OLG Jena – Az.: 9 W 189/12 – Beschluss vom 18.06.2012
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Jena – Grundbuchamt – vom 10.02.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Kostenschuldnerin wurde seitens der Staatskasse als Grundstückerwerberin (vgl. den vor dem Notar M. am 14.02.2011, UR-Nr.: …, geschlossenen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung) für die Eintragung der Löschung einer Grundschuld mit Kostenrechnung vom 27.07.2011 i.H.v. 2.451,00 € in Anspruch genommen.
Zuvor hatte der Notar unter dem 08.06.2011, eingegangen am 09.06.2011, die Löschung der Grundschuld „namens der Beteiligten“ am Grundstückskaufvertrag beantragt, und zwar nachdem die Kostenschuldnerin am 06.06.2011 bereits als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden war.
Gegen die Kostenrechnung richtete sich zunächst deren zwischenzeitlich vom Amtsgericht zurückgewiesene Erinnerung und nunmehr die vorliegende Beschwerde, mit der sie geltend macht, die Kosten seien gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 KostVfg zunächst von der Verkäuferin anzufordern.
II.
Die nach § 14 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
In Grundbuchsachen nach §§ 60 ff. KostO ist Kostenschuldner gem. § 2 Nr. 1 KostO, wer nach Grundbuchverfahrensrecht dem Grundbuchamt gegenüber als Antragsteller gilt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 11.05.1994, Az.: 3Z BR 80/94). Aufgrund der vorliegenden Antragstellung des Notars “namens der Beteiligten“ haften die Kostenschuldnerin und die Grundstücksverkäuferin beide als Antragstellerschuldnerinnen i.S.d. § 2 Nr. 1 KostO und damit gesamtschuldnerisch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Die Inanspruchnahme der Kostenschuldnerin folgt mithin § 421 Satz 1 BGB, wonach der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann; er hat die freie Wahl, den Schuldner auszusuchen und braucht auch auf niemanden Rücksicht zu nehmen.
Ist Gläubigerin indes wie hier die Staatskasse, dann wird dieses „Belieben“ grundsätzlich durch die Kostenverfügung (KostVfG) gesteuert, die als Verwaltungsvorschrift die Staatskasse in ihrem Ermessen bei der Auswahl des Schuldners bindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2011, Az.: 8 KSt 1/11).
Allerdings kommt hier zunächst § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2. Alt. KostVfG insofern nicht zum Tragen, als die Verkäuferin die Kosten nicht durch Erklärung gegenüber dem Gericht übernommen hat und vertragliche Kostenübernahmeerklärungen auch nicht durch notarielle Beurkundung zu gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärungen werden; die Verkäuferin ist mithin keine Übernahmeschuldnerin nach § 3 Nr. 2 KostO (vgl. Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., § 3 Rn. 13 m.w.N.) und damit auch nicht i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2. Alt. KostVfG.
§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KostVfG wiederum greift nicht, weil die Staatskasse in Fällen wie dem vorliegenden, in denen mehrere Antragsteller gesamtschuldnerisch haften, das jeweilige Innenverhältnis dieser Kostenschuldner nicht kennen oder gar ermitteln muss (vgl. BVerwG, a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 32 GKG Rn. 5).
Mithin ist vorliegend die Inanspruchnahme der Kostenschuldnerin nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung ergeht nach § 14 Abs. 9 KostO gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.