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Grundbuchumschreibung nach Tod eines Mitgesellschafters einer aus 2 Personen bestehenden GbR

Der Tod eines GbR-Gesellschafters: Rechtsfolgen und bürokratische Hürden

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Eintragung der Alleineigentümerin im Grundbuch nach dem Tod eines Mitgesellschafters einer GbR. Die Anwachsung des Geschäftsanteils an den überlebenden Gesellschafter wird als rechtens betrachtet. Erbansprüche anderer Parteien, in diesem Fall der Tochter des Verstorbenen, beeinflussen die Grundbuchumschreibung nicht, da der Übergang der Beteiligung außerhalb des Erbrechts erfolgte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-2 Wx 102/22   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung der Eintragung der Alleineigentümerin im Grundbuch nach dem Tod eines Mitgesellschafters.
  2. Die Anwachsung des Geschäftsanteils an den verbleibenden Gesellschafter ist konform mit dem Gesellschaftsvertrag.
  3. Der Übergang des Anteils erfolgt außerhalb des Erbrechts.
  4. Erbansprüche Dritter, hier der Tochter des Verstorbenen, haben keinen Einfluss auf die Grundbuchumschreibung.
  5. Der Gesellschaftsvertrag sieht die Anwachsung beim Tod eines Gesellschafters gemäß § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB vor.
  6. Die Umschreibung im Grundbuch gilt als Grundbuchberichtigung.
  7. Der Gesellschaftsvertrag regelt explizit den Übergang der Anteile und schließt das Gesellschaftsvermögen ein.
  8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin, hier die Tochter des Verstorbenen.

Unerwartete Fallstricke in der Geschäftsführung einer GbR nach dem Tod eines Mitgesellschafters

Stellen Sie sich vor, Sie sind Teil einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und Ihr Mitgesellschafter stirbt überraschend. Sie müssen sich um viele Dinge kümmern, unter anderem um die Grundbuchumschreibung. Dabei handelt es sich um die Änderung des Eigentümers einer Immobilie im Grundbuch. Dieser Prozess kann komplexe juristische Fragestellungen aufwerfen, insbesondere wenn Erbansprüche im Spiel sind. Rechtsexperten verweisen darauf, dass die Vertragsbedingungen der GbR maßgeblich sind und dass im Falle des Todes eines Gesellschafters, seine Geschäftsanteile auf den überlebenden Gesellschafter übergehen. Diese Regelung ist als Anwachsung bekannt.

Im Kontext einer GbR kann die Anwachsung nach dem Tod eines Mitgesellschafters sowohl rechtliche als auch finanzielle Konsequenzen haben. Tauchen Sie tiefer in die Feinheiten dieser Thematik ein und erfahren Sie mehr über ein fesselndes juristisches Urteil des OLG Köln, das Aufschluss über die Bedeutung von Erbansprüchen und Testamenten im Zusammenhang mit Grundbuchumschreibungen bietet. Lassen Sie uns dieses komplexe und hochinteressante Thema gemeinsam entwirren.

Der Fall der GbR und die Auswirkungen des Todes eines Gesellschafters

In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Oberlandesgericht Köln verhandelt wurde, ging es um die Grundbuchumschreibung nach dem Tod eines Mitgesellschafters einer aus zwei Personen bestehenden GbR. Herr C D gründete gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1., eine BGB-Gesellschaft, bekannt als „E GbR“. Der Fall nahm eine entscheidende Wendung, als Herr D verstarb und sein Geschäftsanteil gemäß Gesellschaftsvertrag dem verbleibenden Gesellschafter, seiner Ehefrau, anwuchs.

Die Beschwerde der Tochter und das rechtliche Dilemma

Die Tochter des Verstorbenen, als Beteiligte zu 2., legte Beschwerde gegen die Eintragung ihrer Mutter als Alleineigentümerin des Grundbesitzes ein. Sie argumentierte, dass die Hälfte des Grundbesitzes in den Nachlass ihres Vaters fiele und somit Erbansprüche von ihr und ihrer Schwester bestünden. Diese Beschwerde stellt das Kernstück des rechtlichen Konflikts dar, da sie die Frage aufwirft, wie Erbansprüche im Kontext einer GbR zu behandeln sind, insbesondere wenn der Gesellschaftsvertrag spezifische Regelungen zum Todesfall eines Gesellschafters vorsieht.

