Das Oberlandesgericht München hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Laufen bezüglich der Ablehnung einer Amtslöschung im Grundbuch verworfen. Der Beschwerdeführer, der weder Eigentümer des Grundstücks noch in einer rechtlich relevanten Position war, wurde als nicht beschwerdeberechtigt angesehen. Das Urteil betont, dass eine Beschwerdeberechtigung eine unmittelbare rechtliche Beeinträchtigung voraussetzt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Beschwerde verworfen: Das OLG München hat die Beschwerde gegen die Ablehnung der Amtslöschung durch das Grundbuchamt abgelehnt.
- Rechtsmittel nicht zulässig: Das eingelegte Rechtsmittel wurde als unzulässig betrachtet, da die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
- Beschwerdeberechtigung fehlt: Dem Beschwerdeführer fehlte die notwendige Beschwerdeberechtigung, um gegen die Entscheidung des Grundbuchamts vorzugehen.
- Kein Eigentümer des Grundstücks: Der Beschwerdeführer war nicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks, was eine wesentliche Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung ist.
- Eingeschränkte Rechte aus Eigentumsvormerkung: Die eingetragene Eigentumsvormerkung des Beschwerdeführers begründete keine Beschwerdeberechtigung.
- Dienstbarkeiten der GmbH irrelevant: Die für eine GmbH eingetragenen Dienstbarkeiten waren für die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten nicht relevant.
- Keine unmittelbare Beeinträchtigung: Es gab keine unmittelbare rechtliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die Eintragung.
- Keine Kostenentscheidung: Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wurde nicht getroffen.
Übersicht
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- ✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
- Was umfasst eine Beschwerdeberechtigung im Kontext des Grundbuchrechts?
- In welchen Fällen kann eine Amtslöschung im Grundbuch vorgenommen werden und welche Rolle spielt dabei das Grundbuchamt?
- Welche rechtlichen Auswirkungen hat eine Auflassungsvormerkung und inwiefern beeinflusst sie die Rechtsstellung des Beteiligten?
- Das vorliegende Urteil
Als Grundstückseigentümer oder betroffener Bürger können Sie Beschwerde gegen das Grundbuchamt einlegen, wenn eine Amtslöschung abgelehnt wird. Laut Dr. Kotz, einem erfahrenen Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal, ist es wichtig, ein berechtigtes Interesse nachweisen zu können. In Fällen, in denen das Grundbuchamt die Löschung von Mithaftvermerken nach § 48 GBO ablehnt, können Sie ebenfalls Beschwerde einlegen. Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz in Kreuztal ist spezialisiert auf verschiedene Rechtsgebiete, einschließlich Grundbuchrecht, und kann Ihnen rechtliche Unterstützung bieten. Beachten Sie jedoch, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beteiligten getragen werden. Im folgenden Beitrag werden wir ein konkretes Urteil zum Thema Beschwerdeberechtigung gegen Grundbuchamt bei Ablehnung einer Amtslöschung besprechen.
Der Kampf um Amtslöschungen im Grundbuch: Ein Fallbeispiel
In einem bemerkenswerten Rechtsfall am Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 34 Wx 345/14, wurde eine Beschwerde gegen das Amtsgericht Laufen abgewiesen. Im Zentrum stand die Entscheidung des Grundbuchamts, eine Amtslöschung abzulehnen. Dieser Fall beleuchtet die Komplexität und die rechtlichen Feinheiten, die bei der Beschwerdeberechtigung gegen Entscheidungen des Grundbuchamts entstehen.
Die Rolle des Beschwerdeführers: Rechtliche Herausforderungen
Der Beschwerdeführer, vertreten durch die Kanzlei von Rechtsanwalt und Notar Dr. Kotz in Kreuztal, forderte die Löschung einer bestimmten Eintragung im Grundbuch. Diese Eintragung betraf eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den Freistaat Bayern auf verschiedenen Grundstücken. Der Beteiligte, ein Geschäftsführer einer GmbH, argumentierte, dass die Bewilligung keine präzise Bezeichnung der Dienstbarkeit enthielt und somit unzulässig sei. Das Grundbuchamt lehnte die Anregung zur Amtslöschung ab, woraufhin der Beteiligte Beschwerde einreichte.
