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Vorkaufsrecht – Notarkostenerstattungsanspruch des Erstkäufers gegen den Vorkaufsberechtigten

OLG Frankfurt – Az.: 16 U 226/10 – Urteil vom 11.04.2012

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.12.2010 (2-5 O 276/10) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.578,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 17.04.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 7 % und die Beklagte 93 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt als Drittkäufer von der Beklagten als Vorkaufsberechtigter nach Ausübung des Vorkaufsrechts Ersatz von Vertragskosten und Rechtverfolgungskosten.

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag des Notars Dr. N1 vom …2009 (Urkundennummer …) ein Grundstück als Teilfläche, der im Grundbuch von Stadt1, Blatt …, Flurstück …/19 und …/20 von der Eigentümerin A (nachstehend A genannt). Dieses Grundstück war mit einem Vorkaufsrecht der Beklagten belastet.

In § 19 des Vertrages wurde folgendes geregelt:

„Alle Kosten einschließlich Messungsanerkennung und Auflassung sowie Grunderwerbssteuer trägt der Käufer.“

In § 3, der das Vorkaufsrecht regelt, heißt es u. a.:

„Absatz VI: Im Fall des Rücktritts stehen den Parteien keine gegenseitigen Ansprüche – insbesondere keine Schadenersatzansprüche, keine Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie keine Zinsansprüche – zu.“

In § 14 heißt es:

„Absatz II: Sollte der Vorkaufsberechtigte das Vorkaufsrecht hinsichtlich des Vertragsgegenstandes Flur Nr. …/20 nicht ausüben, so trägt der Verkäufer insoweit die angefallenen Notarkosten. § 19 bleibt ansonsten auch im Fall des Rücktritts nach Absatz I unberührt.“

Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Blatt 26 der Akte Bezug genommen.

Am 17.12.2009 erstellte der Notar Dr. N1 seine Kostenrechnung über den Kaufvertrag, die einen Gesamtbetrag von 14.550,43 Euro auswies. Wegen der Einzelheiten und insbesondere der Zusammensetzung dieser Rechnung wird auf die erläuterte Rechnung Blatt 93 der Akte Bezug genommen.

Am 13.01.2012 übte die Beklagte ihr Vorkaufsrecht aus.

Mit Schreiben vom 01.03.2010 bat der Kläger die Beklagte um Erstattung der Kosten für die notarielle Beurkundung. Mit Schreiben vom 18.03.2010 wies die Beklagte die Forderung unter Hinweis darauf zurück, dass sich ihrer Meinung nach aus den vertraglichen Regelungen ergebe, dass der Kläger – ungeachtet der Ausübung des Vorkaufsrechts – die Notarkosten selbst zu tragen hat.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.04.2010 verlangte der Kläger erneut Zahlung unter Fristsetzung bis 16.04.2010. Außerdem verlangte er in diesem Schreiben Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 703,80 Euro.

Der Kläger hat in 1. Instanz behauptet, er habe die in der Sache korrekt erstellte Notarkostenrechnung vom 22.12.2009 beglichen. Außerdem seien die in der Kostenrechnung des Notars Dr. N1 enthaltenen Gebühren angemessen und entstanden.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 14.550,43 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2010 sowie 837,52 Euro außergerichtlicher Anwaltskosten zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Berechnung verschiedener Einzelpositionen der Notarkostenrechnung beanstandet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe aus dem geschlossenen Grundstückskaufvertrag keinen Anspruch gegen die Beklagte. Nach diesem Vertrag habe er die Kosten des Vertrages zu tragen. Diese Pflicht sei nicht durch die Ausübung des Vorkaufsrechts erloschen. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts sei ein inhaltlich identischer Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Verkäuferin zustande gekommen. Vertragliche Beziehungen zum Kläger seien damit nicht begründet worden. Auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe kein Anspruch, da kein objektiv fremdes Geschäft vorgelegen habe. Im Zeitpunkt der Zahlung der Notarkosten am 22.12.2009 habe der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Verkäuferin noch nicht bestanden. Für eine Leistungskondiktion im Verhältnis der Parteien des Rechtsstreits fehle es an einer Leistung gerade in diesem Verhältnis. Der Kläger habe in Bezug auf die Beklagte keinen Leistungszweck verfolgt, sondern nur gegenüber dem beurkundenden Notar bzw. der Verkäuferin. Auch bestehe kein Anspruch aus einer Nichtleistungskondiktion da diese gegenüber der Leistungskondiktion subsidiär sei.

