Skip to content

Volljährigenadoption – Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Anzunehmendem und Annehmenden

Oberlandesgericht Bremen – Az.: 4 UF 108/16 – Beschluss vom 09.11.2016

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 13.07.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen festgesetzt auf € 5.000,00.

Gründe

I.

Die Beteiligten beantragen, dass die Annahme der volljährigen 27-jährigen Beteiligten zu 1) als Kind des 88-jährigen Beteiligten zu 2) gemäß §§ 1767, 1770 BGB vom Gericht ausgesprochen wird.

Zur Begründung führen die Beteiligten aus, dass zwischen ihnen eine starke innere Verbundenheit entstanden sei. Sie würden sich seit 7 Jahren kennen. Auch wenn sie nicht in einem Haushalt lebten, sei eine enge und familiäre, einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Verbundenheit zwischen ihnen entstanden. Sie sähen sich mehrfach in der Woche, nahezu täglich. Sie würden Freizeit und Festtage miteinander verbringen und sich gegenseitig unterstützen. Dabei gehe es nicht darum, seitens des Annehmenden künftig pflegerische Hilfe der Anzunehmenden in Anspruch zu nehmen. Der Annehmende habe außerdem ein enges Verhältnis zu Verwandten der Anzunehmenden, insbesondere zu deren Mutter. Da der Vater der Anzunehmenden früh verstorben sei und auch die Ehefrau und der Sohn des Annehmenden nicht mehr lebten, sei zwischen ihnen eine Beziehung entstanden, wie es sich der Annehmende zwischen Vater und Tochter, nicht zwischen Großvater und Enkelin vorstelle. Der große Altersunterschied spiele dabei keine Rolle.

Das Amtsgericht Bremen hat den Antrag der Beteiligten durch Beschluss vom 13.07.2016 zurückgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen.

Die Beschwerde der Beteiligten richtet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrages.

II.

Die statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für die begehrte Volljährigenadoption gemäß § 1767 BGB nicht vorliegen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Ergänzend ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 1767 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB kann ein Volljähriger dann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bestimmt, dass die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind insbesondere dann anzunehmen ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Anderenfalls muss gemäß § 1767 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung für die Zukunft zu erwarten sein.

Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, denn für die sittliche Berechtigung der Adoption kommt es stets vorwiegend auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses, eines sozialen Familienbandes an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt (OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 592; OLG Nürnberg, FamRZ 2015, 517, jeweils m.w.N.). Ob zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis in diesem Sinne besteht oder das Entstehen eines solchen Verhältnisses zu erwarten ist und ob die Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen; dies ist Gegenstand der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.). Wenn nach Abwägung aller in Betracht kommender Umstände begründete Zweifel verbleiben, muss der Antrag abgelehnt werden (OLG Stuttgart, a.a.O. 592 f.; OLG Nürnberg, a.a.O.; Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl. § 1767 BGB Rn. 5, jeweils m.w.N.).

Unter Würdigung der von den Antragstellern anlässlich ihrer Anhörung vor dem Familiengericht gemachten Angaben und unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren bestehen zwar keine Zweifel, dass zwischen dem Annehmenden und der Anzunehmenden eine gutes persönliches Verhältnis mit häufigen persönlichen Kontakten besteht. Dies reicht aber, wie auch das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat, nicht aus, um eine familiäre Bindung in Form eines Vater-Tochter-Verhältnisses festzustellen. Der Senat ist dabei in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Auffassung, dass die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses im Wege der Volljährigenadoption regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn eine ungestörte, intakte Beziehung des Anzunehmenden zu mindestens einem leiblichen Elternteil besteht (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., S. 593; Münch.-Komm.-Maurer, BGB, 6. Aufl., § 1767 Rn. 10, jeweils m.w.N.), soweit nicht dieser Elternteil Lebensgefährte oder Lebensgefährtin des Annehmenden ist. Hier hat die Anzunehmende nach eigener Einlassung eine intakte und enge Bindung zu ihrer Mutter. Der Respekt vor einer langen natürlichen Eltern-Kind-Beziehung fordert, diese nicht im Nachhinein durch „Wegadoption“ zu zerstören oder ihr zumindest ihren angemessenen Rang zu nehmen, denn auch wenn rechtlich gesehen bei einer Volljährigenadoption dem Anzunehmenden seine leiblichen Eltern erhalten bleiben, ist das Hinzutreten eines weiteren Elternteils in der persönlichen Beziehungsebene nicht unproblematisch, zumindest aber ist es angesichts der langen natürlichen Eltern-Kind-Beziehung nicht angemessen (so OLG Stuttgart, a.a.O.).

Zutreffend hat das Amtsgericht außerdem festgestellt, dass zwischen dem Annehmenden und der Anzunehmenden kein der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied (hier: 61 Jahre) besteht, vielmehr im Falle der Adoption eine Generation übersprungen werden würde. In einem solchen Fall ist eine Annahme im Zweifel ebenfalls nicht sittlich gerechtfertigt (Münch.-Komm.-Maurer, a.a.O.; Staudinger/Frank, BGB, Bearb. 2007, § 1767 Rn. 16, jeweils m.w.N.).

Nach alledem bestehen für den Senat erhebliche Zweifel daran, dass zwischen den Beteiligten ein soziales Familienband dahingehend vorhanden ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits besteht oder dessen Entstehung zu erwarten ist. Wie voranstehend dargelegt, führen diese Zweifel dazu, dass der Antrag und damit die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, 84 FamFG. Der Verfahrenswert ergibt sich aus § 42 Abs. 2 und Abs. 3 FamGKG. Mangels bestehender Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung war von dem Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG auszugehen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG nicht vorliegen. Die Entscheidung ist deshalb nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!