Juristische Nuancen im Beschwerdeverfahren
Das OLG München stellte fest, dass die Beschwerde des Beteiligten nicht zulässig sei. Ein entscheidender Punkt war, dass der Beteiligte als Geschäftsführer der GmbH, trotz seiner rechtlichen Verbindung, nicht direkt beschwerdeberechtigt war. Die Gerichtsentscheidung unterstrich, dass eine unmittelbare Beeinträchtigung in eigenen Rechten notwendig ist, um eine Beschwerde gegen Grundbuchentscheidungen führen zu können. Der Beteiligte war weder Eigentümer des Grundstücks noch hatte er eine rechtlich relevante Position, die ihn zur Beschwerde berechtigte.
Rechtliche Feinheiten und das Urteil des OLG München
Das OLG München betonte, dass der Schutz des Grundbuchwesens und die Integrität der Eintragungen von großer Bedeutung sind. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Nicht-Eigentümer des Grundstücks keine rechtliche Grundlage hatte, um die Löschung der Eintragung zu fordern. Weiterhin wurde klargestellt, dass die Eintragung trotz der fehlenden schlagwortartigen Bezeichnung der Dienstbarkeit rechtlich zulässig war. Die Entscheidung des OLG München, die Beschwerde zu verwerfen und keinen Anspruch auf Beschwerdeberechtigung zu erkennen, unterstreicht die strenge Auslegung der rechtlichen Bestimmungen im Bereich des Grundbuchrechts.
In diesem spezifischen Fall hat das Gericht somit einen wichtigen Präzedenzfall für zukünftige Auseinandersetzungen rund um Eintragungen im Grundbuch geschaffen. Es zeigt auf, dass die Hürden für eine erfolgreiche Beschwerde hoch sind und eine genaue Prüfung der individuellen Rechtsstellung jedes Beteiligten erfordern. Dieses Urteil dient somit als Richtschnur für ähnliche Fälle und als Mahnung, dass nicht jede Unzufriedenheit mit einer Grundbucheintragung zu einer erfolgreichen juristischen Herausforderung führen kann.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Was umfasst eine Beschwerdeberechtigung im Kontext des Grundbuchrechts?
Der Begriff „Beschwerdeberechtigung“ im Kontext des Grundbuchrechts bezieht sich auf das Recht einer Person oder einer Partei, gegen eine Entscheidung oder Maßnahme im Zusammenhang mit dem Grundbuch Einspruch zu erheben. Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren deckt sich die Beschwerdeberechtigung mit dem Antragsrecht. Antragsberechtigt und damit auch beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.
Die Beschwerdeberechtigung ist also eng mit dem Antragsrecht verknüpft und bezieht sich auf diejenigen, deren dingliche Rechte durch eine Eintragung im Grundbuch betroffen oder begünstigt werden. Es ist zu beachten, dass die Beschwerdeberechtigung nicht allein aus der erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags folgt.
Die Ausübung der Beschwerdeberechtigung wird als Beschwerdebefugnis bezeichnet. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Beschwerdeberechtigung und die Beschwerdebefugnis zwei verschiedene Aspekte sind: Während die Beschwerdeberechtigung das Recht zur Einlegung einer Beschwerde bezeichnet, bezieht sich die Beschwerdebefugnis auf die tatsächliche Ausübung dieses Rechts.
Die Beschwerdeberechtigung spielt eine wichtige Rolle im Grundbuchrecht, da sie den Rechtsschutz der Beteiligten sicherstellt und dazu beiträgt, die Rechtssicherheit und Transparenz im Grundbuchverfahren zu gewährleisten.
