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Notarkostenansatz für Unterschriftsbeglaubigung unter Urkundenentwurf

Notarkosten: Beglaubigung Unterschrift bei Urkundenentwurf – Rechtsgrundlage geklärt

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte in seinem Beschluss, dass die Beglaubigung einer Unterschrift unter einer Genehmigungserklärung, die in einem Notariat entworfen wurde, gebührenpflichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Notar den Entwurf im Rahmen einer Vollzugstätigkeit angefertigt hat. Die Auffassung, dass eine solche Beglaubigung gebührenfrei sei, wurde zurückgewiesen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-15 W 152/15  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung der Gebührenpflicht: Das Landgericht bestätigt die Gebührenpflicht für die Beglaubigung einer Unterschrift unter einer Genehmigungserklärung.
  2. Rolle des Notars: Der Notar ist berechtigt und verpflichtet, für die Beglaubigungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.
  3. Gebührentatbestand: Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührentatbestand Nr. 25100 des KV GNotKG.
  4. Ausschluss der Gebührenfreiheit: Die erstmalige Beglaubigung einer Unterschrift unter einen notariellen Entwurf ist nicht gebührenfrei, auch wenn der Notar den Entwurf im Rahmen einer vergüteten Vollzugstätigkeit erstellt hat.
  5. Systematik der Gebührenordnung: Die Regelung der Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG ist nur anwendbar, wenn der Notar für die Fertigung des Entwurfs eine gesonderte Gebühr berechnen kann.
  6. Vergleich mit früherer Rechtslage: Ein Vergleich mit der KostO unterstützt die Ansicht, dass eine Beglaubigungsgebühr nur entfällt, wenn eine Entwurfsgebühr anfällt.
  7. Verhältnis von Entwurfs- und Vollzugsgebühr: Die Klärung dieses Verhältnisses durch die Gebührenordnung hat keinen Einfluss auf die Frage der Beglaubigungsgebühr.
  8. Identitätsprüfung als Grund für Gebührenansatz: Die Pflicht des Notars zur Identitätsprüfung rechtfertigt den gesonderten Gebührenansatz für die Unterschriftsbeglaubigung.
Urkundenentwurf und Unterschriftsbeglaubigung: Notarkosten gemäß KV GNotKG
Urkundenentwurf und Unterschriftsbeglaubigung: Notarkosten gemäß KV GNotKG (Symbolfoto: Chokniti-Studio /Shutterstock.com)

Notarkostenansatz bei Unterschriftsbeglaubigung unter Urkundenentwurf: Die Kosten für eine Notarunterschriftsbeglaubigung sind in der Kostenverordnung für Notare (KV GNotKG) geregelt und hängen vom Wert der Angelegenheit ab.

Bei einer Unterschriftsbeglaubigung im Rahmen eines Wohnungseigentumskaufvertrags oder einer Genehmigungserklärung wird beispielsweise eine Gebühr von 0,2 Gebührensätzen der KV-Nr. 25100 fällig. Im weiteren Verlauf dieser Ausarbeitung wird ein konkretes Urteil des OLG Hamm zum Thema Notarkostenansatz für die Unterschriftsbeglaubigung unter einen Urkundenentwurf vorgestellt und analysiert.

Notarkosten bei Unterschriftsbeglaubigungen: Ein komplexer Fall

Im Zentrum dieses Falls steht der Notarkostenansatz für eine Unterschriftsbeglaubigung unter einem Urkundenentwurf. Der Sachverhalt entfaltet sich um die Beurkundung eines Wohnungseigentumskaufvertrages, an dem ein vollmachtloser Vertreter, Herr V, beteiligt war. Der Notar, ein Beteiligter in diesem Prozess, fertigte eine Genehmigungserklärung und beglaubigte anschließend die Unterschrift des Beteiligten zu 2) unter dieser Erklärung. Für diese Dienstleistung stellte er eine Beglaubigungsgebühr in Rechnung.

