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Nutzungsrechtlöschung in Grundbuch bei nicht nachgewiesenem Tod des Berechtigten

Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 12 Wx 30/19 – Beschluss vom 26.08.2019

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Salzwedel – Grundbuchamt – vom 27. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Salzwedel von A. Blatt … 0 (zuvor Blatt … 9 und davor Blatt … 5) eingetragenen Grundbesitzes. Dort ist in der zweiten Abteilung unter der laufenden Nummer 1 hinsichtlich des Flurstücks 1 eingetragen:

„Der Eigentümer ist zugunsten des Handelsmannes Wilhelm Sch. in A. als Eigentümer des Grundstücks Flur 21 Flurstück 42 in seinem Eigentumsrecht dahin beschränkt, daß Wilhelm Sch. an die dem Flurstück 41 Flur 21 liegenden alte Katasterparzelle 584 Kbl. 3 solange benutzt, wie er lebt und nicht das Benutzungsrecht seines Flurstücks 42, Flur 21 seitens K. K. , diesem zum Schluß des Wirtschaftsjahres am 1. April kündigt. Eingetragen auf Grund des Rezesses vom 15. Juni 1939 in der Umlegungssache von A. Uml. A 10, eingetragen am 31. Oktober 1950. Mit dem belasteten Grundstück von A. Blatt … 9 hierher übertragen am 05.08.1998.“

Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte die Löschung dieser Eintragung unter Vorlage eines Antrages der Beteiligten und der Sterbeurkunde eines am 11. August 1855 geborenen und am 10. Dezember 1931 verstorbenen Wilhelm August Heinrich Sch.

Das Grundbuchamt hat am 9. Mai 2018 den rechtlichen Hinweis erteilt, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe. Das Geburtsdatum des Berechtigten habe nicht ermittelt werden können. Da das eingetragene Recht auf einem Rezess vom 15. Juni 1939 beruhe, der von den Antragstellern angegebene Wilhelm August Heinrich Sch. aber schon 1931 gestorben sei, könne dieser nicht der Berechtigte sein. Mit Schreiben vom 21. November 2018 hat die Verfahrensbevollmächtigte beglaubigte Kopien aus dem Hauptregister der Stadt A. vorgelegt, wonach Wilhelm Ludwig Karl Sch. am 3. Dezember 1885 und Wilhelm Karl Ferdinand Sch. am 17. Februar 1888 geboren seien. Bei beiden könne es sich um die Rechtsinhaber handeln. Weitere Personen mit dem Namen Sch. seien laut Auskunft der Stadt A. nicht verzeichnet. Zum Zeitpunkt des Rezesses müsse der Berechtigte bereits volljährig gewesen sein, also mindestens 21 Jahre alt. Es liege daher nahe, dass es sich bei dem Berechtigten um einen der beiden genannten Personen handele. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 21. Februar 2019 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass eine Löschung des Rechts nicht erfolgen könne, da weder der korrekte Berechtigte habe nachgewiesen werden können bzw. noch eine entsprechende Sterbeurkunde habe vorgelegt werden können. Für Mutmaßungen sei kein Raum. Da das Geburtsdatum nicht bekannt sei, finde § 5 Abs. 1 Satz GBBerG Anwendung, wonach eine Löschung erst nach 110 Jahren ab Grundbucheintragung zulässig sei. Darauf hat die Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 12. März 2019 entgegnet, dass es nicht darauf ankomme, welcher der beiden möglichen Berechtigten der Maßgebliche sei. Das Grundbuchamt, nicht die Beteiligten hätten die unzulängliche Grundbucheintragung zu verantworten.