In welchen Fällen kann eine Amtslöschung im Grundbuch vorgenommen werden und welche Rolle spielt dabei das Grundbuchamt?
Eine Amtslöschung im Grundbuch kann in bestimmten Fällen vorgenommen werden. Das Grundbuchamt spielt dabei eine entscheidende Rolle, da es die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anstellt.
Eine Amtslöschung kann erfolgen, wenn sich eine Eintragung als unzulässig erweist. Dies ist der Fall, wenn das eingetragene Recht nach dem Wortlaut des Grundbuchs selbst unzulässig ist. Beispielsweise ist eine unvollständige Eintragung eines an sich eintragungsfähigen Rechts unzulässig.
Eine weitere Voraussetzung für eine Amtslöschung ist, dass sich aus festgestellten Tatsachen oder Rechtsverhältnissen ergibt, dass die Eintragung gegenstandslos ist. Dies kann der Fall sein, wenn das Recht, auf das sich die Eintragung bezieht, im Zeitpunkt der Löschung nicht besteht und seine Entstehung auch in der Zukunft endgültig ausgeschlossen ist oder das Recht aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann. Ein Beispiel hierfür ist der Wegfall des Berechtigten eines unveräußerlichen Rechts, etwa des Wohnungsberechtigten oder des Nießbrauchers.
Eine Amtslöschung kann auch erfolgen, wenn dem Betroffenen eine Löschungsankündigung zugestellt ist und er keinen Widerspruch einlegt oder wenn durch einen begründeten Beschluss des Grundbuchamts rechtskräftig festgestellt ist, dass die Eintragung gegenstandslos ist.
Es ist zu beachten, dass eine Löschung im Grundbuch normalerweise nur auf Antrag erfolgt. Bei unzulässigen Eintragungen, die für niemand Rechte begründen können, sowie bei gegenstandslosen Eintragungen, kann jedoch eine Amtslöschung erfolgen.
Ob ein Löschungsverfahren eingeleitet wird, entscheidet das Grundbuchamt.
Welche rechtlichen Auswirkungen hat eine Auflassungsvormerkung und inwiefern beeinflusst sie die Rechtsstellung des Beteiligten?
Die Auflassungsvormerkung ist ein rechtlicher Mechanismus, der im Kontext des Immobilienkaufs in Deutschland eine wichtige Rolle spielt. Sie wird im Grundbuch eingetragen und dient dazu, den Anspruch des Käufers auf den unbelasteten Übergang des Eigentums zu sichern.
Die rechtliche Grundlage für die Vormerkung bildet der Paragraph 883 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nach der Eintragung beim Grundbuchamt ist ein Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag nicht mehr möglich. Die Vormerkung verhindert einen mehrfachen Verkauf der Immobilie und sichert dem Käufer das Vorkaufsrecht sowie das Recht, die Immobilie zu erwerben, bevor andere Interessenten dies durchführen können.
Die Auflassungsvormerkung bleibt so lange im Grundbuch eingetragen, bis der Eigentumswechsel rechtlich vollzogen ist. Dieser Prozess kann mehrere Monate dauern. Nach der endgültigen Umschreibung wird die Auflassungsvormerkung nicht mehr benötigt und automatisch gelöscht.
Die Eintragung der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch erfolgt in der Regel durch den beurkundenden Notar, nachdem der Kaufvertrag unterzeichnet wurde. Die Kosten für die Eintragung der Vormerkung zählen zu den Anschaffungskosten und sind in der Regel vom Käufer zu tragen.
Die Auflassungsvormerkung hat auch Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Beteiligten. Sie schützt den Käufer vor möglichen Dritten, die Ansprüche auf die Immobilie geltend machen könnten. Sie sichert dem Käufer das Recht auf Übereignung des Eigentums an der Immobilie, sobald die Bedingungen des Kaufvertrags erfüllt sind.
