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Geschäftswert Notarkosten – Gewichtung der Angaben der Kaufvertragsparteien

Notarkosten und Immobilienverkauf: OLG Celle entscheidet über Geschäftswert

Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Beschluss entschieden, dass die ursprüngliche Kostenberechnung eines Notars für eine Grundstücksverkaufsvollmacht gerechtfertigt war. Die Berechnung basierte auf einem Geschäftswert von 75.000 €, welcher auf den Angaben der Antragstellerin beruhte. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen diese Kostenberechnung wurde zurückgewiesen, da das Gericht die Angaben der Antragstellerin als verbindlich und den Geschäftswert als angemessen erachtete.

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Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beschwerde des Antragsgegners: Das OLG Celle gab der Beschwerde des Antragsgegners statt und änderte den Beschluss des Landgerichts Lüneburg.
  2. Ursprüngliche Kostenberechnung: Der Antragsgegner hatte für die Beurkundung einer Grundstücksverkaufsvollmacht einen Geschäftswert von 75.000 € angesetzt, woraus sich Notarkosten ergaben.
  3. Einwand der Antragstellerin: Die Antragstellerin behauptete, der zugrunde liegende Wert sei überhöht und entspreche nicht dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie.
  4. Bedeutung der Angaben der Parteien: Das Gericht stellte fest, dass den Angaben der Beteiligten ein hohes Gewicht bei der Wertbestimmung zukommt.
  5. Bindung an eigene Angaben: Die Antragstellerin wurde an ihre ursprünglichen Angaben gebunden, da keine nachträglich erlangten objektiveren Erkenntnisse zum Verkehrswert vorlagen.
  6. Beurteilung des Landgerichts: Das Landgericht hatte den Wert der Immobilie zwischen 110.000 € und 125.000 € geschätzt, was vom OLG nicht bestätigt wurde.
  7. Ermessensentscheidung des Notars: Das OLG befand, dass die Ermessensentscheidung des Notars bei der Festlegung des Geschäftswertes angemessen war.
  8. Endgültige Entscheidung: Die ursprüngliche Kostenberechnung des Notars wurde bestätigt und der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Beim Geschäftswert von Notarkosten spielen die Angaben der Kaufvertragsparteien zwar eine wichtige Rolle, sind jedoch nicht der einzige Faktor. Der Verkehrswert des Geschäfts, der Nennbetrag der Grundschuld und das Aktivvermögen des Vollmachtgebers sind ebenfalls bedeutsam bei der Festlegung der Kostenrechnung.

Die Bedeutung und der Wert des Geschäfts bestimmen hierbei die Höhe der Gebühren. Im Zentrum dieses Themas steht ein aktuelles Urteil, das die Berücksichtigung dieser Faktoren im Zusammenhang mit der Kostenberechnung präzisiert.

Streit um Geschäftswert bei Notarkosten: Der Fall des OLG Celle

Im Zentrum eines juristischen Streits stand die Frage, wie der Geschäftswert für Notarkosten zu bemessen sei. Dieser Fall, verhandelt vor dem Oberlandesgericht Celle, drehte sich um die Kostenberechnung eines Notars im Kontext einer Grundstücksverkaufsvollmacht.

Ausgangslage: Differenz beim Verkehrswert der Immobilie

Die Auseinandersetzung begann mit der Beurkundung einer Grundstücksverkaufsvollmacht durch den Antragsgegner, einem Notar, für die Antragstellerin. Der Notar berechnete die Notarkosten auf Basis eines Geschäftswertes von 75.000 Euro. Die Antragstellerin jedoch sah diesen Wert als überhöht an und argumentierte, der tatsächliche Verkehrswert der Immobilie liege deutlich niedriger, bei etwa 90.000 Euro. Sie bezog sich dabei auf frühere Beurkundungen und den Erwerbspreis des Jahres 2006, der nur 58.000 Euro betragen hatte.

Juristische Differenzen: Ermessensspielraum des Notars

Das Landgericht Lüneburg stellte zunächstfest, dass die vom Notar vorgenommene Wertbestimmung nicht zutreffend sei und forderte eine Neuberechnung basierend auf einem Geschäftswert von bis zu 125.000 Euro. Der Notar verteidigte seine ursprüngliche Kostenberechnung und argumentierte, dass die Wertangabe von 150.000 Euro, die er vom Ehemann der Antragstellerin erhalten hatte, dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie entspräche. Diese Einschätzung stützte er auf recherchierte Preise für vergleichbare Eigentumswohnungen und betonte, dass eine amtliche Wertermittlung unverhältnismäßig teuer gewesen wäre.

