Skip to content

Adoption – Unanfechtbarkeit des Ausspruchs zur Namensänderung

Adoption: Namensänderung unanfechtbar – OLG Hamm

Bei der rechtlichen Bewertung von Adoptionsverfahren spielen sowohl familiengerichtliche Entscheidungen als auch die damit verbundenen Namensänderungen eine wesentliche Rolle. Ein zentrales Thema in diesem Kontext ist die Frage der Unanfechtbarkeit solcher Entscheidungen. Konkret geht es um die rechtliche Handhabung und die möglichen Einschränkungen von Rechtsmitteln gegen Beschlüsse, die im Rahmen von Adoptionsverfahren ergehen, insbesondere wenn diese Beschlüsse eine Änderung des Namens des Adoptierten beinhalten.

In diesen Fällen ist die Balance zwischen dem Interesse der Rechtssicherheit und dem Schutz individueller Rechte von hoher Bedeutung. Während die Unanfechtbarkeit eines Beschlusses dazu dient, die Rechtssicherheit und -klarheit zu fördern, können sich daraus auch Fragen hinsichtlich der Rechte der betroffenen Personen ergeben, insbesondere im Hinblick auf ihren Familiennamen. Diese Thematik berührt grundlegende Aspekte des Familienrechts und stellt sowohl für Rechtsanwälte als auch für Notare eine herausfordernde Aufgabe dar. Sie verlangt eine sorgfältige Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten und den rechtlichen Rahmenbedingungen, wie sie in den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Familiengerichtsgesetz (FamFG), festgelegt sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 UF 148/15  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Unanfechtbarkeit eines familiengerichtlichen Beschlusses über Adoption und Namensänderung, betonend, dass solche Entscheidungen zum Schutz der Verfahrensbeteiligten und zur Sicherung der Rechtsklarheit endgültig sind.

Liste der zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Unzulässigkeit der Beschwerde: Das OLG Hamm erklärte die Beschwerde gegen den Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts Lemgo als unzulässig.
  2. Kostenauflage: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den beteiligten Parteien zu je einem Halb auferlegt.
  3. Festsetzung des Verfahrenswertes: Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.
  4. Adoptionsantrag: Die Beteiligten stellten ursprünglich einen Antrag auf Adoption, der auch die Beibehaltung des Geburtsnamens der Adoptierten umfasste.
  5. Rücknahme des Antrags auf Beibehaltung des Geburtsnamens: Der Antrag, den bisherigen Geburtsnamen zu behalten, wurde zurückgezogen, nachdem das Amtsgericht auf § 1757 BGB hingewiesen hatte.
  6. Adoption und Namensänderung: Die Adoption wurde vom Amtsgericht ausgesprochen, wobei die Adoptierten den Geburtsnamen des Beteiligten zu 3) annehmen sollten.
  7. Endgültigkeit der Entscheidung: Das OLG betonte die Unanfechtbarkeit des Adoptionsbeschlusses, einschließlich der darin enthaltenen Namensänderung, gemäß § 197 Abs. 3 FamFG.
  8. Zulassung der Rechtsbeschwerde: Trotz der Bestätigung der Unanfechtbarkeit wurde die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Rechtslage in Bezug auf die Anfechtbarkeit von Namensänderungen im Adoptionskontext zugelassen.

Adoption und Namensänderung: Komplexe Rechtsfragen am OLG Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm beschäftigte sich in einem bemerkenswerten Fall (Az.: 14 UF 148/15) mit einer Adoption und der damit verbundenen Namensänderung. Kern des Falles war die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo, welcher die Adoption und die Namensänderung der Beteiligten betraf. Das Gericht stellte dabei die Unanfechtbarkeit des Ausspruchs zur Namensänderung in den Mittelpunkt seiner Entscheidung.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) hatten ursprünglich eine Adoption beantragt, bei der die Beteiligten zu 2) und 3) ihren Geburtsnamen behalten sollten. Dieser Antrag wurde jedoch vom Amtsgericht abgeändert, sodass die Beteiligten zu 2) und 3) den Geburtsnamen des Beteiligten zu 3) annehmen sollten. Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten zu 2) und 3) Beschwerde ein, wobei insbesondere die Namensänderung problematisiert wurde.

