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Dauernutzungsrecht – Eintragung eines Nießbrauchs

OLG München – Az.: 34 Wx 27/16 – Beschluss vom 29.06.2016

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Landshut – Grundbuchamt – vom 8. Dezember 2015 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass aus dem Stadtratsbeschluss die Bevollmächtigung zur Erklärung der Zustimmung namens der Stadt Landshut hervorgehen muss.

II. Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Im Erbbaugrundbuch ist die Parkhaus W.-Straße GmbH & Co. KG als Erbbauberechtigte an einem im Gebiet der Stadt L. gelegenen Grundstück eingetragen. Unter ihrer damaligen Firma räumte sie mit notariellem Vertrag vom 28.4.1969 der H. Waren- und Kaufhaus GmbH an einem baulich getrennten, noch zu errichtenden Parkhausteil das Recht zur alleinigen Dauernutzung als Stellplätze für sich, ihre Kunden, Angestellten und Lieferanten ein (§ 1). Im Gegenzug verpflichtete sich die Berechtigte unter anderem zu einer anteiligen Mitfinanzierung der Herstellungskosten. In der Präambel ist über die zugrunde liegenden Erwägungen ausgeführt:

Aufgrund des Erbbaurechtsvertrages zwischen der Parkhausgesellschaft und der Stadt L. … wird die Parkhausgesellschaft auf dem … Grundstück ein dreigeschossiges Parkhaus mit 543 Kraftfahrzeugeinstellplätzen … errichten. … Der Bau des Parkhauses soll die Bedürfnisse des öffentlichen Straßenverkehrs befriedigen und Stellplätze für solche Unternehmen schaffen, die daran interessiert sind, Parkplätze für ihre Kunden zur Verfügung zu stellen und/oder die nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet sind, Einstellplätze herzustellen. … Da H. ebenfalls an der Schaffung von Parkplätzen für ihr in L. betriebenes Kaufhaus interessiert ist, werden H. im Untergeschoß und Erdgeschoß des geplanten Parkhauses die im anliegenden Plan in roter Farbe gekennzeichneten Flächen mit 177 Einstellplätzen im Wege des Dauernutzungsrechtes (§ 31 Abs. 2 WEG) von der Parkhausgesellschaft nach Maßgaben des … Vertrages zur Verfügung gestellt.

Zur dinglichen Sicherung des Rechts bestellte die Erbbauberechtigte zugunsten der H. Waren- und Kaufhaus GmbH gemäß § 5 Ziff. 1

ein Dauernutzungsrecht gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vom 15. März 1951 an dem … Erbbaurecht …, und zwar auf die Dauer des bestellten Erbbaurechtes einschließlich etwa noch zu vereinbarender Verlängerungs- oder Erneuerungszeiträume.

Über den Inhalt des Dauernutzungsrechts wurden folgende Bestimmungen getroffen (§ 6 Ziff. 1):

a) Das Dauernutzungsrecht erstreckt sich auf 177 Plätze, d. h. auf die gesamte in dem anliegenden Plan ausgewiesene und farbig umrandete Fläche im Untergeschoß und Teil des Erdgeschosses des Parkhauses.

i) Die Veräußerung und Übertragung des H. eingeräumten Dauernutzungsrechtes an Dritte bedarf der Zustimmung der Parkhausgesellschaft und der Stadt L.

Unter § 11 (Ziff. 1. a) bewilligten die Vertragsschließenden

die Eintragung des Dauernutzungsrechts gemäß § 5 dieses Vertrages im Erbbaugrundbuch des Erbbaurechtes, das der Parkhausgesellschaft … eingeräumt wurde.

Unter Bezugnahme auf die Bewilligung wurde das Dauernutzungsrecht zugunsten der H. Waren- und Kaufhaus GmbH einschließlich des Zustimmungserfordernisses zu Veräußerungen und Übertragungen am 5.8./21.10.1969 in Abteilung II der Erbbaugrundbuchs (lfd. Nr. 3) eingetragen.