Kontroverse um die Gebührenrechnung

Der Präsident des Landgerichts erhob Einwände gegen die Kostenrechnung des Notars. Er vertrat die Meinung, dass eine erstmalige Unterschriftsbeglaubigung unter einem notariellen Entwurf keine gesonderte Gebühr auslösen sollte, wenn dieser Entwurf im Rahmen einer vergüteten Vollzugstätigkeit angefertigt wurde. Diese Ansicht führte zu einer Beschwerde gegen die Kostenrechnung. Der Notar, der anderer Meinung war, legte Beschwerde ein, um eine Klärung des Sachverhalts zu erreichen.

Die Entscheidung des OLG Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Kostenrechnung des Notars. Das Gericht erklärte, dass der Notar nicht nur berechtigt, sondern gemäß § 17 Abs. 1 BNotO sogar verpflichtet war, diese Tätigkeit nach dem Gebührentatbestand der Nummer 25100 des KV GNotKG in Rechnung zu stellen. Die Auffassung des Präsidenten des Landgerichts wurde als nicht zutreffend erachtet. Die Entscheidung des Gerichts basierte auf einer detaillierten Analyse der relevanten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Vorbemerkungen des KV GNotKG.

Tiefgreifende Analyse der Gebührenordnung

Die Gerichtsentscheidung berücksichtigte auch die historische Rechtslage und verglich sie mit der aktuellen Gesetzgebung. Besonders betont wurde die Notwendigkeit, die Identität der unterschreibenden Person zu überprüfen, was einen eigenen Aufwand und ein eigenes Haftungsrisiko darstellt und daher eine gesonderte Gebührenberechnung rechtfertigt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Regelung in der Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG nur dann anwendbar ist, wenn der Notar die Fertigung des Entwurfs gesondert in Rechnung stellen kann.

Diese Entscheidung zeigt die Komplexität der Gebührenordnung für Notare und die Wichtigkeit einer genauen Betrachtung der Umstände jedes einzelnen Falles. Es unterstreicht auch die Bedeutung der Rolle des Notars in rechtlichen Transaktionen und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten. Die Entscheidung des OLG Hamm dient als Orientierungshilfe für ähnliche Fälle und trägt zur Klarheit in der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen bei.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was ist eine Unterschriftsbeglaubigung und wann wird sie benötigt?

Eine Unterschriftsbeglaubigung ist eine amtliche Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift auf einem Dokument. Sie wird in der Regel von einem Notar oder einer anderen berechtigten Behörde durchgeführt. Die Beglaubigung bestätigt, dass die Unterschrift von der Person geleistet wurde, die sie zu leisten vorgibt. Es ist wichtig zu beachten, dass die Beglaubigung nur die Echtheit der Unterschrift bestätigt, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit des unterzeichneten Dokuments.

Die Unterschriftsbeglaubigung wird in verschiedenen Situationen benötigt, insbesondere wenn eine Unterschrift in rechtlichen Angelegenheiten benötigt wird. Typische Anwendungsfälle sind Erklärungen gegenüber dem Handels- und Vereinsregister (z.B. Gründung, Änderung im Vorstand/Geschäftsführung, Änderung der Satzung), Erklärungen zur Löschung einer Grundschuld oder einer Hypothek und in bestimmten Fällen, wenn die beglaubigte Urkunde im Ausland verwendet werden soll.

Die Unterschriftsbeglaubigung erfolgt in der Regel in der Gegenwart des Notars oder der beglaubigenden Behörde. Der Unterzeichner muss sich ausweisen, in der Regel durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, und das Dokument in Gegenwart des Notars oder der beglaubigenden Behörde unterzeichnen.

Es ist zu beachten, dass die Unterschriftsbeglaubigung von der Beurkundung zu unterscheiden ist. Während die Unterschriftsbeglaubigung nur die Echtheit der Unterschrift bestätigt, beinhaltet die Beurkundung eine umfassendere Prüfung und Bestätigung des gesamten Dokuments und seiner Inhalte.