Der Beschluss des OLG Celle: Bestätigung des Notars

Das Oberlandesgericht Celle gab schließlich der Beschwerde des Notars statt. Das Gericht stellte klar, dass die ursprüngliche Angabe der Antragstellerin von 150.000 Euro als Verkehrswert einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Festsetzung des Geschäftswertes bot. Es wurde betont, dass den Angaben der Beteiligten im Rahmen der Wertbestimmung nach § 46 Abs. 2 Ziffer 3 GNotKG ein hohes Gewicht zukommt. Das Gericht fand keine ausreichenden Belege dafür, dass die nachträgliche Korrektur der Wertangabe durch die Antragstellerin auf validen, objektivierbaren Erkenntnissen zum tatsächlichen Verkehrswert beruhte.

Bedeutung des Urteils und seine Implikationen

Dieser Fall illustriert die Wichtigkeit der initialen Wertangaben in notariellen Prozessen und hebt die Bedeutung des Ermessensspielraums von Notaren bei der Geschäftswertfestsetzung hervor. Das OLG Celle bestätigte, dass die ursprünglichen Angaben der Antragstellerin bindend waren und der Notar berechtigt war, sich auf diese zu verlassen. Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für Transparenz und Genauigkeit bei der Angabe von Immobilienwerten in notariellen Dokumenten, da diese Angaben erhebliche finanzielle Auswirkungen haben können.

Das Urteil des OLG Celle zeigt auch die Grenzen gerichtlicher Eingriffe in die Ermessensentscheidungen von Notaren auf. Es betont, dass eine Neubewertung des Geschäftswertes nicht willkürlich erfolgen darf und begründet sein muss. In diesem Fall lehnte das Gericht die vom Landgericht vorgeschlagene höhere Wertfestsetzung ab und bestätigte die ursprüngliche Einschätzung des Notars.

Dieser Fall dient als wichtiges Beispiel für die Komplexität juristischer Entscheidungen im Bereich der Notarkosten und der Geschäftswertfestsetzung. Es zeigt auf, wie Gerichte verschiedene Aspekte wie frühere Wertangaben, aktuelle Marktwerte und die Notwendigkeit einer verhältnismäßigen Kostenberechnung berücksichtigen müssen, um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was ist unter dem Geschäftswert bei Notarkosten zu verstehen?

Der „Geschäftswert“ bei Notarkosten bezieht sich auf den wirtschaftlichen Wert einer Transaktion oder eines Geschäfts, der als Grundlage für die Berechnung der Notargebühren dient. Dieser Wert ist ausschlaggebend für die Höhe der Gebühren, die von Nachlassgerichten und Notaren erhoben werden.

Der Geschäftswert kann beispielsweise der Wert einer Immobilie sein, der Kaufpreis eines Geschäfts oder das Aktivvermögen des Vollmachtgebers im Falle einer Vorsorgevollmacht. Die Gebühren, die ein Notar erheben kann, sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt und richten sich nach dem Geschäftswert und dem Gebührensatz.

Die Gebühren sind in der Regel umso höher, je höher der Geschäftswert ausfällt. Es ist jedoch zu beachten, dass der Notar keine höheren oder niedrigeren Gebühren berechnen darf, als das GNotKG vorschreibt.

Die Berechnung der Notargebühren muss den Geschäftswert bei Gebühren enthalten, die nach dem Geschäftswert berechnet sind. Es ist auch wichtig zu beachten, dass der Notar verpflichtet ist, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben.

Die Gebühren für den Notar richten sich also nach dem Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Dies bedeutet, dass für ein einfaches Geschäft eine hohe Gebühr anfallen kann, während für ein komplexes und zeitaufwändiges Geschäft möglicherweise nur die Mindestgebühr erhoben wird.

Wie wird der Verkehrswert einer Immobilie im rechtlichen Sinne bestimmt?

Der „Verkehrswert“ einer Immobilie, auch als Marktwert bekannt, bezeichnet den Preis, der unter den aktuellen Marktbedingungen voraussichtlich erzielt werden kann. Dieser Wert wird in der Regel ermittelt, wenn eine Immobilie verkauft werden soll, aber auch in anderen Situationen wie Erbschaften oder Scheidungen kann eine Bewertung des Verkehrswerts erforderlich sein.