Gegen dieses dem Kläger am 14.12.2010 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 27.12.2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit einem am 14.02.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Kläger aus, die Kostenregelung des Kaufvertrages habe keinen Einfluss auf die Ersatzansprüche des Klägers. Die Auffassung des Landgerichts, dass kein Anspruch bestehe, widerspreche allen in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Rechtsauffassungen. Es wäre unbillig, wenn ein Käufer nur deshalb mit den Notarkosten belastet bliebe, weil er vor Ausübung des Vorkaufsrechts die Notarkostenrechnung beglichen habe, bei späterer Zahlung dagegen nicht. Mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag sei der Rechtsgrund und damit der Vorrang der Leistungsbeziehung entfallen. Der Kläger habe auch bedingt für eine spätere Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Verkäuferin geleistet. Außerdem habe er nachträglich seine Leistungsbestimmung ändern können. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch des Klägers auch aus sachen-rechtlichen Vorschriften.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.12.2010 (Az.: 2-5 O 276/10) die Beklagte zur Zahlung von 14.550,43 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2010 sowie 837,52 Euro außergerichtlicher Anwaltskosten zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, in § 19 des Kaufvertrages sei eine vertragliche Regelung der Kostentragung enthalten, die etwaige gesetzliche Ansprüche ausschließe. Dort sei geregelt, wer im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts die Notarkosten zu tragen habe, nämlich der Kläger. Die Parteien hätten auch eine andere Kostentragungsregelung vereinbaren können, etwa dahin gehend, dass der Verkäufer etwaige Erstattungsansprüche an den Kläger abtritt. § 464 Abs. 2 BGB, wonach mit der Ausübung des Vorkaufsrechts der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten mit den Bedingungen zustande komme, welche der Dritte mit dem Verpflichteten vereinbart habe, sei keine Schutzvorschrift zugunsten des Erstkäufers. Zwischen Erstkäufer und Vorkaufsberechtigtem bestehen keine Rechtsbeziehungen. Aus § 3 Abs. 6 des Kaufvertrages ergebe sich ein Ausschluss für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Annahme einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger würde zu einem systemwidrigen Durchgriff führen. Die Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses seien nicht einschlägig, da die Notarkosten keine Verwendungen auf die Kaufsache darstellten. Außerdem würden dem die vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Auch Ansprüche aus § 812 BGB würden ausscheiden, weil durch den Rücktritt vom Kaufvertrag ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden sei, das die §§ 812 ff. BGB ausschließe. Auch fehle es an einer Leistung an die Beklagte. Eine nachträgliche Änderung der Leistungsbestimmungen sei nur in absoluten Ausnahmefällen nach § 242 BGB möglich, der hier nicht vorliege. Außerdem werde weiterhin die Zahlung der Notarkosten durch den Kläger bestritten.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Einzelheiten der Bezahlung der Notarkostenrechnung und deren Inhalt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird die schriftliche Aussage des Zeugen Z1 (Bl. 189/190 d. A.) und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 12.03.2012 (Bl. 248/249 d. A. Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Das Rechtsmittel ist auch in der Sache im Wesentlichen begründet.

Allerdings geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass dem Kläger kein vertraglicher Anspruch gegen die Beklagte zusteht, denn die Parteien des Rechtsstreits haben keinen Vertrag miteinander geschlossen. Vielmehr bestehen kaufvertragliche Beziehungen des Klägers mit der Firma A aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom …2009.Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte ist daneben ein inhaltsgleicher Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Firma A zustande gekommen.

Aus dem Notarvertrag vom …2009 ergibt sich keine Regelung, wonach der Kläger auch die Kosten des Vertrages tragen muss, wenn die Beklagte ihr Vorkaufsrecht ausübt. Eine solche Kostentragungspflicht ergibt sich nicht aus § 19 des Vertrages, wonach der Käufer die Kosten des Vertrages zu tragen hat, denn eine entsprechende Verpflichtung trifft auch die Beklagte, die aufgrund des nach § 464 Abs. 2 BGB zustande gekommenen Vertrages ebenfalls die Vertragskosten zu tragen hat. Über das Verhältnis der Parteien untereinander enthält diese Vertragsklausel keine Regelung.