Was versteht man unter einem Urkundenentwurf und welche Bedeutung hat er im Notarwesen?

Ein Urkundenentwurf ist ein vorläufiges Dokument, das von einem Notar als erster Entwurf einer Urkunde erstellt wird. Dieser Entwurf dient als Grundlage für die endgültige Beurkundung eines Rechtsgeschäfts und enthält die wesentlichen Elemente und Bedingungen, die zwischen den Parteien vereinbart wurden. Der Entwurf ermöglicht es den Beteiligten, den Inhalt vor der Beurkundung zu überprüfen, Fragen zu stellen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen.

Bedeutung im Notarwesen

Im Notarwesen spielt der Urkundenentwurf eine zentrale Rolle, da er die Basis für die endgültige notarielle Urkunde bildet. Der Notar berät die Beteiligten neutral und entwirft die Urkunde so, dass sie deren Wünsche und Absichten angemessen festhält. Der Entwurf wird den Parteien zur Vorbereitung und Überprüfung übermittelt, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten den Inhalt verstehen und mit diesem einverstanden sind.

Prozess der Erstellung und Beurkundung

  1. Auftragserteilung: Der Prozess beginnt, wenn jemand den Notar mit der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts beauftragt.
  2. Erstellung des Entwurfs: Der Notar erstellt auf Basis der Beratung und der individuellen Umstände einen ersten Urkundenentwurf.
  3. Übersendung und Überprüfung: Der Notar übersendet den Entwurf an die Beteiligten, damit diese sich auf die Beurkundung vorbereiten und den Entwurf überprüfen können.
  4. Anpassungen: Die Beteiligten haben die Möglichkeit, Änderungen vorzuschlagen, die dann in den Entwurf eingearbeitet werden können.
  5. Beurkundung: Nachdem der Entwurf finalisiert wurde, lädt der Notar die Beteiligten ein, um den Text der Urkunde Wort für Wort zu verlesen und zu beurkunden.

Rechtliche Aspekte

  • Vollständigkeit: Ein Urkundenentwurf muss nicht in allen Details vollständig sein, aber ein Gerüst der zu errichtenden Urkunde vorweisen.
  • Gebührenanfall: Die Vollständigkeit des Urkundenentwurfs ist eine Voraussetzung für den Gebührenanfall im Rahmen der notariellen Tätigkeit.
  • Dokumentationspflicht: Notare haben die Pflicht, Urkundenentwürfe zu dokumentieren und zu verwalten, was auch in elektronischer Form erfolgen kann.

Der Urkundenentwurf ist somit ein essenzieller Bestandteil des notariellen Beurkundungsprozesses und trägt zur Rechtssicherheit und Transparenz bei.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-15 W 152/15 – Beschluss vom 16.07.2015

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Für den Beteiligten zu 2) trat bei der Beurkundung eines Wohnungseigentumskaufvertrages durch den Beteiligten zu 1) ein vollmachtloser Vertreter, Herr V, auf (UR-Nr. 117/2013); der Kaufpreis betrug 50.000,- €. Der Beteiligte zu 1) wurde mit der Einholung der erforderlichen Genehmigungserklärung des Beteiligten zu 2) beauftragt. Der Beteiligte zu 2) erklärte am 20. Dezember 2013 die Genehmigung für alle von Herrn V abgegebenen Erklärungen. Der Beteiligte zu 1) beglaubigte die Unterschrift des Beteiligten zu 2) unter der Genehmigungserklärung, die im Notariat des Beteiligten zu 1) entworfen worden war. (Ur-Nr. 118/2013) Der Beteiligte zu 1) stellte dem Beteiligten zu 2) für die Beglaubigung der Unterschrift mit Kostenrechnung vom 20.Dezember 2013 eine Beglaubigungsgebühr gemäß KV Nr. 25100 zu einem Wert von 25.000,- € in Höhe von 23,- € zuzüglich Dokumentenpauschale und Mehrwertsteuer in Rechnung; insgesamt belief sich der Rechnungsbetrag auf 28,09 €.

