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Geschäftswert – Aufhebung des Ausschlusses der Erteilung eines Grundschuldbriefes

OLG Bamberg – Az.: 3 W 47/15 – Beschluss vom 20.02.2017

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bayreuth vom 24.03.2015 abgeändert.

II. Der Geschäftswert für die am 02.09.2014 erfolgte Eintragung der Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung wird auf 23.000,00 € festgesetzt.

III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) und Grundstückeigentümerin bestellte mit notarieller Urkunde vom 31.07.2014 (UR.Nr. W xxxx/2014) zugunsten der X.-Bank eine Buchgrundschuld in Höhe von 115.000 €. Unter Ziffer 5. dieser notariellen Urkunde erklärte sich die Beteiligte zu 1) mit der späteren Umwandlung in eine Briefgrundschuld und mit dem Verzicht auf die Rechte aus § 1160 BGB einverstanden. Gleichzeitig bevollmächtigte sie die Gläubigerin unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, jederzeit die Eintragung der Umwandlung in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen sowie sich den Brief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen. Die Grundschuld ohne Brief wurde am 07.08.2014 zugunsten der X.-Bank eingetragen.

Unter dem 21.08.2014 bewilligte die Gläubigerin die Aufhebung des Ausschlusses des Grundschuldbriefes und beantragte, die Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses in das Grundbuch, die Erteilung des Grundschuldbriefes sowie dessen Übersendung. Die hierfür anfallenden Kosten sollten bei dem beteiligten Notar (künftig: Notar oder Beteiligter zu 2) erhoben werden. Mit Schreiben vom 29.08.2014 übersandte der Notar den vorgenannten Antrag an das Amtsgericht Bayreuth – Grundbuchamt – mit der Bitte, dem Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung zu entsprechen. Gleichzeitig bat er die Kosten bei ihm zu erheben und übernahm für den Eingang die amtliche Haftung.

Die Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung wurde am 02.09.2014 im Grundbuch eingetragen, der Grundschuldbrief unter dem 04.09.2014 erstellt und an die Gläubigerin versandt.

Mit Kostenrechnung vom 04.09.2014 forderte das Grundbuchamt beim Beteiligten zu 2) Kosten in Höhe von 303,50 € an. Hierfür legte das Grundbuchamt für die nachträgliche Brieferteilung eine 0,5-Gebühr nach Nr. 14124 KV GNotKG aus einem Wert in Höhe von 115.000 € (= 150 €) sowie für die Aufhebung des Briefausschlusses eine 0,5-Gebühr nach Nr. 14130 ebenfalls aus einem Wert in Höhe von 115.000 € (= 150 €) sowie Kosten für das Einschreiben mit Rückschein Nach Nr. 31002 in Höhe von 3,50 € zugrunde.

Mit Schreiben vom 24.11.2014, eingegangen am 26.11.2014, beantragte der Beteiligte zu 2) als Übernehmer der Kosten gem. § 27 Nr. 2 GNotKG die Festsetzung des Geschäftswertes für die Gebühr Nr. 14130 KV-GNotKG. Zur Begründung führte er aus, Gebühr und Wert für die Gebühr Nr. 14124 KV-GNotKG seien zutreffend berechnet. Er halte es jedoch für nicht gerechtfertigt, den Wert für die Gebühr Nr. 14130 KV-GNotKG ebenfalls aus dem Grundschuldbetrag zu berechnen. Nr. 14130 KV-GNotKG sei die Nachfolgevorschrift zu § 64 Abs. 1 KostO und gelte nach dem Willen des Gesetzgebers auch für den bisher besonders geregelten Fall des § 67 Abs. 1 Nr. 2 KostO. Eine Wertvorschrift bestehe für Veränderungen eines beschränkt dinglichen Rechts nicht, so dass die Wertbemessung nach § 36 Abs. 1 GNotKG zu erfolgen habe. Angesichts der beschränkten Bedeutung der Veränderung bei der Umwandlung von einer Buchgrundschuld in eine Briefgrundschuld sei es angemessen, wie bisher einen Bruchteil von 10-20 % des Grundschuldbetrages anzusetzen. Der Übergang von der KostO zum GNotKG habe hieran nichts geändert.

