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Geschäftswertbemessung – Geschäftswert für Beschwerdeverfahren bei Grundbuchberichtigung

Geschäftswert für Beschwerdeverfahren bei Grundbuchberichtigung halbiert

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Fall 20 W 24/23 am 05.04.2023 entschieden, den ursprünglich festgesetzten Geschäftswert für ein Beschwerdeverfahren zur Grundbuchberichtigung von 1.001.666,67 EUR auf 333.888,89 EUR herabzusetzen. Diese Entscheidung folgte einer Gegenvorstellung der Beschwerdeführer gegen die ursprüngliche Festsetzung und beruhte auf einer Neubewertung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und der zugrunde liegenden Sachverhalte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 24/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Herabsetzung des Geschäftswerts: Ursprünglich auf über eine Million Euro festgesetzt, wurde dieser auf rund ein Drittel reduziert.
  2. Keine Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung möglich: Laut §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG ist eine direkte Beschwerde nicht zulässig.
  3. Behandlung als Gegenvorstellung: Die Eingabe der Beschwerdeführer wurde als Anregung zur Änderung der Wertfestsetzung betrachtet.
  4. Entscheidungsbefugnis des Senats: Der Senat behält die Zuständigkeit für eine Änderungsentscheidung bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts.
  5. Relevanz des § 70 Abs. 1 GNotKG: Anwendung dieser Vorschrift für die Berechnung des Geschäftswerts im Kontext einer Erbengemeinschaft im Grundbuch.
  6. Betrachtung von Anteilen an einer Gesamthandsgemeinschaft: Die Anteile werden wie Bruchteile des Grundstücks behandelt.
  7. Spezifischer Fall einer Erbengemeinschaft: Die Änderung betraf nur einen Teil der Erbengemeinschaft, was die Herabsetzung des Geschäftswerts rechtfertigte.
  8. Gerichtsgebührenfreiheit und keine Kostenerstattung: Aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen zur Kostentragung wurde die Entscheidung gerichtsgebührenfrei getroffen und eine Kostenerstattung fand nicht statt.

Die Relevanz der Geschäftswertbemessung in Beschwerdeverfahren

In der juristischen Praxis spielt die Geschäftswertbemessung eine entscheidende Rolle, insbesondere bei Beschwerdeverfahren im Bereich der Grundbuchberichtigung. Dieses Thema berührt fundamentale Aspekte des Immobilienrechts und der gerichtlichen Bewertungsverfahren. Die Festsetzung des Geschäftswerts hat weitreichende finanzielle und rechtliche Konsequenzen, sowohl für die beteiligten Parteien als auch für den gesamten Rechtsverlauf.

In solchen Verfahren ist die Expertise von Rechtsanwälten und Notaren unerlässlich, da sie die Komplexität des Falles durchdringen und ihre Mandanten entsprechend vertreten und beraten. Dabei spielt auch die Rolle der höheren Gerichtsbarkeit, wie etwa des OLG Frankfurt, eine wesentliche Rolle, da es letztinstanzliche Entscheidungen in diesen speziellen Rechtsfragen trifft.

Der nachfolgende Beitrag beleuchtet ein konkretes Urteil, das nicht nur für Juristen und Fachleute von Interesse ist, sondern auch für Laien wertvolle Einblicke in die Dynamik und die Auswirkungen solcher Entscheidungen bietet. Tauchen Sie ein in die Welt der juristischen Feinheiten und erfahren Sie mehr über die entscheidenden Faktoren, die in einem solchen Beschwerdeverfahren zur Geschäftswertbemessung führen.

