LG Cottbus, Az.: 7 OH 5/14, Beschluss vom 25.05.2016
Der Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung über die von ihnen erhobenen Einwendungen gegen die Kostenberechnung vom 14.04.2014, Rechnungsnummer: …, in der Fassung der Kostenberechnung vom 02.06.2015, Rechnungs-Nr. … der Notarin … wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 28.01.2014 begaben sich die Antragsteller zur Antragsgegnerin, um sich von dieser bezüglich der Erstellung einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung beraten zu lassen. Die Antragsteller waren vor allem im Unklaren darüber, ob hinsichtlich der von ihnen begehrten Vorsorgevollmacht eine notarielle Beurkundung erforderlich ist und demgemäß eine Urkunde erstellt werden soll oder aber die Beglaubigung der Unterschrift unter einer von den Antragstellern gefertigten Vorsorgevollmacht der Antragsteller ausreichend ist. Im Ergebnis ließen die Antragsteller am 14.02.2014 unter den Urkundenrollen-Nr.: … ihre Unterschriften unter Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen beglaubigen. Zu einer notariellen Beurkundung einer Vorsorgevollmacht durch die Antragsgegnerin kam es hingegen nicht. Unter dem 19.02.2014 übersandte die Antragsgegnerin den Antragstellern daraufhin unter den Nummern … Kostenberechnungen für die Unterschriftsbeglaubigungen vom 14.02.2014. Diese Kostenberechnungen wurden von den Antragstellern beglichen. Am 14.04.2014 übersandte die Antragsgegnerin den Antragstellern unter der Nr. … eine Kostenberechnung in Höhe von 136,85 €, in welcher sie gegen die Antragteller eine Beratungsgebühr festsetzte. Auf die Einzelheiten der Kostenberechnung, Bl. 5 d. A., wird Bezug genommen wird. Gegen diese Kostenberechnung haben die Antragsteller mit Schreiben vom 23.04.2014 die gerichtliche Entscheidung beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die von der Antragsgegnerin in der Kostenberechnung vom 14.04.2014 erhobene Gebühr nach Nr. 24200 KV GNotKG sei gemäß Nr. 24200 Abs. 2 KV GNotKG auf ein anderes gebührenpflichtiges Geschäft anzurechnen. Da nach der Beratung die notarielle Beglaubigung mehrerer Vollmachten erfolgt sei, sei die Beratungsgebühr auf die dafür erhobenen Gebühren anzurechnen. Eine Anrechnung der Gebühr sei aber in der Rechnung vom 14.04.2014 nicht erkennbar, vielmehr sei die volle Gebühr in Ansatz gebracht worden, welche auf 0,5 herabzusetzen sei.
Demgegenüber hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie sei zunächst bei der Beratung am 28.01.2014 davon ausgegangen, dass die Antragsteller die Beratung zur Vorbereitung einer notariellen Beurkundung der Vorsorgevollmacht wünschten, wobei diese sich letztlich lediglich für eine Beglaubigung der Unterschriften unter den von ihnen gefertigten Urkundenentwürfen entschieden hätten. Sie sei der Ansicht, dass ihr die Beratungsgebühr nach Nr. 21301 KV GNotKG i.V.m. Nr. 24200 ff. KV GNotKG zustehe, da die Beratung ausführlich zur Problematik Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung erfolgt sei. Die Unterschriftsbeglaubigung sei auf einem Formular erfolgt, welches weder Gegenstand der Beratung gewesen sei noch von ihr als Notarin stamme, so dass eine Anrechnung der Beratungsgebühr auf die Beglaubigungsgebühr ausscheide.
Die Ländernotarkasse hat zu dem Antrag wie aus Bl. 25 ff. d.A. ersichtlich Stellung genommen. Insbesondere hat sie die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin habe unzutreffend die Gebühr nach Nr. 24200 KV GNotKG angesetzt, es sei vielmehr die Gebühr Nr. 24201 KV GNotKG in Ansatz zu bringen, welche nur bis zu einem Gebührensatz von 0,5 gehe. Allerdings sei die von der Antragsgegnerin erhobene Beratungsgebühr – entgegen der Ansicht der Antragsteller – nicht auf die Gebühren für die Beglaubigung anzurechnen gewesen, da dies neben dem zeitlichen Erfordernis, eine Identität zwischen dem Gegenstand der Beratung und dem Gegenstand eines späteren (notariellen) Verfahrens voraussetze. Diese sei vorliegend aber nicht gegeben, da zu dem Beratungsgegenstand der Unterschriftsbeglaubigung keine Beratung geschuldet worden sei.
Nachdem ihr die Stellungnahme der Ländernotarkasse, wonach der Kostenprüfungsantrag der Antragsteller jedenfalls teilweise begründet sein dürfte, zuleitet worden ist, hat die Antragsgegnerin dem Gericht mit Schreiben vom 08.06.2015 mitgeteilt, dass sie die Kostenberechnung vom 14.04.2014 korrigiert und den Antragstellern unter dem 02.06.2015 eine neue Kostenberechnung unter der Nr.: … übersandt habe. Im Rahmen dieser Kostenberechnung setzte die Antragsgegnerin bei einem Geschäftswert von 45.000,00 € eine halbe Beratungsgebühr in Höhe von insgesamt 77,50 € nach Nr. 24201 KV GNotKG an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 36 RS d.A. verwiesen.