Auch aus § 14 Abs. 2 des Kaufvertrages lässt sich für oder gegen eine Zahlungspflicht der Beklagten nichts herleiten. Diese Bestimmung regelt nur die Pflicht zur Tragung der Notarkosten, wenn die Beklagte das Vorkaufsrecht nicht ausübt. Wird es ausgeübt – wie hier -, so soll die vorstehend genannte Regelung des § 19 gelten, die die Beklagte ebenso trifft wie den Kläger.

Im Übrigen gilt § 14 Abs. 2 des Notarvertrages nur im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Firma A und nicht im Verhältnis zur Beklagten. Gleiches ist anzunehmen für § 3 Abs. 6 des Kaufvertrages, der Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausschließt. Im Übrigen wären die Aufwendungen des Klägers nicht vergeblich, wenn und soweit er einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Notarkosten hätte.

Ein solcher Anspruch steht dem Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts nach § 812 Abs. 1 S.1 zweite Alternative BGB zu. Dieser Bereicherungsanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger den Bereicherungsgegenstand geleistet hat. Zwar mag ursprünglich die Zahlung der Notarkosten aufgrund des Vertrages mit dem Notar bzw. dem Kaufvertrag mit der Firma A geleistet worden sein. Mit der Begleichung der Rechnung hat der Kläger seine Verpflichtung aus den jeweiligen Verträgen erfüllt. Bereicherungsrechtlich ist dies irrelevant denn der Rechtsgrund dieser Leistung ist nicht weggefallen. Der Kaufvertrag besteht ebenso weiter wie der Vertrag mit dem Notar.

Die Bereicherung der Beklagten ist erst eingetreten durch die Ausübung des Vorkaufsrechts im Januar 2010. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts ist die Kostentragungspflicht der Beklagten gegenüber der Firma A entstanden und die Bereicherung in Form der Ersparnis von Notarkosten eingetreten. Diese Bereicherung ist nach Auffassung des Senats nicht durch die Leistung eingetreten, sondern durch die eigene Handlung der Beklagten, nämlich die Ausübung des Vorkaufsrechts. Aber selbst wenn man mit der herrschenden Meinung (BGH LM Nr. 2 zu § 505 BGB, MDR 1960, 1004, WM 1964, 301, BGH Z 87, 301, Staudinger-Mader § 464 Rz 19, Prütting/Wegen/Weinreich/Schmidt 5. Auflage § 464 Rz 7, Sorgel-Wertenbruch § 464 Rz 19, der eine Rückgriffskondiktion annimmt, MK-Westermann § 464 Rz 7) eine Vorausleistung des Klägers an die Vorkaufsberechtigte Beklagte annehmen wollte, wäre ein Bereicherungsanspruch gegeben. Nach fast einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur besteht ein Bereicherungsanspruch des Erstkäufers gegen den Vorkaufsberechtigten auf Erstattung der Vertragskosten, sofern der Kaufvertrag keine ausdrücklichen anderen Regelungen enthält, was – wie dargelegt – vorliegend nicht der Fall ist.

Selbst wenn man aber entgegen der vorstehenden Ausführungen von einer Leistung des Klägers an die Firma A bzw. an den Notar ausgehen würde, hätte der Kläger die Möglichkeit der nachträglichen Fremdbestimmung der Leistung (BGH NJW 1986, 2700), also nachträglich zu erklären, dass die Leistung an die Firma A bzw. den Notar als Leistung an die Beklagte gelten soll. Derartige Bestimmungsänderungen sind im Rahmen von § 242 BGB, also nach Treu und Glauben zulässig. Auch im vorliegenden Fall wäre es grob unbillig, den Kläger an den Notarkosten festzuhalten, die die Beklagte nach Ausübung des Vorkaufsrechts erspart hat.

Da es sich bei dem Anspruch des Klägers um einen Bereicherungsanspruch handelt, kann er die Beklagte nur insoweit in Anspruch nehmen wie sie bereichert ist, soweit sie also Beurkundungskosten erspart hat.

Die Beklagte hat insoweit die Erstattungsfähigkeit auch der Höhe nach angegriffen.

