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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich einer Auflassungsvormerkung

Grundbesitzer kämpfen um Eintrag im Grundbuch

Im Fall KG Berlin – Az.: 22 W 44/13 wurde die sofortige Beschwerde der Antragsteller bezüglich der Eintragung eines Widerspruchs gegen eine Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch abgewiesen, da das erforderliche Eilbedürfnis fehlte und die gesetzliche Vermutung eines Gutglaubensschutzes widerlegt wurde.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Antragsteller begehrten mit ihrem Antrag, die Eintragung der Antragsgegnerin als neue Eigentümerin zu verhindern, jedoch wurde ihre sofortige Beschwerde abgewiesen, da keine neuen Tatsachen das erforderliche Eilbedürfnis begründeten und das Gericht feststellte, dass die Antragsteller durch zu langes Zuwarten ihre eigene Dringlichkeit widerlegt hatten.

  • Die sofortige Beschwerde der Antragsteller wurde aufgrund mangelnden Eilbedürfnisses abgewiesen.
  • Die Antragsteller wollten die Eintragung eines Widerspruchs gegen eine zugunsten der Antragsgegnerin eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung erreichen.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Antragsteller keinen Gutglaubensschutz geltend machen konnten, da dieser nicht auf Mängel des Kausalgeschäfts ausgerichtet ist.
  • Trotz gesetzlicher Vermutungen fehlte es an einer Gefährdung des Rechts, was die Antragsteller nicht hinreichend darlegen konnten.
  • Ein früherer Antrag eines Antragstellers wurde bereits zurückgewiesen, und die Rechtskrafterstreckung auf weitere Miterben erfolgte nicht.
  • Das Gericht wies darauf hin, dass eine Wiederholung des Antrags ohne neue Beweise oder Tatsachen nicht zulässig sei.
  • Der Kammergericht hatte bereits früher festgestellt, dass das erforderliche Eilbedürfnis durch Zuwarten bis zur Antragstellung selbst widerlegt wurde.
  • Die Antragsteller konnten nicht nachweisen, dass ein unmittelbar bevorstehender Rechtsverlust drohte.
  • Die Entscheidung über die Kosten basierte auf der Zurückweisung der Beschwerde auf Kosten der Antragsteller.
  • Die Rechtsbeschwerde war im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeschlossen.

Auflassungsvormerkung – Vorläufiger Rechtsschutz im Grundstückserwerb

Das Grundbuchrecht ermöglicht durch verschiedene Instrumente, bereits vor der eigentlichen Übertragung eines Grundstücks Sicherheit für den Erwerber zu schaffen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Auflassungsvormerkung. Sie dient der vorläufigen Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung und kann im Wege einer einstweiligen Verfügung erwirkt werden.

Bei Konflikten oder Verzögerungen im Rahmen des Grundstückserwerbs bietet die einstweilige Verfügung einen zeitnahen vorläufigen Rechtsschutz. Sie schützt den Erwerber vor nachteiligen Verfügungen über das Grundstück durch Dritte. Das Instrument der Auflassungsvormerkung stellt somit eine wichtige Sicherungsmaßnahme für Rechtspositionen im Immobilienrecht dar.

➜ Der Fall im Detail


Der Streit um die Auflassungsvormerkung

Im Mittelpunkt des juristischen Streits steht die Anfechtung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch, die zugunsten einer Antragsgegnerin eingetragen wurde.

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich einer Auflassungsvormerkung
(Symbolfoto: Andrii Yalanskyi /Shutterstock.com)

Die Antragsteller, als Eigentümer des betreffenden Grundstücks, strebten den Erlass einer einstweiligen Verfügung an, um die Vormerkung zu widersprechen und damit die Übertragung des Eigentums zu verhindern. Dieser Konflikt entzündete sich aus der Sorge, dass die rechtlichen Grundlagen des Kausalgeschäfts, das der Vormerkung zugrunde liegt, mangelhaft sein könnten. Die Antragsteller argumentierten, dass eine solche Vormerkung das Risiko eines ungewollten Eigentumsübergangs birgt, besonders wenn das Kausalgeschäft selbst angefochten wird.