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesamtrechtsnachfolgerin der Berechtigten bestellte am 25.8.2015 zugunsten der beiden Beteiligten als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB ein Nießbrauchsrecht an dem Dauernutzungsrecht. Die an diesem Tag geleistete Unterschrift des Insolvenzverwalters ist notariell beglaubigt.

In § 1 Ziff. 1.3. der Urkunde bewilligte der Insolvenzverwalter und beantragten die Beteiligten die Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch. Die Vertretungsberechtigung der dabei für die Beteiligten auftretenden Personen sowie die Echtheit ihrer Unterschriften wurden am 4.8.2015 von einem Notar mit Amtssitz in den Niederlanden bescheinigt; auf dessen Urkunde ist die Apostille gesetzt.

Den am 27.11.2015 gestellten Eintragungsantrag hat das Grundbuchamt mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 8.12.2015 beanstandet. Es verlangt – soweit hier erheblich – die Zustimmung der Parkhausgesellschaft sowie – auf der Grundlage eines ebenfalls nachzuweisenden Stadtratsbeschlusses – der Stadt L. je in grundbuchmäßiger Form (Ziff. 2 der Zwischenverfügung) und begründet dies unter Verweis auf § 1069 Abs. 1 BGB damit, dass die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Dauernutzungsrecht einer Übertragung des Rechts gleichkomme.

Gegen diesen Teil der Zwischenverfügung wenden sich die anwaltlich vertretenen Beteiligten mit der Beschwerde. Sie sind der Meinung, dass ein Zustimmungserfordernis zur Nießbrauchsbestellung nicht Inhalt des eingetragenen Dauernutzungsrechts sei und die vom Grundbuchamt herangezogene Norm wegen des Vorrangs spezieller Vorschriften des WEG (§§ 31 ff.) nicht zur Anwendung komme. Nach § 35 WEG könne zwar die Veräußerung des Nutzungsrechts, nicht aber dessen Belastung (mit einem Nießbrauch) beschränkt werden. Da jedenfalls ein Zustimmungserfordernis für die Belastung mit einem Nießbrauch nicht vereinbart sei, könne sogar dahinstehen, ob für ein Dauernutzungsrecht wirksam eine Belastungsbeschränkung vereinbart werden könne. Die gesetzgeberisch gewollte freie Verfügbarkeit des Rechts dürfe nicht durch die Anwendung von § 1069 BGB als lex generalis umgangen werden.

Das Grundbuchamt hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten und unter Verweis auf die Zwischenverfügung nicht abgeholfen.

II.

Die gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) gerichtete statthafte (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO) Beschwerde beschränkt sich zulässig auf eine von mehreren Beanstandungen (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 18 Rn. 55) und ist auch im Übrigen formgerecht eingelegt (§ 73 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1, § 11 FamFG). Sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Grundbuchamt kann die Eintragung des Nießbrauchs (§ 1068 BGB) am Dauernutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 WEG) von der Vorlage der Zustimmungserklärungen der Stadt L. und der Erbbauberechtigten abhängig machen. Soweit die Vorlage eines „entsprechenden“ Stadtratsbeschlusses aufgegeben wurde, ist die Zwischenverfügung dahingehend zu konkretisieren, dass aus dem Stadtratsbeschluss die Bevollmächtigung des die Zustimmung namens der Stadt L. Erklärenden hervorgehen muss.

1. Der Erlass einer fristsetzenden Zwischenverfügung zur Behebung des gegenständlichen Hindernisses, auf dessen Prüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist (BayObLGZ 1967, 408), ist verfahrensrechtlich zulässig.

Wegen eines Eintragungshindernisses darf eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO nur ergehen, wenn der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann; andernfalls würde dem Antrag infolge der rangwahrenden Wirkung der Zwischenverfügung (Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 21a) ein Rang zugewiesen, der ihm nicht zukommt (BGH Rpfleger 2014, 580/581; NJW 2014, 1002; Senat vom 2.4.2015, 34 Wx 482/14, juris Rn. 15; Demharter GBO 30. Aufl. § 18 Rn. 8).

Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die nachträglichen Zustimmungserklärungen (§ 182 Abs. 1 BGB) zur Nießbrauchsbestellung (§§ 1068, 1069 BGB) am Dauernutzungsrecht (§§ 42, 31 Abs. 2 WEG), welche die Erbbauberechtigte und die Stadt L. als Dritte gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Berechtigten (§ 80 Abs. 1 InsO) oder gegenüber den Beteiligten zu erklären haben (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 75. Aufl. § 182 Rn. 1), wirken gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des bis dahin schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts (§ 35 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 1 WEG) zurück (str.; vgl. Jennißen/Grziwotz WEG 4. Aufl. § 12 Rn. 38; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel WEG 11. Aufl. § 12 Rdn. 31; Riecke/Schmid WEG 4. Aufl. § 12 Rn. 73; Hügel DNotZ 2003, 517/526 zu § 12 WEG; a. A. Bärmann/Suilmann WEG 13. Aufl. § 12 Rn. 32; Timme/Hogenschurz WEG 2. Aufl. § 12 Rn. 76).

2. Das gemäß § 42 Abs. 1, § 31 Abs. 3 WEG, § 11 Abs. 1 ErbbauRG an einem Erbbaurecht begründbare Dauernutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 WEG ist ein dienstbarkeitsähnliches, veräußerliches und vererbliches (§ 33 Abs. 1 Satz 1 WEG) dingliches, aber nicht grundstücksgleiches Recht (Senat vom 27.2.2013, 34 Wx 120/13 = NJOZ 2013, 1285; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel § 31 Rn. 1). Es gestattet dem Berechtigten, die in sich abgeschlossenen (§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 WEG) Gebäudeteile, auf die sich das Recht erstreckt, unter Ausschluss des Erbbauberechtigten zu nutzen (Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel § 31 Rn. 9 mit 14).

Die in das Grundbuch eingetragene Beschränkung der Veräußerungs- und Übertragungsbefugnis kann gemäß § 35 WEG zulässiger Inhalt des Dauernutzungsrechts sein. Sie schützt den Erbbauberechtigten vor den Gefahren, die mit der nach dem Gesetz (§ 33 Abs. 1 Satz 1 WEG) grundsätzlich vorgesehenen freien Veräußerlichkeit des Rechts verbunden sind (Timme/Munzig § 35 Rn. 1).

Ob auch eine Belastungsbeschränkung, etwa in Form eines Zustimmungserfordernisses, wirksam vereinbart werden kann, ist streitig (vgl. einerseits Bärmann/Schneider WEG 13. Aufl. § 35 Rn. 5; Bärmann/Pick WEG 15. Aufl. § 35 Rn. 2; MüKo/Engelhardt BGB 6. Aufl. § 35 WEG Rn. 2; Spielbauer/Then WEG 2. Aufl. § 35 Rn. 2; Staudinger/Spiegelberger BGB Bearb. 2005 § 35 WEG Rn. 2; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel § 35 Rn. 1; Schneider in Riecke/Schmid § 35 Rn. 1; Jennißen/Grziwotz § 35 Rn. 2; hingegen für eine Vereinbarkeit als Inhaltsbeschränkung des Rechts nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 WEG: Timme/Munzig § 35 Rn. 14 mit 19; Staudinger/ Spiegelberger § 33 WEG Rn. 31 f.).

Da hier ein Zustimmungserfordernis für die Belastung des Dauernutzungsrechts mit einem Nießbrauch nicht ausdrücklich vereinbart ist, muss der Grundsatzstreit an dieser Stelle nicht entschieden werden (siehe dazu unter 4. b) aa)).

3. Der Umstand, dass eine Belastungsbeschränkung nicht vereinbart ist, entbindet unabhängig von der Frage, ob und mit welchen Rechtsfolgen eine solche Verfügungsbeschränkung als Inhalt des Rechts vereinbart werden kann, allerdings nicht von der Anwendung des § 1069 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift bestimmt, dass sich die Bestellung eines Nießbrauchs an einem (veräußerlichen) Recht – also auch am Dauernutzungsrecht nach § 31 WEG – nach den Vorschriften für die Übertragung des zu belastenden Rechts richtet.

a) Die Regelungen in §§ 31 ff. WEG stehen zu § 1069 Abs. 1 BGB nicht im Verhältnis der Spezialität und schließen deshalb die Anwendung von § 1069 Abs. 1 BGB nicht aus.

