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Eintragung einer Zwangshypothek – Identifizierbarkeit des Titelgläubigers

OLG München – Az.: 34 Wx 153/17 – Beschluss vom 03.05.2017

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 6. April 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Unter Vorlage eines am 14.2.2017 erlassenen und gemäß Bescheinigung am 21.2.2017 zugestellten Vollstreckungsbescheids beantragte die Verfahrensbevollmächtigte für ihre Mandantschaft, bezeichnet als „Dr. ….“, am 24.3.2017 beim Grundbuchamt auf dem mit Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteil der Titelschuldnerin eine Zwangshypothek über 7.081,82 € nebst Zinsen gemäß Forderungsaufstellung einzutragen.

Der Titel weist als Gläubiger(in) aus: „Rechtsanwälte …“.

Das Grundbuchamt hat darauf hingewiesen, dass die nach dem Titel Berechtigte nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) eingetragen werden könne, weil deren Gesellschafter im Titel nicht namentlich genannt seien. Mit Blick auf die grundbuchverfahrensrechtlichen Erfordernisse seien daher eine Titelergänzung zu veranlassen und der Antrag unter Vorlage einer entsprechenden Gerichtsentscheidung zu ändern. Außerdem sei der Zinsbeginn im Antrag durch Nachtragserklärung zu korrigieren.

Nach Ablauf der zur Behebung gesetzten Frist hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag am 6.4.2017 zurückgewiesen. Mit der fristgerecht eingegangenen anwaltlichen Erklärung, wonach unter der im Vollstreckungsbescheid angegebenen Adresse der Mandantschaft ein selbständiger Kanzleisitz ohne besondere Rechtsform bestehe, würden die aufgezeigten Eintragungshindernisse nicht behoben.

Hiergegen richtet sich die anwaltlich eingelegte Beschwerde, mit der das Eintragungsbegehren unverändert weiterverfolgt wird. Zur Begründung wird vorgetragen, bei der Kanzlei Dr. von X. an der im Titel angegebenen Anschrift handele es sich nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern um eine Einzelkanzlei. Deshalb sei keine Titelergänzung notwendig.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Die Gläubigerbezeichnung im Titel spreche für eine Mehrzahl von Gläubigern, bezeichne die mehreren Gläubiger jedoch unzureichend. Entweder sei eine GbR oder eine Mehrzahl von Personen als Gesamtgläubiger berechtigt. Weder die übrigen Gesellschafter noch die weiteren Gesamtgläubiger gingen jedoch aus dem Titel namentlich hervor. Der Titel sei auch dann nicht zur Vollstreckung tauglich, wenn unter der angegebenen Anschrift eine Einzelkanzlei betrieben werde, denn einen Einzelgläubiger weise er nicht aus. Zudem sei der Antrag zu den Zinsen nicht korrigiert worden.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel der anwaltlich vertretenen Beteiligten ist als unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Es erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet, denn die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung einer Sicherungshypothek liegen nicht vor.

1. Die Eintragung einer Zwangshypothek (§ 867 ZPO, § 1184 BGB) als Vollstreckungsmaßnahme im Grundbuch setzt in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht (unter anderem) einen Titel voraus, aus dem neben dem verpflichteten Schuldner und der auf einen bestimmten Geldbetrag lautenden fälligen Vollstreckungsforderung (§ 1113 Abs. 1 BGB, § 751 ZPO) der berechtigte Gläubiger namentlich und so genau bezeichnet hervorgeht, dass seine Identität – gegebenenfalls nach Auslegung – zweifelsfrei feststeht (§ 750 Abs. 1 ZPO). Erst eine in dieser Weise klare Parteibezeichnung im Titel oder ggfls. in der beigefügten Vollstreckungsklausel sichert die dem Vollstreckungsorgan und als solchem auch dem Grundbuchamt (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 67) obliegende Prüfung ab, dass die am Vollstreckungsverfahren Beteiligten mit den Personen identisch sind, für und gegen die der titulierte Anspruch durchzusetzen ist (BGH NJW 2010, 2137 Rn. 10; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 750 Rn. 3).

Die Auslegung der Parteibezeichnung richtet sich bei dieser rein formalen Prüfung nach den allgemeinen Regeln. Außerhalb des Titels liegende Umstände darf das Vollstreckungsorgan grundsätzlich nicht berücksichtigen (BGH NJW 2004, 506/507; NJW 2010, 2137 Rn. 11 f.; MüKo/Heßler ZPO 5. Aufl. § 750 Rn. 24). Zudem dient die Möglichkeit der Auslegung nur dazu, die wahre Bedeutung einer unklaren Bezeichnung zu klären. Weitergehende Korrekturen, insbesondere eine Änderung des nach dem Titel bezeichneten Rechtssubjekts, darf das Vollstreckungsorgan nicht vornehmen (BGH NJW 2010, 2137 Rn. 13; Senat vom 25.4.2013, 34 Wx 146/13 = Rpfleger 2013, 611).