Der Präsident des Landgerichts beanstandete in seinem Prüfungsbericht vom 22. August 2014 unter anderem diese Kostenrechnung. Er vertrat die Auffassung, die erstmalige Unterschriftsbeglaubigung unter einem von einem Notar gefertigten Entwurf löse dann keine gesonderte Gebühr aus, wenn der Notar den Entwurf im Rahmen einer als solche zu vergütenden Vollzugstätigkeit angefertigt habe. Der Beteiligte zu 1) trat dieser Auffassung entgegen und wandte sich weisungsgemäß an die Beschwerdekammer des Landgerichts, um eine Entscheidung herbeizuführen. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Landgericht die Kostenrechnung bestätigt.

Der Beteiligte zu 1) hat gegen den Beschluss des Landgerichts auf Weisung des Präsidenten des Landgerichts Beschwerde eingelegt, der er in der Sache aus eigenem Recht entgegen getreten ist. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die vom Beteiligten zu 1) weisungsgemäß eingelegte Beschwerde ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 130 Abs. 3 S.1 GNotKG, 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss zu Recht die verfahrensgegenständliche Rechnung des Beteiligten zu 1) bestätigt.

Aufgrund der von ihm vorgenommenen Beglaubigung der Unterschrift des Beteiligten zu 2) unter der Genehmigungserklärung war der Beteiligte zu 1) nicht nur berechtigt, sondern gemäß § 17 Abs. 1 BNotO sogar verpflichtet, diese Tätigkeit nach dem Gebührentatbestand der Nummer 25100 des KV GNotKG in Rechnung zu stellen. Die Auffassung des Präsidenten des Landgerichts, die erstmalige Beglaubigung der Unterschrift unter die im Notariat des Beteiligten zu 1) verfasste Genehmigungserklärung sei in einer Konstellation wie der vorliegenden gebührenfrei, ist nicht zutreffend.

Mit der Beglaubigung der Unterschrift des Geschäftsführers der Beteiligten zu 2) hat der Beteiligte zu 1) eine Tätigkeit vorgenommen, die unter den Gebührentatbestand der Nr. 25100 des KV GNotKG fällt. Es liegt kein Fall gemäß Abs. 1 der Nr. 25100 des KV GNotKG vor, bei dem ausnahmsweise keine Beglaubigungsgebühr anfällt. In Ergänzung zu den zutreffenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung ist hierzu noch Folgendes auszuführen:

Die Genehmigungserklärung vom 20. Dezember 2013 ist kein Entwurf im Sinne von Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG. Zwar könnte der Wortlaut der Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG – isoliert gesehen – durchaus in dem vom Präsidenten des Landgerichts angenommenen Sinn verstanden werden dahin, dass die Vorschrift in jedem Falle eines vom Notar gefertigten Entwurfes gelten soll unabhängig davon, ob die Fertigung des Entwurfs gesondert zu vergüten ist oder bereits anderweitig abgegolten ist. Dabei würde aber der Aufbau des Gesetzes, in dem die Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG als eigenständiger Absatz steht, nicht ausreichend beachtet. Unter diese Vorschrift fallen angesichts der Stellung und des Zusammenhangs der Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG nur Beglaubigungen von Unterschriften unter Entwürfe, für deren Fertigung der Notar eine gesonderte Gebühr gemäß Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 1 S. 1 KV GNotKG berechnen kann und zu berechnen hat. Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG ist entgegen der Auffassung des Präsidenten des Landgerichts nicht zu lesen als Ergänzung und weitere Folge zu der Vorschrift der Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 1 S. 2 KV GNotKG, in der geregelt ist, wann – ausnahmsweise – für die Fertigung eines Entwurfs vom Notar keine Gebühr berechnet wird. Vielmehr handelt es sich bei der in Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG enthaltenen Regelung um eine eigenständige und zusätzliche Ausnahmevorschrift, die systematisch nur dann einschlägig ist, wenn der Notar im Sinne der Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 1 S. 1 KV GNotKG die Fertigung des Entwurfs in Rechnung stellen kann.