Juristische Auseinandersetzung um die Namensänderung

Die juristische Auseinandersetzung drehte sich vor allem um die Frage, ob der Ausspruch zur Namensänderung anfechtbar sei. Die Beteiligten argumentierten, dass die Änderung des Geburtsnamens erhebliche Nachteile für sie mit sich bringen würde und beriefen sich dabei auf frühere Entscheidungen anderer Gerichte. Insbesondere der verheiratete Beteiligte zu 3) hob hervor, dass seine Ehefrau der Änderung des Familiennamens nicht zugestimmt habe.

OLG Hamm: Unanfechtbarkeit der Namensänderung

Das OLG Hamm wies die Beschwerde jedoch als unzulässig zurück. Es betonte, dass nach § 197 Abs. 3 FamFG der Beschluss über die Annahme als Kind und somit auch der Ausspruch zur Namensänderung unanfechtbar sei. Diese Unanfechtbarkeit dient dem Zweck, die Wirksamkeit der Adoption nicht unnötig zu verzögern und stellt sicher, dass die Beteiligten ihre Einwilligung persönlich und notariell beurkundet erklären müssen.

Rechtsbeschwerde und zukünftige Rechtsentwicklung

Interessanterweise wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen, da das Gericht eine Klärung zur Zulässigkeit der Anfechtung des Ausspruchs der Namensänderung für die Rechtsfortbildung als notwendig erachtete. Diese Entscheidung öffnet möglicherweise die Tür für weitere Diskussionen und Entwicklungen im Bereich des Familienrechts, insbesondere im Hinblick auf Adoption und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien.

Insgesamt bietet der Fall am OLG Hamm einen tiefen Einblick in die Komplexität von Rechtsfragen, die sich aus Adoptionsverfahren und den damit verbundenen Namensänderungen ergeben. Es zeigt auf, wie wichtig die Rolle von Familiengerichten, Rechtsanwälten und Notaren in solchen Verfahren ist und wie entscheidend die genaue Auslegung gesetzlicher Bestimmungen sein kann.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Adoptionsverfahren und Namensänderung

Das Adoptionsverfahren in Deutschland ist ein rechtlicher Prozess, der darauf abzielt, ein Kind in eine neue Familie zu integrieren, wo es Geborgenheit und Zuwendung findet. Es gibt verschiedene Formen der Adoption, darunter die Adoption eines „fremden Kindes“ (Fremdadoption), eines verwandten Kindes (Verwandtenadoption) oder eines Stiefkindes (Stiefkindadoption).

Die Vermittlung einer Adoption kann unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen. Durchschnittlich dauert die Eignungsprüfung der Bewerberinnen und Bewerber etwa neun Monate. Nach der Entscheidung für das Kind lebt dieses mindestens ein Jahr lang in der Familie in „Adoptionspflege“. In dieser Zeit wird meistens der Antrag auf Adoption beim Familiengericht gestellt.

Die rechtlichen Konsequenzen einer Adoption sind weitreichend. Durch einen gerichtlich bewilligten Adoptionsvertrag entstehen zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung eines Kindes begründet werden. Das bedeutet, dass das Adoptivkind seinen Adoptiveltern gegenüber unterhalts- und erbberechtigt ist.

Die Adoption führt auch zu einer Änderung des Namens des Kindes. Bei der Adoption eines unverheirateten Volljährigen ist die Namensänderung nach derzeit herrschender Auffassung zwingend. Der neue Geburtsname wird durch eine Erklärung der Adoptiveltern gegenüber dem Familiengericht bestimmt. Einer der Nachnamen der annehmenden Eltern wird somit der neue Geburtsname des angenommenen Erwachsenen.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen das Familiengericht eine Erwachsenenadoption ohne Änderung des Nachnamens des Angenommenen ausspricht, wenn besondere Umstände diese Abweichung vom Gesetzeswortlaut rechtfertigen. Sollte der adoptierte Erwachsene schon eigene Kinder haben, ist auch deren Interesse an einer Änderung oder Beibehaltung des Nachnamens zu beachten.

