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Handelsregistereintragung GmbH – Umrechnung Stammkapital und Stammeinlagen auf Euro

OLG Düsseldorf – Az.:  I-3 Wx 35/21 – Beschluss vom 25.04.2022

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts (Registergericht) Duisburg vom 25. Januar 2021 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, über den Eintragungsantrag der Beteiligten vom 1. Dezember 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das Stammkapital der Beteiligten ist im Handelsregister mit 50.000 DM eingetragen.

Durch notarielle Urkunde vom 1. Dezember 2020 (UR-Nr. ….) haben die Gesellschafter der Beteiligten – soweit vorliegend von Interesse – den Beschluss gefasst, die bisherigen Geschäftsanteile durch Übertragung dahin neu zu ordnen, dass zwei gleich große Geschäftsanteile entstehen. Zu diesem Zweck haben sie den Gesellschaftsanteil des bisherigen Mehrheitsgesellschafters in Höhe von nominal 49.500 Euro in zwei Anteile von 25.000 DM und 24.500 DM aufgespalten und beschlossen, den letztgenannten Geschäftsanteile zusammen mit dem Anteil der bisherigen Minderheitsgesellschafterin in Höhe von nominal 500 DM auf eine neue Gesellschafterin zu übertragen. Die Gesellschafter der Beteiligten haben im Anschluss ferner den Beschluss gefasst, das Stammkapital auf Euro umzustellen und es überdies um 35,40 Euro auf insgesamt 25.600 Euro zu erhöhen, wobei jeder der beiden Gesellschafter einen Teilbetrag von 17,70 Euro (35,40 Euro : 2) übernimmt.

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Amtsgericht ein Eintragungshindernis reklamiert und darauf hingewiesen, dass nach der Methode des Herunterbrechens, bei der zunächst das Stammkapital in Euro umgerechnet und gegebenenfalls auf einen vollen Cent-Betrag gerundet wird und erst im Anschluss die Einlagen gequotelt und gerundet werden, eine Differenz zwischen dem bisherigen Stammkapital von 50.000 DM (= 25.564,5941 Euro, abgerundet 25.564,59 Euro) und der Addition der beiden hälftigen Geschäftsanteilen von jeweils 25.000 Euro (= 12.782,297 Euro, aufgerundet auf 12.782,30 Euro x 2 = 25.564,60 Euro) verbleibt.

Gegen diese Zwischenentscheidung wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass der vom Amtsgericht für die Methode des Herunterbrechens angeführte Aspekt des Kapitalschutzes angesichts der in Rede stehenden Betragsdifferenz von 1 Cent nicht überzeuge. Zulässig sei im Übrigen auch die Additionsmethode, bei der das Stammkapital aus der Summe der gerundeten Stammeinlage errechnet werde.

Das Registergericht hat an seinem rechtlichen Standpunkt festgehalten, der Beschwerde nicht abgeholfen und mit Beschluss vom 8. Februar 2021 die Sache dem Oberlandgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Unrecht eine Umrechnung des Stammkapitals auf Euro nach der Methode des Herunterbrechens gefordert. Zulässig ist ebenso die Additionsmethode, die im Entscheidungsfall nicht zu einer Betragsdifferenz zwischen der Summe der Stammeinlangen und dem Stammkapital führt.

1. Da das Stammkapital der Beteiligten im Handelsregister noch auf DM lautet, darf eine Änderung des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 EGGmbHG nur eingetragen werden, wenn es auf Euro umgestellt wird. Für diese Änderung sehen § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EGGmbHG Erleichterungen hinsichtlich des Verfahrens der erforderlichen Satzungsänderung für die Umrechnung der in den Gesellschaftsverträgen enthaltenen Beträge auf Euro vor. Werden – wie hier – mit der Umstellung über die bloße Umrechnung hinausgehende materielle Änderungen verbunden, indem das Kapital erhöht wird, müssen grundsätzlich auch die allgemeinen Vorschriften der ordentlichen Kapitalerhöhung nach den §§ 53 ff. GmbHG beachtet werden (§ 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 EGGmbHG).

