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Rückauflassungsvormerkung und die Löschung

Die Rückauflassungsvormerkung ist ein komplexer, aber entscheidender Bestandteil des Immobilienrechts. Sie bildet eine rechtliche Absicherung, die sowohl Käufer als auch Verkäufer von Immobilien kennen und verstehen sollten. Durch eine Rückauflassungsvormerkung sichert sich der Verkäufer einer Immobilie vor einem ungewollten Weiterverkauf durch den neuen Eigentümer. Dieser Mechanismus ist nicht nur in Fällen von Verkauf und Kauf von Immobilien relevant, sondern spielt auch in anderen rechtlichen Konstellationen, wie bei Erbfällen oder Schenkungen, eine wesentliche Rolle.

Ein umfassendes Verständnis der Rückauflassungsvormerkung, ihrer Eintragung und Löschung im Grundbuch, sowie der mit ihr verbundenen Kosten und rechtlichen Folgen, ist daher unerlässlich für jeden, der in einer Weise mit Immobiliengeschäften zu tun hat. Die Rolle eines Anwalts für Immobilienrecht, der bei der Eintragung oder Löschung einer Rückauflassungsvormerkung unterstützen kann, ist dabei ebenso bedeutsam.

In diesem Artikel gehen wir auf all diese Aspekte ein und bieten einen detaillierten, informativen und umfassenden Einblick in das Thema Rückauflassungsvormerkung und die damit verbundenen juristischen Prozesse und Konsequenzen.

Die Definition der Rückauflassungsvormerkung

Rückauflassungsvormerkung und die Löschung
Die Rückauflassungsvormerkung: Ein entscheidender Aspekt im Immobilienrecht, der Verkäufern Schutz bietet und Käufern Klarheit bringt. Rechtsberatung ist unerlässlich für eine sichere Immobiliengeschäftsführung. (Symbolfoto: David Gyung /Shutterstock.com)

Die Rückauflassungsvormerkung wird als Schutzrecht von dem Verkäufer definiert, wodurch dieser in die Lage versetzt wird, den Verkauf an ganz bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Sollte der Käufer diese Bedingungen nicht erfüllen, so kann der Verkäufer den Rückkauf der Immobilie einfordern. Die Rückauflassungsvormerkung entfaltet erst dann ihre rechtliche Wirksamkeit, wenn dieses Schutzrecht des Verkäufers in das Grundbuch der Immobilie eingetragen wurde.

Rückauflassungsvormerkung versus Auflassungsvormerkung

Obgleich sowohl die Rückauflassungsvormerkung als auch die Auflassungsvormerkung einen Eintrag in das Grundbuch der Immobilie erfahren, so gibt es dennoch einen wesentlichen Unterschied. Die Auflassungsvormerkung soll sicherstellen, dass das Immobilieneigentum nach dem Kaufvorgang auch tatsächlich auf den Käufer übertragen wird. Es kann somit als Schutzrecht des Käufers verstanden werden, während hingegen die Rückauflassungsvormerkung dem Schutz des Verkäufers dient. Im Gegensatz zu der Auflassungsvormerkung wird das Eigentum an der Immobilie nur dann vollständig auf den Käufer übertragen, wenn die vordefinierten Bedingungen als erfüllt anzusehen sind. Die Rückauflassungsvormerkung ergibt einen besonderen Sinn, wenn der Grundstückseigentümer die Immobilie nicht wahllos an eine fremde Person veräußern möchte oder wenn durch den Verkauf die Nachbarn besonders geschützt werden sollen. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Verkäufer die an den Verkauf geknüpften Bedingungen völlig frei definieren kann.

Die juristischen Folgen der Rückauflassungsvormerkung

Die rechtliche Grundlage für die Rückauflassungsvormerkung findet sich in den §§ 883 Abs. 2 sowie 885 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder. Sofern dieses Schutzrecht des Verkäufers an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, bildet der § 185 BGB die rechtliche Grundlage. Juristisch betrachtet sind die Folgen einer derartigen Vormerkung in dem Grundbuch sehr weitreichend. Das Grundstück gilt mit der Eintragung dieses Schutzrechtes in das Grundbuch als belastet und der Eigentumsübergang von dem Verkäufer an den Käufer ist nicht abgeschlossen. Der Verkäufer hat bis zu der vollständigen Erfüllung der Bedingungen die Möglichkeit, die Immobilie von dem neuen Eigentümer zurückzukaufen. Die Rückauflassungsvormerkung entfaltet so lange ihre rechtliche Gültigkeit, bis sie aus dem Grundbuch gelöscht wurde. Dies ist jedoch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich.

Anwendungsbeispiele der Rückauflassungsvormerkung

In der gängigen Rechtspraxis kommt die Rückauflassungsvormerkung überwiegend bei Erbfällen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vollzogen werden sollen, sowie auch bei Schenkungen zur Anwendung. In derartigen Fällen möchte der Eigentümer sicherstellen, dass die Immobilie nicht direkt nach dem Vollzug des Erbes oder der Schenkung von dem neuen Eigentümer weiterveräußert wird und im Besitz verbleibt. Zumeist geht ein derartiger rechtlicher Vorgang auch mit der Eintragung von Nießbrauchrechten in das Grundbuch einher. Ist dies der Fall, kann der vorherige Immobilieneigentümer in der gängigen Praxis bis zu seinem natürlichen Lebensende in der Immobilie wohnen bleiben, er ist allerdings nicht mehr Eigentümer. Eine Rückauflassungsvormerkung wird ebenfalls regelmäßig von Gemeinden genutzt, die ein Baugrundstück an einen Käufer veräußern. Der Käufer muss, damit die Gemeinde das Rückkaufsrecht nicht einfordert, gewisse Bedingungen der Gemeinde erfüllen.