Die Adoption eines Kindes durch Alleinstehende ist möglich, kommt aber nur in besonderen Fällen in Betracht. Im Vordergrund steht bei jeder Adoption das Wohlergehen des Kindes. Es geht darum, dem Kind ein Aufwachsen in einer möglichst stabilen Familiensituation zu ermöglichen.

Die rechtlichen Bindungen und Auswirkungen auf den Familienstand und den Namen nach einer Adoption sind also umfangreich und vielfältig. Sie reichen von der Schaffung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses über die Änderung des Namens bis hin zu erbrechtlichen Konsequenzen.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: 14 UF 148/15 – Beschluss vom 29.12.2015

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Lemgo vom 22.07.2015 (7 F 85/15) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 2) und 3) zu je 1/2 auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit notarieller Urkunde vom 04.03.2015 haben die Beteiligten zu 1) – 3) beantragt, die Adoption der Beteiligten zu 2) und 3) durch den Beteiligten zu 1) auszusprechen. Der am ……..1967 geborene Beteiligte zu 2) ist nicht verheiratet, der am ……..1973 geborene Beteiligte zu 3) ist verheiratet und führt – wie auch seine Ehefrau – seinen bisherigen Geburtsnamen auch als Ehenamen. In § 1 Abs. 4 der notariellen Urkunde vom 04.03.2015 war geregelt, dass die Beteiligten zu 2) und 3) den bisherigen Geburtsnamen erhalten. Durch notarielle Erklärung vom 26.03.2015 stimmte die Ehefrau des Beteiligten zu 3) der Adoption unter Bezugnahme auf die Urkunde vom 04.03.2015 zu.

Gegenüber dem Amtsgericht – Familiengericht – haben die Beteiligten zu 1) – 3) beantragt, den Anträgen zu entsprechen. Nach Hinweis des Amtsgerichts auf die Regelung des § 1757 BGB hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) – 3) den Antrag, dass die Beteiligten zu 2) und 3) ihren bisherigen Geburtsnamen erhalten, zurückgenommen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht ausgesprochen, dass die Beteiligten zu 2) und 3) jeweils von dem Beteiligten zu 1) als Kind angenommen werden und dass sie den Geburtsnamen des Beteiligten zu 3) erhalten.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3), die sie auf die Bestimmung, dass sie den Geburtsnamen des Beteiligten zu 3) erhalten, beschränken. Sie vertreten zunächst unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Köln vom 30.12.2002 zum Az. 16 Wx 240/02 (zur Regelung des § 56 e S. 3 FGG) die Auffassung, dass die Beschwerde zulässig ist. Der Beteiligte zu 3) verweist darauf, dass er verheiratet ist und dass seine Ehefrau der Änderung des Familiennamens nicht zugestimmt habe. Der Beteiligte zu 2) macht geltend, dass sich für ihn erhebliche Nachteile durch die Änderung des Geburtsnamens ergäben. Er begehrt nunmehr (erneut), dass der bisherige Geburtsname bestehen bleibe. „Vorsorglich“ beantragt er erstmals, dass seinem (bisherigen) Geburtsnamen der Name des Beteiligten zu 1) angefügt werden möge.

Der Beteiligte zu 3) erhebt ferner die Gehörsrüge; beide Beteiligte erheben gleichfalls Gegenvorstellung.

