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Grundbuchberichtigungszwangsverfahren – Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 425/10 – Beschluss vom 22.03.2011

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gründe

I.

Als Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundbesitzes war ursprünglich die am –.–.2003 verstorbene Frau A eingetragen.

Unter dem 26. Januar 2005 wurde der Betroffene als Eigentümer eingetragen, wobei als Grundlage der Eintragung zunächst der Erbschein des Amtsgerichts Höchst – Az. 501 VI 1033/03 – vom 19. September 2003 vermerkt wurde. Sodann wurde am 18. Februar 2009 vermerkt, dass der Erbschein vom 19. September 2003 für kraftlos erklärt und eingezogen wurde und Eintragungsgrundlage nunmehr der Erbschein vom 17. August 2007 ist. Gleichzeitig wurde in Abt. II lfd. Nr. 1 eingetragen, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2010 zog das Nachlassgericht den Erbschein vom 17. August 2007 als unrichtig ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Erbschein bezüglich des Vermerks, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist, inhaltlich unzutreffend sei. Das Testament sei im Wege der ergänzenden Testa-mentsauslegung dahingehend auszulegen, dass der Betroffene Alleinerbe und die sich allein auf die unwirksame Erbeinsetzung einer zu gründenden Stiftung beziehende Anordnung der Testamentsvollstreckung gegenstandslos sei. Außerdem wurde ebenfalls mit Beschluss vom 14. Januar 2010 das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 19. September 2003 als unrichtig eingezogen. Nachfolgend verfügte die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts mit Beschluss vom 23. März 2010, dass das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 19. September 2003 und der Erbschein vom 17. August 2007, der den Testamentsvollstrecker-vermerk enthält, wegen Unrichtigkeit eingezogen bzw. jeweils für kraftlos erklärt werden.

Nach Zuleitung dieser Beschlüsse an das Grundbuchamt forderte der dortige Rechtspfleger den Betroffenen auf, innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Grundbuchberichtigung bezüglich der Eintragungsgrundlage seiner Person als Eigentümer und bezüglich der Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch zu stellen und eine Ausfertigung eines Erbscheins des Nachlassgerichts ohne Vermerk bezüglich der Anordnung von Testamentsvollstreckung vorzulegen, welchen er bei dem Nachlassgericht formlos beantragen könne.

Nachdem der Betroffene hierauf nicht reagiert hatte, forderte der Grundbuch-rechtspfleger ihn mit Verfügung vom 24. Juli 2010 erneut zur Vorlage eines Berichtigungsantrags nebst Erbschein des Nachlassgerichts ohne Vermerk bezüglich der Anordnung von Testamentsvollstreckung binnen eines Monats auf und wies darauf hin, dass ein Zwangsgeld von 1.500,– EUR festgesetzt werden könne, wenn der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen werde.

Dem widersprach der Betroffene mit Schreiben vom 28. Juli 2010, mit welchem er die Auffassung vertrat, der Fehler liege beim Nachlassgericht und sei ihm nicht anzulasten. Es sei Sache des Nachlassgerichts, tätig zu werden und den alten Erbschein zu berichtigen.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamts setzte sodann mit Beschluss vom 15. September 2010 zur Durchsetzung der Verfügung vom 24. Juli 2010 gemäß § 35 FamFG gegen den Betroffenen ein Zwangsgeld von 1.500,– EUR fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,– EUR an.

Gegen diesen ihm am 23. September 2010 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit einem am 27. September 2010 bei Gericht eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher er seine Ausführungen aus dem Schreiben vom 28. Juli 2010 im Wesentlichen wiederholt und geltend macht, an der Beantragung eines neuen Erbscheins sei er gehindert, weil bei der Räumung seiner Mietwohnung am 14. Februar 2007 die Gerichtsvollzieherin sämtliche dort befindlichen Unterlagen in Besitz genommen habe.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Gegen die Zwangsgeldfestsetzung ist nach § 82 GBO i. V. m. § 35 Abs. 5 FamFG die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO statthaft, über die gemäß §§ 35 Abs. 5 FamFG, 568 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rn. 3 und § 81 Rn. 3; OLG Hamm FGPrax 2010, 276, Keidel/Zimmermann, FamFG, § 35 Rn. 8 und § 58 Rn. 90).

Die sofortige Beschwerde wurde formgerecht und rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt und führt auch in der Sache zum Erfolg.