Das Dauerwohnrecht (§ 31 Abs. 1 WEG), dessen Regelungen auch für das Dauernutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 WEG) maßgeblich sind (§ 31 Abs. 3 WEG), ist dem Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB nachgebildet. Von letzterem unterscheidet es sich im Wesentlichen dadurch, dass es veräußerlich und vererblich ist und weitergehende Nutzungen erlaubt (BGH NJW-RR 2012, 218; Bärmann/Pick § 31 Rn. 2). Daraus folgt, dass im Bereich des Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsrechts die Regelungen des §§ 31 ff. WEG als spezielle Vorschriften dem § 1093 BGB und dem dortigen Verweis auf ausgewählte Vorschriften zum Nießbrauch vorgehen. Dass die für die Bestellung eines Nießbrauchs (am Dauernutzungsrecht) maßgebliche Vorschrift des § 1069 Abs. 1 BGB von Sondernormen überlagert wäre, ergibt sich daraus aber nicht.

Das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht enthält keine spezielle Vorschrift über die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Dauerwohn- oder Dauernutzungsrecht. Die Nießbrauchsbestellung richtet sich deshalb nur nach § 1069 Abs. 1 BGB (siehe Jennißen/Grziwotz § 33 Rn. 5). Mit der von der Beschwerde gewählten Bezeichnung als „lex generalis“ ist die Vorschrift also nicht zutreffend beschrieben.

b) § 1069 Abs. 1 BGB unterstellt mit seinem Verweis auf die „für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften“ die Nießbrauchsbestellung den für die Rechtsübertragung maßgeblichen Regeln einschließlich einer aufgrund Vereinbarung erforderlichen Drittzustimmung (vgl. Palandt/Bassenge § 1069 Rn. 1 a. E.). Diese Norm trägt der Tatsache Rechnung, dass die Nießbrauchsbestellung an einem Recht eine teilweise Nachfolge in das belastete Recht darstellt (MüKo/Pohlmann BGB 6. Aufl. § 1069 Rn. 1; Staudinger/Frank BGB Bearb. 2009 Vorbem. zu §§ 1068 – 1084 Rn. 2 f., § 1069 Rn. 1).

Die Rechtslage ist – abstrakt – vergleichbar mit derjenigen bei Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der in § 15 Abs. 1 GmbHG verankerte Grundsatz der freien Übertragbarkeit findet eine Grenze in § 15 Abs. 5 GmbHG. Danach kann die Abtretung von Geschäftsanteilen – das ist die nach § 15 Abs. 3 GmbHG vorgeschriebene Form der Übertragung – von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von einer Zustimmung der Gesellschaft oder der Gesellschafter abhängig gemacht werden. Eine für rechtsgeschäftliche Übertragungen vereinbarte Vinkulierung zieht nach herrschender Meinung gemäß § 1069 Abs. 1 BGB die Zustimmungspflicht auch zur Bestellung eines Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil nach sich (Fastrich in Baumbach/Hueck GmbHG 20. Aufl. § 15 Rn. 52; Bayer in Lutter/Hommelhoff GmbHG 18. Aufl. § 15 Rn. 64 mit Rn. 101; Scholz/Seibt GmbHG 11. Aufl. § 15 Rn. 213 m. w. N.; Winter/Löbbe in Ulmer/Habersack GmbHG § 15 Rn. 171; Reichert GmbHR 2012, 713/718; Transfeld GmbHR 2010, 185; Frank MittBayNot 2010, 96; vgl. OLG Koblenz NJW 1992, 2163/2164). Nichts anderes gilt im Recht der Aktiengesellschaft in Bezug auf vinkulierte Namensaktien (Lutter/Drygala in Kölner Komm AktG § 68 Rn. 54; MüKo/Bayer AktG 4. Aufl. § 68 Rn. 57; Bezzenberger in Schmidt/Lutter AktG § 68 Rn. 21).