Die Erhöhung des Stammkapitals zur Glättung nach Euro-Umstellung erfolgt entweder durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Aufstockung bereits bestehender Geschäftsanteile. In beiden Fällen (§ 55 Abs. 4 GmbHG) müssen die Geschäftsanteile hernach den Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 GmbHG genügen, d.h. der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten, § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbH. Die auf das erhöhte Stammkapital zu leistende Einlage ist entweder in Form einer Bareinlage oder in Form einer Sacheinlage zu erbringen (zu Allem: Senat, Beschluss vom 10.5.2019, I-3 Wx 219/18 m.w.N.).

2. Im Streitfall hat die Beteiligte diesen Anforderungen genügt, insbesondere auch die in § 55 Abs. 1 GmbHG geforderte Form der notariellen Beurkundung gewahrt. Es besteht ebenso eine betragsmäßige Übereinstimmung in Euro zwischen dem ausgewiesenen Stammkapital von 25.600 Euro und den addierten Geschäftsanteilen von zwei mal 12.800 Euro, weshalb das mit der angefochtenen Zwischenverfügung geäußerte Eintragungshindernis nicht besteht.

a) Zur Umrechnung des Stammkapitals und der Stammeinlagen in Euro enthält das Gesetz in § 1 Abs. 3 Satz 1 EGGmbHG lediglich eine einzige Vorgabe; die DM-Beträge sind mit dem in Art. 123 Abs. 4 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Kurs von 1,95583 DM je 1 Euro umzurechnen, wobei nach Maßgabe von Art. 5 EuroVO auf den nächstliegenden vollen Cent-Betrag auf- oder abzurunden ist. Ob nach diesen Regeln zunächst das Stammkapital in Euro umzurechnen und auf einen vollen Cent-Betrag zu runden ist, bevor die Stammeinlagen anschließend zu quoteln und zu runden sind (Methode des Herunterbrechens) oder ob in einem ersten Schritt die einzelnen Stammeinlagen umzurechnen und zu runden sind, um aus der Addition der dabei gewonnenen Euro-Beträge das Stammkapital zu ermitteln (Additionsmethode), legt das Gesetz nicht fest. Im Einzelfall können die beiden Methoden zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, je nach dem, ob die mit dem Umrechnungsfaktor 1,95583 errechneten Euro-Beträge beim Stammkapital und den Stammeinlagen auf- oder abgerundet werden. Ist – wie im Entscheidungsfall – beim Stammkapital abzurunden (50.000 DM = 25.564,5941 Euro, abgerundet auf 25.564,59 Euro) und sind gleichzeitig die umgerechneten Stammeinlagen aufzurunden (25.000 Euro = 12.782,297 Euro, aufgerundet auf 12.782,30 Euro) führt die Methode des Herunterbrechens zu einer Betragsdifferenz zwischen dem Stammkapital und der Summe der Stammeinlagen von 1 Cent, während die Additionsmethode eine betragsmäßige Identität von Stammkapital und den addierten Stammeinlagen ausweist. Aus dem Blickwinkel des Kapital- und Gläubigerschutzes ist die in Betracht kommende Betragsdifferenz von nur einem (oder allenfalls wenigen) Cent belanglos. Es besteht aus diesem Grund keine Veranlassung, im Geltungsbereich des § 1 EGGmbHG ausschließlich die Methode des Herunterbrechens zuzulassen und die Additionsmethode zu verwerfen. Den Gesellschaftern einer GmbH ist vielmehr die ihnen im Gesetz eingeräumte Wahlfreiheit zwischen den beiden Methoden zu belassen (ebenso: LG Bielefeld, RNotZ 2008, 501; Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbH-Gesetz, 3. Aufl. 2017, § 1 EGGmbHG Rn. 20; Scholz, GmbH-Gesetz, 12. Aufl., § 1 EGGmbHG Rn. 25).

b) Im Streitfall führt die Additionsmethode zu einer betragsmäßigen Übereinstimmung zwischen dem Stammkapital und der Summe der Stammeinlagen. Die Stammeinlagen der beiden Gesellschafter der Beteiligten von jeweils 25.000 DM sind auf 12.782,30 Euro umzurechnen und werden aufgrund der Kapitalerhöhung um jeweils 17,70 Euro auf 12.800 Euro erhöht. In der Summe resultiert daraus ein Stammkapital von 25.600 Euro (12.800 Euro x 2).

III.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil die Beschwerde Erfolg hat. Aus diesem Grund ist auch eine Wertfestsetzung entbehrlich.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).

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