Rechtliche Bewertung des Kammergerichts Berlin

Das Kammergericht Berlin wies die Beschwerde der Antragsteller zurück, hauptsächlich mit der Begründung, dass den Anträgen das nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Eilbedürfnis fehle. Die Gerichtsentscheidung stützte sich auf mehrere rechtliche Überlegungen. Erstens, die Annahme, dass keine unmittelbare Gefahr für das Eigentumsrecht der Antragsteller bestand, da die gesetzliche Vermutung einer solchen Gefährdung widerlegt wurde. Zweitens, der Gutglaubensschutz, der an die Vormerkung geknüpft ist, zielt nicht auf Mängel des Kausalgeschäfts ab, was bedeutet, dass selbst bei Mängeln im Grundgeschäft ein gutgläubiger Erwerb der Vormerkung nicht möglich wäre.

Juristische Details der Entscheidung

In der juristischen Auseinandersetzung spielten auch frühere Entscheidungen eine Rolle, wie der Beschluss des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Mai 2013, der bereits ähnliche Anträge der Antragsteller abgelehnt hatte. Diese früheren Entscheidungen und die Tatsache, dass keine neuen Beweise oder Tatsachen vorgebracht wurden, verstärkten die Argumentation des Gerichts gegen die Dringlichkeit der Anträge. Das Gericht kritisierte zudem das lange Zuwarten der Antragsteller mit der Einleitung gerichtlicher Schritte, was ihrer Argumentation eines dringenden Bedürfnisses entgegenstand.

Die Rolle der Beweislage und gerichtliche Empfehlungen

Das Gericht machte auch deutlich, dass das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht als Ersatz für das Hauptsacheverfahren dienen soll. Die Entscheidung betonte, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren nur dazu dient, in der Zeitspanne bis zum Abschluss eines zügig betriebenen Hauptsacheverfahrens Schutz zu gewähren. Die geringeren Anforderungen an die Beweisführung in einem solchen Verfahren und die Beschränkung auf unmittelbar präsente Beweismittel wurden als gerechtfertigte Einschränkungen dargestellt, um den Eilcharakter des Verfahrens zu wahren.

Kosten und rechtliche Folgen der Entscheidung

Abschließend wurde die Kostenentscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO gestützt, wonach die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hatten. Die Entscheidung des Kammergerichts beendete effektiv die juristische Auseinandersetzung in dieser Sache, indem sie keine weiteren Rechtsmittel zuließ, was den rechtlichen Rahmen für die beteiligten Parteien klar absteckte. Dies unterstreicht die Bedeutung der korrekten und zeitnahen Antragstellung in Gerichtsverfahren, besonders in Angelegenheiten, die das Grundbuch und Immobilieneigentum betreffen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was ist eine Auflassungsvormerkung und warum wird sie im Grundbuch eingetragen?

Die Auflassungsvormerkung ist ein wichtiges Instrument zum Schutz des Käufers bei einem Grundstückskauf. Sie wird im Grundbuch eingetragen, um den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung des Grundstücks zu sichern.

Zwischen Abschluss des Kaufvertrags und der eigentlichen Eigentumsübertragung durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch liegt oft eine gewisse Zeitspanne. In dieser Phase ist der Käufer noch nicht als Eigentümer im Grundbuch vermerkt. Die Auflassungsvormerkung schützt ihn in dieser Übergangszeit vor Zwischenverfügungen des Verkäufers und vor dem Zugriff Dritter.

Durch die Vormerkung wird verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück nochmals an jemand anderen verkauft oder mit Rechten wie Hypotheken oder Grundschulden belastet. Denn widersprechende Eintragungen im Grundbuch sind dann nicht mehr möglich bzw. der Käufer kann deren Löschung verlangen.

Die Auflassungsvormerkung ermöglicht es dem Käufer auch, den Kaufpreis bereits sicher zu zahlen, bevor er als Eigentümer eingetragen ist. Sein Anspruch auf Übereignung ist durch die Vormerkung abgesichert. Sobald die Eigentumsumschreibung erfolgt ist, wird die Vormerkung wieder aus dem Grundbuch gelöscht.

Wann ist der Antrag auf eine einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit Grundstücksrecht sinnvoll?

