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Grundbuchverfahren – Grundbuchberichtigung nach Tod eines GbR-Gesellschafters

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 Wx 53/11 – Beschluss vom 14.09.2011

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde – Grundbuchamt – vom 22. März 2011 – D… Blatt 1068-10 – aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den Antrag nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

Gründe

I.

In Abteilung I des Grundbuchs von D… Blatt 1068 sind E… S… sowie die Antragsteller zu 1 und 2 als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Die Antragstellerin zu 3) berühmt sich, Erbscheinserbin des E… S… zu sein (Amtsgericht Luckenwalde vom 6. Juli 2008 – 40 VI 445/08). Die Antragsteller haben am 10. März 2010 die Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung des Anteils des E… S… beantragt. Dem Antrag waren öffentlich beglaubigte Bewilligungen der Antragsteller zu 1 – 3 beigefügt. Weiter haben die Antragsteller einen (privatschriftlichen) Gesellschaftsvertrag vom 3./6. Dezember 1997, der in § 11 die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern und den Erben des verstorbenen Gesellschafters bestimmt, und einen vom 6. Juni 2008 datierenden (privatschriftlichen) Übertragungs- und Ausscheidungsvertrag vorgelegt, in dem sie das Ausscheiden des E… S… – die Antragstellerin zu 3) handelnd als dessen Erbin – aus der Gesellschaft vereinbart haben.

Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2011 hat das Grundbuchamt den Antragstellern aufgegeben, den Erbschein nach E… S… beizubringen sowie den Gesellschaftsvertrag und den Gesellschafterbestand in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

Mit Beschluss vom 22. März 2011 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurückgewiesen, weil die in der Zwischenverfügung benannten Eintragungshindernisse nicht ausgeräumt worden seien. Aus den Beschlussgründen ergibt sich allerdings, dass das Grundbuchamt seiner Entscheidung die behauptete Erbfolge nach E… S… zugrunde gelegt hat. Die Zurückweisung beruht darauf, dass der Gesellschaftsvertrag nur in privatschriftlicher Form vorgelegt worden sei. Außerdem hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass § 899a BGB nicht für Anteilsübertragungen gelte.

Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegten Beschwerde vom 18. Mai. 2011. Sie rügen, dass es vielfach und so auch hier unmöglich sei, die Rechtsnachfolge bei Tod eines BGB-Gesellschafters in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Die Auffassung des Grundbuchamts habe deshalb faktisch eine Grundbuchsperre zur Folge.

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig. Beschwerdegegenständlich ist allein die Frage, ob die Eintragung von der Vorlage des Gesellschaftsvertrags in der Form des § 29 GBO abhängig gemacht werden kann.

Zwar bildet jede einzelne Beanstandung in einer Zwischenverfügung eine Entscheidung i. S. d. § 71 GBO. Auch ist die Erbfolge grundsätzlich durch Erbschein nachzuweisen (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO). Dazu ist grundsätzlich dessen Vorlage in Urschrift oder Ausfertigung erforderlich. Die Beibringung einer beglaubigten Abschrift genügt i. d. R. nicht, weil der Erbschein zwischenzeitlich eingezogen worden sein kann (§ 2361 BGB). Aus den Gründen des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses ergibt sich jedoch, dass das Grundbuchamt die behauptete Erbfolge, möglicherweise aufgrund Einsichtnahme in die beim selben Gericht geführte Erbscheinsakte, als gegeben angenommen hat. Die Zurückweisung ist mithin nicht mangels Vorlage des Erbscheins erfolgt.

Nicht beschwerdegegenständlich ist auch die Reichweite der Vermutung des § 899a BGB. Die Vermutung wird ggf. im Rahmen der Übertragung des Gesellschaftsanteils von F… We… auf die Antragstellerin zu 3) praktisch werden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Grundbuchamt indessen lediglich den Antrag vom 10. März 2010 zurückgewiesen. Dieser Antrag beschränkt sich auf die Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung des E… S….

2.