2. Ein Vollstreckungstitel, der die Eintragung einer Zwangshypothek zuließe, liegt nicht vor.

a) Nach dem Vollstreckungsbescheid (§§ 699, 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) ist Titelgläubiger nicht der Einzelanwalt U., sondern ein Zusammenschluss aus mehreren Rechtsanwälten. Dies ergibt sich aus dem gewählten Plural („Rechtsanwälte“) sowie dem Zusatz „CO“. Dass der Titel keine Angaben zur Rechtsform des Zusammenschlusses oder zum Beteiligungsverhältnis der mehreren Anwälte macht, ändert daran nichts.

Ob eine aus mehreren Rechtsanwälten bestehende Sozietät existiert, ob sie zudem an der im Titel angegebenen Adresse residiert und in welcher Rechtsform sie organisiert ist (vgl. BGH NJW 1996, 2859), ist für die Titelauslegung genauso wenig maßgeblich wie die Frage, ob und von wem an der angegebenen Adresse eine rechtlich selbständige Einzelkanzlei betrieben wird. Diese außerhalb des Titels liegenden Umstände können für das zutreffende Verständnis nicht herangezogen werden. Auf den materiell-rechtlichen Forderungsinhaber kommt es im Stadium der Titelvollstreckung nicht an. Maßgeblich sind vielmehr die Gläubigerbezeichnung und der übrige Inhalt des Titels. Diese lassen ein Verständnis im Sinne einer Einzelgläubigerschaft nicht zu. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der Gläubigerbezeichnung nicht eine Mehrheit von Anwälten – in welcher Rechtsform oder in welchem Gemeinschaftsverhältnis auch immer -, sondern nur ein einzelner – nämlich der namentlich aufgeführte – Anwalt Berechtigter sei, ergeben sich aus dem Titel nicht. Die vorformulierte Rubrik „Antragsteller“ ist singular- und pluraltauglich. Der Singular bei der Angabe der „Bankverbindung des Antragstellers“ sowie bei der Erklärung „des Antragstellers“ zur Gegenleistung ist nicht geeignet, die ausdrückliche Bezeichnung der Gläubiger in der Mehrheitsform in Frage zu stellen.

b) Die Namen der übrigen im Vollstreckungsbescheid nur mit „CO“ bezeichneten Rechtsanwälte lassen sich dem Vollstreckungsbescheid nicht entnehmen. Welche Rechtsanwälte damit gemeint sind, ist auch sonst aus dem Titel – anders als möglicherweise aus einem mit Tatbestand versehenen Urteil (MüKo/Heßler § 750 Rn. 49) – nicht zu ersehen. Selbst eine großzügige Berücksichtigung des Eintragungsantrags (vgl. LG Bonn Rpfleger 1984, 28), die ohnehin nicht zulässig sein dürfte (BGH NJW 2010, 2137 Rn. 11), ändert daran angesichts der anwaltlichen Vertretung im Vollstreckungsverfahren und deren Angabe zur vertreten Mandantschaft nichts. Da die unklare Gläubigerbezeichnung mithin nicht im Wege der Auslegung behoben werden kann, liegt kein vollstreckungsfähiger Titel vor (LG Gießen DGVZ 1995, 88; auch LG Berlin Rpfleger 1977, 109; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. ZwSi Rn. 35).

c) Weil die Gläubigerbezeichnung im Vollstreckungstitel nicht lediglich, etwa wegen Verstoßes gegen § 47 Abs. 1 oder 2 GBO, grundbuchuntauglich (vgl. Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 47 Rn. 289 f. mit 292), sondern mit diesem Inhalt vollstreckungsuntauglich ist, kommt der Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO auch im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht (Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. ZwSi Rn. 11 f.), zumal aus der Reaktion auf den erstinstanzlich erteilten rechtlichen Hinweis sowie der Beschwerdebegründung hervorgeht, dass derzeit keine Bereitschaft besteht, die erforderliche Titelberichtigung zu betreiben. Eine bloße Teilrückweisung wegen des Zinsbeginns scheidet aus.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht, da sich der Wert gemäß § 61 Abs. 1, § 53 Abs. 1 GNotKG nach dem Nennbetrag der zur Eintragung beantragten Sicherungshypothek bemisst.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

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