Ein Antrag auf einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit Grundstücksrecht kann in folgenden Situationen sinnvoll sein:

Wenn der Anspruch auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Käufers besteht, der Verkäufer die Bewilligung aber verweigert, kann der Käufer eine einstweilige Verfügung beantragen. Diese ersetzt dann die Bewilligung des Verkäufers und ermöglicht die Eintragung der Vormerkung.

Auch wenn nach Eintragung der Auflassungsvormerkung eine dieser widersprechende Verfügung im Grundbuch eingetragen werden soll, kann der Vormerkungsberechtigte mit einer einstweiligen Verfügung dagegen vorgehen. Denn solche Zwischenverfügungen sind gegenüber dem durch die Vormerkung gesicherten Anspruch relativ unwirksam.

Generell ist eine einstweilige Verfügung immer dann sinnvoll, wenn Gefahr im Verzug ist und schnell gehandelt werden muss, um drohende Rechtsverluste abzuwenden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Verkäufer eines Grundstücks entgegen der vertraglichen Vereinbarung versucht, dieses anderweitig zu belasten oder zu veräußern.

Die einstweilige Verfügung schafft hier einen vorläufigen Rechtsschutz, bis im Hauptsacheverfahren eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Sie verhindert, dass in der Zwischenzeit vollendete Tatsachen geschaffen werden, die später nicht mehr rückgängig zu machen sind.

Welche Rolle spielt das Eilbedürfnis bei der Antragstellung einer einstweiligen Verfügung?

Das Eilbedürfnis spielt eine entscheidende Rolle bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung. Es ist eine zwingende Voraussetzung für den Erlass einer solchen Verfügung durch das Gericht (sog. Verfügungsgrund).

Der Antragsteller muss darlegen, dass eine Entscheidung des Gerichts für ihn dringend erforderlich ist, weil es ihm nicht zuzumuten ist, ein Hauptsacheverfahren abzuwarten. Es muss eine unmittelbare Gefahr für das betroffene Recht bestehen, die ein schnelles Handeln notwendig macht, um irreparable Schäden oder erhebliche Nachteile abzuwenden.

Gibt der Antragsteller durch sein Verhalten jedoch selbst zu erkennen, dass es ihm nicht eilig ist, widerlegt er die Dringlichkeitsvermutung. In einem solchen Fall entfällt der Verfügungsgrund und es ist ihm zuzumuten, seine Ansprüche im Hauptsacheverfahren durchzusetzen. Das Eilbedürfnis muss nicht nur bei Antragstellung, sondern bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Es kann auch nachträglich entfallen, wenn der Antragsteller das Verfahren durch sein Verhalten verzögert (Selbstwiderlegung der Dringlichkeit).

Das Eilbedürfnis steht grundsätzlich auch einer Aussetzung des einstweiligen Verfügungsverfahrens entgegen. Ohne das Vorliegen eines Eilbedürfnisses ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht möglich. Der Antragsteller ist dann auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Wie wirkt sich der Gutglaubensschutz auf die Auflassungsvormerkung aus?

Der Gutglaubensschutz bei der Auflassungsvormerkung schützt den Erwerber eines Grundstücks, sofern dieser in gutem Glauben handelt, dass der Verkäufer auch berechtigt ist, das Grundstück zu verkaufen. Dies bedeutet, dass der Erwerber das Eigentum erlangen kann, selbst wenn das Grundgeschäft Mängel aufweist, solange er nichts von diesen Mängeln wusste.

Was bedeutet die „gerichtliche Zurückweisung eines Antrags“ und welche Auswirkungen hat diese?

Eine gerichtliche Zurückweisung eines Antrags, wie im Fall der einstweiligen Verfügung, bedeutet, dass das Gericht die rechtlichen Argumente und die Dringlichkeit des Antrags als unzureichend ansieht, um den geforderten Rechtsschutz zu gewähren. Dies hat zur Folge, dass die rechtliche Situation bis zur Klärung im Hauptverfahren unverändert bleibt.

Welche Kosten können bei der Antragstellung einer einstweiligen Verfügung entstehen?