Die Rolle eines Anwalts und eines Notars

Sowohl ein Rechtsanwalt als auch ein Notar spielen bei der Eigentumsübertragung in Verbindung mit der Rückauflassungsvormerkung eine wichtige Rolle. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann die genauen Kaufvertragsmodalitäten des Grundstückskaufvertrages und überdies auch die Rahmenbedingungen für den endgültigen Eigentumsübergang bei der Erfüllung der Bedingungen überprüfen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Rahmenbedingungen auch tatsächlich von dem Käufer erfüllt werden können und mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang befinden. Zwar unterliegt der Kaufvertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer grundsätzlich der Vertragsfreiheit, allerdings gibt es trotz dieses Umstandes einige wichtige Kriterien zu beachten. Ist der Kaufvertrag rechtlich konform, so muss er zwingend von einem Notar notariell beurkundet werden. Dies ist von dem deutschen Gesetzgeber so vorgeschrieben. Ist dies geschehen, wird der Notar für den Antragsvorgang der Eintragung von der Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch zwingend benötigt. Damit dieses Schutzrecht des Verkäufers in das Grundbuch eingetragen werden kann, muss sie natürlich den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Kosten der Bestellung einer Rückauflassungsvormerkung

Durch eine Rückauflassungsvormerkung entstehen Kosten, die natürlich berücksichtigt werden müssen. Zu nennen wäre hier die Gebühr für die Notartätigkeit sowie die Kosten für die Eintragung in das Grundbuchamt. Die Höhe dieser Kosten sind letztlich abhängig von dem Wert der Eintragung respektive dem Kaufwert der Immobilie. Die Gebühren des Notars beruhen auf der Kostenordnung für Notare. Unabhängig von dem Wert der Immobilie kann ein Notar ein Viertel der Gebühr berechnen, sodass die Kosten bei einer teureren Immobilie natürlich ansteigen. Gleichermaßen verhält es sich mit der Gebühr für das Grundbuchamt.

Als Beispielrechnung kann ein Immobilienkauf mit einem Wert von 100.000 EUR fungieren, für den die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung 155 EUR Eintragungsgebühren in das Grundbuch entstehen. Zu diesen Kosten müssen dann noch die Kosten für die Notartätigkeit hinzugerechnet werden.

Löschung der Rückauflassungsvormerkung

Die Löschung der Rückauflassungsvormerkung erfordert eine Löschungsbewilligung des Rechteinhabers und zudem auch das Vorliegen von guten Gründen. In der gängigen Rechtspraxis sind vier gute Gründe denkbar.

Zum einen liegt ein guter Grund für die Löschung vor, wenn der neue Eigentümer der Immobilie sämtliche mit dem Kauf einhergehenden Bedingungen vollständig erfüllt hat oder wenn der Verkäufer auf das Schutzrecht verzichtet. Weiterhin liegt ein guter Grund für die Löschung vor, wenn ein Rücktritt von dem Kaufvertrag vorgenommen wird. Als letzter denkbarer guter Grund ist denkbar, dass der Rechteinhaber verstirbt und das Recht nicht vererbt wurde. Unabhängig von dem Grund muss die Löschung der Rückauflassungsvormerkung in jedem Fall bei dem Grundbuchamt beantragt werden. Hierfür erhebt das Grundbuchamt eine Pauschalgebühr in Höhe von 25 EUR.

Mögliche Probleme und Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Rückauflassungsvormerkung

Das gängigste Problem, das im Zusammenhang mit einer Rückauflassungsvormerkung auftritt, ist der Streit zwischen dem alten und dem neuen Besitzer der Immobilie. Gerade dann, wenn der Verkäufer noch den Gedankengang hegt, dass die Immobilie ja nicht vollständig veräußert wurde, können Streitigkeiten entstehen. Hierbei muss jedoch betont werden, dass das Schutzrecht für den Verkäufer keine Garantie darstellt. Erfüllt der Käufer die Bedingungen, so muss eine Löschung erfolgen. Auch dies bietet gewisses Streitpotenzial, welches im schlimmsten Fall gerichtlich geklärt werden muss. Derartige Probleme lassen sich auf der zwischenmenschlichen Ebene für gewöhnlich gut lösen. Ist dies nicht der Fall, so muss der Gang zu einem Rechtsanwalt erfolgen.

Schlussfolgerung und Fazit

Durch die Rückauflassungsvormerkung kann ein Immobilienverkäufer in gewisser Hinsicht steuern, was nach dem Verkauf mit der Immobilie geschehen soll. Es muss allerdings beachtet werden, dass dieses Schutzrecht rechtlich als endlich angesehen wird. Damit der Verkäufer dieses Schutzrecht erhält, ist ein Eintrag in das Grundbuchamt zwingend erforderlich. Nach der Erfüllung der Bedingungen ist die Löschung notwendig, die beantragt werden muss. Sowohl der Eintrag als auch die Löschung verursachen Kosten in Form von Notar- und Grundbuchamtsgebühren. Die Mitwirkung eines Notars bei diesem Immobilienrechtsgeschäft ist gesetzlich vorgeschrieben.

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