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Beurkundung einer in Italien erfolgten Scheidung im deutschen Eheregister

KG Berlin – Az.: 1 W 236/19 – Beschluss vom 30.03.2020

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Standesamt M… von Berlin wird angewiesen, die Fortführung des Eheregistereintrags E 9… /2… nicht von der vorherigen Anerkennung der in Italien erfolgten Scheidung der Ehe der Beteiligten zu 3 und 4 durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung abhängig zu machen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 3 besitzt die deutsche und die italienische Staatsbürgerschaft. Der Beteiligte zu 4 ist Italiener. Sie leben beide in Italien und schlossen am 20. September 2013 vor dem Standesamt M… von Berlin miteinander die Ehe, was zur im Beschlusseingang bezeichneten Registernummer im Eheregister beurkundet wurde.

Am 30. März 2017 erschienen die Beteiligten zu 3 und 4 vor dem Standesamt in P… und erklärten zur Urkundennummer 2… /2…, keine minderjährigen, pflegebedürftigen volljährigen, schwerbehinderte volljährigen oder wirtschaftlich unselbstständige volljährige Kinder zu haben, untereinander keinerlei Vereinbarung zur Übertragung von Vermögen zu treffen und die einvernehmliche Trennung zu wollen. Am 11. Mai 2017 bestätigten sie persönlich vor dem Standesamt P… diese Erklärung, Urkundennummer 2… /2….

Die Beteiligten zu 3 und 4 erschienen erneut am 15. Februar 2018 vor dem Standesamt in P… . Dort nahmen sie zur Urkundennummer 1… /2… Bezug auf ihre Erklärungen vom 30. März 2017 und erklärten, bezüglich der Auflösung ihrer Ehe sei kein Verfahren anhängig und sie wünschten die Auflösung der Ehe. Ihre Erklärungen bestätigten sie gegenüber dem Standesamt P… am 26. April 2018, Urkundennummer 3… /2….

Das Standesamt P… – Ufficio di Stato Civile – stellte der Beteiligten zu 3 am 2. Juli 2018 eine Bescheinigung gemäß Art. 39 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (im Folgenden: Brüssel IIa-VO) aus. Darin wird die Scheidung der Ehe der Beteiligten zu 3 und 4 mit Wirkung vom 15. Februar 2018 bestätigt.

Die Beteiligte zu 3 hat die Beteiligte zu 1 gebeten, die Scheidung im deutschen Eheregister zu beurkunden. Die Beteiligte zu 1 hat Zweifel, ob die Beurkundung zunächst eine Anerkennung nach § 107 FamFG voraussetzt und die Sache über die Beteiligte zu 2 dem Amtsgericht Schöneberg vorgelegt. Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 1 mit Beschluss vom 1. Juli 2019 angewiesen, “die am 15.02.2018 erfolgte außergerichtliche Privatscheidung der beiden sonstigen Beteiligten vor dem Standesbeamten der Stadt P… /Italien erst nach erfolgter Anerkennung durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung gem. § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG dem Eheregistereintrag des Standesamtes Mitte von Berlin zur Nr. E 9… /2… beizuschreiben”. Gegen diesen, ihr am 7. August 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3 vom 27. August 2019, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. August 2019 nicht abgeholfen hat.

Am 17. September 2019 hat die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung den Antrag der Beteiligten zu 3 auf Anerkennung der am 15. Februar 2018 im Standesamt von P… /Italien erfolgten Ehescheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beteiligte zu 3 mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Oktober 2019, der bei dem Kammergericht am 10. Oktober 2019 eingegangen ist, Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen lassen. Das Verfahren wird zur Geschäftsnummer 1 VA 31/19 bei dem Senat geführt.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhoben worden, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG, 51 Abs. 1 PStG. Die Beteiligte zu 3 ist auch beschwerdeberechtigt, denn sie wird durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts in ihren Rechten beeinträchtigt, § 59 Abs. 1 FamFG. Ohne die von dem Amtsgericht für erforderlich erachtete Anerkennung ihrer in Italien erfolgten Ehescheidung durch die Landesjustizverwaltung, § 107 FamFG, kann sie ihr Ziel, die Ehescheidung im Eheregister zu verlautbaren, nicht erreichen.

2. Die Beschwerde ist begründet.

a) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden, § 49 Abs. 1 PStG. Der Ablehnung einer Amtshandlung steht es gleich, wenn das Standesamt in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführt, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist, § 49 Abs. 2 PStG. Das ist hier der Fall. Die Beteiligte zu 1 hat wegen ihrer Zweifel, ob die Fortführung des Eheregisters, § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PStG, ohne vorherige Anerkennung der in Italien erfolgten Scheidung der Ehe der Beteiligten zu 3 und 4 durch die Landesjustizverwaltung gem. 107 FamFG erfolgen kann, um gerichtliche Entscheidung ersucht.

b) Registereinträge sind nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung), § 5 Abs. 1 PStG. Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen über die Scheidung der Ehe aufgenommen, § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PStG. Regelmäßig erfolgt die Eintragung in diesen Fällen aufgrund einer von dem Familiengericht übermittelten abgekürzten Ausfertigung der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Sie ist aber auch zulässig, wenn ein Beteiligter eine solche Entscheidung vorlegt (Gaaz, in: Gaaz/Bornhofen, PStG, 4. Aufl., § 16, Rdn. 16).

