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Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens wegen fehlender Einigung – Notarkosten

LG Gera, Az.: 6 OH 31/17, Beschluss vom 02.02.2018

Der Antrag des Antragstellers vom 06.07.2014 gegen die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 22.04.2014 (Kostenregister-Nr. 291a/14) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gerichtsauslagen werden nicht erhoben; eine Erstattung entstandener außergerichtlicher Auslagen der Beteiligten findet nicht statt.

Gründe

I.

Gegenstand dieses Kostenprüfungsverfahrens sind Gebührenansprüche aus notarieller Tätigkeit aus dem Jahr 2014.

Zwischen den Beteiligten liegt im Streit, ob der Antragsgegner die mit der Kostenberechnung vom 22.04.2014 geltend gemachten Notarkosten wegen vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens gegenüber dem Antragsteller abrechnen kann.

Zur Vorbereitung eines Termins übersandte der Antragsteller einen vom Antragsgegner vorbereiteten „Fragebogen und Datenerfassung zu einer Hausübergabe“; unterschrieben vom Antragsteller am 21.02.2014. Im Abschnitt „G. Auftrag an den Notar“ hieß es auszugsweise: „Zum Zwecke der Terminsvorbereitung wird der Notar beauftragt: (…) einen Entwurf zu erstellen und den Entwurf zur Prüfung zu übersenden (…)“.

Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens wegen fehlender Einigung – Notarkosten
Symbolfoto: plantic/Bigstock

Mit Schreiben vom 10.03.2014 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller als möglichem Erwerber sowie Herrn … und Frau … als möglichen Veräußerern, den Entwurf vom 10.03.2014 für einen Grundstücksübertragungsvertrag. Auf diesen sowie auf das Begleitschreiben gleichen Datums wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 7 und 56-66 d. A.).

Mit Schreiben vom 08.04.2014 fragte der Antragsgegner beim Antragsteller an, ob er mit dem Inhalt des Entwurfs einverstanden sei. Für diesen Fall bat er um Terminsvereinbarung und Mitteilung eventueller Änderungswünsche bis 22.04.2014. Am 22.04.2014 erschien der Antragsteller in der Kanzlei des Antragsgegners. Der durch den Antragsgegner angefertigte handschriftliche Vermerk vom 22.04.20 14 (Bl. 67 d. A.) lautet: „Herr … sprach vor, Beurkundung wird vorerst nichts, da Sohn und Schwiegertochter nicht einig sind“. Es kam nicht zur Beurkundung zwischen dem Antragsteller (Vater des Herrn …, Schwiegervater der Frau …)und den Eheleuten … und … .

Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller die Kostenberechnung vom 22.04.20 14 (Kostenregister-Nr. 291a/14) in Höhe von 540,97 €. Auf diese wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 4 d. A.).

Der Antragsteller bringt durch seinen Verfahrensbevollmächtigten gegenüber dieser Kostenberechnung vor, der von dem Antragsgegner gefertigte Entwurf habe nicht der Auftragslage entsprochen. Der Notar habe verkannt, dass allein der Grundstücksanteil des Sohnes des Antragstellers auf diesen und nicht auch der Anteil seiner Schwiegertochter übertragen werden sollte. In seinem Schreiben vom 15.05.2014 an den Antragsgegner trägt der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers vor, der Entwurf hätte an ihn versandt werden sollen, nicht an den Antragsteller. Deshalb sei es zu dem „missverständlichen Besuch“ des Antragstellers in der Kanzlei des Antragsgegners gekommen. Der Verfahrensbevollmächtigte bitte um einen Gesprächstermin. Es bestehe Klärungsbedarf mit der Hausbank des Antragstellers und die prekäre Scheidungssituation der Eheleute … und … müsse berücksichtigt werden. Um Stundung der Kostenberechnung werde gebeten. Weiter trägt er vor, im Fragebogen sei auf Ehestreitigkeiten hingewiesen worden. Eine Mitarbeiterin des Antragsgegners habe dazu Notizen angefertigt.

Der Antragsgegner trägt vor, zur Beurkundung sei es nicht gekommen, da sich die Eheleute … und … nicht einig geworden seien. Er habe sich inhaltlich genau an die Vorgaben des Beurkundungsauftrags gehalten.

Mit Beschluss des Vorsitzenden der vormals zuständigen 4. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 08.07.20 14 ist der Antrag des Antragstellers auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden. Darauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 21 f. d. A.).

Die Kammer hat die Ländernotarkasse um Stellungnahme gebeten. Auf deren schriftliche Ausführungen vom 05.10.2015 (Bl. 48-52 d. A.) wird Bezug genommen.

II.

Der Kostenprüfungsantrag der Antragstellers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 127 ff GNotKG).

Der Kostenprüfungsantrag ist in der Sache nicht begründet.

Die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 22.04.2014 (Kostenregister-Nr. 291a/14) ist aufrecht zu erhalten.

Das Beurkundungsverfahren wurde vorzeitig beendet. Der Antragsgegner hat festgestellt, dass nach seiner Überzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist.

Die Gründe für die Nichtvornahme der Beurkundung lagen nicht in der Person des Notars (Vorbem. 2.1.3 Abs. 1 S. 1, Nr. 21300 ff. i. V. m. 21100 KV GNotKG i. V. m. § 92 Abs. 2 GNotKG). Der Antragsteller hatte dem Antragsgegner durch Übersendung des Fragebogens vom 21.02.2014 der Sache nach einen Beurkundungsauftrag erteilt. Dies reichte aus und ging über eine bloße Kontaktaufnahme, die Vereinbarung eines Beratungsgesprächs oder eine Terminreservierung hinaus. Dadurch wurde das öffentlich-rechtliche Kostenschuldverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner als Notar begründet.

