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Vorsorgevollmacht – Eintritt des „Ersatzbevollmächtigten“ bei Ersatzfall

AG Brandenburg – Az.: 85 XVII 79/21 – Beschluss vom 03.06.2021

1. Das Verfahren wegen Anordnung einer Betreuung wird eingestellt.

2. Eine Betreuung wird nicht angeordnet.

Gründe

Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Anordnung einer Betreuung gemäß §§ 1896 ff. BGB hier nicht erforderlich ist.

Dies ergibt sich insbesondere aus

-der Anhörung der Bevollmächtigten und der Beteiligten zu 1.) durch das Gericht am 03.06.2021 und

-der erteilten notariellen Vollmacht vom 27.03.2008.

Ein Betreuer darf nur dann bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung auch tatsächlich erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An dieser Erforderlichkeit fehlt es aber grundsätzlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Bevollmächtigte ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Die hier gegebene notarielle Vorsorgevollmacht vom 27.03.2008 steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen (BGH, Beschluss vom 15.08.2018, Az.: XII ZB 10/18, u.a. in: NJW 2019, Seiten 237 f.; BGH, Beschluss vom 03.02.2016, Az.: XII ZB 425/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 1514 f.; LG Potsdam, Beschluss vom 28.05.2015, Az.: 11 T 42/15).

Dass es sich bei der hier vorliegenden Vollmachtsurkunde ihren gesamten Inhalt nach um eine unbedingt erteilte Vorsorgevollmacht handelt, kann dabei nicht ernsthaft bezweifelt werden, denn sie ist gerade zur Vermeidung einer vom Gericht angeordneten Betreuung errichtet worden (OLG Naumburg, Beschluss vom 07.11.2013, Az.: 12 Wx 45/13, u.a. in: NJOZ 2014, Seite 1013).

Bei einer bedingten Vollmacht hat sich die Prüfung auch auf den Eintritt der Bedingung zu erstrecken (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: 20 W 278/11, u.a. in: ZEV 2012, Seiten 378 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 10.04.2007, Az.: 2 Wx 20/07, u.a. in: FGPrax 2007, Seite 102). Es ist also auf Wortlaut und Sinn der notariellen Vollmacht abzustellen, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: 20 W 278/11, u.a. in: ZEV 2012, Seiten 378 ff.; OLG München, Beschluss vom 14.03.2006, Az.: 32 Wx 29/06, u.a. in: FGPrax 2006, Seite 101). Ausgehend davon ist hier von einer bedingten Vollmacht auszugehen, d.h., dass die in der notariellen Vollmacht angeführten Vollmachtnehmer nur in einer bestimmten Reihenfolge tätig werden dürfen.

Ein Bevollmächtigter hat grundsätzlich nämlich keine Pflicht zum Tätigwerden, kann also jederzeit seine Tätigkeit einstellen, so dass die Benennung eines Ersatzbevollmächtigten stets ratsam ist. Die Berufung von „Ersatzbevollmächtigten“ ist also sinnvoll und vielfach geboten, insbesondere für den Fall, dass der vorherige „Bevollmächtigte“ verstirbt oder der Eintritt eines Ersatzfalls (als Wirksamkeitsbedingung der Ersatzbevollmächtigung) im Zweifel eindeutig und schnell gegenüber Dritten nachgewiesen werden kann. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Eintritt des Ersatzfalls das Außenverhältnis der Vollmachtausübung betreffen soll.

Wie sich hier aber aus dem Abschnitt „I. Vorsorgevollmacht“, Nummer 1., Buchstabe b) auf der Seite 4 der notariellen Vollmacht vom 27.03.2008 eindeutig ergibt, ist im Innenverhältnis aller in der Urkunde aufgeführten Vollmachtnehmer derzeitig aber nur die o.g. Bevollmächtigte – d.h. Frau H… K…, geborene S…, geboren am …, wohnhaft: … S… – als Inhaberin dieser notariellen Vollmacht anzusehen und somit gerad noch nicht die o.g. Beteiligten zu 1.) und 2.).

Zwar würde die Beteiligte zu 1.) der derzeitig Bevollmächtigten nach deren Tod als Ersatzbevollmächtigte nachfolgen, jedoch gelten bis zum Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung die §§ 177 ff. BGB.

Eine Vollmacht bzgl. der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers – so wie hier – berechtigt die hier Bevollmächtigte im Übrigen auch dann zu einer Verfügung über ein Bank- bzw. Sparkassen-Konto des Vollmachtgebers, wenn für dieses Konto eine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden war (LG Mainz, Beschluss vom 16.01.2020, Az.: 8 T 2/20, u.a. in: Rpfleger 2020, Seiten 398 ff.; LG Duisburg, Beschluss vom 07.08.2018, Az.: 12 T 214/17, u.a. in: FamRZ 2020, Seiten 371 f.; LG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2017, Az.: 301 T 280/17, u.a. in: FamRZ 2018, Seiten 773 f.; LG Potsdam, Beschluss vom 28.05.2015, Az.: 11 T 42/15; LG Detmold, Urteil vom 14.01.2015, Az.: 10 S 110/14, u.a. in: ZEV 2015, Seiten 353 f.).

Akzeptiert eine Bank bzw. Sparkasse ungeachtet der o.g. Rechtsgrundsätze die erteilte notarielle Vorsorgevollmacht nicht und macht sie eine Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens dieser notariellen Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie im Übrigen dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch ggf. entstandenen Schaden (LG Mainz, Beschluss vom 16.01.2020, Az.: 8 T 2/20, u.a. in: Rpfleger 2020, Seiten 398 ff.; LG Duisburg, Beschluss vom 07.08.2018, Az.: 12 T 214/17, u.a. in: FamRZ 2020, Seiten 371 f.; LG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2017, Az.: 301 T 280/17, u.a. in: FamRZ 2018, Seiten 773 f.; LG Potsdam, Beschluss vom 28.05.2015, Az.: 11 T 42/15; LG Detmold, Urteil vom 14.1.2015, Az.: 10 S 110/14, u.a. in: ZEV 2015, Seiten 353 f.).

Auch können der Bank bzw. Sparkasse dann auch die insofern entstandenen Kosten des Betreuungsverfahrens gemäß § 81 Abs. 4 FamFG auferlegt werden. Einem Geldinstitut, das trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht, an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, auf die gerichtliche Anordnung einer Betreuung besteht, können somit unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 FamFG die Kosten des Betreuungsverfahrens auferlegt werden (LG Mainz, Beschluss vom 16.01.2020, Az.: 8 T 2/20, u.a. in: Rpfleger 2020, Seiten 398 ff.; LG Duisburg, Beschluss vom 07.08.2018, Az.: 12 T 214/17, u.a. in: FamRZ 2020, Seiten 371 f.; LG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2017, Az.: 301 T 280/17, u.a. in: FamRZ 2018, Seiten 773 f.).

Wenn also die Bevollmächtigte die Ausfertigung der notariellen Vollmacht vom 27.03.2008 der Bank oder Sparkasse vorlegt, ist die Bevollmächtigte ebenso zu behandeln, wie wenn der Vollmachtgeber die Bank oder Sparkasse unmittelbar davon verständigt hätte, dass er diese bevollmächtigt hat (§ 171 BGB).

Die Anordnung einer Betreuung ist daher vorliegend nicht erforderlich.

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