Für den Verkäufer bedeutet die Eintragung einer Auflassungsvormerkung, dass er das Grundstück nicht weiter verkaufen oder mit Belastungen belegen kann, denen der Käufer nicht zugestimmt hat. Dies schränkt die Verfügungsrechte des Verkäufers ein und kann beispielsweise auch dazu führen, dass keine substantiellen An- und Umbauten mehr vorgenommen werden können, außer dies geschieht im Einvernehmen der beteiligten Parteien.
Insgesamt dient die Auflassungsvormerkung also dazu, den Käufer zu schützen und den reibungslosen Ablauf des Immobilienkaufs zu gewährleisten.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 34 Wx 345/14 – Beschluss vom 27.02.2015
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Laufen – Grundbuchamt – vom 13. Februar 2014 wird verworfen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Im Grundbuch ist der Gast- und Landwirt Josef P. als Eigentümer von Grundstücken eingetragen.
In der Zweiten Abteilung ist unter lfd. Nr. 7 für die im Bestandsverzeichnis mit Nrn. 21, 22 und 23 aufgeführten Grundstücke folgende Belastung eingetragen:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Hangschuttmaterialabbaurecht) für Freistaat Bayern; gemäß Bewilligung vom 1.4.1982; …
Zugunsten des Beteiligten ist seit 4.1.2012 in der Zweiten Abteilung unter Nr.15 eine Auflassungsvormerkung (u. a.) für das unter Nr. 21 im Bestandsverzeichnis (BV) aufgeführte Grundstück eingetragen. Weiter finden sich für (u. a.) dieses Grundstück unter lfd. Nrn. 13 und 14 im Gleichrang ein Nutzungsrecht zum Felsabbau und ein Felsabbauverbot des Grundstückseigentümers. Berechtigte dieser Dienstbarkeiten ist eine juristische Person (GmbH), deren gesetzlicher Vertreter der Beteiligte als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist. Der Beteiligte hat mit Schreiben vom 24.1.2014 beim Grundbuchamt die Löschung der Eintragung zu Abt. II/7 von Amts wegen als unzulässig beantragt. Die Bewilligung enthalte nämlich keine schlagwortartige Bezeichnung der Dienstbarkeit. Durch die Bezugnahme auf die Bewilligungsurkunde seien auch Regelungen zur Mindestlaufzeit, Kündigung, Entschädigung und Grubenzins Inhalt der Grundbucheintragung, obwohl dies nicht Inhalt der Grunddienstbarkeit sein könne. Auch daher sei die Dienstbarkeit mit einem nicht zulässigen Inhalt verlautbart.
Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten am 13.2.2014 schriftlich mitgeteilt, dass seiner Anregung nicht entsprochen werden könne, da sich aus der Urkunde in ihrer Gesamtheit der Belastungsgegenstand und das dort beschriebene Recht ergebe. Hiergegen hat sich der Beteiligte am 16.4.2014 mit einem als „Beschwerde“ bezeichneten Schreiben gewandt. Das Grundbuchamt hat dieses zunächst als Erinnerung behandelt, ihr nicht abgeholfen und dem Grundbuchrichter zur Entscheidung vorgelegt, der das Rechtsmittel als Beschwerde angesehen und schließlich dem Oberlandesgericht vorgelegt hat.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig und deshalb zu verwerfen.
1. Nach dem Wortlaut des Schreibens vom 24.1.2014 begehrt der Beteiligte mit seiner Berufung auf die Unzulässigkeit der Eintragung und seiner Anregung, von Amts wegen zu löschen, eine Maßnahme nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO. Andererseits macht er aber auch geltend, die Bewilligung entspreche nicht der Eintragung, da darin nicht die schlagwortartige Bezeichnung des eingetragenen Rechts enthalten sei. Dies würde dafür sprechen, dass der Beteiligte zumindest auch eine (anfängliche) Unrichtigkeit des Grundbuchs geltend machen will.