Die Beschwerde ist begründet.

a) Berichtigungsbewilligungen gemäß § 19 GBO genügen für eine Eintragung (Löschung), wenn die zu berichtigende Grundbuchunrichtigkeit schlüssig dargetan ist. Ihres Nachweises in der Form des § 29 GBO bedarf es aufgrund der Berichtigungsbewilligungen nicht (Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 22 Rn. 31 m. w. N.). Die Grundbuchunrichtigkeit infolge des Ausscheidens der Antragstellerin zu 3) als Erbin des E… S… aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist mit Vorlage des (privatschriftlichen) Gesellschaftsvertrags vom 3./6. Dezember 1997 mit sog. einfacher Nachfolgeklausel und des (privatschriftlichen) Übertragungs- und Ausscheidungsvertrags vom 6. Juni 2008 schlüssig dargelegt.

b) Das Grundbuch ist mithin wie beantragt zu berichtigen, wenn die Rechtsnachfolge der Antragstellerin zu 3) in den Gesellschaftsanteil des E… S… und damit ihre Bewilligungsberechtigung nachgewiesen ist. Wie der Nachweis der Bewilligungsberechtigung im Falle des Todes eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts zu führen ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.

aa) Nach einer Auffassung genügt hierfür der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 GBO (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rn. 983a m. w. N.). Nach anderer Ansicht genügt der Nachweis der Erbfolge nicht, weil sich die Rechtsnachfolge beim Tod eines BGB-Gesellschafters grundsätzlich nicht nach den Regeln des Erbrechts, sondern nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags vollziehe; die Bewilligungsberechtigung müsse daher durch Nachweis des Gesellschaftsvertrags nachgewiesen werden, der allerdings nicht notwendig, etwa weil der Vertrag nicht in notariell beurkundeter oder beglaubigter Form geschlossen wurde, unmittelbar durch öffentliche Urkunden geführt werden müsse (BayObLG, Rpfleger 1993, 105, zitiert nach juris, dort Rn. 9 f.; NJW-RR 1992, 228, zitiert nach juris, dort Rn. 19 ff.; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1995, 453, zitiert nach juris, dort Rn. 7, 10 f.). Das Grundbuchamt geht in seinem Zurückweisungsbeschluss im Ansatz von der zweit genannten Auffassung aus und verlangt dennoch die Führung des Unrichtigkeitsnachweises in der Form des § 29 GBO, der nach der erstgenannten Auffassung indes nur im hier nicht gegebenen Fall des § 22 Abs. 1 S. 1 GBO geboten ist.

bb) Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen der genannten Obergerichte an. Das grundsätzlich berechtigte Festhalten an einem formgerechten Nachweis darf nicht zur Folge haben, dass eine Grundbuchberichtigung denknotwendig ausscheidet. Enthält nämlich der Gesellschaftsvertrag die dem Berichtigungsantrag zugrunde liegende einfache Nachfolgeklausel, dann kann bei einem formlos abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag das Grundbuch auch nicht aufgrund einer Erbenbewilligung berichtigt werden, weil der ebenfalls nur in der Form des § 29 GBO zu erbringende Nachweis der Bewilligungsberechtigung wiederum nur anhand des Gesellschaftsvertrags geführt werden könnte (BayObLG, NJW-RR 1992, 228, zitiert nach juris, dort Rn. 21).

cc) Das Grundbuchamt wird daher unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Berichtigungsantrag zu beschließen haben. Dabei wird es eigenverantwortlich zu prüfen haben, ob und ggf. welcher weiteren Nachweise es neben der Vorlage des (privatschriftlichen) Gesellschaftsvertrags bedarf, bevor dessen Inhalt als erwiesen erachtet werden kann (vgl. BayObLG, Rpfleger 1993, 105, zitiert nach juris, dort Rn. 8 a. E., 11 f.).

3.

Gerichtskosten fallen nicht an (§ 131 Abs. 3 KostO); eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist nicht veranlasst. Eine Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren erübrigt sich deshalb.

 

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