Wollte man die Vorschrift der Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG in dem vom Präsidenten des Landgerichts angenommenen Sinn verstehen, würde dies im Übrigen zu folgendem nicht gerechtfertigten und in sich widersprüchlichen Ergebnis führen: Der Notar könnte im Falle der Beglaubigung einer ersten Unterschrift unter einem Entwurf, den er im Rahmen einer als solche vergüteten Vollzugstätigkeit – einschließlich der Einholung von Genehmigungen – gefertigt hat, weder eine Entwurfsgebühr noch eine Beglaubigungsgebühr berechnen. Entschließt sich hingegen der Beteiligte, selbst den Text seiner Erklärung anzufertigen (etwa weil er auf die Verwendung eigener Formulare und dergleichen Wert legt), fiele trotz des geringeren Tätigkeitsumfangs des Notars auch nach der Auffassung des Präsidenten des Landgerichts die Beglaubigungsgebühr an. In einem solchen Fall müsste auf der Basis der hier abgelehnten Auffassung sogar darüber nachgedacht werden, ob der Notar dem Beteiligten anraten müsste, einen anzufertigenden notariellen Entwurf derselben Erklärung in Anspruch zu nehmen, um Kosten zu sparen.

Die Unterschriftsbeglaubigung setzt voraus, dass der Notar sich über die Identität der Person vergewissert, vgl. § 26 DONot, und rechtfertigt daher bereits aus sich heraus wegen des hiermit verbundenen Aufwandes und wegen des Haftungsrisikos einen gesonderten Gebührenansatz, wie er in dem Gebührentatbestand der Nr. 25100 KV GNotKG zum Ausdruck kommt. Es ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Beglaubigungstätigkeit eines Notars gesondert zu vergüten ist, nur dann gerechtfertigt, wenn der Notar zumindest eine damit eng zusammenhängende Tätigkeit vergütet bekommt. Die im Vergleich zur Beglaubigungsgebühr der Nr. 25100 KV GNotKG deutlich höhere Entwurfsgebühr der Nrn. 24100 – 24103 KV GNotKG kann es vor dem Hintergrund dieser Überlegungen rechtfertigen, dass der Notar nicht zwingend jede Beglaubigung eines von ihm gefertigten Entwurfs gebührenmäßig abrechnen kann. Kann der Notar jedoch die Fertigung des Entwurfs gemäß Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 1 S.2 in Verbindung mit Vorbemerkung 2.2 Abs. 2 KV GNotKG – ausnahmsweise – nicht als solche gesondert in Rechnung stellen, weil die Fertigung des Entwurfs im Rahmen der als solche gesondert zu vergütenden Vollzugstätigkeit erfolgt, dann führt dies nicht dazu, dass der Notar auch die erste Beglaubigung bzw. die an einem Tag erfolgenden ersten Beglaubigungen einer Unterschrift unter diesen Entwurf nicht berechnen darf.

Ein anderes Ergebnis ist auch nicht aufgrund eines Vergleichs mit der früheren Rechtslage unter der Geltung der KostO angezeigt. Im Gegenteil spricht ein Vergleich mit der früheren Rechtslage sogar für die Ansicht, dass eine Beglaubigungsgebühr nur dann ausnahmsweise nicht erhoben werden kann, wenn eine Entwurfsgebühr anfällt. Die Vorschrift des § 145 Abs. 1 S. 4 KostO ließ die Beglaubigungsgebühr nur bei der zeitlich ersten Beglaubigung einer Unterschrift unter einen Entwurf entfallen, für deren Fertigung der Notar gemäß § 145 Abs. 1 S. 1 oder S.2 KostO eine Entwurfsgebühr berechnen konnte. Der wesentliche Inhalt dieser Regelung sollte durch die Einführung des GNotKG nach der Intention des Gesetzgebers unverändert bleiben (vgl. BT-Drucksache 17/11471 (neu), S. 230). Ansonsten blieb es bei der allgemeinen Vorschrift des § 45 KostO.