Herabsetzung des Geschäftswerts im Beschwerdeverfahren: Ein Fallbeispiel

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer bemerkenswerten Entscheidung, Aktenzeichen 20 W 24/23, vom 5. April 2023, den Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens zur Grundbuchberichtigung erheblich herabgesetzt. Ursprünglich war dieser auf 1.001.666,67 EUR festgesetzt worden. Diese Festsetzung wurde auf die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer hin revidiert und auf 333.888,89 EUR reduziert. Der Fall verdeutlicht die Komplexität und Bedeutung der Geschäftswertbemessung in rechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere bei Fragen der Grundbuchberichtigung.

Die Rolle von Rechtsanwälten und Notaren in Grundbuchfragen

Die juristische Auseinandersetzung in diesem Fall betraf die korrekte Ermittlung des Geschäftswerts für ein Beschwerdeverfahren, das sich aus einer Grundbuchberichtigung ergab. Die beteiligten Rechtsanwälte und Notare spielten eine entscheidende Rolle, da sie eine Gegenvorstellung gegen den ursprünglichen Senatsbeschluss einlegten. Dies unterstreicht die Bedeutung von juristischem Fachwissen und Expertise in solch komplexen Angelegenheiten. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die ursprüngliche Festsetzung des Geschäftswerts nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach und daher einer Überprüfung bedurfte.

Juristische Grundlagen und Entscheidungsprozess des OLG Frankfurt

In seiner Entscheidung stützte sich das OLG Frankfurt auf verschiedene Paragraphen des GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz). Insbesondere wurde § 70 Abs. 1 GNotKG herangezogen, der besagt, dass bei einer Gesamthandsgemeinschaft, die im Grundbuch eingetragen ist oder wird, die Anteile an dieser Gemeinschaft wie Bruchteile an dem Grundstück zu behandeln sind. Diese Regelung war entscheidend für die Neubewertung des Geschäftswerts, da im vorliegenden Fall eine Erbengemeinschaft involviert war. Das Gericht fand, dass nur der von der Grundbuchberichtigung betroffene Anteil der Erbengemeinschaft für die Geschäftswertbemessung relevant sein sollte.

Bedeutung und Ausblick: Geschäftswertbemessung in der Rechtspraxis

Die Entscheidung des OLG Frankfurt hat weitreichende Bedeutung für ähnliche Fälle, in denen der Geschäftswert in Beschwerdeverfahren zur Grundbuchberichtigung zu bestimmen ist. Sie zeigt, wie entscheidend eine genaue und faire Bewertung für die betroffenen Parteien ist und wie das Rechtssystem mit der Komplexität von Eigentums- und Erbangelegenheiten umgeht. Dieser Fall dient als Beispiel dafür, wie Gerichte sich mit der materiellen Gerechtigkeit auseinandersetzen und dabei sowohl juristische Präzision als auch praktische Erwägungen berücksichtigen.

Abschließend bietet das Urteil des OLG Frankfurt einen wichtigen Leitfaden für zukünftige Fälle und unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Betrachtung der spezifischen Umstände jedes Einzelfalls.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet Geschäftswertbemessung im rechtlichen Kontext?

Die Geschäftswertbemessung ist ein rechtlicher Begriff, der in verschiedenen Kontexten verwendet wird, aber im Allgemeinen bezieht er sich auf die Bewertung eines Unternehmens oder einer Geschäftstätigkeit in einem rechtlichen Kontext. Dies kann beispielsweise in einem Gerichtsverfahren, bei der Festlegung von Gebühren oder bei der Bewertung eines Unternehmens für den Verkauf oder die Übertragung relevant sein.

In Deutschland gibt es keine allgemein gültige Methode zur Unternehmensbewertung. Verschiedene Methoden kommen zur Anwendung und nicht jede Bewertungsmethode liefert für ein und dasselbe Unternehmen sinnvolle Ergebnisse. Der Anlass der Bewertung ist ebenfalls zu berücksichtigen. So wird die Bewertung beispielsweise vom geltenden Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht beeinflusst, wenn eine Schenkung in Betracht kommt.

