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Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs

OLG Jena – Az.: 9 W 599/10 – Beschluss vom 14.03.2011

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1. zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3000,- € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1. begehrt die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass er als Eigentümer einer Teilfläche des im Betreff unter b) bezeichneten Grundstücks anstelle der Beteiligten zu 2. im Grundbuch eingetragen wird. Bei dem Grundstück 285/3 handelt es sich nach dem vorliegenden Auszug aus der Liegenschaftskarte vom 06.08.2007 um ein Weg- bzw. Straßengrundstück, nämlich die Backhausgasse in … Nach der Liegenschaftskarte führt diese Straße über den Hofraum des im Eigentum des Beteiligten zu 1. stehenden im Betreff unter a) bezeichneten Grundstücks und durchschneidet dieses etwa hälftig. Das Grundstück des Beteiligten zu 1. ist zugunsten der Beteiligten zu 2. seit dem Jahre 1895 mit einer Dienstbarkeit, nämlich einem Wegerecht, belastet, wonach es sowohl den Bewohnern der Gemeinde … als auch Fremden zu jeder Zeit gestattet ist, durch den Hof der Obermühle zu gehen bzw. mit einem Schiebekarren zu fahren. Der Beteiligte zu 1. macht geltend, aus den früheren Flurkarten ergebe sich, dass sein Grundstück nie durch den öffentlichen Weg geteilt gewesen sei. Weder aus dem Grundbuch noch aus sonstigen Unterlagen ergebe sich, dass der hier streitige Grundstücksteil aus seinem Grundstück herausvermessen und dem unter b) bezeichneten Grundstück, also dem öffentlichen Weg, zugeschlagen worden sei. Es habe auch weder eine zivilrechtliche Übertragung dieses Grundstücksteils in das Eigentum der Beteiligten zu 2. noch eine Enteignung gegeben. Das ergebe sich im Übrigen daraus, dass das unter a) bezeichnete Grundstück seit 1907 eine Fläche von 10,94 ar habe. Daran habe sich ausweislich der Grundbucheintragungen bis zum heutigen Tag nichts geändert. Hierfür spreche im Übrigen auch die Dienstbarkeit, die ins Leere liefe, wenn der betreffende Grundstücksteil als öffentlicher Weg und Bestandteil des Grundstücks 185/3 ohnehin im Eigentum der Beteiligten zu 2. stünde.

Das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung durch Bezugnahme auf vorherige Zwischenverfügungen ausgeführt, eine Grundbuchberichtigung der begehrten Art könne schon deshalb nicht erfolgen, weil deren Gegenstand nicht eine reale Teilfläche eines im Grundbuch eingetragenen Grundstücks sein könne. Im Übrigen sei der Unrichtigkeitsbeweis nicht durch öffentliche Urkunde geführt. Hinsichtlich einer etwa erfolgten Berichtigung der Bestandsangaben sei das Grundbuchamt an die Fortführungs- bzw. Veränderungsnachweise des Katasteramts gebunden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1., der sein Berichtigungsbegehren weiter verfolgt. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen vor dem Grundbuchamt und legt im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen und Flurkarten vor. Er stellt sein Vorbringen unter Beweis durch Zeugen- und Sachverständigengutachten. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens nimmt der Senat Bezug auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit begründeter Verfügung vom 06.12.2010, auf die der Senat Bezug nimmt, nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist mit der Beschränkung des § 71 Abs. 2 S. 2 GBO zulässig. Da der Beteiligte zu 1. das Rechtsmittel gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2. als Grundstückseigentümerin für das Grundstück Flurstück Nr. 285/3 richtet, würde bei Erfolg der Beschwerde eine Eintragung berichtigt werden, an die sich gutgläubiger Erwerb anschließen könnte. Das Grundbuchamt kann daher im Wege der Beschwerde von vornherein nicht zur Berichtigung des Grundbuchs (§ 71 Abs. 2 S. 1 GBO), sondern allenfalls zur Eintragung eins Amtswiderspruchs in das Grundbuch angewiesen werden. Auch mit diesem Ziel bleibt die Beschwerde indessen ohne Erfolg.

Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs in das Grundbuch ist es, dass die betreffende Eintragung von dem Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen wurde und das Grundbuch dadurch unrichtig geworden ist. Dabei muss die Gesetzesverletzung des Grundbuchamts feststehen, die Unrichtigkeit des Grundbuchs hingegen nur glaubhaft sein (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 53 Rn. 28 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Beteiligte zu 1. schon eine Unrichtigkeit des Grundbuchs mit den Mitteln des § 29 Abs. 1 GBO, also durch Vorlage öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden, nicht glaubhaft gemacht. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Grundbuchberichtigung vielmehr zu Recht zurückgewiesen. Dafür, dass die Beteiligte zu 2. hinsichtlich des im Betreff unter b) bezeichneten Grundstücks zu Recht als Grundstückseigentümerin eingetragen ist, spricht zunächst die Vermutung des § 891 BGB. Diese Vermutung, die auch im Grundbuchberichtigungsverfahren gilt, kann allerdings in der durch § 29 Abs. 1 GBO vorgeschriebenen Form widerlegt werden (vgl. ThürOLG FGPrax 2002, 199 f. m.w.N.). Diesen Nachweis hat der Beteiligte zu 1. in Bezug auf das Gesamtgrundstück Flurstück 285/3 nicht geführt. Insbesondere ist die Vorlage teilweise einander widersprechender Flurkarten aus der älteren oder jüngeren Vergangenheit hierzu nicht geeignet. Im Übrigen sind Nachweise im Grundbuchverfahren in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu führen, so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Vernehmung von Zeugen ausscheidet. Für seine gegenteilige Auffassung beruft der Beteiligte zu 1. sich zu Unrecht auf die zitierte Entscheidung des 6. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 10.07.2002 (a.a.O.). In dem dort zu entscheidenden Fall war die Vermutung des § 891 BGB durch das Grundbuch selbst widerlegt, weil im Grundbuch ein Erwerbsgrund vermerkt war, der als solcher aus Rechtsgründen nicht Grundlage einer Eigentumsübertragung sein konnte (Veränderungsnachweis des Liegenschaftsdienstes der DDR). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

In Wahrheit macht der Beteiligte zu 1. im Übrigen gar nicht geltend, die Beteiligte zu 2. sei hinsichtlich des gesamten Grundstücks Flurstück 285/3 zu Unrecht als Grundstückseigentümerin eingetragen. Er meint vielmehr, derjenige Teil des Grundstücks Flurstück 285/3, der nach der aktuellen Liegenschaftskarte über den Hof seines Grundstücks führt, gehöre in Wahrheit nicht zu dem unter b) bezeichneten Grundstück der Beteiligten zu 2., sondern zu seinem Grundstück. Auch für den Nachweis dieser angeblichen Unrichtigkeit gelten jedoch die dargelegten Grundsätze. Die Richtigkeitsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB bezieht sich nach inzwischen einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf (BGH Rpfleger 2006, 181 f. m.w.N.). Sind diese Grundstücksgrenzen betroffen, handelt es sich deshalb ebenfalls um einen Anwendungsfall von § 22 GBO und nicht nur um die Berichtigung rein tatsächlicher Angaben, für die die Beschränkung auf die Beweismittel des § 29 GBO nicht gilt (Meikel, GBO, 10. Aufl., § 22 Rn. 85 m.w.N.). Mit öffentlichen Urkunden vermochte der Beteiligte zu 1 die Unrichtigkeit indessen auch insoweit nicht nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Sofern die Beteiligten ihren Streit darüber, ob die hier betroffene Teilfläche zu dem Grundstück unter a) oder unter b) gehört, nicht einvernehmlich ausräumen können, steht ihnen hierfür der ordentliche Rechtsweg offen. Im Klageverfahren kann die Frage ohne Beschränkung auf die Beweismittel des § 29 Abs. 1 GBO geklärt werden.

Der Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen, § 84 FamFG. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 2. sind nicht entstanden. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat nach den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 S. 1 KostO festgesetzt.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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