Soweit sich die Beklagte gegen den in der Kostenrechnung des Notars Dr. N1 vom …2009 enthaltenen Wert für die Vertragsgebühr nach § 36 Abs. 2 KostO in Höhe von 3.076.000 Euro wendet und die Auffassung vertritt nur 3.070.000 Euro sei der angemessene Wert, so übersieht sie, dass in dem Notarvertrag auch zwei Dienstbarkeiten bestellt wurden, die mit jeweils 3.000 Euro in der Wertberechnung zu berücksichtigen waren. Deshalb hat der Notar zurecht die Vertragsgebühr in Höhe von 9.354 Euro berechnet, statt den nach Ansicht der Beklagten berechtigten Betrag in Höhe von 9.324 Euro.

Auch das Bestreiten der Beklagten, der Notarvertrag habe die Löschungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung gefertigt, ist unerheblich, denn § 14 Abs. 4 des Kaufvertrages (S. 18) enthält die Löschungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung. Da die Urkunde sich bei den Gerichtsakten befindet, kann das Gericht dies aus eigener Wahrnehmung feststellen.

Die Beklagte kann allerdings die Begleichung der in der Kostenrechnung des Notars enthaltenen Gebühr nach § 145 KostO für den Entwurf einer Erklärung über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts verweigern. Zwar hat die Beklagte zu Unrecht bestritten, dass ein solcher Entwurf gefertigt worden ist, denn sie hat diesen Entwurf erhalten und anschließend ihr Vorkaufsrecht ausgeübt. Das Gericht geht deshalb – entgegen dem Vortag der Beklagten – davon aus, dass die Beklagte diesen Entwurf erhalten hat. Sie ist aber insoweit nicht bereichert, denn die Beklagte hat insoweit keine Entwurfskosten erspart. Auch ohne diesen Entwurf konnte die Beklagte ihr Vorkaufsrecht ausüben.

Die Kosten in Höhe von 10,00 Euro für eine Abschriftsbeglaubigung und die Vorkaufsrechtseinholung in Höhe von 466,20 Euro sind von der Beklagten nicht bestritten worden.

Bezüglich der Gebühr nach §147 Abs. 2 KostO für die Fälligkeitsmitteilung hat die Beklagte bestritten, dass eine solche Gebühr entstanden ist, da der Zeitablauf dagegen spräche. Dieser Einwand ist indes unerheblich, denn der Notar musste, wenn er dem Kläger wegen des Zeitablaufs keine Fälligkeitsmitteilung gemacht hat, der Beklagten eine Fälligkeitsmitteilung zukommen lassen. Dies ist auch am 29.04.2010 geschehen, wie sich aus der schriftlichen Aussage des Zeugen Z1 ergibt.

Bezüglich der Kosten der Vorlageüberwachung in Höhe von 261,00 Euro hat die Beklagte bestritten, dass der Notar die Vorlageüberwachung zur Löschungsbewilligung der Auflassungsvormerkung aus der UR-Nr. …/2009 des Notars Dr. N1 ausgeführt hat. Der Zeuge Z1 hat zwar in seiner schriftlichen Aussage auf § 15 Ziff. 4 des Kaufvertrages hingewiesen, der eine Anweisung an den Notar enthält, die Auflassungsvormerkung nur bei Vorliegen bestimmter Umstände dem Grundbuchamt vorzulegen. Zu der Frage, ob diese Anweisung auch ausgeführt wurde, hat der Zeuge in seiner schriftlichen Aussage keine Angaben gemacht. Bei seiner Vernehmung vor dem Senat wusste der Zeuge zu dieser Frage nichts zu berichten, sodass die Ausführung dieser Anweisung nicht bewiesen wurde und die Beklagte um den in der Notarkostenrechnung enthaltenen Betrag von 261,00 Euro nicht bereichert ist.