Die Bestellung eines Nießbrauchs am Dauernutzungsrecht ist somit infolge der vereinbarten Veräußerungsbeschränkung nur mit Zustimmung gemäß der für die Rechtsübertragung geltenden Regelung möglich. Kapitalmäßige Verflechtungen zwischen der Nutzungsberechtigten und den Beteiligten als designierten Nießbrauchsberechtigten, die nach der getroffenen Vereinbarung das Zustimmungserfordernis entfallen ließen, liegen nicht vor.

4. Der Schutzzweck der Normen (§ 33 Abs. 1 Satz 1, § 35 WEG) gebietet es nicht, die Bestellung des Nießbrauchs am Dauernutzungsrecht entgegen § 1069 Abs. 1 BGB generell oder jedenfalls im vorliegenden Fall trotz vereinbarter Veräußerungsbeschränkung als zustimmungsfreies Rechtsgeschäft anzusehen.

a) Das Regelungskonzept des Gesetzgebers, für die Begründung des Nießbrauchs an einem Recht die Vorschriften zur Übertragung des zu belastenden Rechts für maßgeblich zu erklären, hat zur Konsequenz, dass Veräußerungsbeschränkungen auf die Nießbrauchsbestellung durchschlagen und auch letztere dem Zustimmungserfordernis unterstehen. Die mittelbare Auswirkung einer vereinbarten Veräußerungsbeschränkung als Beschränkung der Belastbarkeit mit einem Nießbrauch stellt sich nicht als Umgehung des § 35 WEG, sondern als rechtliche Konsequenz der bestehenden und gewollten Regelungssystematik dar.

b) Die Frage, ob Sinn und Zweck der §§ 31 ff. WEG eine einschränkende Anwendung des § 1069 BGB dahingehend rechtfertigen, dass ein für Übertragungsfälle vereinbartes Zustimmungserfordernis bei Nießbrauchsbestellung nicht greift, ist in dieser Allgemeinheit zu verneinen. Insbesondere kann ein derart restriktives Verständnis nicht damit begründet werden, dass gemäß § 33 Satz 1 WEG die Veräußerbarkeit zum Wesenskern des Dauernutzungsrechts gehört (Jennißen/Grziwotz § 33 Rn. 2) und nach § 35 WEG zwar eine Veräußerungsbeschränkung, nicht aber eine Belastungsbeschränkung vereinbart werden kann.

aa) Schon die Rechtsmeinung, eine Belastungsbeschränkung könne nicht wirksam vereinbart werden, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu.

Für das Wohnungseigentum ist anerkannt, dass zwar nach § 12 Abs. 1 WEG als Inhalt des Sondereigentums (nur) eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart werden kann, dies aber die Vereinbarung eines Zustimmungserfordernisses zur Einräumung eines Nießbrauchs als Inhalt des Sondereigentums (BGHZ 37, 203/209; LG Augsburg Rpfleger 1999, 125) nicht ausschließt. Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Gebrauchsrecht kann mit dinglicher Wirkung beschränkt werden; denn eine solche Belastungsbeschränkung stellt sich als Gebrauchsregelung nach § 15 WEG dar, die gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander regelt (BGHZ 37, 203/210) und deshalb als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen werden kann (BGHZ 37, 203/209). Der Umstand, dass § 12 WEG eine ausdehnende Auslegung nicht zulässt, steht dem nicht entgegen (BGHZ 37, 203/209 f.).

Nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 WEG können als Inhalt des Dauerwohnrechts Vereinbarungen über Art und Umfang der Nutzung getroffen werden. Zu den Nutzungen gehören gemäß § 100 BGB die Vorteile, welche der Gebrauch des Rechts gewährt. Demnach sind beschränkende Regelungen zu Inhalt und Umfang des zulässigen Gebrauchs und der dadurch begrenzten Nutzziehung zulässig. Sie können nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 WEG wirksam zum Inhalt des Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsrechts gemacht und durch Eintragung in das Grundbuch mit dinglicher Wirkung ausgestattet werden (Timme/Munzig § 35 Rn. 14 mit 19; Staudinger/Spiegelberger § 33 WEG Rn. 31 f.).

bb) Obgleich § 35 WEG eine Entsprechung in § 12 WEG findet und gemäß § 35 Satz 2 WEG die Vorgaben des § 12 WEG im Fall einer vereinbarten Veräußerungsbeschränkung entsprechend gelten, können Rückschlüsse daraus, dass eine Erstreckung des Zustimmungserfordernisses auf die Nießbrauchsbestellung im Geltungsbereich des § 12 WEG nicht diskutiert wird (vgl. LG Augsburg Rpfleger 1999, 125; Riecke/Schmid § 12 Rn. 22 mit 41, Rn. 72), nicht gezogen werden. Eine Gleichbehandlung beider Sachverhalte scheidet schon aus Rechtsgründen aus.

Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch lässt – im Unterschied zur Bestellung eines Nießbrauchs an einem Dauernutzungsrecht – keinen Nießbrauch an einem Recht (§ 1068 Abs. 1 BGB) entstehen. Das Wohnungseigentum ist als besonders ausgestaltetes Miteigentum nach Bruchteilen angelegt (BGHZ 108, 156/160). Da gemäß § 1066 BGB auch ein ideeller Bruchteil einer Sache Belastungsgegenstand im Sinne des § 1030 BGB sein kann, gelten die Vorschriften für den Nießbrauch an Sachen (BGHZ 150, 109 m. w. N.). Daher ist der Anwendungsbereich des § 1069 Abs. 1 BGB von vornherein nicht eröffnet.

cc) Sinn und Zweck der §§ 31 ff. WEG verlangen für den Bereich des Dauernutzungsrechts keine restriktive Auslegung von § 1069 Abs. 1 BGB in Anlehnung an die Rechtslage beim Wohnungseigentum.

§ 33 Abs. 1 WEG soll zwar die Verkehrsfähigkeit des Dauernutzungsrechts ermöglichen (Staudinger/Spiegelberger § 33 WEG Rn. 3 und 8), findet aber seine Grenze in § 35 WEG. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Eigentümers bzw. des Erbbauberechtigten vor den aus der freien Übertragbarkeit resultierenden Gefahren bei Nachrücken einer Person, gegen die vom Standpunkt des Verpflichteten aus objektiv berechtigte Einwände bestehen (vgl. Timme/Munzig § 35 Rn. 1 mit Rn. 7 – 9). Sinn und Zweck dieser Regelung sprechen gegen eine restriktive Auslegung des § 1069 Abs. 1 BGB, denn der Nießbraucher rückt jedenfalls teilweise in die dingliche Rechtsstellung ein, die sonst dem Dauernutzungsberechtigten zukommt.

Es liegt daher nahe, dass der gegen die Gefahren einer Vollübertragung des Rechts vereinbarte Schutz auch bei einer wie eine Teilübertragung wirkenden Nießbrauchsbestellung greift.

c) Es liegen auch keine im Fall begründeten Besonderheiten vor, die es nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gebieten würden, vom Zustimmungserfordernis ausnahmsweise abzusehen.

Zwar ist § 35 WEG als gesetzlicher Ausnahmetatbestand eng auszulegen, denn die Norm durchbricht den Grundsatz der Unzulässigkeit eines rechtsgeschäftlichen Verfügungsverbots (vgl. BGHZ 37, 203/207 zu § 12 WEG; BGH NJW 1963, 36 zu § 5 ErbbauVO). Im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 WEG wurde mit dieser Begründung die Zustimmung zu Übertragungen für entbehrlich erachtet, wenn nach dem Sinn und Zweck der Beschränkung in der gegebenen Konstellation ein Erfordernis für die Zustimmung nicht gegeben sein konnte, z. B. bei gleichzeitiger Übertragung aller Wohnungseigentumseinheiten auf Dritte (OLG Saarbrücken FGPrax 2012, 60 m. w. N.; OLG Hamm MDR 2012, 902; Hügel/Kral GBO 3. Aufl. WEG Rn. 71). Für eine spezifische Konstellation dieser Art ist hier aber nichts ersichtlich.