Der Gutglaubensschutz spielt eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit der Auflassungsvormerkung. Er ermöglicht dem Erwerber eines Grundstücks unter bestimmten Voraussetzungen einen wirksamen Eigentumserwerb, selbst wenn der Veräußerer nicht der wahre Berechtigte war.

Entscheidend ist, dass der Erwerber auf die Richtigkeit des Grundbuchs vertraut hat. War der Veräußerer im Grundbuch als unbelasteter Eigentümer eingetragen, kann der Erwerber das Eigentum gutgläubig erlangen, auch wenn das Grundgeschäft Mängel aufwies. Voraussetzung ist, dass der Erwerber keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs hatte und auch kein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen war.

Der Erwerber muss dabei nicht selbst Einsicht in das Grundbuch genommen haben. Es genügt, wenn er aus anderen Umständen Kenntnis vom für ihn günstigen Grundbuchinhalt erlangt hat. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs wird geschützt, ohne dass der Rechtserwerb kausal mit dem Vertrauen auf den Grundbuchbestand verknüpft sein muss.

Durch den Gutglaubensschutz bei der Auflassungsvormerkung wird der Erwerber somit davor geschützt, dass ihm Mängel des Grundgeschäfts entgegengehalten werden, von denen er nichts wusste. Er kann sich darauf verlassen, dass der Inhalt des Grundbuchs richtig ist und erlangt das Eigentum, wenn er gutgläubig eine Auflassungsvormerkung erwirbt.

Der Gutglaubensschutz trägt so wesentlich zur Sicherheit des Grundstücksverkehrs bei. Er schützt den redlichen Erwerber und ermöglicht einen unkomplizierten Eigentumserwerb auf Basis des Grundbuchstands.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

§ 935 ZPO (Zivilprozessordnung) – Einstweilige Verfügung bei Gefahr im Verzug
Regelt die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung zur Sicherung von Ansprüchen, die sonst durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnten. Im vorliegenden Fall fehlte es den Antragstellern an dem erforderlichen Eilbedürfnis, da keine unmittelbare Gefahr dargestellt wurde.

§ 940 ZPO – Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustands
Erlaubt das Gericht, eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt zu treffen. Im analysierten Fall wurde die einstweilige Verfügung wegen fehlenden Eilbedürfnisses abgelehnt.

§ 899 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Auflassungsvormerkung
Schützt den Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, indem es Dritte daran hindert, Rechte zu erwerben, die dem Anspruch des Käufers entgegenstehen könnten. Die Auflassungsvormerkung wurde im vorliegenden Fall durch die Beschwerde der Antragsteller angefochten.

§ 892 BGB – Gutglaubensschutz im Grundbuchrecht
Stellt sicher, dass Erwerber eines Rechts an einem Grundstück dieses Recht auch dann wirksam erwerben, wenn sie auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs vertrauen. Im Fall wurde der Gutglaubensschutz relevant, weil die Wirksamkeit der Auflassungsvormerkung angezweifelt wurde.

§ 97 Abs. 1 ZPO – Kostenentscheidung
Legt fest, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Da die Beschwerde der Antragsteller abgelehnt wurde, mussten sie die Kosten des Verfahrens tragen.

§ 574 Abs. 3 ZPO – Rechtsbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren
Schließt eine Rechtsbeschwerde in Angelegenheiten einstweiliger Verfügungen weitestgehend aus, um eine schnelle und effiziente Durchführung solcher Verfahren zu gewährleisten. Im vorliegenden Urteil wurde keine Rechtsbeschwerde zugelassen, was den rechtlichen Abschluss des Verfahrens beschleunigt.


Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 22 W 44/13 – Beschluss vom 30.01.2014

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2013 wird bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes von 85.000 € auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit die Antragsteller – als Grundstückseigentümer – mit ihrem Antrag zu 2. die Eintragung eines Widerspruchs gegen die am 27. November 2013 im Grundbuch zugunsten der Antragsgegnerin eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung begehren, fehlt ihrem Antrag aus den von dem Landgericht genannten Gründen das gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Eilbedürfnis.

a) Zwar ist gemäß § 899 Abs. 2 S. 2 BGB die Glaubhaftmachung einer Gefährdung des Rechts nicht erforderlich. Die Regelung begründet insoweit jedoch lediglich eine widerlegliche gesetzliche Vermutung (vgl. Lorenz in: Erman, BGB, 13. Aufl., § 899 Rn. 10; Toussaint in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 899 Rn. 3; Mayer in: Vorwerk/Wolf, ZPO [Beck’scher Online-Kommentar; Stand: 01.01.2014], § 935 Rn. 15; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 935 Rn. 12, § 940 Rn. 8 „Bauunternehmersicherungshypothek“; Huber in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 935 Rn. 13).

b) Da der an die Auflassungsvormerkung anknüpfende Gutglaubensschutz nicht auf Mängel des Kausalgeschäfts gerichtet ist, weshalb ein gutgläubiger Erwerb der Vormerkung im Falle der – wie hier geltend gemacht – Unwirksamkeit des zu sichernden Anspruchs nicht in Betracht kommt (vgl. BGH mit Beschluss vom 21. Juni 1957 – V ZB 6/57 – BGHZ 25, 16, 26 [4.]; OLG Köln mit Beschluss vom 23. März 2001 – 19 W 9/01 – OLGR 2001, 286 f. [II.]; OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 14. April 2000 – 9 W 28/00 – NJW-RR 2000, 1686; Toussaint in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 899 Rn. 7; § 892 Rn. 13; Gursky in: Staudinger, BGB (2013), § 892 Rn.58), ist die gesetzliche Vermutung vorliegend offensichtlich widerlegt.

2. Soweit die Antragsteller mit ihrem Antrag zu 1. das Verbot des Betreibens der Eintragung der Antragsgegnerin als Eigentümerin beantragen sowie nunmehr hilfsweise eine entsprechende Anweisung der Antragsgegnerin an den Notar begehren, fehlt diesen Anträgen ebenfalls das gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Eilbedürfnis.

a) Der Annahme des Eilbedürfnisses steht im Verhältnis zum Antragsteller zu 1. bereits die Entscheidung des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Mai 2013 – 25 W 16/13 – über seinen Antrag vom 3. April 2013 (gemäß § 2039 S. 1 BGB als gesetzlicher Prozessstandschafter im eigenen Namen zugunsten der Erbengemeinschaft) entgegen, wobei eine Rechtskrafterstreckung auf die weiteren Miterben nicht erfolgt (vgl. BGH mit Urteil vom 5. April 2006 – IV ZR 139/05 – NJW 2006, 1969, 1970 [10]; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50 Rn. 38). Über einen erneuten Antrag ist nur bei Änderung des Sachverhalts, also bei Vorliegen neuer Tatsachen oder neuer Mittel der Glaubhaftmachung, die der Antragsteller im früheren Verfahren nicht geltend zu machen imstande war, in der Sache zu entscheiden (vgl. KG mit Beschluss vom 12. September 2000 – 4 W 5899/00 – KG-Report 2000, 52; Drescher in: Münchener Kommentar, ZPO, Band 2, 3. Aufl., § 926 Rn. 23 Fn. 98; Mayer in: Vorwerk/Wolf, ZPO [Beck’scher Online-Kommentar; Stand: 01.01.2014], § 922 Rn. 19 f.; Grunsky in: Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 926 Rn. 19; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vor § 916 Rn. 13; Hartmann in: Baumbach u.a., ZPO, 66. Aufl., § 322 Rn. 29). Das Kammergericht hat den Antrag jedoch zurückgewiesen, weil ein etwaiger Verfügungsgrund durch zu langes Zuwarten bis zur Beantragung widerlegt sei, woran ein weiterer Zeitablauf erst recht nichts zu ändern vermag. Das Eilbedürfnis ist endgültig entfallen und lässt sich durch den absehbaren weiteren Verlauf nicht mehr neu begründen.