Handelt es sich um eine im Ausland ergangene Entscheidung, kann diese nur anerkannt werden, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, § 107 Abs. 1 S. 1 FamFG. Diese Feststellung ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend, § 107 Abs. 9 FamFG. Ihr Fehlen stellt ein Verfahrenshindernis dar mit der Folge, dass ein Verwaltungsverfahren auszusetzen und die Entscheidung der Landesjustizverwaltung abzuwarten ist (Senat, Beschluss vom 4. April 2017 – 1 W 447/16 – FGPrax 2017, 238; Hau, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 107, Rdn. 64).

Anders ist dies, wenn es sich um eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (außer Dänemark) ergangene Entscheidung handelt, auf die die Regelungen der Brüssel IIa-VO Anwendung finden. Diese Entscheidungen werden in den Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO. Ein Verfahren nach § 107 FamFG kommt insoweit nicht in Betracht, § 97 Abs. 1 S. 2 FamFG, Art. 21 Abs. 2 Brüssel IIa-VO (Dimmler, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 107, Rdn 6). In einem solchen Fall genügt zur Fortführung des Eheregisters die Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 39 Brüssel IIa-VO (Gaaz, a.a.O., Rdn. 18).

c) Vorliegend ist die Ehe der Beteiligten zu 3 und 4 auf Grundlage des Art. 12 des Gesetzesdekrets Nr. 132 vom 12. September 2014 (im Folgenden: “DL/Italien”, abgedruckt bei Henrich, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Italien, Stand 2017) aufgelöst worden. Danach können Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen (hierzu: Cubeddu Wiedmann/Wiedmann, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, 3. Aufl., Italien, Rdn. 190ff; Scalzini, StAZ 2016, 129; Cubeddu Wiedmann/Henrich, FamRZ 2015, 1253) durch persönliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister in dessen Eigenschaft als Zivilstandsbeamtem der Gemeinde durch Vereinbarung die Beendigung ihrer Ehe erreichen, Art. 12 Abs. 1 DL/Italien. Eine solche Vereinbarung tritt an die Stelle einer gerichtlichen Entscheidung Art. 12 Abs. 3 S. 4 DL/Italien. Sie hat konstitutive Wirkung (Cubeddu Wiedemann/Wiedemann, a.a.O., Rdn. 195; Scalzini, a.a.O., 131; Cubeddu Wiedmann/Henrich, a.a.O., 1257).

aa) Ob eine solche nach italienischem Recht erfolgte Ehescheidung in den Anwendungsbereich des Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO fällt, ist umstritten.

Teilweise wird dies abgelehnt, weil es sich um eine Privatscheidung ohne konstitutiven Hoheitsakt eines Gerichts oder einer Behörde handele (Dimmler, a.a.O., Rdn. 7; Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Aufl., Teil I § 2, Rdn. 20; Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 2. Aufl., Abschnitt K, Rdn. 18; Cubeddu Wiedemann/Henrich, a.a.O., 1258).

Andere schließen die Anwendung des Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO nicht aus (Hau, a.a.O., § 98, Rdn. 7; Schlürmann, FamRZ 2019, 1035, 1040; Dutta, FF, 2018, 60, 63; Kohler/Pintens, FamRZ 2016, 1509, 1516).

bb) Der Senat erachtet den Anwendungsbereich des Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO bei einer auf Art. 12 DL/Italien beruhenden Ehescheidung für eröffnet.

Dem steht das Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017 (C-372/16, NJW 2018, 447) nicht entgegen. Der EuGH hat dort festgestellt, Privatscheidungen unterfielen nicht dem in der Verordnung (EG) Nr. 1259 /2010 (Rom III) und der Brüssel IIa-VO übereinstimmend verwendeten Begriff der “Ehescheidung”. Beide Verordnungen erfassten nur Ehescheidungen, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen werden (EuGH, a.a.O., 449).

Letzteres ist aber auch bei einer Ehescheidung nach Art. 12 DL/Italien der Fall. Zwar handelt es sich auch hier nach allgemeinem Verständnis um eine “Privatscheidung” (hierzu OLG München, FamRZ 2018, 817, 818), weil sie auf den konsensualen Erklärungen der Eheleute – gegenüber dem Zivilstandsbeamten – beruht, Art. 12 Abs. 3 S. 5 DL/Italien. Sie unterscheidet sich hingegen deutlich von einer Privatscheidung islamischen (syrischen) Rechts, die aber dem Verfahren des EuGH zugrunde lag. Zwar erfolgte dort die Scheidung auch unter Mitwirkung eines (Sharia-)Gerichts (EuGH, a.a.O.; OLG München, FamRZ 2018, 817), jedoch kann eine muslimische Ehe – durch Verstoßung oder einvernehmlich – auch ohne eine solche Mitwirkung aufgelöst werden (Brandhuber/Zeyringer/Heussler, Standesamt und Ausländer, Syrien, Stand August 2017, Anm. VI. 5).