Daraufhin hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 27. März 2019 den Antrag zurückgewiesen unter Wiederholung seiner bisherigen Begründung. Die Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 4. Juni 2019 hiergegen Beschwerde unter Wiederholung der bisherigen Argumente eingelegt und ergänzend zur Begründung ausgeführt, dass es jeglicher Logik widerspreche, davon auszugehen, dass einer der beiden möglicherweise berechtigten Personen noch am Leben sei. Wenn tatsächlich 110 Jahre ab Eintragung abzuwarten sei, wären die Beteiligten daran gehindert, das Grundstück zu ihren Lebzeiten zu verkaufen. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20. Juni 2019 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Grundbuchamt dem Löschungsantrag der Beteiligten nach § 22 GBO nicht entsprochen.

Wenn die Bewilligung desjenigen nach § 19 GBO fehlt, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist, ist es notwendig, dass die Unrichtigkeit nach § 22 Abs. 1 GBO nachgewiesen wird. Dieser Nachweis obliegt dem Antragsteller. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Der Antragsteller muss grundsätzlich lückenlos alle Möglichkeiten – in der Form des § 29 GBO – ausräumen, die der begehrten berichtigenden Eintragung – hier also der Löschung – entgegenstehen könnten. Ganz entfernt liegende, nur theoretische Möglichkeiten müssen aber nicht widerlegt werden. Vielmehr darf das Grundbuchamt von dem nach der allgemeinen Lebenserfahrung Regelmäßigen ausgehen, sofern nicht im Einzelfall konkrete Umstände auf das Gegenteil hinweisen. Keiner Nachweisführung bedarf es, wenn sich die materielle Unrichtigkeit aus der Eintragung im Grundbuch selbst – einschließlich zulässiger Bezugnahmen (vgl. § 874 BGB) – ergibt. Auch was offenkundig ist, braucht nicht bewiesen zu werden (z. B. OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. Juni 2017, 15 W 1995/16, zitiert nach Juris).

Nach diesen Grundsätzen kommt eine Löschung der eingetragenen Belastung nicht in Betracht. Es ist nämlich nicht nachgewiesen, dass die zu Gunsten eines Wilhelm Sch. am 31. Oktober 1950 in das Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit tatsächlich erloschen ist.

Das Erlöschen der Dienstbarkeit ist weder offenkundig noch durch die Beteiligten nachgewiesen. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit wie das hier in Rede stehende Nutzungsrecht auf Lebenszeit endet mit dem Tod des Berechtigten. Dies ergibt sich bereits aus dem Wesen der persönlichen Dienstbarkeit. Wenn kein Berechtigter mehr vorhanden ist, ist sie inhaltslos. Bei natürlichen Personen genügt zur Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch in der Regel der Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO durch Vorlage der Sterbeurkunde (z. B. Reymann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, Rdn. 43 zu § 1090 BGB).