Nach Anhörung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bayreuth setzte das Amtsgericht – Grundbuchamt – Bayreuth durch den zuständigen Rechtspfleger mit Beschluss vom 24.03.2015 den Geschäftswert für die am 02.09.2014 erfolgte Eintragung der Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung auf 115.000 € fest und ließ die Beschwerde gegen diesen Beschluss zu. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Wert einer Eintragung, die sich auf ein Grundpfandrecht beziehe, gemäß § 53 Abs. 1 GNotKG nach dem Nennbetrag des Grundpfandrechts bemesse. Es ergebe sich keine Handhabe, von diesem Wert abzuweichen. Die Ausübung eines billigen Ermessens nach § 36 Abs. 1 GNotKG scheide aus, weil § 53 GNotKG als Spezialvorschrift vorrangig anzuwenden und – anders als z.B. § 52 Abs. 6 Satz 3 GNotKG – keine Ermessensprüfung vorsehe.

Gegen den am 26.03.2015 zugestellten Beschluss hat der Notar am 27.04.2015 Beschwerde eingelegt und beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 24.03.2015 sowie die Festsetzung des Geschäftswertes für die Aufhebung der Brieferteilung auf einen Bruchteil (5 – 20 %) des Grundschuldbetrages. Da es für den Ausschluss einer Brieferteilung keine eigenen Wertvorschriften gebe, sei auf § 36 Abs. 1 GNotKG zurückzugreifen. Im Übrigen wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 30.04.2015 hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – Bayreuth der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde ist nach § 83 Abs. 1 Satz 2 GNotKG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere ist die Frist eingehalten (§ 83 Abs. 1 Satz 3 GNotKG i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG). Der Beteiligte zu 2) ist als Kostenschuldner nach § 27 Nr. 2 GNotKG durch eine etwaige zu hohe Festsetzung des Geschäftswertes auch selbst beschwert. Da das Amtsgericht gemäß § 83 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat, ist die Beschwerde trotz Nichterreichens des Beschwerdewerts von 200,00 € zulässig.

Die Sache ist dem Senat durch Beschluss vom 07.02.2017 wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 83 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG übertragen worden.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Geschäftswert für die Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung nach dem Gebührentatbestand Nr. 14130 GNotKG ist gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen auf 20 % des Nennwertes der Grundschuld zu bestimmen, mithin im vorliegenden Fall auf 23.000,00 €, festzusetzen.

Im Gegensatz zu der bis 31.07.2013 geltenden Kostenordnung (KostO) trennt das GNotKG streng zwischen den Wertvorschriften in den §§ 36 ff GNotKG und den Gebührentatbeständen, die sich aus dem Kostenverzeichnis zum GNotKG (KV GNotKG) gemäß § 3 Abs. 2 GNotKG ergeben.

Für die hier nachträglich erfolgte Erteilung eines Grundschuldbriefes und der Eintragung der Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung sieht das KV GNotKG zwei Gebührentatbestände vor:

a) Nach Nr. 14124 KV GNotKG fällt für die nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs, Herstellung eines Teilbriefs oder eines neuen Briefs ein halbe Gebühr nach § 34 GNotKG Tabelle B an. Für diesen konkreten Fall der nachträglichen Brieferteilung bestimmt die Spezialvorschrift des § 71 Abs. 1 GNotKG, dass sich der Geschäftswert nach dem für die Eintragung des Rechts maßgebenden Werts richtet, also bei Erteilung eines Briefes über die gesamte Grundschuld nach dem Nennwert der Grundschuld gemäß § 53 Abs. 1 GNotKG (vgl. Leipziger Kommentar GNotKG/Schulz, 2. Aufl. 2016, § 71 GNotKG, Rn. 4; BT-Drucksache 17/11471 (neu) zu Nr. 14124, S. 207).

Die Festsetzung des Geschäftswerts auf den vollen Nennbetrag der Grundschuld ist hinsichtlich dieses Gebührentatbestandes auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

b) Streitig ist im vorliegenden Fall allein die Geschäftswertfestsetzung für den Gebührentatbestand der Nr. 14130 KV GNotKG. Dieser sieht vor, dass für die Eintragung der Veränderung einer in der Vorbemerkung 1.4.1.2 genannten Belastung – wie hier einer Grundschuld – ebenfalls eine halbe Gebühr aus der Tabelle B, anfällt.

aa) Als Veränderung versteht diese Kostenvorschrift alles, was den Inhalt des Rechts ändert, also auch die Übertragung, die Löschung oder die Belastung. Die Veränderung kann die Person eines Beteiligten betreffen, aber auch den Rechtsinhalt oder den Rang des Rechts. Veränderung ist die Umwandlung der Hypothek in eine Grundschuld und umgekehrt, ferner die Umwandlung einer Sicherungshypothek in eine gewöhnliche Hypothek oder einer Arresthypothek in eine Zwangshypothek (Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, KVfG 14130 Rn. 4, dort Stichwort „Umwandlung“).