5. Der Umstand, dass bei Bestellung des Dauernutzungsrechts zwar eine Veräußerungsbeschränkung, für die Belastung des Rechts mit einem Nießbrauch aber keine Regelung vereinbart wurde, lässt keine gesicherte Auslegung (vgl. MüKo/Pohlmann § 1069 Rn. 15 zu § 1069 Abs. 2) dahingehend zu, dass nach dem Parteiwillen die Wirkung des § 1069 Abs. 1 BGB, nämlich die Erstreckung des Zustimmungserfordernisses auf die Nießbrauchsbestellung, nicht gelten solle.

Im Grundbuchverfahren sind der Ermittlung des Parteiwillens mit Blick auf den verfahrensbeherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen Grenzen gesetzt (BayObLGZ 1984, 122/124; Senat vom 28.7.2014, 34 Wx 240/14 = FamRZ 2015, 1139). Danach darf auf die Auslegung nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Bei der Auslegung ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt. Entsprechend dürfen für die Auslegung Umstände außerhalb der schriftlich niedergelegten Vertragsfassung nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (vgl. BGHZ 92, 351/355; BGHZ 113, 374/378; BGH ZWE 2013, 402/403; Senat a. a. O.; Demharter § 19 Rn. 28 m. w. N.).

Das Schweigen der Vertragsparteien lässt hinreichend sichere Schlussfolgerungen nicht zu. Während im Bereich des Wohnungseigentums seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.6.1962 (BGHZ 37, 203) geklärt ist, dass sich die Wohnungseigentümer (nur) durch entsprechende Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 WEG schützen können, fehlt es für den Bereich des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechts an höchstrichterlicher Rechtsprechung und entsprechend gesicherten Erkenntnissen. Deshalb ist es schon unklar, ob den Vertragsparteien bewusst war, dass eine Beschränkung des Zustimmungserfordernisses einer ausdrücklichen Vereinbarung nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 WEG zugänglich ist und bedarf (siehe oben 4. b) aa)). Ihr Schweigen erlaubt daher keine Rückschlüsse.

Den in der Präambel zur Bestellungsurkunde niedergelegten Motiven sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass an der gesetzlichen Erstreckung des Zustimmungserfordernisses auf die Nießbrauchsbestellung kein Interesse bestanden hätte. Sonstige, im Grundbuchverfahren berücksichtigungsfähige Umstände stehen für die Auslegung nach § 133 BGB nicht zur Verfügung.

6. Die Rechtslage bei Bestellung eines Nießbrauchs an einem Erbbaurecht steht diesem Verständnis nicht entgegen.

Die Veräußerung eines Erbbaurechts – das ist jede Übertragung durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (MüKo/von Oefele/Heinemann § 5 ErbbauRG Rn. 6) – kann nach § 5 Abs. 1 ErbbauRG von der Zustimmung des Grundstückseigentümers abhängig gemacht werden.

§ 35 WEG ist – wie § 12 Abs. 1 WEG – der entsprechenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 ErbbauRVO nachgebildet (Bärmann/Schneider § 35 Rn. 1 mit 3). Allerdings kann weitergehend nach § 5 Abs. 2 ErbbauRG (vormals § 5 Abs. 2 ErbbauRVO) im Hinblick auf das Bestehenbleiben beim Heimfall (§ 33 ErbbauRG) ein Zustimmungserfordernis für die Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten oder Reallasten vereinbart werden. Dabei ist allgemein anerkannt, dass Belastungen anderer Art, auch die Belastung mit einem Nießbrauch, nicht unter § 5 Abs. 2 ErbbauRG fallen (OLG Hamm vom 16.11.2010, 15 W 154/10, juris; MüKo/von Oefele/Heinemann § 5 ErbbauRG Rn. 13; Hügel/Otto Beck-OK GBO Stand 1.2.2016 §§ 5 – 8 ErbbauRG Rn. 113; Maaß in Bamberger/Roth BGB 38. Edition Stand 1.2.2016 § 5 ErbbauRG Rn. 5).