Die Beklagte hat auch die vom Notar Dr. N1 in Rechnung gestellte Dokumentenpauschale in Höhe von 111,55 Euro bestritten. Insbesondere hat sie behauptet, es seien keine 627 Kopien gefertigt worden, die diesen Betrag rechtfertigen würden. Der Zeuge Z1 hat in seiner schriftlichen Aussage angegeben, dass in der Notarkostenrechnung 627 Kopien berechnet wurden, was nichtssagend ist, da sich dies bereits aus der Rechnung entnehmen lässt. Bei seiner Vernehmung vor dem Senat konnte der Zeuge wiederum keine Angaben machen, ob tatsächlich 627 Kopien gefertigt wurden. Er hatte sich insoweit offensichtlich nicht durch Einsicht in die Notarakte auf die Vernehmung vorbereitet. Allerdings sind in § 21 des Kaufvertrages sehr viele Personen und Institutionen genannt, die Abschriften des Kaufvertrages erhalten sollten. Allein die in dieser Vorschrift genannten 16 Exemplare des Vertrages, der einschließlich Anlagen 37 Seiten enthält, ergibt 592 Kopien. Da der Zeuge aber wenigsten angab, dass üblicherweise nur Kopien in Rechnung gestellt werden, die auch tatsächlich in dieser Sache angefallen sind, geht das Gericht davon aus, dass tatsächlich 627 Kopien gefertigt wurden, die zu Notarkosten von 111,55 Euro geführt haben.

Hinsichtlich der in der Notarkostenrechnung enthaltenen Position Auslagen, Porto, Fax, etc. in Höhe von 62,50 Euro hat die Beklagte den Anfall dieser Kosten mit Nichtwissen bestritten. Der Zeuge Z1 hat in seiner schriftlichen Zeugenaussage lediglich die unstreitige Tatsache wiedergegeben, dass dieser Betrag in der Rechnung enthalten sei. Bei seiner Vernehmung vor dem Senat konnte er nicht angeben, wie dieser Betrag in die Rechnung gelangt ist und welche konkreten Beträge darin enthalten sind, sodass auch diese Rechnungsposition nicht erwiesen ist.

Bezüglich der Gebühren für die Grundbucheinsicht des Notars in Höhe von 24,00 Euro hat die Beklagte deren Anfall bestritten und ausgeführt, es würden üblicherweise 10,00 Euro für unbeglaubigte Grundbuchauszüge und 18,00 Euro für beglaubigte Grundbuchauszüge anfallen.

Der auch zu diesem Beweisthema vernommene Zeuge Z1 hat in seiner schriftlichen Aussage wiederum die nichtssagende Antwort gegeben, die Gebühr für die Grundbucheinsicht in Höhe von 24,00 Euro sei in der Kostenrechnung enthalten. Bei seiner Vernehmung vor dem Senat hat er allerdings angegeben, dass man den Grundbuchauszug elektronisch einhole und dies jeweils 8,00 Euro koste. Da die Grundbuchlage mehrmals überprüft werden muss, erscheint es angemessen dies dreimal zu tun, einmal vor der Beurkundung, einmal nach Eintragung der Auflassungsvormerkung und einmal nach Eigentumsumschreibung, sodass auch dieser Betrag verlangt werden kann.

Damit ergibt sich, dass der Kläger von dem Nettobetrag der Rechnung des Notars Dr. N1 in Höhe von 12.227,25 Euro die Positionen für den Entwurf bzgl. der Nichtausübung des Vorkaufsrechts in Höhe von 493,50 Euro, die Kosten der Vorlageüberwachung in Höhe von 261,00 Euro und der Kosten für Auslagen etc. in Höhe von 62,50 Euro in Abzug zu bringen hat, sodass er von der Beklagten einen Nettobetrag von 11.410,25 Euro verlangen kann. Zuzüglich der 19 % Mehrwertsteuer ergibt sich damit ein Betrag von 13.578,20 Euro.

Den gesetzlichen Zinssatz von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz kann der Kläger ab dem 20.03.2010 nach § 286 BGB verlangen, da die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 18.03.2010 die Ansprüche des Klägers zurückgewiesen hat und damit eine Mahnung nicht mehr erforderlich war, zur Herbeiführung des Verzugs (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Der Kläger hat außerdem gemäß § 286 BGB die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu tragen, da die Beklagte durch die Zurückweisung der Forderung in Verzug geraten ist und die anschließende anwaltliche Tätigkeit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient. Diese belaufen sich allerdings nicht – wie vom Kläger geltend gemacht – auf 837,52 Euro sondern lediglich auf 703,80 Euro, da der Klägervertreter in seinem Schreiben vom 06.04.2010 nur einen Betrag von 12.967,57 Euro von der Beklagten angefordert und aus diesem Gegenstandswert seine Kosten mit 703,80 Euro zutreffend errechnet hat. Dass der Klägervertreter außergerichtlich auch einen höheren Betrag geltend gemacht hat, ist nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung anstanden und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

 

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