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Löschungsanspruch Grunddienstbarkeit zur Sicherung einer Bierbezugsverpflichtung

OLG Frankfurt – Az.: 24 U 25/12 – Urteil vom 17.12.2012

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin geht aus einer zu ihren Gunsten auf dem Grundstück der Beklagten eingetragenen Grunddienstbarkeit vor und begehrt von den Beklagten die Unterlassung des Betriebs einer Gast- bzw. Schankwirtschaft oder sonstigen Verkaufsstätte für Bier und alkoholfreie Getränke sowie Unterlassung von Werbeanlangen an den Außenfronten. Wegen der Feststellungen und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils (Bl. 102 ff. d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel weiter verfolgt. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 02.12.2011 (Bl. 137 ff d. A.) und die weiteren zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. das am 23.08.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt (Az. 13 O 404/10) aufzuheben und

2. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, auf dem Grundstück B-Straße … in A, Flur …, Flurstück … der Gemarkung A, eingetragen im Grundbuch von A, AG A, Bl. …, eine Gastwirtschaft, eine Schankwirtschaft oder sonstige Verkaufsstätte für Bier und alkoholfreie Getränke zu unterhalten bzw. unterhalten zu lassen sowie Werbeanlangen an den Außenfronten anzubringen und

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 25,50 € außergerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird insbesondere auf die Berufungserwiderung vom 16.07.2012 (Bl. 340 ff d. A.) und den weiteren Schriftsatz vom 11.10.2012 (Bl. 180 ff d. A.), mit dem die Beklagten eine „Gestattungsvereinbarung“ vom 15.06.1994 (Bl. 183 ff. d. A.) vorgelegt haben, und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zwar unterliegen Dienstbarkeiten grundsätzlich keinen zeitlichen Grenzen. Erfolgt die Dienstbarkeitsbestellung zur Sicherung schuldrechtlicher Bierbezugsverpflichtungen, dann finden allerdings die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die zulässigen Höchstvertragslaufzeiten von Bierlieferungsverträgen (§ 138 Abs. 1 BGB) Anwendung (BGH, Urteil vom 03.05.1985, V ZR 55/84, NJW 1985, 2474 mwN).

Zwar hat der Bundesgerichtshof ab dem Jahr 1992 wieder die Abstraktheit der dinglichen Dienstbarkeitsbestellung betont (BGH, Urteile vom 22.01.1992, VIII ZR 374/89, NJW-RR 92, 593, und vom 20.01.1998, V ZR 181/87, NJW-RR 89, 519 mwN). Danach ist das dingliche Recht in seinem Bestand grundsätzlich unabhängig von der zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vereinbarung (Sicherungsabrede, Bezugsvertrag), wenn diese nicht als Bedingung Inhalt des dinglichen Rechts selbst geworden ist (§ 158 BGB) oder eine – höchst selten vorkommende – Geschäftseinheit zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft besteht (§ 139 BGB).

Allerdings steht dem Grundstückseigentümer ein vertraglicher oder bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit zu, wenn die Auslegung der Sicherungsvereinbarung ergibt, dass die Brauerei sie bei Beendigung der Bezugsverpflichtung zurück zu gewähren hat, oder wenn der Zweck der Dienstbarkeit sich ausschließlich in der Sicherung der bestehenden Bezugsverpflichtung erschöpfte (BGH, Urteil vom 15.04.1998, VIII ZR 377/96, NJW 1998, 2286 mwN). Letzteres ist hier der Fall.

1.

Der am Tag der Bestellung der Dienstbarkeit (15.06.1994) geschlossenen Sicherungsvereinbarung (Bl. 183 ff d. A.) lässt sich zwar keine – auch keine konkludente – Vereinbarung dahingehend entnehmen, dass die Brauerei die Dienstbarkeit bei Beendigung der Bezugsverpflichtung zurück zu gewähren habe; es werden weder Beendigungstatbestände ausdrücklich erwähnt noch stillschweigend vorausgesetzt.

Der von den Beklagten erst zweitinstanzlich vorgelegte Gestattungsvertrag war gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu berücksichtigen, da das Landgericht in dem angefochtenen Urteil vom Bestehen eines Bierbezugsvertrags ausgegangen ist und erst das Berufungsgericht diesen Punkt in seinem Hinweis vom 24.09.2012 angesprochen hat.