Juristische Argumentation und Urteilsbegründung

Das Gericht wies die Beschwerde der Tochter zurück. Es stellte fest, dass die Umschreibung der Beteiligten zu 1. als Alleineigentümerin rechtens war. Interessanterweise spielte der Gesellschaftsvertrag eine entscheidende Rolle in der Entscheidungsfindung des Gerichts. Gemäß diesem Vertrag wächst der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters dem verbleibenden Gesellschafter an. Diese Regelung entspricht § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB, welcher besagt, dass beim Tod eines Gesellschafters sein Anteil dem übrigen Gesellschafter zufällt. Das Gericht betonte, dass dieser Übergang der Mitbeteiligung am Grundbesitz außerhalb des Erbrechts stattfindet.

Konsequenzen und Tragweite des Urteils

Die Entscheidung des OLG Köln hat weitreichende Bedeutung für die Handhabung von Gesellschaftsanteilen innerhalb einer GbR im Todesfall eines Gesellschafters. Sie stellt klar, dass die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags Vorrang haben und dass die Anwachsung eines Anteils an den überlebenden Gesellschafter unabhängig von Erbansprüchen Dritter erfolgt. Dieses Urteil könnte somit als Referenzpunkt für ähnliche Fälle in der Zukunft dienen und unterstreicht die Bedeutung sorgfältig formulierter Gesellschaftsverträge. Abschließend wurde die Beteiligte zu 2. mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens belastet, was die Tragweite ihrer gescheiterten rechtlichen Herausforderung unterstreicht.

Die Frage, wie das Gericht zu dieser Entscheidung kam und welche Implikationen sich daraus für die rechtliche Praxis ergeben, leitet zu einer genaueren Betrachtung des Urteils über.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was versteht man unter einer Grundbuchumschreibung und welche Rolle spielt sie im Immobilienrecht?

Unter einer Grundbuchumschreibung versteht man die Änderung des Eigentümers eines Grundstücks oder einer Immobilie im Grundbuch. Das Grundbuch ist ein amtliches Verzeichnis, das die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken sowie damit verbundene Rechte und Lasten dokumentiert. Die Umschreibung ist ein wesentlicher Schritt bei der Übertragung des Eigentums und erfolgt in der Regel nach einem Immobilienkauf, einer Schenkung oder im Erbfall.

Im Immobilienrecht ist die Grundbuchumschreibung von zentraler Bedeutung, da erst mit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch der Eigentumsübergang rechtlich vollzogen ist. Der neue Eigentümer kann dann nach Belieben mit dem Grundstück verfahren, beispielsweise es verkaufen oder belasten.

Für die Umschreibung im Grundbuch muss der Käufer oder der neue Eigentümer einen Antrag beim Grundbuchamt stellen. Dieser Antrag wird in der Regel durch einen Notar veranlasst, der auch die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages oder der Schenkung übernimmt. Der Notar spielt also eine wichtige Rolle im Prozess der Eigentumsübertragung, da ohne notariellen Vertrag keine Immobilie oder Grundstück den Eigentümer wechseln kann.

Die Grundbuchumschreibung erfolgt erst, wenn alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, wie die Vorlage der Auflassung oder des notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrages. Zudem muss der Kaufpreis vom Käufer an den Verkäufer überwiesen worden sein und das Finanzamt muss bestätigen, dass die Grunderwerbsteuer gezahlt wurde.

Die Dauer einer Grundbuchumschreibung kann variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Bearbeitungszeit des Grundbuchamtes und der Verfügbarkeit des Notars. Üblicherweise dauert der Prozess mehrere Wochen bis Monate.

Zusätzlich zu den Kosten für den Erwerb der Immobilie fallen weitere Kosten an, wie die Gebühren für die notarielle Beurkundung und die Grundbuchumschreibung. Diese Gebühren orientieren sich am Wert der Immobilie und sollten in der Regel 2% des Grundstückswertes nicht überschreiten.

