OLG München – Az.: 31 Wx 212/18 Kost – Beschluss vom 31.08.2021
Der Beschluss des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 17.5.2018 samt Kostenrechnung vom 1.2.2018 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Registergerichts vom 17.5.2018, in dem die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung vom 1.2.2018 zurückgewiesen wurde. In der Kostenrechnung wurde der Kostensatz betreffend die Eintragung der Löschung zweier Prokuren mit dem mittels Schreiben vom 9.1.2018 eingeforderten und in der Folgezeit erbrachten Kostenvorschuss verrechnet. Die Löschung der Prokuren erfolgte im Zusammenhang mit der Löschung der Firma.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass – ungeachtet der Frage, ob überhaupt neben der Löschung der Firma zusätzlich die Löschung eingetragener Prokuren besonders angemeldet werden müsse – im Hinblick auf „Vorbem. 1 Abs. 4 GV HRegGebV“ keine Gebühren hinsichtlich der Löschung der Prokuren im Zusammenhang mit der Löschung der Gesamteintragung der Firma anfallen.
Die Beteiligte zu 2 vertritt hingegen die Auffassung, dass die Löschung der Prokuren jeweils gebührenpflichtig sei, u.a. mit dem Argument, dass die Tatbestände betreffend eine Ausnahme von der Gebührenpflicht von Anmeldungen in § 2 Abs. 3 HRegGebV abschließend geregelt seien, und dabei das Erlöschen einer Prokura nicht aufgeführt sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, da das Ausgangsgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier inmitten stehenden Frage zugelassen hat, und hat in der Sache Erfolg. Der Senat, der nach Übertragung des Verfahrens durch den Einzelrichter an das Kollegium (§ 81 Abs. 6 S. 2 GNotKG), zur Entscheidung in der Sache zuständig ist, teilt nicht die Auffassung des Registergerichts, dass die neben der Löschung der Firma erfolgte Löschung der beiden Prokuren den Ansatz der Gebühren i.S.d. Nr. 4000, 4001 GV HRegGebV bedingt.
1. Sowohl die Frage, ob das Erlöschen einer Prokura neben der Löschung der Firma zusätzlich anmeldepflichtig ist (vgl. dazu OLG Oldenburg NJW-RR 1996, 1180), wie auch die Frage, ob es bei der Eintragung der Löschung der Firma und der Prokura vorliegend um dieselben Tatsachen i.S.d. § 2 Abs. 3 HRegGebV handelt, kann dahin gestellt bleiben, da sich nach Auffassung des Senats jedenfalls aus der Vorbemerkung 1 Abs. 4 GV HRegGebV ergibt, dass Tätigkeiten des Registergerichts im Zuge einer Eintragung des Erlöschens einer Firma kostenfrei sind.
2. Nach dem Willen des Verordnungsgebers der HRegGebV soll die Eintragung des Erlöschens der Firma grundsätzlich entsprechend der Vorbemerkung 1 Abs. 4 GV HRegGebV gebührenfrei bleiben und – da die Löschungsgebühren häufig nicht oder nur zwangsweise eingezogen werden können – im Gegenzug dazu der Eintragungsaufwand für die Schlusseintragungen in die Gebühren für die Ersteintragung eines Einzelkaufmanns, eines Unternehmens und einer Genossenschaft, die nicht auf einer Umwandlung beruhen, pauschal zu 50 Prozent eingerechnet werden. Auf diese Weise soll der Aufwand für eine möglicherweise zwangsweise Beitreibung der Löschungsgebühren sowie das mit der drohenden Insolvenz des Kostenschuldners verbundene Ausfallrisiko für den Fiskus vermieden werden (vgl. BR-Drs. 659/10 S.13/14).
3. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Senats kein Raum für einen Gebührenansatz betreffend die Löschung einer Prokura im Zuge der Gesamtlöschung einer Firma. In solch einem Fall ist die Löschung der Prokura untrennbar mit Löschung der Firma als solche verbunden und stellt sich als Teil der Gesamtlöschung der Firma im Register dar, zumal ihr bei einer Löschung der Firma keine eigenständige Bedeutung im Rechtsverkehr mehr zukommt und sie so automatisch gegenstandslos wird. Die Löschung der Prokura ist damit nur eine Löschung im technischen, nicht jedoch im materiellen Sinn (Korintenberg/Thamke GNotKG 21. Auflage <2020> Nr. 4001 GV HRegGebV; Waldner in: Rohs/Wedewer GNotKG <2016>§ 58 Rn. 64 Nr. 3). Insofern schließt eine Gesamtlöschung der Firma auch die Löschung der Prokura mit ein. Die Eintragung solcher Löschungen ist bereits mit dem Ansatz der Ersteintragungsgebühren abgegolten.
4. Außerdem würde ein Gebührensatz betreffend die Eintragung der Löschung der Prokura vorliegend insofern zu dem Wertungswiderspruch führen, dass die Löschung der Firma als solche, auf die sich die Prokura bezieht, kostenfrei ist, jedoch die Löschung der Ermächtigungsgrundlage für ein Handeln für die Firma (als deren Teil) kostenpflichtig wäre. Damit würde auch der in der Vorbemerkung 1 Abs. 4 GV HRegGebV zum Ausdruck kommende Wille des Verordnungsgebers unterlaufen, dass grundsätzlich Tätigkeiten im Zuge der Eintragung der Löschung einer Firma kostenfrei gestellt sind, sofern nicht die von ihm benannten Ausnahmetatbestände gegeben sind. Ein solcher Tatbestand liegt hier aber nicht vor.
5. Der Hinweis der Beteiligten zu 2 auf die Entscheidungen des OLG Nürnberg 12 W 1312/18 und 12 W 1516/18 (zitiert in Sikora/Strauß DNotZ 2019, 596 Fn. 86) greift nicht, da diese jeweils andere Sachverhalte (Eintragung von Liquidatoren) betreffen.
6. Demgemäß ist letztendlich der im Rahmen des Kostenvorschusses für die Löschung der beiden Prokuren erbrachte Geldbetrag zurückzuerstatten.
III.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).