Die Ertragswertberechnungen basieren häufig auf dem Standard „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ (IDW S 1), den das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) entwickelt hat. Der IDW S 1 dient als verbindlicher Leitfaden zur Erstellung von Unternehmensbewertungen für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer in Deutschland.

Bei der Geschäftswertbemessung werden viele Faktoren berücksichtigt, darunter das Produktportfolio oder die Dienstleistungen, das Know-how der Mitarbeiter, die Kundenstruktur und die Reputation innerhalb der eigenen Branche im Vergleich zum Wettbewerb.

Die Geschäftswertbemessung kann auch in rechtlichen Kontexten wie Gerichtsverfahren relevant sein. In einigen Fällen kann der Geschäftswert eines Unternehmens oder einer Geschäftstätigkeit die Höhe der Gerichtsgebühren oder die Höhe einer Entschädigung beeinflussen. Es ist jedoch zu beachten, dass die spezifischen Regeln und Verfahren zur Geschäftswertbemessung von der Art des rechtlichen Verfahrens und den geltenden Gesetzen und Vorschriften abhängen können.

Wie funktioniert ein Beschwerdeverfahren bei Grundbuchberichtigungen?

Das Besichtigungsrecht des Vermieters in einem Mietverhältnis ist ein Recht, das dem Vermieter unter bestimmten Umständen erlaubt, die vermietete Wohnung zu betreten. Dieses Recht kann im Mietvertrag vereinbart werden, muss jedoch hinreichend bestimmt sein und auf sachlich gerechtfertigte Gründe beschränkt sein. Es muss auch die Belange des Mieters hinreichend berücksichtigen.

Es gibt verschiedene Gründe, die das Besichtigungsrecht des Vermieters rechtfertigen können. Dazu gehören der begründete Verdacht, dass der Mieter die Wohnung grob vernachlässigt oder einen vertragswidrigen Gebrauch der Mieträume macht, wie beispielsweise eine verbotene Haustierhaltung. Weitere Gründe können geplante Modernisierungsmaßnahmen, der Verdacht auf Mängel an der Mietsache oder der drohende Eintritt eines Schadens sein. Auch wenn der Vermieter die Wohnung verkaufen oder neu vermieten möchte, hat er ein Besichtigungsrecht.

Der Vermieter muss jedoch das Besichtigungsrecht in einer möglichst schonenden Weise ausüben und auf die Interessen des Mieters Rücksicht nehmen. Er muss den Besichtigungszweck so konkret angeben, dass für den Mieter der räumliche und zeitliche Umfang der Besichtigung erkennbar ist. Zudem darf der Vermieter sein Besichtigungsrecht nur zu ortsüblichen Zeiten ausüben, also werktags zwischen 10 und 13 sowie zwischen 15 und 18 Uhr. Besichtigungstermine am Wochenende sind nur dann zulässig, wenn der Mieter diesen selbst anbietet.

Der Vermieter darf sein Recht zum Betreten der Mieträume nicht eigenmächtig oder gegen den Willen des Mieters durchsetzen. Wenn sich der Mieter weigert, das Besichtigungsrecht des Vermieters zuzulassen, kann dieses bei Eilbedürftigkeit ausnahmsweise durch den Anwalt im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Ansonsten kann das Besichtigungsrecht durch den Rechtsanwalt mit einer Duldungsklage und durch Zwangsvollstreckung aus dem Duldungstitel geltend gemacht werden.

Eine hartnäckige und vorsätzliche Verweigerung des Besichtigungsrechts kann nach Abmahnung unter Umständen eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Der Mieter kann jedoch auch eigene Rechte verlieren, wenn er den Zutritt verweigert.


Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 24/23 – Beschluss vom 05.04.2023

Auf die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer wird der Senatsbeschluss vom 13.03.2023 dahingehend abgeändert, dass der dort auf 1.001.666,67 EUR festgesetzte Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens herabgesetzt und nunmehr festgesetzt wird auf 333.888,89 EUR.