Die Ermittlung des Verkehrswerts erfolgt in der Regel durch einen Sachverständigen oder Gutachter und basiert auf verschiedenen Faktoren wie der Lage, dem Baujahr des Gebäudes, der Wohn- und Nutzfläche, den Ausstattungsmerkmalen und dem Zustand des Gebäudes. Es gibt drei gängige Methoden zur Ermittlung des Verkehrswerts: das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren.

Beim Vergleichswertverfahren werden die Preise von ähnlichen Immobilien, die kürzlich in einer vergleichbaren Lage verkauft wurden, herangezogen. Das Ertragswertverfahren berücksichtigt die erwarteten Erträge, die eine Immobilie generieren kann, während das Sachwertverfahren die Kosten berücksichtigt, die für den Bau oder die Herstellung der Immobilie angefallen sind.

Es ist zu erwähnen, dass der Verkehrswert und der tatsächliche Verkaufspreis einer Immobilie voneinander abweichen können. Dies kann auf verschiedene Faktoren zurückzuführen sein, wie zum Beispiel die aktuelle Nachfrage auf dem Markt.

Inwiefern sind die Angaben der Kaufvertragsparteien für die Geschäftswertfestsetzung relevant?

Die Angaben der Kaufvertragsparteien sind für die Geschäftswertfestsetzung in mehrfacher Hinsicht relevant.

Erstens, der Geschäftswert, der für die Berechnung der Notargebühren herangezogen wird, basiert in der Regel auf dem Kaufpreis der Immobilie oder des Unternehmens, der zwischen den Parteien vereinbart wurde. Daher haben die Angaben der Parteien über den Kaufpreis direkten Einfluss auf die Festsetzung des Geschäftswertes.

Zweitens, die Parteien eines Kaufvertrags können den Kaufpreis nachträglich formfrei wirksam verändern. Solche Änderungen können sich auf den Geschäftswert auswirken, der für die Berechnung der Notargebühren herangezogen wird.

Drittens, bestimmte Nebenkosten, die im Kaufvertrag festgelegt sind, können ebenfalls in die Geschäftswertfestsetzung einfließen. Beispielsweise können Maklergebühren, die im Kaufvertrag festgelegt sind, den Geschäftswert erhöhen.

Viertens, in einigen Fällen kann die Umsatzsteuer, die auf den Kaufpreis anfällt, in die Geschäftswertbemessung einbezogen werden. Dies hängt jedoch von den spezifischen Umständen des Kaufvertrags und den Vereinbarungen zwischen den Parteien ab.

Es ist daher klar, dass die Angaben der Kaufvertragsparteien eine entscheidende Rolle bei der Geschäftswertfestsetzung spielen. Sie beeinflussen sowohl den Ausgangspunkt für die Berechnung des Geschäftswertes (den Kaufpreis) als auch bestimmte zusätzliche Kosten, die in die Geschäftswertfestsetzung einfließen können.

Welche Rolle spielt das billige Ermessen des Notars bei der Geschäftswertbestimmung?

Das „billige Ermessen“ des Notars spielt eine wichtige Rolle bei der Geschäftswertbestimmung. Gemäß § 36 Abs. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) ist der Geschäftswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn eine spezielle Norm fehlt. Dies bedeutet, dass der Notar einen gewissen Spielraum hat, um den Geschäftswert auf der Grundlage der spezifischen Umstände des Falles zu bestimmen.

In der Praxis kann dies bedeuten, dass der Notar verschiedene Faktoren berücksichtigt, um den Geschäftswert zu bestimmen. Dies kann beispielsweise den Wert des betroffenen Rechts, den Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten umfassen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das „billige Ermessen“ des Notars nicht bedeutet, dass er den Geschäftswert willkürlich festlegen kann. Vielmehr muss seine Entscheidung auf einer vernünftigen und fairen Beurteilung der relevanten Faktoren basieren.

In einigen Fällen kann die Entscheidung des Notars, den Geschäftswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, von einem Gericht überprüft werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Partei der Ansicht ist, dass der Notar den Geschäftswert nicht korrekt bestimmt hat.

Was besagt § 46 Abs. 2 Ziffer 3 GNotKG bezüglich der Wertbestimmung?

Gemäß § 46 Abs. 2 Ziffer 3 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) kann der Verkehrswert einer Sache, wenn er nicht feststeht, anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft bestimmt werden. Dies bedeutet, dass der Notar oder das Gericht Informationen verwenden kann, die ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt sind, um den Verkehrswert zu ermitteln. Dies könnte beispielsweise Informationen aus früheren Bewertungen oder aus anderen amtlichen Registern umfassen. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Bestimmung nur eine von mehreren Möglichkeiten ist, die das Gesetz vorsieht, um den Verkehrswert zu ermitteln, wenn er nicht feststeht. Andere Möglichkeiten sind die Bestimmung nach dem Inhalt des Geschäfts, nach den Angaben der Beteiligten oder anhand offenkundiger Tatsachen.