2. Die Auslegung der Sicherungsvereinbarung vom 15.06.1994 führt aber zu dem Ergebnis, dass bei einem Wegfall der Abnahmeverpflichtung die Dienstbarkeit von der Klägerin zurück zu gewähren ist, da nach dem Vertrag für eine weitere Bindung der Beklagten dann kein rechtfertigender Grund mehr besteht, denn der Zweck der Dienstbarkeit erschöpfte sich ausschließlich in der Sicherung der bestehenden Bezugsverpflichtung. Dies ergibt sich aus Ziffer 1 der „Gestattungsvereinbarung“ vom 15.06.1994 (Bl. 183 ff. d. A.), wonach der Eigentümer verpflichtet ist, „dem jeweiligen Betreiber der auf dem mit dieser Dienstbarkeit belasteten Grundstück gelegenen Absatzstätte aufzuerlegen, seinen gesamten Bedarf an Biersorten gemäß der beigefügten Sortenliste der Brauerei und seinen gesamten Bedarf an Sorten von alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Mineralbrunnenerzeugnisse … ausschließlich von der Brauerei zu beziehen und zum Ausschank zu bringen bzw. bringen zu lassen.“

Allein die Koppelung des Bierbezugs in dem „Gestattungsvertrag“ vom 15.06.1994 an die Dienstbarkeit steht schon der von der Klägerin vertretenen Auffassung, die Dienstbarkeit habe nicht primär der Absatzsicherung, sondern dem Konkurrenzschutz gedient, entgegen.

Das Argument der Klägerin (Bl. 138 d. A.), man hätte – wäre von der Dienstbarkeitsberechtigten die Absatzsicherung intendiert gewesen – die Dienstbarkeit dahingehend ausgestaltet, dass eine Gast- bzw. Absatzstätte für Produkte der Brauerei auf dem Grundstück betrieben werden müsse, überzeugt schon deshalb nicht, weil eine solche Dienstbarkeit nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zulässig gewesen wäre. Danach kann eine Bezugsbindung, d.h. die Verpflichtung eines Grundstückseigentümers, auf dem Grundstück keine andere Waren als die eines bestimmten Herstellers oder Lieferanten zu vertreiben, nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit sein, weil das Recht zur freien Auswahl des Warenlieferanten kein Ausfluss des Eigentumsrechts am Grundstück ist (BGH, Urteil vom 03.05.1985, V ZR 55/84, NJW 1985, 2474 mwN).

Für Absatzsicherung und nicht Konkurrenzschutz spricht auch, dass die Klägerin von den Beklagten zunächst nur den Bezug ihres Bieres verlangt und mit dem Betrieb der Gaststätte an sich einverstanden war (Schreiben der Klägerin vom 19.04.2010 und vom 23.06.2010, Bl. 49, 50 d. A.) und sie unstreitig (s.a. ihr Schreiben vom 22.03.2007, Bl. 73 d. A.) auf dem Grundstück selbst keine Gaststätte betreiben will. Auch in diesem Schreiben geht es nur um den Getränkebezug, nicht aber um den Betrieb der Gaststätte, den die Klägerin ausdrücklich nicht übernehmen will. Die Klägerin ist nicht an dem Betrieb der Gaststätte interessiert, sondern will den Vertrieb ihrer Produkte erreichen.

Dies ergibt sich auch aus dem Vortrag der Klägerin (Bl. 97), wonach sie verhindert wissen will, dass, wenn in dem Objekt eine Gaststätte betrieben wird, dort Fremdprodukte ausgeschenkt werden, sondern ausschließlich Produkte der Klägerin, und ihrem weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 23.11.2012 (Bl. 206 d. A.), wonach mit allen bisherigen Gaststättenbetreibern Getränkebezugs-vereinbarungen abgeschlossen worden waren.

Dieser Auslegung steht auch die spätere in der Vereinbarung vom 07./29.12.1994 über die Inventarstellung etc. formularmäßig enthaltene Bierbezugsverpflichtung nicht entgegen, da es sich insoweit nur um eine vorformulierte Wiederholung des bereits individualvertraglich geregelten Bierbezugs, der eindeutig an die am selben Tag bestellte Dienstbarkeit gekoppelt ist, handelt.

Daher steht dem klägerischen Anspruch, wie vom Landgericht ausgeführt, der Anspruch der Beklagten aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Wegfalls der Bezugsverpflichtung aus dem Jahr 1994 auf Löschung der Dienstbarkeit entgegen, denn es ist kein berechtigtes Interesse der Klägerin daran erkennbar, dass das Grundstück ohne fortbestehende Abnahmeverpflichtung weiterhin mit dem durch die Dienstbarkeit gesicherten Verbot belastet bleiben sollte (BGH, Urteil vom 15.04.1998, VIII ZR 377/96 aaO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).

Gegenstandswert in der Berufungsinstanz: 10.000,00 €.

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