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Notarkosten für Unterschriftsbeglaubigung unter Löschungsbewilligung

LG Leipzig – Az.: 2 OH 72/15 – Beschluss vom 26.07.2016

1. Der Kostenprüfungsantrag des Antragstellers vom 28.10.2015, der sich gegen die Kostenrechnung des Notars H.-J. … – Az. RE-Nr. 15/6361-KN – wendet, ist unbegründet.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen Kosten i.H.v. 124,71 EUR, die für eine Unterschriftsbeglaubigung, die der Notar mit Kostenrechnung vom 19.08.2015 bei dem Notariat … in Weimar erhoben hat, geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 28.10.2015 verwiesen.

Für die Kammer stellt sich der Sachverhalt so dar, dass der Antragsteller mit Kaufvertrag des Notars Dr. … in Weimer, URNr. F 1256/2015, ein Grundstück verkaufte. Dieses war mit einer Grundschuld belastet, die zu DM-Zeiten für die B.-Bank AG (nunmehr U. Bank AG) bestellt worden war und deren Nennbetrag umgerechnet 971.454,57 EUR betrug.

Die Grundschuld sollte im Zuge der Abwicklung des Grundstücksverkaufs gelöscht werden. Die Kosten hierfür hat nach Maßgabe des Kaufvertrags der Verkäufer zu tragen. Der Kaufvertragsnotar holte auftragsgemäß die Löschungsbewilligung der Grundschuldgläubigerin bei dieser ein. Die Grundschuldgläubigerin ließ die Löschungsbewilligung bei dem Notar unterschriftsbeglaubigen, wobei sie diesem die Weisung erteilte, die beglaubigte Lösungsbewilligung an den Kaufvertragsnotar mit der Auflage zu übersenden, dass der Kaufvertragsnotar sie nur verwenden dürfe, wenn die bei dem Notar angefallenen Beglaubigungskosten bezahlt sind.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Beglaubigungskosten von der Grundschuldgläubigerin zu tragen seien.

Der Notar ist der Auffassung, dass bereits keine Kostenbeschwerde im Sinne des GNotKG vorliegt.

II.

Der für die Beanstandung einer notariellen Kostenberechnung im Kostenprüfungsverfahren nach § 127 Abs. 1 Satz GNotKG statthafte Rechtsbehelf ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 23 Abs. 1 FamFG ausreichend begründet. Auch die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 1 GNotKG wurde eingehalten. Auch ist der Antragsteller antragsberechtigt. Zwar lautet die Kostenberechnung nicht auf ihn sondern auf das Notariat …, es ist indes anerkannt, dass neben dem Rechnungsadressaten jeder weitere materielle Kostenschuldner berechtigt ist, die Kostenberechnung anzufechten. Vorliegend steht eine Kostenhaftung des Antragstellers aus § 29 Nr. 2 GNotKG im Raum. Insofern dürfte die Zahlung der Kostenberechnung durch den Antragsteller für eine Antragsberechtigung ausreichen.

Der Kostenprüfungsantrag ist in der Sache unbegründet.

Grundsätzlich treffen die Kosten einer Unterschriftsbeglaubigung den Unterschriftszeichner, denn er ist in aller Regel Auftraggeber gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG. Da es vorliegend um eine Löschungsbewilligung der Grundschuldgläubigerin geht und ihre Unterschrift beglaubigt wurde, ist sie jedenfalls Auftraggeberin und Kostenschuldnerin im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG. Zuzugeben ist dem Antragsteller, dass Kostenübernahmeerklärungen zwischen den Beteiligten eines Grundstückskaufvertrages nach § 30 Abs. 3 GNotKG nur gegenüber dem Kaufvertragsnotar gelten und sich nicht auf einen davon verschiedenen Beglaubigungsnotar erstrecken (vgl. LG Düsseldorf, RNotZ 2015, 596).

Für lediglich mittelbare Gebührentatbestände, die durch weitere notarielle Tätigkeiten eines anderen Notars entstehen, wie etwa eine Unterschriftsbeglaubigung für eine zur Kaufvertragsabwicklung benötigte Löschungsbewilligung, wird keine unmittelbare Kostenschuldnerschaft begründet. Auch stellt der Antrag des Verkäufers an den Kaufvertragsnotar, die Löschungsbewilligung einzuholen, keine Ermächtigung des Verkäufers dar, einen zweiten Notar im Namen des Verkäufers mit der Beglaubigung der Löschungsbewilligung zu beauftragen (vgl. LG Düsseldorf a.a.O.). Jedoch ist mit der Zahlung der Kosten durch den Antragsteller ohne Weiteres von einer konkludenten Kostenübernahme gegenüber dem Notar im Sinne des § 29 Nr. 2 GNotKG auszugehen. Insofern haftet der Antragsteller gegenüber dem Notar auf die Kosten.

Die übrigen Beanstandungen erweisen sich als unbegründet. Es ist gleichgültig, ob der Nennbetrag der Grundschuld 971.545,57 EUR betrug, was nach dem Sachvortrag des Antragstellers naheliegt, oder lediglich 706.454,57 EUR, der als Geschäftswert in der Kostenberechnung des Notars angegeben ist. Denn die vom Notar erhobene Höchstgebühr nach Nr. 25100 KV GNotKG von 70,00 EUR ist bereits bei einem Geschäftswert von über 140.000,00 EUR erreicht.

Es spielt auch keine Rolle, dass die Grundschuldgläubigerin ebenfalls als Auftraggeberin nach § 29 Nr. 1 GNotKG für die Kosten haftet. Denn die Kostenübernahme machte den Antragsteller zum weiteren Kostengesamtschuldner nach § 32 Abs. 1 GNotKG. Die Gesamthaftung berechtigte den Notar gemäß § 421 BGB ohne Weiteres zur Inanspruchnahme des Antragstellers. Die freie Auswahl aus mehreren Kostenschuldnern ist nur in krassen Ausnahmefällen beschränkt. Derartige Ausnahmetatbestände sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich.

Bei dem Einwand, dass die Beglaubigungskosten von der U. Bank AG zu tragen seien, handelt es sich um einen im Kostenprüfungsverfahren unstatthaften Einwand. Hier ist der Antragsteller auf den ordentlichen Gerichtsweg zu verweisen. Dort hat der Antragsteller eventuelle Ausgleichansprüche gegenüber der Grundschuldgläubigerin zu verfolgen. Das Kostenprüfungsverfahren nach § 127 GNotKG ist hierfür nicht eröffnet.

Für die Anordnung einer Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG sind keine Anhaltspunkte gegeben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Notar bei der Unterschriftsbeglaubigung eine Amtspflichtverletzung unterlaufen ist.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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