b) Jedenfalls steht weiterhin das – wegen des verspäteten Antrages im einstweiligen Verfügungsverfahren sowie der späten Klageerhebung im Hauptsacheverfahren – selbstgeschaffene Eilbedürfnis der Annahme eines Verfügungsgrundes entgegen, worauf das Landgericht zur Selbstwiderlegung zutreffend hingewiesen hat. Die Antragsteller vermögen sich daher nicht im Nachhinein darauf zu berufen, dass ein Rechtsverlust unmittelbar bevorstünde, zumal auch hinsichtlich der nunmehr zur Vollziehung anstehenden Eintragung eines neuen Eigentümers ein Gutglaubensschutz wegen der Personenidentität der Gesellschafter der OHG und der beklagten GbR nicht in Betracht kommt (vgl. Bassenge in: Palandt, BGB, 73. Aufl., § 892 Rn. 7). Bereits der 25. Zivilsenat hat in seiner Entscheidung die näheren Umstände aufgeführt, die schon im April 2013 ein langes Zuwarten begründeten. Es war seit Beginn der Auseinandersetzung im Grundbuchverfahren, spätestens jedoch mit der Verweigerung der Genehmigung durch den Nachlasspfleger mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 objektiv erkennbar, dass eine prozessuale Klärung erforderlich war. Auf diese Erforderlichkeit hat auch die Beschwerdekammer des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 28. Dezember 2012 – 50 T 52/12 – (S. 9 oben) hingewiesen. Im Mai 2012 lag ferner das Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes vor, aus dem die Antragsteller die Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Sittenwidrigkeit ableiten. Dennoch sind die Klage zur Hauptsache erst – wie das Landgericht ausgeführt hat – am 16. Oktober 2013 (84 O 123/13) und die Antragsschrift erst am 5. Dezember 2013 eingereicht worden. Abgesehen von der Selbstwiderlegung des Eilbedürfnisses durch zu langes Zuwarten mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens (vgl. dazu Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 935 Rn. 10, § 940 Rn. 4; Drescher in: Münchener Kommentar, ZPO, Band 2, 3. Aufl., § 935 Rn. 19; Huber in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 935 Rn. 13, § 940 Rn. 4), dient das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht als Ersatz des Hauptsacheverfahrens (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vor 916 Rn. 1b, § 940 Rn. 7; Hartmann in: Baumbach u.a., ZPO, 66. Aufl., § 940 Rn. 7), weshalb das Unterlassen einer rechtzeitigen Klageerhebung der Annahme eines Verfügungsgrundes erst recht entgegensteht. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung soll lediglich in dem Zeitraum Schutz gewähren, der erforderlich ist, um im zügig betriebenen Hauptsacheverfahren ein vorläufig vollstreckbares Urteil in erster Instanz zu erlangen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass auf diese Weise andernfalls missbräuchlich die im Hauptsacheverfahren strengeren Beweisvorschriften unterlaufen werden, denn mit Rücksicht auf den Eilcharakter werden im einstweiligen Verfügungsverfahren zum einen geringere Anforderungen an die Beweisführung gestellt und zum anderen die Beweismittel beschränkt, weil Glaubhaftmachung genügt und gemäß § 294 Abs. 2 ZPO lediglich präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind (so u.a. – jeweils unveröffentlicht – KG mit Urteil vom 22. März 1999 – 20 U 8453/98; KG mit Urteil vom 15. August 1999 – 20 W 2599/99; KG mit Beschluss vom 8. September 2003 – 20 W 191/03; KG mit Beschluss vom 13. Januar 2005 – 20 W 103/04; KG mit Urteil vom 25. Juni 2007 – 20 U 167/06; KG mit Urteil vom 16. Juli 2012 – 22 U 32/12; KG mit [Hinweis-] Beschluss vom 29. Juli 2013 – 22 U 16/13). Schließlich hat bereits der 25. Zivilsenat darauf hingewiesen, dass insoweit eine Sicherung durch Eintragung eines Widerspruchs in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 ZPO war nicht zu entscheiden, weil diese im einstweiligen Verfügungsverfahren entsprechend § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen ist (vgl. BGH mit Beschluss vom 27. Februar 2003 – I ZB 22/02 – BGHZ 154, 102, 103 f. [2.b)]; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vor § 916 Rn. 11, § 922 Rn. 14; Drescher in: Münchener Kommentar, ZPO, Band 2, 3. Aufl., § 922 Rn. 16).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die außergerichtlichen Gebühren entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung (ca. 1/3 des Grundstücksverkehrswertes).

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