Gründe

Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts durch das Oberlandesgericht findet eine Beschwerde nicht statt, §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG (vgl. in Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, 22. Aufl., § 83 Rz. 13). Insofern ist die als (hilfsweise) Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführer vom 20.03.2023 als Anregung zur Änderung der Wertfestsetzung von Amts wegen nach § 79 Abs. 2 GNotKG anzusehen (siehe auch OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2018, 12 Wx 40/17, zitiert nach juris). Da die Änderungszuständigkeit des Senats als Ausgangsgericht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GNotKG erst durch eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts beendet wird (BeckOK KostR/El Duwaik, Stand: 01.01.2023, § 79 GNotKG Rz. 26), steht der Umstand, dass der Senat im oben bezeichneten Beschluss die Rechtsbeschwerde (in der Hauptsache) zugelassen hat, einer abändernden Entscheidung zum Geschäftswert nicht entgegen.

Die seitens der Beschwerdeführer formulierte Anregung gibt nunmehr auch Veranlassung dazu, die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren abzuändern.

Der Senat hat ausweislich des Beschlusses vom 13.03.2023 den dort festgesetzten Geschäftswert auf die §§ 61 Abs. 1, 46, 69 GNotKG gestützt. Nach nochmaliger Überprüfung hält der Senat im Rahmen der Festsetzung nach § 61 Abs. 1 GNotKG zwar § 70 Abs. 2 GNotKG nach wie vor nicht für einschlägig, geht aber von der Anwendbarkeit des § 70 Abs. 1 GNotKG aus. Nach dieser Vorschrift sind dann, wenn eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen ist oder wird, bei der Berechnung des Geschäftswerts die Anteile an der Gesamthandsgemeinschaft wie Bruchteile an dem Grundstück zu behandeln; im Zweifel gelten danach die Mitglieder der Gemeinschaft als zu gleichen Teilen am Gesamthandsvermögen beteiligt. Die Vorschrift gilt mithin für sämtliche Vorgänge, welche den Anteil an der Gesamthand betreffen. Nach weit verbreiteter Auffassung betrifft dies etwa den Fall von Anteilsübertragungen bei bestehenden Gesamthandsgemeinschaften (vgl. Korintenberg/Klüsener, a.a.O., § 70 Rz. 7, 10; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Gutfried, GNotKG, 4. Aufl., § 70 Rz. 3, 5). Eine Beschränkung auf bestimmte Arten des Erwerbs ist aber nicht vorgesehen (vgl. Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand: Sept. 2022, § 70 Rz. 3). Vorliegend ist eine Erbengemeinschaft, bestehend aus drei Personen, in den betroffenen Grundbüchern eingetragen. Ziel der Beschwerde war es, im Wege der Grundbuchberichtigung aufgrund einer den Anteil einer Miterbin betreffenden Abschichtungsvereinbarung lediglich die beiden verbleibenden Miterben in Erbengemeinschaft im Grundbuch einzutragen, weil der Erbteil der ausscheidenden Miterbin den beiden verbleibenden Miterben – den Antragstellern – zu je ½ angewachsen sei. Auch eine solche Veränderung einer bestehenden Erbengemeinschaft unterfällt nach den obigen Ausführungen – wie eine vergleichbare Veräußerung des Miterbenanteils (vgl. Seite 10/11 des Senatsbeschlusses) – der Geschäftswertvorschrift des § 70 Abs. 1 GNotKG, so dass lediglich der von der Veränderung betroffene Anteil von 1/3 (statt des gesamten Werts des dem Eigentum der Erbengemeinschaft unterliegenden Grundbesitzes) als Geschäftswert in Ansatz zu bringen ist. Dies führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Herabsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführer.

Da gesetzliche Regelungen zur Kostentragung im Verfahren nach § 79 Abs. 2 GNotKG nicht existieren, ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei und eine Kostenerstattung findet nicht statt.

 

 

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