bb) Nach altem Kostenrecht war die Kostenfolge für die Eintragung von Veränderungen eines Rechts in § 64 Abs. 1 KostO geregelt. Hiernach fiel ebenfalls eine halbe Gebühr aus dem nach §§ 30 Abs. 1, 23 Abs. 2 KostO zu bestimmenden Geschäftswert an. Während die Umwandlung einer Hypothek in eine Grundschuld als Änderung des rechtlichen Inhalts unter diese Kostenvorschrift fiel (oder z.B. auch wie in der Entscheidung des OLG München vom 09.06.2010, Az. 34 Wx 113/09, JurBüro 2010, 484, die Umschreibung einer Arresthypothek in eine Zwangshypothek), sah die Sondervorschrift des § 67 Abs. 1 KostO für alle Eintragungen, die unter keine der vorstehenden Vorschriften fallen und auch nicht als Nebengeschäft gebührenfrei sind, ein Viertel der vollen Gebühr vor. In § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KostO wurden als solche Fälle ausdrücklich die Eintragung des Ausschlusses der Erteilung eines Briefs sowie die Eintragung der Aufhebung dieses Ausschlusses angeführt, wobei sich gemäß § 67 Abs. 3 KostO der Geschäftswert nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 30 KostO bestimmte.

Im vorliegenden Fall der Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung wäre daher nur eine weitere Viertel-Gebühr aus dem nach § 30 KostO festzusetzenden Wert, also nicht aus dem vollen Wert, sondern in Höhe von 5 – 20 % des Nennwerts, angefallen (Korintenberg/Lappe, Kostenordnung Kommentar, 18. Aufl., 2010, § 67 Rn. 3, 26). Bei Zugrundelegung von 20 % des Nennbetrags (23.000,00 €) hätte sich die Viertel-Gebühr auf 19,50 € belaufen.

cc) Während die Regelung des früheren § 64 Abs. 1 Satz 1 KostO inhaltlich der Nr. 14130 KV GNotKG entspricht, hat der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen nur einen Teil der Sondervorschrift des § 67 KostO in das neue Kostenrecht des GNotKG, und zwar in Nr. 14160 KV GNotKG (sonstige Eintragungen) mit einer Festgebühr von 50,00 € übernommen. Für die Eintragung von Veränderungen im Übrigen sollte kein eigener Gebührentatbestand geschaffen werden (BT-Drucksache 17/11471 (neu) zu Nr. 14130, S. 208). Hinsichtlich der Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KostO war der Gesetzgeber allerdings der Auffassung, dass die Umwandlung eines Buchrechts in ein Briefrecht und umgekehrt eine Rechtsänderung darstelle, die bereits von Nr. 14130 KV GNotKG erfasst werde (BT-Drucksache 17/11471 (neu) zu Nr. 14130, S. 209).

dd) Gemäß § 3 Abs. 1 GNotKG richten sich die Gebühren nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die in Abschnitt 7 zusammengefassten und für Gerichte und Notare gleichermaßen geltenden Wertvorschriften der §§ 36 ff GNotKG regeln den Geschäftswert. Nur soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert nicht aus den Vorschriften des GNotKG ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach der allgemeinen Vorschrift des § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. § 36 Abs. 1 GNotKG ist allerdings nicht subsidiär; er gilt immer dann, wenn nicht im konkreten Fall eine Spezialvorschrift vorgeht (Leipziger GNotKG/Hüttinger, 2. Aufl. 2016, § 36 GNotKG Rn. 1).

Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG ist der Wert einer Hypothek oder Grundschuld etc. der Nennbetrag der Schuld. Diese Vorschrift erfasst die Wertberechnung bei der Bestellung, der Eintragung oder Löschung oder sonstiger Änderung eines Grundpfandrechts.

Für die nachträgliche Erteilung eines Grundschuldbriefes bestimmt die Sondervorschrift des § 71 Abs. 1 GNotKG, dass der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert den Geschäftswert darstellt; dies ist ebenfalls der Nennbetrag des Grundpfandrechts im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Betrifft die nachträgliche Erteilung jedoch nur die Herstellung eines Teilbriefes, ist die Gebühr nach dem Wert des betroffenen Teils der Forderung zu erheben (Leipziger Kommentar GNotKG/Schulz § 71 GNotKG, Rn. 4).