Die Grundbuchumschreibung ist somit ein entscheidender rechtlicher Akt im Immobilienerwerbsprozess, der den Eigentumswechsel dokumentiert und rechtlich absichert.

Wie wird die Mitgliedschaft in einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) rechtlich behandelt, insbesondere nach dem Tod eines Mitgesellschafters?

Die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verkörpert die Rechte und Pflichten des Gesellschafters und ist ein selbständiges, übertragbares subjektives Recht. Die Übertragung der Mitgliedschaft ist möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag dies zulässt oder wenn alle Gesellschafter der Übertragung zustimmen.

Rechtliche Behandlung nach dem Tod eines Mitgesellschafters

Stirbt ein Gesellschafter der GbR und existiert keine Regelung im Gesellschaftsvertrag, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor, dass sich die Gesellschaft auflöst und der Erbe Mitglied der Liquidationsgesellschaft wird. In der Praxis enthalten Gesellschaftsverträge jedoch häufig Regelungen für den Todesfall eines Gesellschafters, wie Fortsetzungsklauseln, die die Fortführung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern oder mit den Erben ermöglichen.

Bei mehreren Erben wird nicht die Erbengemeinschaft Inhaber des Gesellschaftsanteils, sondern es greift die sogenannte Sonderrechtsnachfolge, bei der jeder Erbe entsprechend seiner Erbquote einen Teil des Gesellschaftsanteils erhält. Dies bedeutet, dass die Erbfolge über den künftigen Gesellschafterbestand entscheidet, wobei entweder die gewillkürte Erbfolge (durch Testament oder Erbvertrag) oder die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt, falls keine letztwillige Verfügung vorliegt.

Es ist daher essenziell, sowohl testamentarische Regelungen als auch klare Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag zu treffen, um Konflikte und Unsicherheiten im Erbfall zu vermeiden. Der Gesellschaftsvertrag kann beispielsweise eine Nachfolgeklausel enthalten, die bestimmt, dass beim Tod eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil dem verbleibenden Gesellschafter anwächst.

Gemäß § 727 BGB führt der Tod eines Gesellschafters grundsätzlich zur Auflösung der GbR, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht eine Fortsetzung der Gesellschaft vor. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters müssen die übrigen Gesellschafter über den Tod informieren und können bei Gefahr im Verzug die Geschäftsführungsbefugnisse des Verstorbenen vorübergehend übernehmen.

Zusammenfassend ist die Mitgliedschaft in einer GbR ein übertragbares Recht, das im Todesfall eines Gesellschafters nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags und des Erbrechts behandelt wird. Die gesetzliche Regelung sieht ohne abweichende vertragliche Bestimmungen die Auflösung der GbR vor, weshalb individuelle Regelungen im Gesellschaftsvertrag von großer Bedeutung sind.


Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: I-2 Wx 102/22 – Beschluss vom 11.07.2022

Die am 27.04.2022 bei dem Amtsgericht Euskirchen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen die am 26.04.2022 in Abteilung I vorgenommene Eintragung der Beteiligten zu 1. als Alleineigentümerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2. zu tragen.

Gründe

I.

In notarieller Urkunde vom 01.09.2010 (URNr. X1 für 2010 des Notars A in B, Bl. 60 ff.) gründete Herr C D mit der Beteiligten zu 1., seiner Ehefrau, eine BGB-Gesellschaft unter dem Namen „E GbR“. Unter § 11 „Tod eines Gesellschafters“ heißt es:

„Stirbt ein Gesellschafter, so wächst dessen Geschäftsanteil dem verbleibenden Gesellschafter an. Beim Tode des längstlebenden Gesellschafters oder im Falle des gleichzeitigen Versterbens geht der Anteil auf den jeweiligen Erben bzw. den vom jeweiligen Gesellschafter genannten Vermächtnisnehmer über. Die Geschäftsanteile sind insoweit vererblich.“

Herr D brachte den im Grundbuchblatt X2 des Grundbuchs von F verzeichneten Grundbesitz (jeweils Gemarkung F, Flur 4, Flurstücke 24 und 95) in die Gesellschaft ein. Als Eigentümerin wurde am 10.09.2020 die vorgenannte Gesellschaft mit Herrn C D und der Beteiligten zu 1. als Gesellschaftern eingetragen.