Das vorliegende Urteil

OLG Celle – Az.: 2 W 17/15 – Beschluss vom 09.02.2015

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 05. Januar 2015 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 26. November 2014 geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenberechnung des Notars W. vom 04. Oktober 2013 (…) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren vor dem Landgericht ist gebührenfrei. Auslagen sind nicht zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Unter dem 16. September 2013 beurkundete der Antragsgegner unter seiner UR Nr. … für die Antragstellerin eine Grundstücksverkaufsvollmacht, mit der diese ihrem Ehemann die Vollmacht für den Verkauf des Wohnungseigentums in B., H., bestehend aus einem 54/1.000 Miteigentumsanteil am Flurstück … in der Gemarkung J. erteilte.

Der Antragsgegner stellte den Antragstellerin mit Rechnung vom 4. Oktober 2014 für seine Tätigkeit insgesamt 286,79 € in Rechnung. Hierbei berechnete er neben einer Auslage für Post- und Telekommunikationsgebühren und einer Dokumentenpauschale eine 1,0Gebühr gemäß Nr. 21200 KVGNotKG nach einem Gebührenwert von 75.000 € in Höhe von 219,00 € netto.

Mit ihrer Kostenbeschwerde hat die Antragstellerin die Ansicht vertreten, der der Kostenberechnung zugrunde liegende Wert sei überhöht, er entspreche nicht dem Verkehrswert der zu veräußernden Eigentumswohnung. Das Grundeigentum sei nicht mit 150.000,00 €, sondern mit 90.000,00 € zu bewerten. Denn zu diesem Wert habe der Antragsgegner für das betroffene Wohneigentum bereits im Jahre 2005 eine Grundstücksveräußerungsvollmacht zur UR Nr. … beurkundet. Die ursprüngliche Wertangabe von 150.000,00 gegenüber dem Antragsgegner beruhe auf einem Versehen. Bei Veräußerung der vermieteten Wohnung ließen sich allenfalls Preise von 94.000,00 € bis 98.000,00 €, im Leerstand allenfalls ein Preis von 110.000,00 € erzielen. Ein entsprechender Verkehrswert der Eigentumswohnung ergebe sich auch, wenn man auf den nach einer 1215 fachen Nettojahresmiete (6.240,00 €) berechneten Ertragswert abstelle. Weiterhin habe die Antragstellerin das Wohnungseigentum im Jahre 2006 für nur 58.000,00 € (Ablichtung aus notarieller Kaufvertrag und Grundbuchauszug Bl. 44 46 d. A.) erworben. Jedenfalls sei danach auch unter Berücksichtigung von Preissteigerungen ein Verkehrswert von nicht mehr als 105.000,00 € anzunehmen.

Die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars hat in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2014 zunächst angeregt, einen Vergleichswert für die betroffene Eigentumswohnung durch Einholung einer amtlichen Auskunft nach § 46 Abs. 2 Ziffer 3 GNotKG zu bestimmen, indem der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in H. angefragt wird. Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2014 hat der Präsident des Landgerichts Lüneburg gemeint, der Antragsgegner könne sich nicht auf eine Wertbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG berufen, solange der Verkehrswert des Grundstückes, wie vorliegend möglich, nach § 46 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 GNotKG bestimmt werden könne. Unter Berücksichtigung der Angaben der Antragstellerin, nach denen der maximale Ertragswert für das betroffene Wohnungseigentumsobjekt 93.600,00 € betrage und die Eigentumswohnung 2006 für nur 58.000,00 € erworben wurde, sei im Übrigen von einem Verkehrswert in Höhe von 90.000,00 € auszugehen.

Der Antragsgegner hat seine Kostenrechnung verteidigt und dem entgegengehalten, die Wertangabe von 150.000,00 € für das zu veräußernde Grundstück sei ihm durch den Ehemann der Antragstellerin mit email vom 7. August 2013 (Bl. 42 d. A.) mitgeteilt worden. Ein Wert von 150.000,00 € entspreche auch dem Verkehrswert der betroffenen Eigentumswohnung. Dies werde durch die von ihm recherchierten Preise für entsprechende Eigentumswohnungen in H. auf Internetseiten von Anbietern und Maklern (Bl. 11 16 d. A.) bestätigt. Eine Wertermittlung durch den angefragten Gutachterausschusses für Grundstückswerte in H. sei mit erheblichen, die streitige Gebührendifferenz bei weitem übersteigenden Kosten verbunden und deshalb unverhältnismäßig. Die Festsetzung entspreche jedenfalls dem ihm als Notar nach § 36 Abs. 1 GNotKG eingeräumten billigen Ermessen bei der Bestimmung des Geschäftswertes.