Aus dieser Regelung hat das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 16.11.2010, 15 W 154/10, juris) zwar den Schluss gezogen, dass das Grundbuchamt die Eintragung eines Nießbrauchs am Erbbaurecht nicht abhängig machen könne von der Zustimmung des Grundstückseigentümers, dessen Genehmigung „zur Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts“ erforderlich war. Dabei hat sich das Gericht allerdings nicht mit § 1069 Abs. 1 BGB auseinandergesetzt. Es hat nur damit argumentiert, dass der Nießbrauch seinem Wesen nach nicht den von § 5 Abs. 2 ErbbauRG betroffenen Belastungen unterfällt. Dies ist für sich genommen zwar richtig, blendet aber die gesetzlich mit § 1069 Abs. 1 BGB begründete mittelbare Auswirkung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 5 Abs. 1 ErbbauRG auf die Nießbrauchsbestellung aus.

7. Wegen des Zustimmungserfordernisses ist die Bewilligungsbefugnis (§ 19 GBO) des über das Vermögen der Dauernutzungsberechtigten eingesetzten Insolvenzverwalters eingeschränkt (Hügel/Holzer § 19 Rn. 75, 84 – 86). Dies hat das Grundbuchamt von Amts wegen zu beachten (BayObLG NJW-RR 1991, 978/979 zu § 12 WEG).

8. Soweit das Grundbuchamt die Eintragung des Nießbrauchs zudem von der Vorlage eines „entsprechenden Stadtratsbeschlusses“ abhängig gemacht hat, war die Zwischenverfügung dahingehend zu konkretisieren, dass aus dem Stadtratsbeschluss die Bevollmächtigung des die Zustimmung namens der Stadt L. Erklärenden hervorgehen muss.

Die der Bestellung eines Nießbrauchs am Dauernutzungsrecht zustimmende Erklärung zählt nicht ohne weiteres zu den laufenden Angelegenheiten einer Gemeinde (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO). Auch die vom Stadtrat nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO aufgestellten Richtlinien, auf die im Grundbuchverfahren grundsätzlich zurückgegriffen werden kann (vgl. Senat vom 18.5.2015, 34 Wx 116/15 = FamRZ 2015, 2186 m. w. N.), erlauben eine Zuordnung dieses Geschäfts zur laufenden Verwaltung nicht. Die über die Website der Stadt L. allgemein zugängliche aktuelle Geschäftsordnung für den Stadtrat bezeichnet in § 11 Abs. 2 die Richtlinien für die laufenden Angelegenheiten. Die hier erforderliche Zustimmung ist davon weder ausdrücklich erfasst, noch besteht eine sachliche Nähe zu einem der unter § 11 Abs. 2 Nr. 1 aufgelisteten Regelbeispiele. Da eine Organkompetenz des Bürgermeisters für die Abgabe der Erklärung daher nicht besteht, ist nach der ständigen Rechtsprechung der bayerischen Gerichte (vgl. VerfGH 25, 27/43; VGH BayVBl. 2012, 341; BayObLGZ 1997, 37/41; Senat vom 18.6.2010, 34 Wx 65/10, juris Rn. 7 f.; vom 18.5.2015, 34 Wx 116/15 = FamRZ 2015, 2186/2187) grundsätzlich ein Beschluss des Stadtrats nach Art. 29 GO erforderlich.

Die aktuelle Anfrage des Bundesgerichtshofs vom 18.3.2016 (V ZR 266/14, juris = MDR 2016, 697) gibt im Hinblick auf den noch ungewissen Ausgang jenes Verfahrens keinen Anlass, von der hiesigen, den Grundbuchämtern bekannten und eingespielten Rechtsprechung abzuweichen (vgl. auch OLG Stuttgart vom 9.2.2016, 10 U 137/15 = MDR 2016, 698, juris; beim BGH anhängig unter VII ZR 49/16).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Ihre – klarstellende – Notwendigkeit folgt aus § 25 GNotKG.

Den Geschäftswert bestimmt der Senat nach §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG. Der Wert einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung bemisst sich grundsätzlich nach dem Schwierigkeitsgrad für die Beseitigung des Hindernisses. Taugliche Anknüpfungspunkte, anhand derer der erforderliche Aufwand geschätzt werden könnte, liegen jedoch nicht vor. Zudem gibt es keinen Grund für die Annahme, das wirtschaftliche Interesse an der beantragten Eintragung könnte unter dem Regelwert liegen.

Die Rechtsbeschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GBO).

 

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