Hinsichtlich der für den Gebührentatbestand der Nr. 14130 KV GNotKG betreffenden Veränderung eines bestehenden Rechts kommt es maßgeblich auf den Gegenstand der Änderung an. Nach dem früheren Kostenrecht sah § 30 Abs. 1 / 2. Halbsatz KostO im Falle der Änderung bestehender Rechte vor, dass die Änderung, soweit sie nicht einen bestimmten Geldwert hat, nach freiem Ermessen festzusetzen ist. Im GNotKG findet sich – was die Änderung bestehender Rechte anlangt – keine dementsprechende Regelung für die Wertfestsetzung. Aufgrund des allgemeinen Charakters der Vorschrift des § 36 Abs. 1 GNotKG wurde auf eine entsprechende Regelung verzichtet. Kann der Wert der Änderung nach den besonderen Wertvorschriften des GNotKG ermittelt werden, so sind diese maßgebend. In allen anderen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nach § 36 Abs. 1 GNotKG (Leipziger Kommentar/Hüttinger GNotKG § 36 Rn. 17).

Tritt daher die Veränderung in der Person des Berechtigten ein, z.B. durch Abtretung der Grundschuld, kommt die besondere Wertvorschrift des § 53 Abs. 1 GNotKG zur Anwendung, so dass der Nennbetrag des Grundpfandrechts den Geschäftswert bildet. Gleiches gilt auch z.B. bei der Umwandlung einer Arresthypothek in eine Zwangshypothek, wie in dem vom OLG München entschiedenen Fall (JurBüro 2010, 484).

Demgegenüber verändert die nachträgliche Aufhebung des Briefausschlusses nicht das Recht, also die Grundschuld an sich; denn betroffen ist nicht der Inhalt, sondern lediglich die Verkehrsfähigkeit der Grundschuld, die aufgrund eines Grundschuldbriefes gemäß § 1154 BGB leichter übertragbar ist als eine Buchgrundschuld. Infolgedessen unterfällt dieser Eintragungstatbestand, weil es nicht um eine inhaltliche Änderung eines bestehenden Rechts geht, dem Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 GNotKG.

Hiernach kann für eine nachträgliche Aufhebung des Briefausschlusses wie hier nicht der volle Nennbetrag der Grundschuld als Wert angesetzt werden Dementsprechend hält der Senat im vorliegenden Fall einen Geschäftwert in Höhe von 20% für angemessen und ausreichend.

Eine Herabsetzung des Nennbetrags auf einen Wert von zwischen 10% und 50% des Nennbetrags wird inzwischen – unter Hinweis auf das frühere Kostenrecht oder mit Billigkeitserwägungen – zum überwiegenden Teil auch in der Kommentarliteratur (sofern sie sich mit dieser Frage überhaupt näher auseinandersetzt) befürwortet (vgl. etwa Leipziger Kommentar/Hüttinger GNotKG, § 36, Rn. 43 sowie Schulz Nr. 14130 KV, Rn. 12; Korintenberg/Hey‘l, GNotKG, 19. Aufl. 2015, Nr. 14130, Rn. 14). Soweit Schneider, Gerichtskosten nach dem neuen GNotKG, Einführung/Berechnungsbeispiele/Synopse, 1. Aufl. 2013, in dem Beispiel Rn. 82/83 zu § 16 Grundbuchsachen „Umwandlung von Buch- in Briefrecht“ die Gebühr aus Nr. 14130 KV GNotKG aus dem vollen Nennbetrag errechnet, wird dazu keine weitere Begründung gegeben. In der anschließenden Kommentierung zum Geschäftswert bei Eintragungen von Veränderungen (a.a.O., dort Rn. 112 zu § 16 Grundbuchsachen) geht Schneider jedoch unter dem Stichwort „Umwandlung eines Rechts“ davon aus, dass in einem solchen Fall lediglich ein Bruchteil des Nennbetrags als Geschäftswert maßgeblich ist.

Nach alledem war der Beschluss des Amtsgerichts vom 24.03.2014 auf die Beschwerde hin abzuändern und der Geschäftswert für die Eintragung der Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung auf 20% des Nennbetrags der Grundschuld (= 115.000,00 €), mithin auf 23.000,00 € festzusetzen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 83 Abs. 3 GNotKG).

 

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