Die vom Präsidenten des Landgerichts in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2014 zum Verfahren LG Bielefeld 23 T 433-439/14, auf die im vorliegenden Verfahren Bezug genommen worden ist, ausführlich dargestellte Problematik betrifft das Verhältnis von Entwurfs- und Vollzugsgebühr; es konnte aber auch nach den Vorschriften der KostO neben einer Entwurfsgebühr wie auch neben einer Vollzugsgebühr eine Beglaubigungsgebühr entstehen. Dass der Gesetzgeber nunmehr durch die Vorbemerkungen 2.2 Abs. 2 und 2.4.1 Abs. 1 S. 2 KV GNotKG das zuvor unklare Verhältnis zwischen Entwurfs- und Vollzugsgebühr geklärt hat, kann daher für die Frage, wann ausnahmsweise eine Beglaubigungsgebühr nicht anfällt, nicht herangezogen werden. Dass das Anfallen einer Vollzugsgebühr eine Beglaubigungsgebühr gemäß § 25100 KV GNotKG nicht ausschließt, ergibt sich im Übrigen bereits aus Vorbemerkung 2.2 Abs. 2 KV GNotKG, welcher nur den Anfall einer Gebühr nach 25204 ausschließt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 129 Abs. 2 S. 3 GNotKG.

Eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten ist aus tatsächlichen Gründen nicht veranlasst.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von einer anderen obergerichtlichen Entscheidung ab. In der Literatur wird ersichtlich keine andere Auffassung vertreten; hierzu verweist der Senat auf die vom Landgericht in dem angegriffenen Beschluss umfangreich herangezogenen Belegstellen.

Rechtliche Einordnung

  1. Notarkosten: Die Kosten, die für Notartätigkeiten anfallen, werden auf Grundlage des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) berechnet. Im vorliegenden Urteil geht es um die Gebührenberechnung für eine Unterschriftsbeglaubigung unter einen Urkundenentwurf.
  2. Unterschriftsbeglaubigung: Die Unterschriftsbeglaubigung ist eine Tätigkeit des Notars, bei der er sich über die Identität der Person vergewissert, die eine Unterschrift leistet. Hierfür fällt gemäß § 17 Abs. 1 BNotO und Nr. 25100 des KV GNotKG eine Gebühr an.
  3. Urkundenentwurf: Ein Urkundenentwurf ist eine vom Notar erstellte Vorlage für eine Urkunde. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob eine Unterschriftsbeglaubigung unter einen solchen Entwurf gebührenfrei ist, wenn die Fertigung des Entwurfs bereits im Rahmen einer Vergütung für die Vollzugstätigkeit abgegolten wurde.
  4. Gebührenbefreiung: Das Gericht stellt klar, dass eine Gebührenbefreiung nur in Ausnahmefällen gilt, nämlich dann, wenn der Notar eine gesonderte Gebühr für die Fertigung des Entwurfs berechnen kann. Ist dies nicht der Fall, weil die Fertigung des Entwurfs bereits im Rahmen einer Vergütung für die Vollzugstätigkeit abgegolten wurde, fällt die Beglaubigungsgebühr an.
  5. Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG: Die Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG regelt, dass die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschrift unter einen Entwurf dann nicht anfällt, wenn der Notar eine gesonderte Gebühr für die Fertigung des Entwurfs berechnen kann. Das Gericht interpretiert diese Vorschrift jedoch eigenständig und eng mit Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 1 S. 1 KV GNotKG verbunden, so dass sie nur für Entwürfe gilt, für deren Fertigung der Notar eine gesonderte Gebühr berechnen kann.
  6. Vergleich mit der früheren Rechtslage: Ein Vergleich mit der früheren Rechtslage unter der Geltung der KostO zeigt, dass die Beglaubigungsgebühr nach der Intention des Gesetzgebers weiterhin anfallen soll, wenn keine Entwurfsgebühr anfällt.

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