Die Antragsteller haben ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der Korrektur der Kostenrechnung trotz mehrfachen Hinweises des Gerichtes weder zurückgenommen, noch für erledigt erklärt.
II.
Der Antrag der Antragsteller vom 23.04.2014 gegen die Kostenberechnung der Antragsgegnerin vom 14.04.2014, Rechnungsnummer: …, ist gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG statthaft und im Übrigen auch zulässig.
Die Einwendungen der Antragsteller gegen die Kostenberechnung der Antragsgegnerin haben in der Sache jedoch keinen Erfolg mehr.
Wird gegen die Kostenberechnung des Notars die gerichtliche Entscheidung beantragt, so bestimmt der Antragsteller durch seine Beanstandungen den Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage bis zum 01.01.2009 hinsichtlich der Kostenbeschwerde nach § 156 KostO: OLG Stuttgart JurBüro 2007, 599 f.; BayObLG JurBüro 1990, 84; LG Dresden NotBZ 2003, 363). In vorliegender Sache haben sich die Antragsteller gegen die Ansetzung der vollen Beratungsgebühr von 1,0 nach Nr. 24200 KV GNotKG in der Kostenberechnung der Antragsgegnerin vom 14.04.2014 Rechnungsnummer: … gewandt.
Diese Kostenberechnung ist von der Antragsgegnerin jedoch nicht aufrecht erhalten worden, vielmehr hat sie in ihrer korrigierten Kostenberechnung vom 02.06.2015, Nr.: …, Bl. 36 RS d.A, bei einem Geschäftswert von 45.000,00 € lediglich eine halbe Beratungsgebühr nach Nr. 24201 KV GNotKG angesetzt, was nicht zu beanstanden ist. Insoweit geht das Gericht mit der Ländernotarkasse in deren Stellungnahme davon aus, dass für die Festsetzung der Beratungsgebühr gegen die Antragsteller vorliegend die Vorschrift der Nr. 24201 KV GNotKG heranzuziehen ist, da Gegenstand der Beratung eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung der Antragsteller war, welche auch Beurkundungsgegenstand hätten sein können und deren Beurkundung eine 1,0 Gebühr nach Nr. 21200 KV GNotKG ausgelöst hätte (vgl. Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, 19. Aufl., Nr. 24200-24202 KV GNotKG).
Die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 0,5 entspricht auch der Vorschrift des Nr. 24201 KV GNotKG und wird von den Antragstellern in ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch beantragt.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Beratungsgebühr auch nicht auf die von der Antragsgegnerin weiterhin für die Beglaubigung der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung erhobenen Beglaubigungsgebühren anzurechnen.
Denn nach Nr. 24200 Abs. 2 KV GNotKG ist die Beratungsgebühr, die hier nach Nr. 24201 KV GNotKG 0,5 beträgt, auf die Gebühr eines anderen Verfahrens oder Geschäftes nur dann anzurechnen, wenn der Gegenstand der Beratung derselbe eines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäftes und die Beurkundung demnächst erfolgt ist. Vorliegend fehlt es jedoch schon an dem Erfordernis der Identität der Gegenstände der Beratung und der Beglaubigung. Zwar ist hinsichtlich des Gegenstandes der Beratung und der durch die Antragsgegnerin beglaubigten Urkunden die erforderliche persönliche Identität der Beteiligten gegeben. Es fehlt jedoch an der ebenfalls notwendigen sachlichen Identität des Beratungsgegenstandes und des Gegenstandes der Beglaubigungen. Denn durch die Gebühr für Beglaubigungen nach Nr. 25100 KV GNotKG wird neben der Feststellung der Beteiligten und der Prüfung etwaiger Versagungsgründe für die Amtstätigkeit durch den Notar lediglich die reine Beglaubigungstätigkeit des Notars abgegolten. Sofern der Notar weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beglaubigung übernimmt und ausführt, sind diese ihm gesondert zu vergüten. Dies gilt bereits dann, wenn der Notar, wie vorliegend die Antragsgegnerin, den Inhalt der zu beglaubigenden Urkunden erläutert bzw. er die Vor- und Nachteile von Beglaubigungen und Beurkundungen erörtert (vgl. Korintenberg/Sikora, a.a.O., Nr. 25100 Rn. 9 ff.). Mithin war die Antragsgegnerin vorliegend berechtigt, die Beratungsgebühr neben der Beglaubigungsgebühr anzusetzen und eine Anrechnung auf die Beglaubigungsgebühr entfällt.
Darüber hinaus begegnet auch die Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe von 45.000,00 € in der korrigierten Fassung der Kostenberechnung keinen Bedenken. Die Höhe des Gegenstandswertes für Beratungsgebühren nach Nr. 24201 KV GNotKG ist gemäß § 36 GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. Korintenberg/Fackelmann, a.a.O., Rn. 58). Die Heranziehung des geschätzten Vermögens der Antragsteller und dessen Halbierung für die Bemessung des Gegenstandswertes durch die Antragsgegnerin in Anlehnung an § 98 Abs. 3 GNotKG ist dabei aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Die Antragsteller haben insofern auch keine Einwendungen vorgetragen.
III.
Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten gemäß § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG ist nicht veranlasst.