Mit Beschluss vom 26. November 2014 hat das Landgericht die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 4. Oktober 2013 aufgehoben und den Antragsgegner angewiesen, seine Kostenrechnung auf der Basis eines Geschäftswertes von bis zu 125.000,00 € neu zu erstellen. Die Kammer hat dabei den der Kostenrechnung zu Grunde liegenden Verkehrswert der Eigentumswohnung auf einen Wert zwischen 110.000,00 € bis 125.000,00 € gemäß der Gebührentabelle B zu § 34 Abs. 3 GNotKG geschätzt. Zur Begründung hat das Landgericht angeführt, der Verkehrswert sei, weil auf einen aktuellen Kaufpreis nicht zurückgegriffen werden könne und auch der Erwerb aus dem Jahre 2006 als „Verwandtengeschäft“ keine taugliche Anknüpfungstatsache darstelle, gemäß § 46 Abs. 2 und 3 GNotKG auf der Grundlage des im Jahre 2005 angenommenen Verkehrswertes von 90.000,00 € wie auch des von der Antragstellerin berechneten Ertragswertes unter weiterer Berücksichtigung der außerordentlichen Preissteigerungen auf dem Hamburger Wohnungsmarkte in den letzten Jahren im Wege der vorgenommenen Schätzung zu bestimmen gewesen. Eine Beweisaufnahme über den Wert des Wohnungseigentums sei demgegenüber nach § 46 Abs. 4 GNotKG ausgeschlossen.

Mit am 5. Januar 2015 (Montag) vorab per Telefax beim Landgericht eingegangen Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Antragsgegner gegen den ihm am 3. Dezember 2014 zugestellten Beschluss des Landgerichts Beschwerde eingelegt. Mit ihr rügt der Antragsgegner, die vom Landgericht vorgenommene Schätzung des Geschäftswertes sei unzulässig. Eine solche Schätzung sehe das GNotKG nicht vor. Zudem enthalte die angefochtene Entscheidung keine ausreichende inhaltliche Begründung, wie die Kammer zu den von ihr angenommen Schätzwerten gekommen sei und weshalb sie die Wertfestsetzung des Antragsgegners andererseits als unrichtig beurteilen könne. Jedenfalls habe das Landgericht nicht widerlegt, dass die Festsetzung des Verkehrswertes auf 150.000,00 €, die zudem den ursprünglichen Wertangaben der Antragstellerin entsprochen habe, einer billigen, pflichtgemäßen Ermessenausübung widerspreche und sich nicht mehr innerhalb des dem Antragsgegner nach § 36 Abs. 1 GNotKG zuzubilligenden Gestaltungsspielraumes bewege.

Die Antragstellerin verteidigt mit ihrem Schreiben vom 4. Februar 2015 die angefochtene Entscheidung. Sie verweist ergänzend darauf, dass nach von ihr weitergehend eingeholten Informationen eine Wohnung im 2. Obergeschoss der Wohnungseigentumsanlage im Jahre 2013 für 115.000,00 € erworben worden sei.

Die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars hat mit Stellungnahmen vom 27. Januar 2015 gemeint, das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners greife nicht durch. Insbesondere könne sich der Antragsgegner schon deshalb nicht mit Erfolg auf die Ausübung billigen Ermessens nach § 36 Abs. 1 GNotKG berufen, weil der Verkehrswert vorrangig nach § 46 GNotKG zu bestimmen gewesen sei. Die von der Antragsgegnerin zur Begründung des Wertes von nunmehr 105.000,00 € herangezogenen Bemessungskriterien (Ertragswertverfahren, Kaufpreis aus 2006 zuzüglich Preissteigerung) seien im Gegensatz zu der Wertfestsetzung des Antragsgegners in der Gesamtschau als hinreichend bestimmbar anzusehen.

II.

Die Beschwerde des Antraggegners ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht bei dem Landgericht eingegangen.

III.

Die Beschwerde des Antragsgegners hat auch Erfolg.

1. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung vom 26. November 2014, insoweit auch bei der Anweisung an den Antragsgegner, die Kostenrechnung auf der Basis eines Geschäftswertes von bis zu 125.000,00 € erneut zu erstellen, bereits verkannt, dass nach § 98 Abs. 1 GNotKG für die Wertfestsetzung der Vollmacht der jeweils hälftige Gebührenwert maßgeblich ist.

Danach bemisst sich bei dem vom Landgericht angenommen Verkehrswert der betroffenen Eigentumswohnung von bis zu 125.000,00 € der relevante Geschäftswert gemäß der Gebührentabelle B zu § 34 Abs. 3 GNotKG nach der Gebührenstufe von bis 65.000,00 €. Die nächsthöhere Gebührenstufe von bis zu 80.000,00 €, die den vom Antragsgegner zu Grunde gelegten Wert von 75.000,00 € (150.000,00 € ./. 2) abdeckt, wäre danach bereits bei einem angenommen Verkehrswert der Immobilie von 130.001,00 € , mithin einem nur 5.001,00 € über dem angenommen Schätzwert des Landgerichts liegenden Verkehrswertes erreicht. Allein diese Wertdifferenz in Höhe von 5.001,00 € ist nach alledem im Ergebnis für die Rechtfertigung der angesetzten Gebühr maßgebend und nicht die Frage, ob der Eigentumswohnung sogar ein Wert von 150.000,00 € beizumessen ist.

2. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist die angegriffene Kostenberechnung nicht zu beanstanden. Ein rechtsfehlerhaft bestimmter Geschäftswert nach § 46 Abs. 2 und 3 GNotKG beziehungsweise ein Ermessensfehlgebrauch des Antraggegners nach § 36 Abs. 1 GNotKG liegen entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Stellungnahme der vorgesetzten Dienstbehörde des Notars nicht vor.

a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts bot dem Antragsgegner für den von ihm zu Grunde gelegten Geschäftswert der Beurkundung bereits die ursprüngliche Angabe der Antragstellerin beziehungsweise deren Ehemannes, die Eigentumswohnung habe einen Verkehrswert von 150.000,00 €, einen geeigneten Anknüpfungspunkt für eine Festsetzung des Geschäftswertes in der Wertstufe von über 65.000,00 € und bis zu 80.000,00 €.

Den Angaben der Beteiligten kommt bei der Wertbestimmung nach § 46 Abs. 2 Ziffer 3 GNotKG großes Gewicht zu. Sie sind regelmäßig zu beachten. Denn die Beteiligten haben sich über den Wert der betroffenen Eigentumswohnung selbst eine konkrete Vorstellung gemacht. Den Vorstellungen einer Partei, die in die Kaufpreiserwartung für den beabsichtigen Verkauf eingehen, ist demnach gegenüber Hochrechnungen des Verkehrswertes etwa aufgrund von Vervielfältigungen der Jahresmiete oder Vergleichswerten wie etwa dem Bodenrichtwert im Regelfall eine größere Richtigkeitsgewähr zuzusprechen (OLG München, OLGR München 2006, 328; Korinthenberg/Tiedke, GNotKG, 19. Aufl., 2015, § 46 Rz. 20).

Die Antragstellerin muss sich hierbei grundsätzlich daran festhalten lassen, dass sie sowohl mit der email ihres Ehemannes vom 7. August 2013 einen Verkehrswert für die betroffene Eigentumswohnung in Höhe von 150.000,00 € mitgeteilt, als auch insbesondere im September im Rahmen der Beurkundung der Grundstücksverkaufsvollmacht den Wert der Vollmacht noch einmal mit eben diesen 150.000,00 € ausdrücklich bestätigt hat, wobei allerdings § 98 Abs. 1 GNotKG nicht berücksichtigt worden ist.

Soweit der Präsident des Landgerichts Lüneburg als vorgesetzte Dienstbehörde des Antragsgegners in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 darauf abstellt, aus der Kommentierung von Fackelmann (in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 46 GNotKG Rz. 29) herleiten zu können, die Wertangeben der Beteiligten könnten nachträglich ohne Weiteres wieder korrigiert werden, findet dies in der angegebenen Kommentierung keine Stütze. Wenn, wie vorliegend, die eigene Wertangabe der Antragstellerin im Rahmen der Beurkundung ausdrücklich bestätigt wurde und im Übrigen deren spätere Korrektur nicht durch nachträglich erlangte validere, objektivierbare Erkenntnisse zum tatsächlichen Verkehrswert zu begründen ist, dürfte aus Sicht des Senats im Gegenteil anzunehmen sein, dass sich die Antragstellerin mit Angabe ihrer eigenen Wertvorstellung zum beabsichtigten Verkaufspreis gegenüber dem beurkundenden Notar hinsichtlich des Gebührenwertes gebunden hat. Regelmäßig dürfte sich diese Wertangabe an dem vorgestellten Erlös für den beabsichtigten Immobilienverkauf zum Zeitpunkt der Beurkundung orientiert haben und damit belastbar sein.

