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Pflicht des Notars zur Ermittlung der richtigen Gläubigerbezeichnung

LG Gera, Az.: 2 T 173/10, Beschluss vom 19.10.2015

1. Der Antrag der Antragsteller vom 09.04.2010, dass der Antragsgegner keinerlei Forderungen gegen die Antragsteller aus seinen Kostenberechnungen vom 26.03.2010 zu den Kostenregisternummern 917/09, 918/09 und 1337/09 hat, wird zurückgewiesen.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen der Beteiligten findet nicht statt.

Gründe

I.

Gegenstand dieses Kostenprüfungsverfahrens sind Gebührenansprüche aus notarieller Tätigkeit aus dem Jahr 2009. Der Antragsgegner nimmt die Antragsteller als Kostenschuldner in Anspruch für die Beurkundung von zwei Grundstückskaufverträgen und einer Grundschuldbestellung in A.

Der Antragsgegner beurkundete am 22.07.2009 zwei Grundstückskaufverträge (URNr. ……und…….). Käufer beider Grundstücke war der irische Staatsangehörige …, jeweils beteiligt unter Hinzuziehung eines Dolmetschers. Verkäufer des Grundstücks Gemarkung A Flur … Flst. …, Bl. …, waren beide Antragsteller (URNr. 917/2009, Bl. 121-137 d. A.). Verkäufer des Grundstücks Gemarkung A Flur … Flst. …, Bl. …, war der Antragsteller (URNr……, Bl. 139-156 d. A.).

Der Käufer ließ zur Besicherung der Kaufpreisdarlehen Finanzierungsgrundschulden beurkunden: zum einen an den Kaufgrundstücken, zum anderen aber auch an im Eigentum der von dem Käufer beherrschten … (Sitz A) stehenden Grundstücken. Letztere sind in der Gemarkung A Flur … Flst. …, Bl. …, und Flur … Flst. …, Bl. …, belegen. Die Beurkundung für diese Finanzierungsgrundschulden durch den Antragsgegner erfolgte am 17.10.2009 (URNr. 1337/2009).

Es war beabsichtigt, die Finanzierungsgrundschuld vom 17.10.2009 im Grundbuch vorrangig vor den schon vorhandenen Grundschulden eintragen zu lassen. Zu einem Rangrücktritt kam es jedoch nicht. Als Grundschuldberechtigte der vorhandenen Grundschulden zu Lasten des Grundstücks der … GmbH & Co KG war eine Frau … , … eingetragen. Wie sich später herausgestellt hat, existiert eine Person mit diesen Personalien nicht. Die früher bestellten Grundschulden waren am 27.01.2009 zu den URNrn. 89/2009 und 90/2009 bei dem Antragsgegner beurkundet worden (Bl. 26-53 d. A.). Für die Grundstückseigentümerin hatte deren Grundbesitzverwalterin … gehandelt. Sie war bevollmächtigt durch Vollmacht der Grundstückseigentümerin, endvertreten durch … Grundlage war die am 26.01.2009 beglaubigte Vollmacht (URNr. 82/2009, Bl. 36-37 d. A.).

Am 07.07.2010 haben die Antragsteller und Herr … bei dem Rechtsanwalt und Notar … in Norderstedt (URNr. 171/2010), der die Antragsteller in dieser Notarkostensache vertritt, die Aufhebung des Kaufvertrags URNr. 918/2009 beurkundet.

Die … GmbH & Co KG hat die Kostenberechnungen des Antragsgegners für die Grundschuldbestellungen URNr. 89/2009 und 90/2009 sowie für die Vollmacht URNr. 82/2009 bezahlt.

Die Kostenberechnungen des Antragsgegners für die Kaufverträge URNr. 917/2009 und 918/2009 sowie für die Grundschuldbestellung URNr. 1337/2009 (Bl. 7-9 d. A.) sind offen. Weder Herr … als Erstschuldner noch die Antragsteller, soweit sie Zweischuldner sind, haben die Kostenberechnungen beglichen.