2. Lehnt es das Grundbuchamt ab, die Amtslöschung vorzunehmen, ist hiergegen das Rechtsmittel der unbeschränkten Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO mit dem Ziel statthaft, die Eintragung zu löschen (Senat vom 27.11.2007, 34 Wx 107/07 = FGPrax 2008, 13; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 53 Rn. 88; Hügel/Kramer § 71 Rn. 169; Demharter GBO 29. Aufl. § 53 Rn. 61). Soweit mit dem Rechtsmittel zudem die (anfängliche) Unrichtigkeit des Grundbuchs geltend gemacht wird, wäre die Beschwerde als beschränkte nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO statthaft (Demharter § 71 Rn. 30; Hügel/Kramer § 71 Rn. 163), auf die ihrerseits das Grundbuchamt angewiesen werden kann, einen Amtswiderspruch einzutragen oder die unzulässige Eintragung zu löschen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO).
3. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass das Grundbuchamt nicht förmlich, das heißt in der Form eines Beschlusses mit notwendiger Rechtsmittelbelehrung (vgl. §§ 38, 39 FamFG), über die Anregung, die Amtslöschung durchzuführen, entschieden hat, sondern die Weigerung (“… kann nicht entsprochen werden“) in einem formlosen Schreiben an den Beteiligten enthalten ist. Die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO findet gegen Entscheidungen statt. Eine solche ist von bloßen Meinungsäußerungen des Grundbuchamts abzugrenzen, die als unverbindlich nicht anfechtbar sind. Dabei kommt es allein auf den Inhalt des Schreibens an. Enthält dieses eine in der Sache ergangene, verbindliche, hier zudem abschließende Entscheidung mit Außenwirkung, so ist auch dann die Beschwerde statthaft, wenn sie nicht als Beschluss bezeichnet ist (OLG Karlsruhe Rpfleger 2014, 313; Hügel/Kramer § 71 Rn. 80). Hiernach ist die grundsätzliche Anfechtbarkeit der von der Rechtspflegerin getroffenen Verfügung nicht zweifelhaft.
4. Jedoch ist der Beteiligte nicht beschwerdeberechtigt.
a) Mit dem Erfordernis der Beschwer soll die Popularbeschwerde Unbeteiligter ausgeschlossen werden (BayObLGZ 1957 102/106; 1994, 115/117). Beschwert ist daher nach allgemeiner Meinung nur derjenige, der durch die Entscheidung des Grundbuchamts mittelbar oder unmittelbar in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt ist (Hügel/Kramer § 71 Rn. 189 f.). Eine Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher oder sonstiger Interessen genügt nicht (vgl. BGHZ 80, 126/127). Ein rechtliches Interesse ergibt sich nicht schon allein aus der Zurückweisung eines Antrags oder einer Anregung (Meikel/Schmidt-Ränsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn.116). Vielmehr wird im Antragsverfahren zudem gefordert, dass der beteiligten Person auch ein Antragsrecht nach § 13 Abs. 1 GBO zusteht. Entsprechend wird auch im Amtsverfahren nicht allein auf die formelle Beteiligung abgestellt, die sich aus dem Umstand ergibt, dass eine bestimmte Person das Verfahren angeregt hat. Gegen die Ablehnung der Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO kann sich vielmehr nur derjenige wenden, dessen Rechtsstellung durch die angegriffene Eintragung betroffen ist. Die Beschwerde mit dem Ziel, einen Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO einzutragen, steht nach allgemeiner Meinung nur demjenigen zu, der selbst einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB geltend machen könnte (Hügel/Kramer § 71 Rn. 208; Demharter § 71 Rn. 69).
b) Geht es um die Amtslöschung eines im Grundbuch verlautbarten Rechts, wird, auch wenn eine unwirksame Eintragung keine Rechtswirkung hat, als beschwerdeberechtigt jedenfalls der Eigentümer des Grundstücks angesehen (OLG Karlsruhe FGPrax 2005, 8/9; Hügel/ Kramer § 71 Rn. 213; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 78); denn dieser hat einen Beseitigungsanspruch (Hügel/Kramer und Budde in Bauer/von Oefele a. a. O.). Analog zum Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB gilt dies auch für Grundpfandrechtsgläubiger mit Blick auf gleich- oder vorrangig eingetragene Rechte (Budde in Bauer/von Oefele § 71 Rn. 78).