Umstände, aus denen das von der Antragstellerin nachträglich behauptete „Versehen“ bei der Wertangabe nachvollziehbar erschließt, sind demgegenüber für den Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist vielmehr eher nahe liegend, dass die nachträgliche Korrektur der Wertangabe nach Erhalt der Gebührenrechnung allein dem mutmaßlichen Interesse der Antragstellerin geschuldet war, nach gescheitertem Verkaufsversuch der Immobilie die Gebühren für das Beurkundungsverfahren zu reduzieren.

Nach alledem rechtfertigte entgegen der Ansicht des Landgerichts aus Sicht des Senats bereits die Wertangabe der Antragstellerin nach § 46 Abs. 2 Ziffer 3 GNotKG den Geschäftswert aus der Kostenrechnung des Antragsgegners, zumal nicht einmal ein Verkehrswert der Immobilie von 150.000,00 €, sondern lediglich von über 130.000,00 € erforderlich war, um den angesetzten Geschäftswert zu rechtfertigen.

Die Einholung einer weiteren kostenpflichtigen amtlichen Auskunft nach § 46 Abs. 2 Ziffer 3 GNotKG war demgegenüber vom Antragsgegner nicht geschuldet. Bei einer Gebührendifferenz von netto 27,00 € im Vergleich der Gebühren zu einem Geschäftswert von einerseits bis zu 80.000,00 € (219,00 €) und andererseits bis zu 65.000,00 € (192,00 €) war dem Antragsgegner nicht zuzumuten, die streitgegenständliche Gebührendifferenz um ein Vielfaches übersteigende Kosten für Gutachten oder Schätzwertauskünfte des Gutachterausschusses aufzuwenden. Ein solcher finanzieller Aufwand ist in Fällen wie dem vorliegenden, wie der Antragsgegner zu recht einwendet, unverhältnismäßig.

b) Selbst wenn man annimmt, dass bei der Bestimmung des Geschäftswertes auf die gegenüber § 46 GNotKG nachrangige Wertbestimmung nach § 36 Abs. 1 GNotKG (Korinthenberg/Bormann, a. a. O., § 36 Rz. 5 f) zurückgegriffen werden konnte, ist die Ermessenausübung des Antragsgegners durch die Schätzung des Landgerichts jedenfalls nicht widerlegt worden. Mit Recht rügt der Antragsgegner insoweit mit seiner Beschwerde, dass er angesichts der im Übrigen nicht eindeutigen Parameter zur Wertermittlung das ihm nach § 36 Abs. 1 GNotKG im Rahmen der Bestimmung des Geschäftswertes nach Billigkeitsgesichtspunkten eingeräumte Schätzungsermessen (Korinthenberg/Bormann, a.a.O., § 36 Rz. 19) angemessen ausgeübt hat.

Dass der Antragsgegner die Grenzen seines grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessens überschritten hätte und ihm mit dem Ansatz eines Geschäftswertes von 75.000,00 € mangels tauglicher Anknüpfungstatsachen eine pflichtwidrige Ermessensausübung vorzuwerfen wäre, wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 14. Januar 2015 meint, ist aus Sicht des Senats nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist die Wertfestsetzung des Antragsgegners nach objektiven Gesichtspunkten erfolgt und im Ergebnis nicht zu beanstanden.

aa) Bereits die Orientierung des Geschäftswertes an der Verkehrswertangabe der Antragstellerin in Höhe von 150.000,00 €, der dem mutmaßlich erwartetem Verkaufserlös entsprach, spricht grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung (siehe unter a).

Valide Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Eigentumswohnung mutmaßlich am 16. September 2013 einen Wert von mehr als 130.000,00 € aufwies, ergeben sich weiterhin nicht nur anhand der vom Antragsgegner recherchierten Immobilienangeboten im Raum H.J. (Bl. 12 16 d. A.), sondern auch beispielsweise aus der vorgelegten Gebäudeversicherungspolice der G. Versicherungsbank VVaG, die bereits am 14. August 1995 eine Versicherungssumme zum gleitenden Neuwert (1914) von umgerechnet 208.000,00 DM auswies.

