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Grundbucheinsicht – Klärung von Nachlassverbindlichkeiten

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 74/18 – Beschluss vom 04.05.2018

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 5.000 Euro

Gründe

I.

A.B. war (als Rechtsnachfolgerin von B.B.) zu 3/5 Miteigentumsanteil eingetragene Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes. Die restlichen 2/5 Miteigentumsanteile standen im Eigentum von E.C., ihrer Tochter.

Mit notariellem Vertrag vom 11. März 2003 übertrug A.B. 1/5 Miteigentumsanteil auf ihren Enkel D.C.. Mit weiterem notariellem Vertrag vom 31. März 2008 übertrug sie 2/5 Miteigentumsanteile auf ihren Sohn C.B.. Nach ihrem Tod wurde A.B. von der Beteiligten sowie von E.C. und C.B. beerbt.

E.C. macht gegen die Beteiligte vor dem Landgericht Düsseldorf einen Anspruch auf Ausgleich von Nachlassverbindlichkeiten geltend. Sie trägt vor, A.B. habe C.B. den 2/5 Miteigentumsanteil lastenfrei übertragen. Die Kreditverbindlichkeiten seien bei ihr verblieben und nach ihrem Tod zu Nachlassverbindlichkeiten geworden. Im Rahmen der Veräußerung des Grundstücks habe sie selbst – E.C. – die Kreditbelastung ausgeglichen, weswegen ihr nun im Innenverhältnis zur Beteiligten ein Ausgleichsanspruch zustehe, den sie mit 93.168,55 € beziffert.

Die Beteiligte hat am 23. Februar 2018 Einsicht in das Grundbuch beantragt. Am 1. März 2018 hat die Grundbuchführerin der Beteiligten Kopien der vorgenannten notariellen Verträge übersandt.

Mit Email vom 1. März 2018 hat die Beteiligte um „umfassendere Einsicht, als bisher“ gebeten. Es gehe vor allem um Schulden und somit auch Kredite und jegliche Form von Übertragungsverträgen bzw. finanziellen Absprachen zwischen B., A. und C.B., E. und D.C..

Mit Beschluss vom 6. April 2018 hat das Grundbuchamt – Rechtspflegerin – die Anträge der Beteiligten auf umfassende Grundbucheinsicht bzw. Fertigung von Kopien zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Frage einer eventuellen Valutierung von Grundschulden könne weder aus dem Grundbuch noch aus den Grundakten geklärt werden. Grundschulden seien ein dingliches Sicherungsmittel und forderungsunabhängig. Eventuelle Kreditverbindlichkeiten ergäben sich nur aus der Sicherungsabrede zwischen Schuldner und Kreditinstitut. Diese schuldrechtlichen Vereinbarungen lägen dem Grundbuchamt grundsätzlich nicht vor.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, mit der sie geltend macht, mit den Schulden, Revalutierungen etc. in Zusammenhang stehende Unterlagen seien wichtig für die Entscheidung in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf.

Das Amtsgericht hat durch weiteren Beschluss vom 17. April 2018 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 12 c Abs. 4 Satz 2, 71 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann (Senat, FGPrax 2014, 151; ZEV 2011, 44 ; KG Berlin, NJW-RR 2004, 943 f.; OLG München FamRZ 2013, 1070; Demharter, GBO, 28. Auflage, § 12 Rn. 7 ff.; Wilsch in BeckOK-GBO Stand: 01.01.2015 § 12 Rn. 1, 2). § 12 Abs. 1 GBO bezweckt nicht in erster Linie einen Geheimnisschutz, sondern zielt auf eine Publizität, die über die rein rechtliche Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der §§ 891 ff. BGB hinausgeht. Dabei genügt zwar nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers. Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (Senat, FGPrax 2014, 151 f.; OLG München, a.a.O.; KG NJW 2002, 223 ff.; KG NJW-RR 2004, 1316 ff.). In Zweifelsfällen ist auch zu berücksichtigen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird (BVerfG NJW 2001, 503 ff.) und ihm gegen die Gewährung auch kein Beschwerderecht zusteht (BGHZ 80, 126 ff.). In diesem Zusammenhang sind die berechtigten Belange des Antragstellers gegen das Interesse des Eigentümers abzuwägen, eine Einsicht in das Grundbuch und ggf. die Grundakten zu verhindern (OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2014 – 2 Wx 155/14 BeckRS 2014, 13407; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Januar 2011 – 2 W 234/10 bei Juris).

Nach diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht ein rechtlich relevantes Interesse der Beteiligten auf „umfassende“ Grundbucheinsicht zutreffend verneint.

Die Erblasserin war bei ihrem Tod nicht mehr eingetragene Eigentümerin des Grundbesitzes. Danach kann die Beteiligte im Hinblick auf ihre Stellung als Erbin ein Einsichtsrecht nicht geltend machen. Soweit die Beteiligte im Hinblick auf die vor dem Landgericht Düsseldorf gegen sie erhobene Klage Auskunft über ggfs. bei der Erblasserin verbliebene Kreditbelastungen begehrt, hat das Grundbuchamt durch Übersendung der notariellen Verträge, mit denen A.B. ihre Miteigentumsanteile auf D.C. und C.B. übertragen hat, in ausreichendem Umfang Akteneinsicht erteilt. Ein weitergehendes berechtigtes Interesse hat die Beteiligte nicht dargelegt. Die von ihr erstrebten Informationen Fortbestand und Höhe der Kreditverbindlichkeiten ergeben sich aus den Grundakten nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Beteiligten beispielhaft vorgelegten Antrag auf Eigentumsumschreibung. Denn auch dieser gibt keine Auskunft über den Fortbestand von Kreditverbindlichkeiten in Bezug auf den in Rede stehenden Grundbesitz. Die begehrte umfassende Grundbucheinsicht ist danach zur Wahrung des geltend gemachten Interesses ungeeignet und deshalb nicht zu gewähren.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG.

 

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