuklären. Das Gesetz soll verhindern, dass Bürger weitreichende Entscheidungen treffen, ohne die drastischen Rechtsfolgen, wie eine sofortige Zwangsvollstreckung, vollständig zu verstehen.

Beispiel: Das Oberlandesgericht Celle sah die Klage als nicht ausreichend substantiiert an, weil die Klägerin den konkreten Inhalt der fehlenden Belehrungspflicht über die Folgen der Vollstreckungsunterwerfung nicht dargelegt hatte.

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Hypothetischer Kausalverlauf

Der hypothetische Kausalverlauf beschreibt in der Haftung eine Ereigniskette, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, hätte der Notar pflichtgemäß gehandelt und die Beurkundung wie geplant durchgeführt. Weil bei einer unterlassenen Handlung der Schaden nicht direkt bewiesen werden kann, muss der Geschädigte diesen fiktiven, positiven Ablauf lückenlos und detailliert vor Gericht nachzeichnen.

Beispiel: Um ihren Schadensersatzanspruch zu beweisen, musste die Klägerin den hypothetischen Kausalverlauf mithilfe der vom Bundesgerichtshof vorgegebenen dreistufigen Prüfroutine lückenlos nachzeichnen.

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Notarhaftung

Notarhaftung bezeichnet die zivilrechtliche Verantwortung des Notars gemäß § 19 Bundesnotarordnung (BNotO) für Schäden, die er Dritten durch die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten zufügt. Diese spezialgesetzliche Regelung dient dem Schutz des Rechtsverkehrs und stellt sicher, dass Bürger, die sich auf die Unparteilichkeit und Fachkunde des Notars verlassen, bei Fehlern entschädigt werden.

Beispiel: Im Rahmen der Notarhaftung scheiterte die Klage nicht an der zeitlichen Möglichkeit des Notars, sondern am fehlenden Beweis der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden.

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Sekundäre Darlegungslast

Dieses prozessuale Prinzip mildert die Beweispflicht des Klägers, indem es den Beklagten verpflichtet, konkrete Details vorzutragen, wenn der Kläger die relevanten Fakten, wie interne Terminkalender, gar nicht kennen kann. Diese Lastverschiebung gleicht Informationsgefälle aus, da es dem Kläger unmöglich ist, Sachverhalte zu beweisen, die sich ausschließlich im Kenntnisbereich des Notars abspielen.

Beispiel: Im Streit über die zeitliche Verfügbarkeit des Notars löste die Klägerin erfolgreich die sekundäre Darlegungslast aus, woraufhin das Gericht den unzureichend bestrittenen Vortrag des Notars als zugestanden wertete.

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Substantiierter Vortrag

Ein substantiierter Vortrag bedeutet im Zivilprozess, dass eine Partei ihre Behauptungen nicht nur pauschal aufstellen, sondern sie mit konkreten Fakten und detaillierten Angaben untermauern muss. Gerichte können nur dann rechtlich relevante Sachverhalte prüfen, wenn die Parteien ihre Ansprüche so konkret darlegen, dass sie im Zweifelsfall durch Beweismittel belegt werden könnten.

Beispiel: Das Gericht forderte von der Klägerin einen substantierten Vortrag zum genauen Inhalt der hypothetischen notariellen Belehrung, da allgemeine Hinweise auf die Zwangsversteigerung nicht ausreichten.

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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Celle – Az.: 3 U 99/21 – Urteil vom 26.07.2023


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