Am 10.06.2021 verstarb Herr C D.

Gemäß Antrag der Beteiligten zu 1. vom 16.12.2021 (Bl. 122) hat das Grundbuchamt am 26.04.2022 als Alleineigentümerin die Beteiligte zu 1. eingetragen mit dem Vermerk „Infolge Anwachsung nach Tod des Gesellschafters 3.1. auf Nr. 4 umgeschrieben.“

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrer am 27.04.2022 bei dem Amtsgericht eingelegten, als „Widerspruch“ bezeichneten Beschwerde (Bl. 137). Sie bringt vor, die Hälfte des Grundbesitzes fiele in den Nachlass ihres verstorbenen Vaters, sodass für diesen Anteil Erbansprüche von ihr sowie ihrer Schwester vorlägen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Eine Beschwerde gegen eine vollzogene Eintragung ist unzulässig; mit ihr kann nur das Ziel verfolgt werde, das Grundbuchamt zur Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 GBO anzuweisen (§ 71 Abs. 2 GBO). Auch mit diesem zulässigen Ziel hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen unter dem Gesichtspunkt der Beschwerdeberechtigung, die nach § 59 Abs. 1 FamFG eine Beeinträchtigung in eigenen Rechten voraussetzt. Ob die Beteiligte zu 2. im Hinblick darauf, dass der Erblasser in dem notariellen Testament vom 01.09.2010 die Beteiligte zu 1. zur Alleinerbin berufen hat, eine Beteiligung als (Mit-)Erbin überhaupt geltend machen kann, kann aber dahinstehen.

Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil die beanstandete Eintragung nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden ist und nicht zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne des § 53 GBO geführt hat. Vielmehr hat das Grundbuchamt aufgrund des Todes des Mitgesellschafters mit Recht die Beteiligte zu 1. als Alleineigentümerin eingetragen, da sie mit dem Tod des Mitgesellschafters Alleineigentum an dem Grundbesitz erworben hat. Die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages (BGH, Beschluss vom 10.02.2022, V ZB 87/20, juris Rn. 11). Dies schließt das Gesellschaftsvermögen ein, zu dem hier der im Grundbuchblatt 135 verzeichnete Grundbesitz gehörte. Im Falle der Anwachsung wird der verbleibende Gesellschafter zum Rechtsnachfolger der erlöschenden Gesellschaft und damit auch Eigentümer eines der Gesellschaft gehörenden Grundstücks, wobei sich die Umschreibung als Grundbuchberichtigung darstellt (Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 47 Rz. 31.2). So liegen die Dinge hier: Der vorliegende Gesellschaftsvertrag sieht in § 11 Satz 1 – insoweit in Übereinstimmung mit § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB – vor, dass beim Tod eines Gesellschafters sein Anteil dem verbleibenden Gesellschafter anwächst. Beim Tod des ersten Gesellschafters vollzieht sich der Übergang der Mitbeteiligung am Grundbesitz daher außerhalb des Erbrechts, weshalb es für die Umschreibung im Grundbuch nicht darauf ankommt, wer Erbe des zuerst verstorbenen Gesellschafters geworden ist. Soweit § 11 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages eine Vererblichkeit vorsieht, gilt dies nur („insoweit“) für den in Satz 2 geregelten Fall des Versterbens des letzten verblieben Gesellschafters.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gem. § 78 Abs. 2 GBO nicht vorliegen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 160.000,– EUR

(die angegriffene Umschreibung bezieht sich auf eine mit der Hälfte zu bewertende Beteiligung am gebuchten Grundbesitz; in der Veräußerungsanzeige des Urkundsnotars vom 01.09.2010 war der Einbringungswert des Grundbesitzes mit 320.000,– EUR angegeben, Bl. 70)

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