c) Der Beteiligte ist nicht Eigentümer des Grundstücks. Als dessen Käufer – eine entsprechende Urkunde findet sich in den Grundakten – hat er nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Verkäufer/Eigentümer auf Eigentumsverschaffung. Nur schuldrechtlich Berechtigte sind nicht Inhaber des Anspruchs aus § 894 BGB (Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 894 Rn. 6 a. E.). Er ist auch nicht in – zu belegender (Demharter § 1 Rn. 56) – Verfahrensstandschaft oder als Vertreter des Eigentümers aufgetreten. Eine im Kaufvertrag erteilte Vollmacht betrifft im übrigen nur die Bestellung von Grundpfandrechten und die Abgabe von Zweckerklärungen.
Aus der eingetragenen Eigentumsvormerkung für den Beteiligten folgt keine Rechtsstellung, die ihn zur Beschwerde berechtigen würde (vgl. BayObLG Rpfleger 1999, 178; OLG Brandenburg Rpfleger 2002, 197). Die Eigentumsvormerkung soll den Erwerber allein davor schützen, dass sein schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung durch weitere Verfügungen über das betroffene Recht vereitelt oder beeinträchtigt wird (§ 883 Abs. 2 BGB). Sie gibt ihm erst nach Eigentumsumschreibung gegenüber dem Buchberechtigten einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung von ihn beeinträchtigenden, zwischenzeitlich erfolgten Eintragungen (§ 888 BGB).
d) Die zugunsten der GmbH eingetragenen Dienstbarkeiten (Abt. II/13 und 14) begründen ebensowenig die Zulässigkeit der vom Beteiligten im eigenen Namen und nicht auch namens der Gesellschaft eingelegten Beschwerde. Für eine Verfahrensstandschaft fehlt ebenfalls jeder Nachweis.
Überdies dürfte auch für die Gesellschaft eine Beschwerdeberechtigung fehlen. Die Dienstbarkeiten der GmbH lasten zum einen schon nicht an allen Grundstücken, die durch das in Abt. II/7 eingetragene Recht betroffen sind. Zum anderen ist auch für das mit diesen Rechten belastete Grundstück (Nr. 21 BV) eine Beschwerdeberechtigung der nachrangigen Dienstbarkeitsberechtigten nicht ersichtlich. Der Wortlaut der Eintragungen spricht nicht für eine gleichartige Nutzung, da das Felsabbaurecht die Möglichkeit gibt, (harten) Fels zu lösen und zu verwenden, wohingegen das Hangschuttmaterialabbaurecht sich auf schon loses Material des Berges bezieht.
Auch für den Fall, dass der Beteiligte mit der Beschwerde die Eintragung eines Amtswiderspruchs erstreben sollte, ist eine Beschwerdeberechtigung nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass er durch die Eintragung unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt sein und ihm daher ein Anspruch aus § 894 BGB zustehen könnte (vgl. Palandt/Bassenge § 894 Rn. 5). Für ein Rangverhältnis zwischen dem Hangschuttmaterialabbaurecht und dem Fels abbaurecht sprechen die Eintragungen nicht.
III.
Im übrigen würde der Senat – ohne dass es an dieser Stelle darauf ankommt – ebenso wie das Grundbuchamt keine Gründe für die Unzulässigkeit der Eintragung finden, zumal eine nicht eintragungsfähige schuldrechtliche Vereinbarung in der Urkunde zur Bestellung eines Rechts am Grundstück durch eine Bezugnahme nicht zum Inhalt des Grundbuchs wird und die Eintragung damit nicht zu einer unzulässigen machen würde (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 1997, 211/212 m. w. N.).
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 3 GNotKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.