In Italien ist die Mitwirkung des Zivilstandsbeamten hingegen zwingend. Ohne ihn kann die Ehescheidung von den Eheleuten konstitutiv nicht herbeigeführt werden. Das rechtfertigt die Anwendung der Brüssel IIa-VO (hierzu Gottwald, in: Münchener Kommentar FamFG, 3. Aufl., Art. 1 Brüssel IIa-VO, Rdn. 4). Seine Mitwirkung an der Scheidung geht auch über eine reine Warn-, Klarstellungs-, Beweis- oder Beratungsfunktion (vgl. Andrae, a.a.O.) hinaus. Die Eheleute haben ihre Erklärungen persönlich dem Zivilstandsbeamten gegenüber abzugeben, Art. 12 Abs. 3 S. 1 DL/Italien, und nach Ablauf von mindestens 30 Tagen nochmals persönlich vor ihm zu bestätigen, Art. 12 Abs. 3 S. 6 DL/Italien. Innerhalb dieses Zeitraums obliegen dem Zivilstandsbeamten gewisse Kontrollpflichten, u.a. bezogen auf die Erklärungen der Ehegatten zu Kindern sowie die weiteren Voraussetzungen der Scheidung – etwa die Einhaltung der erforderlichen Trennungszeit – (Cubeddu Wiedemann/Wiedemann; a.a.O., Rdn. 194; Cubeddu Wiedemann/Henrich, a.a.O., 1257; Ministero dell´Interno, Circolare Nr. 19/2014 vom 28. November 2014).

Schließlich wird auch in Italien der Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO für eröffnet erachtet (Scalzini, a.a.O., 131), was vorliegend nicht zuletzt durch die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 39 Brüssel IIa-VO durch den Zivilstandsbeamten der Stadt Parma vom 2. Juli 2018 zum Ausdruck kommt.

Dem kann die Beteiligte zu 2 nicht entgegen halten, erst mit der Entscheidung nach § 107 FamFG werde wegen ihrer Bindungswirkungen gegenüber Gerichten und Behörden eine rechtssichere Grundlage geschaffen. Die Beteiligte zu 2 verkennt hierbei den Vorrang der Brüssel IIa-VO gegenüber dem nationalen Anerkennungsverfahren, vgl. § 97 Abs. 1 S. 2 FamFG. Zur Fortführung der Personenstandsbücher bedarf es gerade keines weiteren nationalen (Anerkennungs-)Verfahrens, Art. 21 Abs. 2 Brüssel IIa-VO.

3. Die Sache ist nicht nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Es geht nicht um die – erneute – Auslegung europäischen Rechts. Zur Anwendung – auch – der Brüssel IIa-VO hat sich der EuGH bereits in der Rechtssache C-372/16 (NJW 2018, 447) verhalten. Zu entscheiden ist vorliegend über die Anwendung – nationalen – Rechts – Art. 12 DL/Italien – auf dieses ausgelegte Recht. Dies ist Aufgabe des innerstaatlichen Gerichts (Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 267 AEUV, Rdn. 6).

4. Anlass für eine Kostenentscheidung besteht nicht. Für das erfolgreiche Rechtsmittel werden Gerichtskosten nicht erhoben und die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten auf einen der Beteiligten widerspricht billigem Ermessen, § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 51 Abs. 1 PStG, 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG. Dem steht die Neufassung der Brüssel IIa-VO – VO (EG) 2019/1111 vom 25. Juni 2019 (ABl. EU vom 2. Juli 2019, L 178/1) nicht entgegen. Sie gilt erst für nach dem 1. August 2022 eingeleitete gerichtliche Verfahren, förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und eingetragene Vereinbarungen, Art. 100 Abs. 1 Brüssel IIa-VOneu. Auf Verfahren wie vorliegend ist weiterhin die Brüssel IIa-VO in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 anzuwenden, Art. 100 Abs. 2 Brüssel IIa-VOneu. Darüber hinaus stellt sich die Anwendbarkeit der Brüssel IIa-VOneu auf Ehescheidungen nach Art. 12 DL/Italien nach der von dem Senat vertretenen Auffassung nicht mehr, weil der Entscheidungsbegriff dort jedenfalls nicht enger als in Art. 2 Nr. 4 Brüssel IIa-VO gefasst ist, vgl. Art. 2 Abs. 1 Brüssel IIa-VOneu.

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