Die Antragsteller lehnen die Zahlung dauerhaft ab. Nach ihrer Ansicht stehen dem Antragsgegner die Rechnungsbeträge nicht zu. Sie erheben den Einwand der unrichtigen Sachbehandlung und erklären die Aufrechnung mit nach ihrem Dafürhalten bestehenden Schadensersatzansprüchen aus Amtspflichtverletzung. Außerdem erklären sie die Aufrechnung mit Ihnen von der ….GmbH & Co KG am 04./06.09.2010 abgetretenen Schadensersatzansprüchen gegen Kostenforderungen des Antragsgegners aus den URNr. 89/2009 und 90/2009 sowie aus UR 57/2010 für einen Löschungsantrag (Bl. 110-112 d. A.). Die Antragsteller meinen, die Falschbezeichnung der Grundschuldgläubigerin bei der Beurkundung der Grundschulden URNr. 89/2009 und 90/2009 sei dem Antragsgegner anzulasten. Daran sei die Finanzierung und Durchführung der Kaufverträge URNr. 917/2009 und 918/2009 gescheitert.

Der Antragsgegner tritt sämtlichen Vorwürfen unter Aufrechterhaltung seiner Forderungen entgegen. Herr … habe ihm die Gläubigerbezeichnung selbst bei der Beglaubigung der Vollmacht schriftlich überreicht (Bl. 176 d. A.). Er meint, dieser habe mit einer bewussten Falschbezeichnung das Grundeigentum der … GmbH & Co KG dem Gläubigerzugriff entziehen wollen; dies habe sich bei der Finanzierung des Kaufs von den Antragstellern als „Bumerang“ erwiesen.

Die Kammer hat eine rechtsgutachtliche Stellungnahme der Ländernotarkasse eingeholt. Auf die gutachterliche Stellungnahme vom 02.07.2014 (Bl.196-204 d. A.), und die dazu abgegebenen schriftsätzlichen Äußerungen, wird Bezug genommen.

II.

Der Kostenprüfungsantrag der Antragsteller ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 156 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 KostO a. F., i.V.m. §§ 23 ff. FamFG).

Der Kostenprüfungsantrag ist nicht begründet. Die noch offenen Forderungen des Antragsgegners sind zur Zahlung fällig. Beide Antragsteller schulden als Zweitschuldner (§ 2 Nr. 1 KostO a. F.) die Zahlung der Kostenrechnungen vom 26.03.2010 für die URNr. 917/2009 in Höhe von 2.206,74 € und für die URNr. 1337/2009 (Bl. 7 f. d. A.) in Höhe von 733,04 €. Zusätzlich schuldet der Antragsteller die Zahlung der Kostenrechnung vom 26.03.2010 für die URNr. 918/2009 in Höhe von 2.247,61 € (Bl. 9 d. A.).

Nach abschließender Würdigung des Vortrags der Beteiligten und der Berücksichtigung der Ausführungen der Ländernotarkasse in ihrer Stellungnahme vom 02.07.2014 (Bl. 196-204 d. A.) hat sich bei der Kammer die Überzeugung gebildet, dass die Einwendungen der Antragsteller gegen die Kostenforderungen keinen Erfolg haben.

