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Notarkosten – Dienstaufsichtsanweisung an Amtsnachfolger Kostenprüfungsantrag zu stellen

LG Magdeburg – Az.: 10 OH 38/16 – Beschluss vom 11.11.2016

Die Kostenberechnung des Notars vom 15.01.2014 (D35/0/1-2014) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

  • 2,0 nach KV 21100 Beurkundung Kaufvertrag Wert 110.00,00 € 546,00 €
  • 0,5 nach KV 21201 Nr. 4 Berichtigung Grundbuch Wert 110.000,00 € 136,50 €
  • 0,5 nach KV 22110, 22112 Vollzug Wert 220.000,00 € 242,50 €
  • 0,5 nach KV 22200 KV GNotKG Wert 220.000,00 € 242,50 €
  • Dokumentenpauschale farbig 21,60 €
  • Dokumentenpauschale schwarzweiß 12,00 €
  • Dateipauschale 4,50 €
  • Postpauschale 20,00 €
  • Register Abrufgebühr 8,00 €
  • Nettosumme 1.233,60 €
  • Mehrwertsteuer auf 1.233,60 € 234,38 €
  • Bruttosumme 1.467,98 €

Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 1.053,27 € beträgt die vom Notar noch zu erhebende Differenz 414,71 €.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Auslagenentscheidung ist nicht erforderlich.

Gründe

I.

Mit Urkunde vom 15.1.2014 beurkundete der Notar zur Urkundennummer 35 /2014 einen Kaufvertrag mit Auflassung, nach dem die Beteiligten Annemarie und Dieter S von den Erben des Herrn Andreas H ein Grundstück im M 21 in W kauften.

Im Grundbuch eingetragen war noch der verstorbene Eigentümer Herr Andreas H. Der beurkundete Vertrag enthält folgende Passage:

„Klärung der Rechtsnachfolge:

Der eingetragene Eigentümer ist verstorben und gemäß in Kopie beigefügtem Erbschein des Amtsgerichts Quedlinburg vom 13.6.2013 … beerbt worden. Berichtigung der Eigentümereintragung entsprechend dem Erbschein wird beantragt, Beiziehung der Nachlassakte angeregt.“

Die Kosten der Beurkundung trugen die Käufer.

Der Notar rechnete seine Kosten ohne Berücksichtigung des Grundbuchberichtigungsantrags unter Zugrundelegung eines Wertes von jeweils 110.000,00 € folgt ab:

  • 2,0 nach KV 21100 Beurkundung Kaufvertrag     546,00 €
  • 0,5 nach KV 22110, 22112, 22113 Vollzug 136,50 €
  • 0,5 nach KV 22200 Betreuung 136,50 €
  • Dokumentenpauschale farbig 21,60 €
  • Dokumentenpauschale schwarzweiß 12,00 €
  • Dateipauschale 4,50 €
  • Postpauschale 20,00 €
  • Register Abrufgebühr 8,00 €
  • Nettosumme 885,10 €
  • Mehrwertsteuer auf 885,10 € 168,17 €
  • Bruttosumme 1.053,27 €

Bei einer Kostenprüfung monierte die Ländernotarkasse die Kostenberechnung und vertrat die Auffassung es sei in der Rechnung nicht berücksichtigt, dass die Parteien auch einen Antrag auf Berichtigung der Eigentümereintragung gemäß dem Erbschein gestellt haben.

Die Dienstaufsicht führende Behörde hat die Amtsnachfolgerin Notarin P angewiesen, beim Landgericht einen Antrag auf Kostenprüfung zu stellen. Dieser Anweisung ist sie nachgekommen.

II.

Der Antrag auf Kostenprüfung ist nach § 130 Abs. 2 S. 1, 127 Abs. 1 S. 2 GNotKG zulässig. Nach diesen Bestimmungen kann die Dienstaufsicht führende Behörde den Notar anweisen, eine Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.

Der Kostenprüfungsantrag ist begründet. Nach § 86 Abs. 1 GNotKG ist Beurkundungsgegenstand das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen. Werden mehrere Rechtsverhältnisse geregelt, so sind nach Absatz nach § 86 Abs. 2 GNotKG verschiedene Beurkundungsgegenstände gegeben. Diese müssen dann auch selbstständig abgerechnet werden.

Die Berichtigung des Grundbuchs in der Weise, dass die als Verkäufer agierenden Erben zunächst als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, betrifft ein anderes Rechtsverhältnis als den Kaufvertrag selbst.

Der Ausnahmetatbestand des § 109 Abs. 1 S. 1 GNotKG greift nicht. Danach ist derselben Beurkundungsgegenstand gegeben, wenn die Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Voraussetzung für ein Abhängigkeitsverhältnis ist allerdings nach Satz 2 dieser Vorschrift, dass das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. Die Berichtigung des Grundbuchs dient hier jedoch nicht der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des Kaufvertrages. In §§ 39, 40 GBO ist nämlich ausdrücklich geregelt, dass eine Voreintragung des Betroffenen nicht erfolgen muss, wenn der Erbe des eingetragenen Berechtigten dieses Recht überträgt. Dass es für den Gutglaubensschutz sinnvoll ist, den Verkäufer gemäß § 39 GBO einzutragen, ändert nichts daran, dass die beiden Rechtsgeschäfte grundsätzlich nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen.

Eine getrennte Berechnung der verschiedenen Rechtsverhältnisse ist gegenüber einer Berechnung aus dem zusammengerechneten Wert der beiden Rechtsverhältnisse günstiger. Daher erfolgt die Berichtigung durch zusätzliche Berechnung einer 0,5-Gebühr nach KV 21201 Nr. 4 (Beurkundung ist ein Antrag nach der Grundbuchordnung, nämlich auf Grundbuchberichtigung) in Höhe von 136,50, sowie jeweils einer 0,5-Vollzugsgebühr nach Nr. 22110, 22112 und einer Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 aus dem zusammengerechneten Geschäftswert beider Geschäfte (220.000,00 €) in Höhe von jeweils 242,50 €. Auf die Berechnung im Tenor wird Bezug genommen. Wegen der erhöhten Gesamtsumme ergibt sich auch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 FamFG.

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