Mit den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen ist der erforderliche Nachweis allerdings nicht geführt. Sterbeurkunden des Berechtigten haben die Beteiligten nicht vorgelegt. Die Sterbeurkunde des am 11. August 1855 geborenen und am 10. Dezember 1931 verstorbenen Wilhelm August Heinrich Sch. belegt den Tod des Berechtigten nicht, denn jener war im Zeitpunkt des Rezesses vom 15. Juni 1939, der Grundlage der Eintragung des Nutzungsrechts war, längst nicht mehr am Leben. Auch mit den beiden eingereichten Geburtsurkunden ist der erforderliche Nachweis des Todes des Berechtigten nicht geführt. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der am 3. Dezember 1885 in A. geborene Wilhelm Ludwig Karl Sch. mittlerweile ebenso verstorben ist wie der am 17. Februar 1888 in A. geborene Wilhelm Karl Ferdinand Sch. . Indes ist nicht nachgewiesen, dass jedenfalls einer dieser beiden mit dem im Grundbuch eingetragenen Wilhelm Sch. identisch ist. Die bloße Möglichkeit der Identität reicht für die strengen Anforderungen des Grundbuchverfahrens nicht aus. Weder stimmt der Name vollständig überein, noch lässt sich – mangels entsprechender Angaben im Grundbuch oder in der Grundakte – die Übereinstimmung des Geburtsdatums feststellen. Allein der Umstand, dass für den im Grundbuch verzeichneten Wilhelm Sch. ein Sitz in A. vermerkt ist und die Stadt A. mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 bescheinigt hat, dass sich in den Namensverzeichnissen 1874 bis 1926, in den Geburts- und Sterbeverzeichnissen 1827 bis 1978 ff. sowie im Bestattungsverzeichnis ab 1945 keine Hinweise auf den Tod bzw. die Bestattung eines anderen als den am 10. Dezember 1931 verstorbenen Wilhelm Sch. finde, reicht für die Feststellung der Identität nicht aus. Dem lässt sich nicht mehr entnehmen, als dass die 1885 bzw. 1888 in A. geborenen Wilhelm Ludwig Karl Sch. und Wilhelm Karl Ferdinand Sch. wohl nicht auch in A. , sondern anderenorts gestorben sind. Auf der anderen Seite ist nicht auszuschließen, dass ein anderer Wilhelm Sch. zum Zeitpunkt des Rezesses im Jahre 1939 – hierfür mindestens 21 Jahre alt – in A. gelebt hat, ohne dort geboren oder später dort gestorben zu sein, also ohne Aufnahme in Geburts- oder Sterberegister. Es ist entgegen der Einschätzung der Beteiligten unter diesen Umständen keine ganz entfernt liegende theoretische Möglichkeit, dass der Berechtigte bis heute noch lebt. Es kommt nämlich immer wieder vor, dass einzelne Personen mehr als 100 Jahre alt werden.

Die Dienstbarkeit gilt auch nicht als erloschen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GBBerG mit dem Ablauf von 110 Jahren von dem Geburtstag des Berechtigten an. Dabei ist § 5 Abs. 1 Satz 1 GBBerG nur anwendbar, wenn sich aus dem Grundbuch oder den Grundakten das Geburtsdatum ergibt (z. B. Böhringer, Sonderrecht zur Löschung von Altrechten im Grundbuch, ZfIR 2017, 721, 722). Dies ist aus dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 2 GBBerG abzuleiten, wonach der Tag der Eintragung des Rechts maßgeblich ist, wenn der Geburtstag nicht aus dem Grundbuch oder den Grundakten ersichtlich ist. Hier ist das Geburtsdatum des berechtigten Wilhelm Sch. im Grundbuch nicht angegeben. Ebenso wenig sind den Grundakten, insbesondere im Zusammenhang mit der Eintragung im Jahre 1950, deren Löschung begehrt wird, irgendwelche Angaben zu dem Geburtstag des Berechtigten zu entnehmen. Die Voraussetzungen eines Erlöschens nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GBBerG sind auch nicht erfüllt, da seit dem Tag der Grundbucheintragung am 30. Oktober 1950 noch keine 110 Jahre verstrichen sind.

Angesichts der an eindeutige Kriterien anknüpfenden Regelung des § 5 GBBerG ist für wertende Gesichtspunkte kein Raum, etwa dergestalt, dass die Beteiligten ohne eine Löschung das Grundstück zu Lebzeiten nicht würden lastenfrei veräußern können. Sie bedürfen vielmehr keines besonderen Schutzes, weil sie das Grundstück am 13. August 1984 in Kenntnis und unter ausdrücklicher Übernahme der gegenständlichen Belastung erworben haben. Außerdem steht ihnen das Aufgebotsverfahren nach § 6 GBBerG zur Verfügung.

Unter diesen Umständen kommt auch keine amtswegige Löschung wegen Gegenstandslosigkeit der Eintragung aus rechtlichen wie aus tatsächlichen Gründen nach §§ 84, 85 GBO in Betracht.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Geschäftswert ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festzusetzen und – mangels näherer Anhaltspunkte – nach § 36 Abs. 3 GNotKG zu bemessen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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