Auch von der Antragstellerin vorgetragenen abweichenden Wertansätze vermögen demgegenüber in der gebotenen Gesamtschau grundsätzlich keine „besseren“ Wertermittlungsalternativen aufzuzeigen.

Dass der von der Antragstellerin angeführte Kaufpreis der Immobilie aus dem Jahre 2006 keinen tauglichen Anknüpfungspunkt darstellte, weil ein innerfamiliäres Geschäft vorlag, hat das Landgericht bereits zutreffend in seinem Beschluss vom 26. November 2014 ausgeführt.

Es verbleibt demgegenüber nach dem Vortrag der Antragstellerin ein im Jahre 2005 angegebener Verkehrswert der Immobilie in Höhe 90.000,00 €, der allerdings maßgeblich um die zwischenzeitlich eingetretenen Werterhöhungen zu bereinigen wäre. Die bei der Ermittlung des Verkehrswertes zu berücksichtigenden erheblichen Preissteigerungen auf dem Grundstücksund Wohnungsmarkt gerade in Hamburg sind senatsbekannt, so dass ein Verkehrswert der Immobilie von über 130.000,00 € im Jahre 2013 nicht abwegig erscheint.

Dadurch, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin eine Eigentumswohnung im zweiten Obergeschoss der Wohnungseigentumsanlage im Jahre 2013 für 115.000,00 € verkauft worden sein soll, ist jedenfalls eine konkrete Vergleichbarkeit nicht dargetan, weil weitere bewertbare Angaben zu dem in Bezug genommenen Geschäft und der Vergleichbarkeit der Wohnungen fehlen.

Auch soweit die Antragstellerin ohne nähere Begründungen auf angeblich zu erzielende Verkaufspreise für die Eigentumswohnung in Höhe von 94.000,00 € bis 98.000,00 € (bei Vermietung) und 110.000,00 € (bei Leerstand) verweist, ist nicht ersichtlich, warum diese Angaben valider sein sollen als die vom Antragsgegner recherchierten, weitaus höher liegenden Immobilienpreise in vergleichbarer Lage.

Soweit die Antragstellerin schließlich anhand der Vervielfältigung des Nettojahresmietzinses einen Ertragswert in einer Größenordnung von bis zu 93.600,00 € errechnet, stellt sich schon eine im Hinblick auf den anzusetzenden Multiplikator die grundsätzliche Frage, ob eine derartige Form der Hochrechnung des überhaupt geeignet ist, zuverlässig einen Verkehrswert zu bestimmen (vgl. Korinthenberg/Tiedke, a. a. O., § 46 Rz. 25).

Unter Berücksichtigung der aufgezeigten, nicht eindeutigen Anhaltspunkte und Methoden für die Wertermittlung der betroffenen Eigentumswohnung ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass eine Bestimmung des Verkehrswertes auf über 130.000,00 €, wie sie der Antragsgegner vorgenommen hat, ermessensfehlerhaft gewesen sein soll. Das gilt umso mehr, als das Landgericht selbst in dem angefochtenen Beschluss einen Wert von 125.000,00 € als noch angemessen erachtet hat und weitere Begründungen vermissen lässt, warum gerade ein Verkehrswert in Höhe von 110.000,00 € bis 125.000,00 € zutreffender sein soll als ein Wert von 130.001,00 €.

c) Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in seiner Kostenberechnung von einem Wert in Höhe von insgesamt 75.000,00 € ausgegangen ist.

Mithin war auf die Beschwerde des Antragsgegners die landgerichtliche Entscheidung aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 GNotKG i. V. m. §§ 84, 81 FamFG.

Der Festsetzung eines Beschwerdewertes bedurfte es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr nach Nr. 19110 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG zu erheben ist.

Die Entscheidung ist unanfechtbar. Zwar ist gemäß §§ 129 Abs. 2, 134 Abs. 1 Satz 2 GNotKG gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde zulässig. Nach § 130 Abs. 3 GNotKG sind auf das Verfahren aber die Vorschriften des Gesetzes über die Verfahren in Familiensachen (FamFG) anzuwenden, so dass die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 FamFG der Zulassung durch das Oberlandesgericht bedarf. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach §§ 156 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 KostO (vgl. BGH NJWRR 2012, 209; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 156 KostO, Rz. 48), welche dem Gesetzgeber bei Erlass des GNotKG bekannt war und ersichtlich durch die Neuregelung nicht geändert werden sollte.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG. Gegenteiliges machen die Beteiligten auch nicht geltend.

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