OLG München – Az.: 34 Wx 259/11 – Beschluss vom 20.06.2011
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB – Grundbuchamt – vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.681 €.
Gründe
I.
Der Beteiligten und einer weiteren Person gehört ein Wohnungseigentum zu je 1/2. Im Grundbuch ist in der Dritten Abteilung an vorderster Rangstelle eine (Brief-) Grundschuld für eine Bausparkasse eingetragen. Die Grundschuldgläubigerin hat auf einen Teilbetrag dieser Grundschuld in Höhe von 20.558,28 € verzichtet. Der (Teil-) Verzicht wurde am 2.10.2010 im Grundbuch eingetragen. Der Fremdanteil an der insoweit entstandenen Eigentümergrundschuld wurde mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18.11.2010 zugunsten der Beteiligten gepfändet. Der Grundschuldteilbrief befindet sich seit seiner Erstellung beim Grundbuchamt.
Die Beteiligte hat unter dem 26.4.2011 beantragt, die Pfändung im Grundbuch einzutragen. Wegen des Grundschuldbriefs hat sie darauf verwiesen, dass dieser bereits dem Grundbuchamt vorliege. Der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Briefes sei zugunsten der Beteiligten gepfändet und der Beschluss dem Amtsgericht als Drittschuldner zugestellt worden.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 18.5.2011 den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Pfändung nur dann eingetragen werden könne, wenn sie bereits außerhalb des Grundbuchs wirksam stattgefunden habe. Es fehle an der Briefvorlage. Eine Briefübergabe an den vollstreckenden Gläubiger sei nicht erfolgt, da sich der Teilbrief beim Grundbuchamt befinde. Auch die erfolgte Hilfspfändung ersetze die erforderliche Briefübergabe nicht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Der Stammbrief sei vom ursprünglichen Grundschuldgläubiger vorgelegt worden. Stammbrief und Teilbrief seien grundsätzlich dem bisherigen Gläubiger auszuhändigen, da dieser den Stammbrief eingereicht habe. Die empfangsberechtigte Bausparkasse habe jedoch eine abweichende Bestimmung getroffen, wonach der Teilbrief den neuen Gläubigern – den Miteigentümern – auszuhändigen sei. § 60 GBO sei nicht anwendbar, von einem öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch könne keine Rede sein.
Das Grundbuchamt hat am 1.6.2011 nicht abgeholfen.
II.
Die von der antragsberechtigten Beteiligten erhobene Beschwerde (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) hat keinen Erfolg.
1. Die wirksame Pfändung der (Brief-) Grundschuld, die den Regeln über die Hypothek unterliegt (§ 857 Abs. 6 i.V.m. § 830 ZPO), bewirkt die Unrichtigkeit des Grundbuchs, weil dieses das Pfandrecht als Recht an einem Grundstücksrecht nicht ausweist. Das Pfandrecht kann deshalb als Grundbuchberichtigung (§ 22 Abs. 1 GBO) in das Grundbuch eingetragen werden (Zöller/Stöber Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 2476). Die Eintragung findet auf Antrag des Gläubigers statt; die Grundbuchunrichtigkeit muss urkundlich nachgewiesen sein (§ 13 Abs. 1, § 22 GBO).
2. Die Grundbuchunrichtigkeit lässt sich durch Vorlage des Pfändungsbeschlusses und des Grundschuldbriefs nachweisen. Erst die Vorlage des Briefs durch den Gläubiger erbringt dem Grundbuchamt gegenüber den Nachweis, dass ihm der Brief übergeben, die Pfändung demnach wirksam geworden ist (zu allem Schöner/Stöber Rn. 2477; ebenso Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 830 Rn. 6; Demharter GBO 27. Aufl. Anhang zu § 26 Rn. 8; aus der Rechtsprechung BayObLG NJW-RR 1991, 1398; KGJ 40, 322; KGJ 44, 275/ 278; KG JFG 14, 444/446; OLG Düsseldorf OLGZ 1969, 208; ferner BGH NJW 1979, 2045; Rpfleger 1995, 119). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11.11.1954 (NJW 1955, 1483) ist in diesem Fall nicht einschlägig. Denn eine wie auch immer geartete Ersetzung der Briefübergabe zwischen dem Grundbuchamt und der Beteiligten (vgl. Zöller/Stöber § 830 Rn. 69) hat nicht stattgefunden.
Die Gläubigerin der Grundschuld hat sich im Zusammenhang mit dem Teilverzicht einverstanden erklärt, den ihr nicht mehr zustehenden Teilgrundschuldbrief „an die nunmehr Berechtigten“ auszuhändigen. Wenn wegen einer abweichenden Bestimmung im Sinne von § 60 Abs. 2 (i.V.m. § 61) GBO zwar der privatrechtliche, nicht aber der öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch dem Vollstreckungsschuldner zusteht, hat sich das Grundbuchamt einer sachlichen Entscheidung darüber, wem der Grundschuldbrief im Streitfall auszuhändigen ist, zu enthalten (vgl. OLG Düsseldorf OLGZ 1969, 208/209). Als Adressat der Herausgabe in Betracht kommt neben der Beteiligten nämlich auch der weitere Miteigentümer. Der privatrechtliche Anspruch auf Aushändigung ist pfändbar (vgl. KGJ 44, 275/277 f.; Demharter § 60 Rn. 13) und tatsächlich gepfändet worden. Um sich in den notwendigen Besitz des Briefes zu setzen ist es für den Gläubiger, wenn der Justizfiskus die Herausgabe verweigert, jedoch unerlässlich, entweder Klage gegen diesen zu erheben oder sein Recht auf Herausgabe gegen denjenigen geltend zu machen, der es verweigert (KGJ 40, 322/326; Demharter § 60 Rn. 14).
Mit dem Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts hat es deshalb sein Bewenden.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Geschäftswertbemessung richtet sich nach dem Interesse aus dem zugrunde liegenden Titel.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.