Eine unrichtige Sachbehandlung (§ 16 Abs. 1 KostO a. F.) hat nicht vorgelegen. Bei der Grundschuldbestellung zu URNr. 89/2009 und 90/2009 hat der Antragsgegner nicht gegen gesetzliche Normen, insbesondere § 17 BeurkG, verstoßen. Weder war die Beurkundung objektiv rechtswidrig noch war sie pflichtwidrig. Der Notar hatte keine Veranlassung, eine andere, vermeintlich richtige Gläubigerbezeichnung zu ermitteln. Vielmehr konnte er sich auf die Angaben der Urkundsbeteiligten verlassen. Dies war Frau … , ausgestattet mit Vollmacht der … GmbH & Co KG vom 26.01.2009; Unterschrift des Herrn … beglaubigt am 26.01.2009 (§ 6 Abs. 2 BeurkG; § 166 Abs. 1 BGB). Auch wenn letztlich ungeklärt bleiben mag, wie es zu der Angabe einer nichtexistenten Person gekommen war, fällt dies nicht in den Verantwortungsbereich des Antragsgegners. Der Notar muss den Sachverhalt nur soweit aufklären, als dies für die Errichtung einer rechtwirksamen Urkunde erforderlich ist (§ 17 Abs. 1 BeurkG). Die dafür erforderlichen Daten haben vorgelegen. Selbst wenn die Bevollmächtigte keine Kenntnis gehabt haben sollte von den Personalien der vorgesehenen Grundschuldgläubigerin muss sich dies der Vollmachtgeber zurechnen lassen. Da die Daten der nichtexistenten „Person“ „…“ und derjenigen der Mutter des Herrn … derart weitgehend differieren, erscheint auch ein Übermittlungsfehler ausgeschlossen. Die Notiz, die der Antragsgegner im Verfahren vor dem Thüringer Oberlandesgericht (9 W 170/10, Bl. 114-120 d. A.) vorgelegt hat (Bl. 176 d. A.) spricht dafür, dass ein Name „…“ bekannt geworden war. Für den Antragsgegner war jedenfalls nicht erkennbar, dass eine Frau … berechtigt werden sollte.

Der Käufer muss sich die Handlungen seiner Bevollmächtigten zurechnen lassen. Für den Antragsgegner gab es keine Veranlassung, die Vertretungsberechtigung der Frau …als natürliche Person gesondert zu überprüfen.

Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 a BeurkG führt zu keiner anderen Bewertung. Der Notar hat das Beurkundungsverfahren so zu gestalten, dass die vom Gesetz mit dem Beurkundungserfordernis verfolgten Zwecke erreicht werden, insbesondere die Schutz- und Belehrungsfunktion der Beurkundung gewahrt und der Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit vermieden wird. Es ist keine systematische Beurkundung mit vollmachtlosen Vertretern vorgenommen worden bzw. mit Mitarbeitern des Notars. Die Voraussetzungen dieser Negativliste, die von der Bundesnotarkammer und den Ländernotarkammern in unterschiedlicher Ausgestaltung geführt wird, liegt nicht vor (vgl. Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Notarkammer Thüringen zu § 14 Abs. 3 BNotO, § 67 Abs. 2 Nr. 2 BNotO, Fundstellennachweis: Richtliniensammlung der Bundesnotarkammer www.bnotk.de).

Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung haben die Antragsteller nicht dargelegt (§ 19 BNotO). Es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung des Antragsgegners. Insofern wird auf die Ausführungen zu § 16 KostO Bezug genommen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller bzw. der Käufer den etwaigen Schaden nicht hätte abwenden können (§ 19 Abs. 1 S. 3BNotO i. V. m. § 839 Abs. 3 BGB). Bei Überprüfung der Person des Grundschuldgläubigers nach Erhalt der Grundschuldurkunde, hätte die …GmbH & Co KG an den Notar herantreten und die Berichtigung der Grundschuldurkunden veranlassen können.

Schließlich können die Antragsteller nicht die Aufrechnung mit Ihnen von der … GmbH & Co KG am 04./06.09.2010 abgetretenen Schadensersatzansprüchen gegen Kostenforderungen des Antragsgegners aus den URNr. 89/2009 und 90/2009 sowie aus UR 57/2010 für einen Löschungsantrag (Bl. 110-112 d. A.) erklären. Etwaige Forderungen stehen sich nicht aufrechenbar gegenüber; die … GmbH & Co KG hat die Kostenberechnungen des Antragsgegners für die Grundschuldbestellungen URNr. 89/2009 und 90/2009 sowie für die Vollmacht URNr. 82/2009 bezahlt. Erfüllte Forderungen können nicht abgetreten werden. Zur URNr. 57/2010 haben die Antragsteller, soweit ersichtlich, nicht näher vorgetragen.

Die landgerichtliche Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 156 Abs. 6 Satz 1 KostO). Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten sind nicht zu erstatten, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. 2011, § 156 KostO Rn. 36 unter Hinweis auf § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO i.V.m. §§ 69Abs. 3, 81 FamFG; § 156 Abs. 6 Satz 3 KostO). Die Festsetzung des Wertes des Antragsverfahrens ist somit nicht veranlasst.

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