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Notarkosten – Überprüfung der Zweckmäßigkeit von Abweichungen vom Vordruck

OLG München – Az.: 32 Wx 189/12 Kost – Beschluss vom 22.08.2012

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Landgerichts München I vom 6. Oktober 2011 und die an die Antragstellerin gerichtete Kostenrechnung vom 9. Dezember 2010 in der Fassung vom 18. März 2012 aufgehoben.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.363,34 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 09.12.2010 in der Fassung 18.03.2012 in Höhe von 2.363,34 €. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die oben genannte Kostenrechnung und den Beschluss des Landgerichts vom 06.10.2012 Bezug genommen.

Das Landgericht wies mit Beschluss vom 06.10.2011 den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Kostenrechnung zurück.

Gegen diesen am 13.10.2011 zugestellten Beschluss legte die Antragstellerin am Montag den 14.11.2011 um 18.27 Uhr per Telefax formgerecht Beschwerde ein. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 14.11.2011 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, da die Beschwerdeschrift rechtzeitig per Telefax eingegangen ist. Zwar befindet sich das Telefax nicht bei den Akten. Auf dem Original des Schriftsatzes ist auch kein Vermerk des Landgerichts über den Eingang des Telefaxes enthalten. Der Verfahrensvertreter der Antragstellerin hat jedoch durch den Sendebericht die Übermittlung und seine anwaltschaftliche Erklärung die Übermittlung ausreichend bewiesen.

III.

Die Beschwerde ist auch begründet.

1. Zu Recht hat aber das Landgericht angenommen, dass die vom Notar in Rechnung gestellte Gebühr nach § 145 Abs. 1 Satz 2 KostO entstanden ist. Die in der Anlage B 1 enthaltene Passage „Sofern Abweichungen vom Vordruck notwendig oder zweckmäßig erscheinen sollten, bitten wir Sie uns vorher zu verständigen“ konnte in der Tat vom Notar als Prüfungsauftrag nach § 145 Abs. 1 Satz 2 KostO verstanden werden, da die Frage, ob Abweichungen vom Vordruck notwendig oder zweckmäßig erscheinen, ohne Prüfung nicht beantwortet werden können. Die Beglaubigungsgebühr des § 45 KostO deckt neben der Unterschriftsbeglaubigungstätigkeit nur die Feststellung der Beteiligten und die Überprüfung des Urkundenentwurfs dahingehend, ob der Notar seine Tätigkeit nach § 4 BeurkG oder § 14 Abs. 2 BNotO versagen muss (Korintenberg/Schwarz KostO 18. Aufl. § 45 Rn. 2, 11).

2. Das Landgericht ging aber zu Unrecht davon aus dass die Antragstellerin Kostenschuldnerin für die Prüfungsgebühr nach § 145 Abs. 1 Satz 2 KostO sei. Im Rahmen des § 2 Nr. 1 KostO finden die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Vertretungsmacht Anwendung.

a) Zwar kann noch davon ausgegangen werden, dass die xxx nach den Umständen gegenüber dem Antragsgegner nicht in eigenem, sondern im Namen der Antragstellerin handeln wollte und dass der Antragsgegner vom objektiven Empfängerhorizont so verstand.

b) Das Anschreiben an den Notar war nur von einem Bediensteten der xxx unterschrieben. Nicht festgestellt hat das Landgericht, dass die Antragstellerin die Bank bat, den Notar zur Überprüfung zu beauftragen oder ihr zumindest der Inhalt des von der Bank verwendeten Anschreibens bekannt war. Auch aus dem vom Senat erhobenen Freibeweis kann dies nicht entnommen werden. Weder der Zeuge xxx, noch die nunmehr für die Angelegenheit zuständigen Mitarbeiter der xxx erklärten, dass den Vertretern der Antragstellerin die Anlage B 1 bekannt war.

c) Die Unterschriftsleistung ist weder eine Genehmigung des Überprüfungsantrags der Bank noch eine eigener Überprüfungsauftrag, selbst wenn der Antragsgegner bei Unterschriftsleistung darauf hingewiesen wurde, dass der Beglaubigungstext ergänzt werden musste. Da die Grundschuldbestellung für eine Bank ein häufiges Geschäft ist, konnte die Antragstellerin, jedenfalls, wenn nur eine Beglaubigung vorgenommen werden sollte, davon ausgehen, dass die Bank eine verwertbare, nicht weitere Notargebühren auslösende Bestellungsurkunde verwende. Daher konnte sie davon ausgehen, dass die Bank, wenn sie schon den Notar zusätzlich beauftrage, nicht in ihrem Namen, sondern in eigenem Namen tätig werde.

d) Die Antragstellerin dürfte auch nicht nach § 3 Nr. 2 KostO Kostenschuldnerin sein. Zwar ist in Nr. 3.4 der Urkunde geregelt, dass der Schuldner also die Antragstellerin die Kosten der Urkunde und ihres Vollzugs trägt. Eine Vereinbarung in einem Vertrag regelt grundsätzlich nur die Kostenübernahme zwischen den Vertragsparteien (Hartmann 36. Aufl. KostO §3 Nr. 2 Rn. 5 m.w.N.; OLG Stuttgart BWNotZ 1986, 90; vgl. auch BayObLG DNotZ 1985, 563 f.; Senatsbeschluss vom 23.8.2007 –32 Wx 126/07), wenn nicht im Einzelfall die Auslegung der Erklärung etwas anderes ergibt. Die Auslegung der Erklärung kann jedoch nur dann etwas anderes ergeben, wenn die Antragstellerin den Inhalt des Bankanschreibens gekannt hätte.

e) Die Antragstellerin schuldet auch nicht dem Antragsgegner die Beglaubigungsgebühr nach § 45 KostO, da diese nach § 145 Abs. 1 Satz 4 KostO unerhoben zu bleiben hat.

2. Das Verfahren ist nach § 156 Abs. 6 Satz 1, 131 Abs. 3 KostO gebührenfrei. Es war nicht angemessen, die gerichtlichen Auslagen (§ 156 Abs. 6 Satz 3 KostO) und die außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren des Antragstellers dem Antragsgegner unter Anwendung billigen Ermessens aufzuerlegen (§ 156 Abs. 5 Satz 3 KostO, § 81 Abs. 1, § 80 FamFG, § 91 ZPO).

3. Die trotz § 156 Abs. 4 KostO nach § 70 Abs. 1 FamFG zulassungsbedürftige Rechtsbeschwerde (vgl. Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 156 KostO Rn. 48; Korintenberg/Bengel/Tiedtke KostO § 156 Rn. 93; Rohs/Wedewer KostO Stand April 2010 § 156 Rn. 76, 71) war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Die Zulassungsbedürftigkeit der Rechtsbeschwerde folgt aus § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO, § 70 Abs. 1 FamFG. Zwar bestimmt §156 Abs. 4 KostO, dass die Rechtsbeschwerde stattfindet, doch wird dadurch nur bestimmt, dass die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde Anwendung finden; anders als § 70 Abs. 3 FamFG enthält § 156 Abs. 4 KostO nicht den Zusatz „ohne Zulassung“.

4. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 156 Abs. 6, § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1 KostO.

 

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