Der Antragsgegner war dadurch berechtigt – und verpflichtet – alle erforderlichen Maßnahmen für die Vorbereitung, Durchführung und Informationsbeschaffung mit dem Ziel der Beurkundung zu ergreifen (Vorbem. 2.1 Abs. 1 KV GNotKG). Es wurde ausdrücklich ein Entwurfsauftrag erteilt. Bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens ist dadurch eine Gebühr in Höhe einer Entwurfsgebühr (vgl. Nr. 21302-21304 KV GNotKG) ausgelöst worden.

Der Antragsgegner hatte keine Gründe dafür geschaffen, dass es nicht zur Beurkundung kam. Umstände, die im Bereich des Antragstellers bzw. der möglichen Veräußerer lagen, hatte er nicht zu vertreten. Die Kammer legt dabei ihrer Entscheidung zu Grunde, dass sich – wie aus dem Vermerk vom 22.04.2014 ersichtlich – die Eheleute … und … nicht über die Grundstückübertragung einigen konnten. Der Antragsteller bestreitet diese Äußerung nicht. Sie war wirksam. Auch wenn er einen Verfahrensbevollmächtigten benannt hatte, ist diese Äußerung dem Antragsteller zuzurechnen. Die Vertretung schließt nicht aus, dass der Beteiligte Erklärungen für sich selbst abgibt. Zudem ist der Verfahrensbevollmächtigte kein Urkundsbeteiligter. Die fehlende Einigung der möglichen Veräußerer fällt in das Risiko der Auftraggeberseite. Darauf hat der Antragsgegner keinen Einfluss.

Die 2,0 Beurkundungsverfahrensgebühr in Höhe einer entsprechenden Entwurfsgebühr, die in der Kostenrechnung vom 22.04.2014 geltend gemacht worden ist, ist angefallen, da der Antragsgegner einen im Rechtssinn vollständigen Entwurf erstellt hat und dieser Entwurf dem Antragsteller rechtzeitig zugegangen war (Nr. 21302 KV i. V. m. Nr. 21100 KV i. V. m. § 92 Abs. 2 GNotKG).

Die Vollständigkeit des Entwurfs im Sinne der Auftragslage und nach § 92 Abs. 2 GNotKG ergibt sich daraus, dass die Vertragsteile ausführlich beschrieben worden sind, ebenso der streitgegenständliche Grundbesitz nebst Belastungen, Regelungen zur Überlassung, Erfüllungsübernahme von Verbindlichkeiten, die Besitzübergabe, die Rechtsmängel- und Sachmängelhaftung, die Grundbucherklärungen usw.

Das Vorbringen des Antragstellers, es habe nur der Grundstückanteil seines Sohnes auf ihn übertragen werden sollen, findet keinen Anhaltpunkt in dem Fragebogen vom 21.02.2014. Darin ist als „Ehegatte (Mitübergeber bzw. Zustimmender)“ ausdrücklich Frau … benannt worden. Es gibt auch sonst keine schriftlichen Hinweise – weder Notizen noch Sonstiges -‚ dass nicht beide Grundstücksanteile hätten übertragen werden sollen. Der Entwurf selbst wurde zunächst überhaupt nicht beanstandet. Auch wenn der Antragsgegner dem Wunsch des Verfahrensbevollmächtigten auf einen weiteren Gesprächstermin nicht nachgekommen sein sollte, würde dies an der wirksamen Abrechnung nichts ändern. Die Arbeit war erbracht.

Selbst wenn man einmal unterstellt, dass nur der Grundstücksanteil des Herrn … hätte übertragen werden sollen, wäre der Entwurf gleichwohl brauchbar gewesen. Es hätte sich um keinen „Aliud-Entwurf“ gehandelt. Ein solcher hätte nur vorgelegen, wenn der Entwurf ein anderes Rechtsgeschäft oder eines mit einem erheblich abweichenden Inhalt geregelt hätte (zum Begriff vgl. Stellungnahme der Ländernotarkasse vom 05.10.2015, S. 3, Bl. 50 d. A.). Dies war aber ersichtlich nicht der Fall; der Entwurf hätte verwendet werden können unter Streichung der Frau … und geringfügiger Umformulierung.

Schließlich hätte der Entwurf noch nicht den endgültigen Vorstellungen der Beteiligten zur Gänze entsprochen haben müssen. Dafür wäre die Beurkundungsverhandlung der verbindliche Zeitpunkt gewesen. Erst dort wäre der Wille der Beteiligten gem. § 17 BeurkG in seine endgültige Form gebracht worden.

Daher war die Kostenrechnung aufrecht zu erhalten.

Gerichtsgebühren sind nicht entstanden. Die erstinstanzliche landgerichtliche Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dies ergibt sich, anders als noch im Anwendungsbereich der KostO (dort § 156 Abs. 6 Satz 1 KostO), nicht aus den §§ 127 ff. GNotKG. Dies folgt aber daraus, dass Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG keinen anwendbaren Gebührentatbestand enthält (vgl. Leipziger-GNotKG/Wudy, 2. Aufl. 2016, § 128 Rn. 138 m. w. N.). Von der Erhebung gerichtlicher Auslagen wird abgesehen (§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i. V. m. § 81 Abs. 1, 2 FamFG). Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten sind nicht zu erstatten, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen. Da keine Gebühren und Auslagen entstanden bzw. nicht zu erstatten sind, ist die Festsetzung des Wertes des Antragsverfahrens nicht veranlasst.

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