Die Zwangsgeldfestsetzung wurde im Rahmen des Grundbuchberichtigungs-zwangsverfahrens nach § 82 GBO erlassen. Nach § 82 GBO soll das Grundbuch-amt, wenn das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist, dem Eigentümer die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grund-buchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unter-lagen zu beschaffen. Die Durchsetzung der auferlegten Verpflichtung erfolgt seit Einführung des FamFG gemäß § 35 FamFG (vgl. Hügel, GBO, 2. Aufl., § 82 Rn. 31; Demharter, a.a.O., § 82 Rn. 22), also durch Androhung eines der Höhe nach bestimmten Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung innerhalb einer festzu-setzenden Frist. Führt die Androhung nicht zum Erfolg, so kann anschließend das Zwangsgeld festgesetzt werden.

Maßnahmen des Grundbuchberichtigungszwanges dürfen nach § 82 S. 1 GBO nur dann ergriffen werden, wenn die Eintragung des Eigentümers in Abt. I des Grundbuchs unrichtig ist und dies auf einem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs beruht, also eine nachträgliche Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des § 894 BGB eingetreten ist (vgl. Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 2. Aufl., § 82 Rn. 2; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 82 Rn. 3/4; Demharter, a.a.O., § 83 Rn. 4/5; Schöner/Stöber, GBO, 14. Aufl., Rn. 378). Wichtigster Anwendungsfall des § 82 GBO ist der nach §§ 1922, 1942 BGB durch Erbfolge außerhalb des Grundbuchs eingetretene Rechtsübergang auf einen neuen Eigentümer. Dabei kommt ein Einschreiten des Grundbuchamts als Ausnahmefall gegenüber dem sonst das Grundbuchrecht beherrschenden Antragsgrundsatz nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das Grundbuch bezüglich der Eigentümereintragung unrichtig ist, so dass sichere Kenntnis über die Person des neuen Eigentümers bestehen muss (vgl. Bauer/von Oefele/Budde, a.a.O., § 82 Rn. 6; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 82 Rn. 12/13; Demharter, a.a.O., § 83 Rn. 9).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Der Betroffene ist im Grundbuch bereits als Eigentümer eingetragen. Aufgrund der vorgelegten Beschlüsse des Nachlassgerichts geht auch der Grundbuchrechtspfleger nicht davon aus, dass diese Eintragung des Betroffenen als Eigentümer durch einen erneuten Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs im Sinne des § 894 BGB in materieller Hinsicht nachträglich unrichtig geworden ist. Aus den vorgelegten Beschlüssen des Nachlassgerichts vom 14. Januar 2010 ergibt sich vielmehr, dass der Betroffene nach wie vor Erbe der zuvor eingetragenen Erblasserin A und damit Alleineigentümer des eingetragenen Grundbe-sitzes ist. Die inhaltliche Unrichtigkeit des Erbscheins vom 17. August 2007, die zu dessen Einziehung und Kraftloserklärung führte, bezieht sich lediglich auf die dort noch ausgewiesene Anordnung einer Testamentsvollstreckung, welche in Abt. II lfd. Nr. 1 des Grundbuchs eingetragen worden ist.

Damit ist das Grundbuch zwar bezüglich des als Eintragungsgrundlage angegebenen und zwischenzeitlich eingezogenen und für kraftlos erklärten Erbscheins vom 17. August 2007 und des eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks unrichtig. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne des § 894 BGB, die mit der wirklichen materiellen Rechtslage nicht in Einklang steht. Denn sowohl das Nachlassgericht als auch – ihm folgend – der Grundbuchrechtspfleger gehen davon aus, dass der Betroffene nach wie vor Erbe und damit Eigentümer des betroffenen Grundstücks ist. Demgegenüber sind Eintragungen in anderen Abteilungen des Grundbuchs vom Anwendungsbereich des § 82 GBO nicht erfasst (Bauer/von Oefele/Budde, a.a.O., § 82 Rn. 2), so dass die Anwendung des Grundbuchzwangs zur Durchsetzung der Stellung eines Berichtigungsantrags bezüglich des in Abt. II als Verfügungsbeschränkung gemäß § 52 GBO eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks nicht in Betracht kommt.

Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben.

Ob eine Berichtigung des Grundbuches von Amts wegen oder auf Antrag eines Grundpfandrechtsgläubigers erfolgen kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Wegen des Erfolgs der sofortigen Beschwerde, so besteht für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, deren Voraussetzungen auch ansonsten nicht erfüllt sind, kein Raum.

Eine Kostenentscheidung ist angesichts des Erfolgs des Rechtsmittels ebenfalls nicht veranlasst.

 

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