Der Senat hat mit Beschluss vom 26.10.2015 auf die fehlende Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Innerhalb der ihnen gesetzten – und antragsgemäß verlängerten – Stellungnahmefrist haben die Beteiligten zu 2) und 3) ohne weitere Ausführungen die Auffassung aufrecht erhalten, dass eine isolierte Teil-Anfechtung zulässig sei. Ferner haben sie konkrete Anträge zur Frage der Namensänderung formuliert und erneut zur Frage der Rechtmäßigkeit der Namensänderung vorgetragen.

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 197 Abs. 3 FamFG ist der Beschluss über die Annahme als Kind unanfechtbar. Dies bezieht sich auch auf den in dem Beschluss enthaltenen Ausspruch zur Namensänderung. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und lässt insoweit nach Auffassung des Senats keine abweichenden – von dem Wortlaut nicht gedeckten – (Teil-)Anfechtungen zu. Auch der Gesetzesbegründung lässt sich keine abweichende Intention entnehmen. Diese beschränkt sich darauf, dass die bisher geltende Regelung des § 56e S. 3 FGG ersetzt werden soll (BT-Drs. 16/6308 S. 248). Die Frage, ob auch der Ausspruch zur Namensänderung nach § 1757 BGB entgegen des Wortlauts des § 56 S. 3 FGG anfechtbar ist, war bereits unter Geltung des FGG umstritten. Der Gesetzgeber hat dennoch ausschließlich die Unanfechtbarkeit angeordnet, so dass für eine dem Wortlaut entgegenstehende Auslegung nach Auffassung des Senats kein Raum bleibt.

Der Grund für die Unanfechtbarkeit liegt darin, dass die Wirksamkeit einer vom Annehmenden und dem Anzunehmenden gleichsam gewünschten Annahme nicht unnötig hinausgeschoben wird. Der bei einer möglichen Anfechtung allein beschwerdeberechtigte Anzunehmende ist dadurch geschützt, dass er vorher seine Einwilligung persönlich und notariell beurkundet erklärt haben muss. (BayObLG StAZ 2003, 44; OLG Hamm FamRZ 1983, 200; OLG Zweibrücken, FGPrax 2001, 75; Engelhardt in: Keidel, 18. Auflage, § 197 Rn. 21; a..A.: OLG Köln, FamRZ 2003, 1773; OLG Köln, StAZ 1982, 278; OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 75; Maurer in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage § 197 Rn. 30 m.w.N.; Borth/Grandel in: Musielak/Borth, 5. Aufl. § 197 Rn. 14). Für den Fall, dass in den amtsgerichtlichen Entscheidungen beispielsweise der Hinweis fehlt, dass der bisherige Ehename unverändert fortgeführt wird, oder wenn eine bereits vor Wirksamkeit des Annahmebeschlusses beantragte Namensänderung unberücksichtigt geblieben ist, dürfte darüber hinaus eine Ergänzung eines Beschlusses über die Annahme als Kind zulässig sein (vgl. dazu: (OLG Frankfurt, StAZ 1992, 378; Engler in: Staudinger, Neubearbeitung 2007, § 1757 Rn. 32; Mauer a.a.O. Rn. 27 m.W.N. und in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage § 1757 Rn. 38; Engelhardt a.a.O. Rn. 26). Auch der Ausspruch zur Namensänderung nach § 1757 BGB ist daher von der Regelung zur Unanfechtbarkeit umfasst.

Damit ist der Senat nicht gehalten, die Rechtmäßigkeit des Ausspruchs zur Namensänderung zu überprüfen oder Anträge zur sachlichen Änderung des angefochtenen Beschlusses zu bescheiden. Insbesondere hat der Senat mangels einer zulässigen Beschwerde nicht darüber zu befinden, ob im Wege einer Ergänzung der Tenor des angefochtenen Beschlusses dahingehend klarzustellen ist, dass der Ehename des Beteiligten zu 3) unverändert bleibt (vgl. dazu: OLG Zweibrücken in FamRZ 2011, 1411).

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts in der Frage der Zulässigkeit der Anfechtung des Ausspruchs der Namensänderung nach Auffassung des Senats eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!