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Notarkosten – Anfall der Unzeitgebühr

LG Mühlhausen, Az.: 1 OH 1/14, Beschluss vom 10.11.2014

Der Antrag der Antragsteller auf Berichtigung der Kostenrechnung des Notars K. vom 04.10.2013 – R-Nr. 1774/13 – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 595,83 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Kostenrechnung des Notars K. vom 04.10.2013 und rügen, dass der Geschäftswert für die erfolgte Grundstücksüberlassung von 59.999,00 € nach Maßgabe der Bodenrichtwerte auf 11.782,55 € zu berichtigen sei. Auch sei der Geschäftswert für die Aufhebung der Dienstbarkeit von 5.000,00 € auf 500,00 € zu ermäßigen. Darüber hinaus sei die Unzeitgebühr nicht berechtigt.

Der Antragsgegner erstellte eine Kostenrechnung vom 04.10.2013 über insgesamt 595,83 €.

Die Antragsteller sind insbesondere der Auffassung, dass es sich bei dem übertragenen Grundstück um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche handelt, so dass der Geschäftswert anhand des Bodenrichtwertes zu ermitteln gewesen sei. Der mit Kaufvertrag vom 21.07.2013 erzielte Kaufpreis von 59.999,00 € sei daher nicht heranzuziehen.

Der für die Aufhebung der Dienstbarkeit in Ansatz gebrachte Geschäftswert von 5.000,00 € sei gleichfalls nicht gerechtfertigt, da seinerzeit lediglich ein Geschäftswert von 1.000,00 € berücksichtigt worden sei. Da das Grundstück nicht bebaut werden könne, sei es faktisch wertlos. Auch die Zusatzgebühr nach Nr. 2600 sei nicht gerechtfertigt, da die Beurkundung noch vor 18.00 Uhr vorgenommen und eine Belehrung über zusätzlich anfallende Kosten nicht erfolgt sei.

II.

Der Antrag der Kostenschuldner ist nach § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig.

In der Sache ist der Antrag nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat die Geschäftsgebühr sowohl für den Überlassungsvertrag als auch für die Aufhebung der Dienstbarkeit korrekt ermittelt.

Der Geschäftswert für die Beurkundungsgebühr eines Überlassungsvertrages bestimmt sich nach dem Grundstückswert. Der Wert eines Grundstückes ist dabei der Verkehrswert, der sich nach dem Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Grundstücks unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen sind.

Vorliegend steht der Verkehrswert fest, da das übertragende Grundstück erst ca. drei Monate vor der hier maßgebenden Beurkundung am 21.06.2013 zu einem Preis von 59.999,00 € veräußert worden ist. Die Antragsteller haben nicht vorgetragen, dass und aus welchen Gründen sich der Kaufpreis in dieser Zeit geändert haben soll.

Zudem hat die beteiligte Ländernotarkasse in ihrer Stellungnahme vom 26.09.2014 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragsteller die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Geschäftswertes nicht dargetan haben. Hierfür ist erforderlich, dass die unmittelbare Weiterführung des land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Vermögens beabsichtigt ist und der Betrieb  nicht nur einen unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.

Zu diesem Privilegierungstatbestand haben die Antragsteller keinerlei Vortrag gehalten, so dass der Verkehrswert aus dem kurz zuvor erzielten Kaufpreis zu bestimmen ist, § 46 Abs. 2 GNotKG.

Nach der von der Ländernotarkasse für die Geschäftsgebühr der Aufhebung der Dienstbarkeit vorgenommenen Vergleichsberechnung ergibt sich, dass die von den Antragstellern begehrte Herabsenkung gebührenrechtlich keine Rolle spielt, da die Gebühr bei einem Geschäftswert von 50.000,00 bis 65.000,00 € einheitlich 384,00 € beträgt. Auch ist bei den in Ansatz gebrachten Gebühren zu berücksichtigen, dass ab dem 01.08.2013 das GNotKG Anwendung findet, in dem andere Mindestgeschäftswerte und -gebühren im Vergleich zu der im Jahr 2006 geltenden KostO gelten.

Auch die Unzeitgebühr nach Nr. 2600 ist angefallen. Bei einem auf 17.45 Uhr angesetzten Termin war klar, dass die vollständige Verlesung der Urkunde mit Unterschriftsleistung nicht innerhalb von 15 Minuten, also vor 18.00 Uhr erfolgen konnte. Die Antragsteller stellen auch nicht in Abrede, dass der Beurkundungstermin insgesamt über 18.00 Uhr angedauert hat. Damit ist die Gebühr angefallen.

Diesen, im  Wesentlichen von der Ländernotarkasse geäußerten rechtlichen und tatsächlichen Hinweise, sind die Antragsteller nicht entgegengetreten, so dass der Antrag auf Abänderung der Kostenrechnung nach § 127 GNotKG zurückzuweisen war.

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